Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253096/7/Py/BRE

Linz, 23.05.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn X, vertreten durch X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12.3.2012, GZ: SV96-153-2010/La, wegen Übertretungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der Strafausspruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat:

            "Gemäß § 21 Abs. 1 VStG wird von der Verhängung einer Strafe abgesehen. Gleichzeitig wird Ihnen unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens eine Ermahnung erteilt."

 

II.                Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 21, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12. März 2012, GZ: SV96-153-2010/La, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach §§ 33 Abs. 1 iVm 111 Abs. 1 ASVG – Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr. 189/1955 idgF. zwei Geldstrafen in der Höhe von je 365 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von je 11 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 73 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie, Herr X, haben es als Beschäftigter verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass Sie als Dienstgeber i.S. § 35 Abs. 1 ASVG, am 12.7.2010 gegen 8:45 Uhr,

 

1)      X, geb. X

2)      X, geb. X

 

bei denen es sich um in der Krankenversicherung vollversicherte pflichtversicherte Personen handelt, auf der Baustelle X, Grundstücks. Nr. X, in X mit Maurerarbeiten beschäftigt haben, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung bei der Oö. Gebietskrankenkasse angemeldet wurden."

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen aus, dass die verhängte Strafe als ausreichend erscheint, um den Bw in Zukunft vor der Begehung ähnlicher Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung abzuhalten.

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig vom Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Berufung erhoben und vorgebracht, dass es sich bei den bei der Kontrolle angetroffenen Personen um seinen Schwager und seinen Cousin gehandelt hat, die im Rahmen der Nachbarschafts- und Verwandtenhilfe tätig wurden.

 

3. Mit Schreiben vom 28. März 2011 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist dieser zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Dem Finanzamt X als am Verfahren beteiligte Organpartei wurde im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben, zum Berufungsvorbringen Stellung zu nehmen. Im Schreiben vom 17. April 2012 bringt das Finanzamt X zusammengefasst vor, dass aufgrund der besonderen Umstände des gegenständlichen Sachverhaltes zuminderst eine Ermahnung auszusprechen ist. Mit Schreiben vom 8. Mai 2012 schränkte der Berufungswerber seine Berufung auf die von der belangten Behörde verhängte Strafhöhe ein. Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte daher gemäß § 51e Abs. 3 Ziffer 2 VStG abgesehen werden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 111 Abs.1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs.3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

  1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
  2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
  3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
  4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

§ 111 Abs.2 ASVG besagt: Die Ordnungswidrigkeit nach Abs.1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar

-         mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro,

-         bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs.1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

4.2. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Die Erstbehörde hat hinsichtlich der im gegenständlichen Verfahren verhängten Strafhöhe weder mildernde, noch erschwerende Gründe angeführt. Grundsätzlich ist zunächst festzuhalten, dass bei der Kontrolle von den gegenständlichen Arbeitern Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung des privaten Einfamilienhauses des Bw durchgeführt wurden und diese nicht im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit stattfanden. Unbestritten blieb zudem, dass es sich bei den im Straferkenntnis angeführten Personen um nähere Verwandte des Bw gehandelt hat, die für ihre Tätigkeit nicht mit Geld entlohnt wurden. Die vorliegenden Übertretungen unterscheidet sich daher aufgrund der Tatumstände wesentlich von dem mit der angewandten Strafnorm typischerweise unter Sanktion gestellten unrechtmäßigen Verhalten. Hinsichtlich der Strafbemessung kommt dem Bw auch die von der belangten Behörde angelastete nur kurze Dauer des strafbaren Verhaltens und der Umstand zugute, dass er sich im Verfahren sehr kooperativ zeigte. Dem Berufungswerber war offenbar nicht bewusst, dass eine Unterstützung durch nahe Angehörige unter den vorliegenden Voraussetzungen bereits zur Erfüllung eines gesetzlichen Straftatbestandes führen kann, weshalb jedenfalls von einem geringen Verschulden des Bw auszugehen ist. Auch können die Folgen der Übertretung können aufgrund der besonderen Umstände des gegenständlichen Falles als unbedeutend angesehen werden. Im Hinblick auf diese besonderen Umstände erscheint daher – insbesondere auch aus spezialpräventiven Überlegungen – eine Anwendung des § 21 VStG gerechtfertigt Mit dem Ausspruch der Ermahnung soll dem Bw die Rechtswidrigkeit seiner Vorgangsweise vor Augen geführt werden. Dies erscheint auch ausreichend, um den Bw in Hinkunft dazu anzuhalten, der Einhaltung der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ausreichendes Augenmerk zu schenken.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Der Kostenausspruch ist in der angeführten gesetzlichen Bestimmung begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

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