Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101122/2/Weg/Ri

Linz, 14.02.1994

VwSen-101122/2/Weg/Ri Linz, am 14. Februar 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung der A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H, vom 16. Februar 1993 gegen das Faktum 3 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 19. Jänner 1993, VerkR96/8623/1992/Ga, zu Recht:

I. Die Berufung wird a b g e w i e s e n und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die verletzte Rechtsnorm anstatt § 6 Abs.1 lit.a O.ö.

Parkgebührengesetz zu lauten hat: "§ 6 Abs.1 lit.b O.ö.

Parkgebührengesetz".

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat die Berufungswerberin als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 60 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 44a Z2, § 51 Abs.1, § 52e Abs.2, § 64 VStG, § 6 Abs.1 lit.b O.ö. Parkgebührengesetz idF LBGBl.Nr.28/1988 iVm § 5 Z3 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Mattighofen vom 26.6.1991, Zl.144/1 und 2 - 1991.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis unter Punkt 3 über die Berufungswerberin wegen der Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs.1 lit.a iVm § 2 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz 1988 iVm der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde M vom 26. Juni 1992, Zl.144/1 und 2 /1991 eine Geldstrafe von 300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil sie am 7. April 1992 um 10.00 Uhr den PKW in M, vor dem Anwesen S im Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne dieses Fahrzeug mit einem an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe angebrachten gültigen Parkschein gekennzeichnet zu haben.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 30 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn begründet ihr Straferkenntnis im wesentlichen damit, daß die Berufungswerberin zu keinem Zeitpunkt bestritten habe, das Fahrzeug ohne gültigen Parkschein dort abgestellt zu haben. Die Verwaltungsübertretung sei durch die Firma S Ges.m.b.H. & Co KG, die mit der Überwachung der Kurzparkzonen betraut gewesen sei, zur Anzeige gebracht worden. Selbst wenn - wie dies die Berufungswerberin ausführt - die zur Anzeige führende Feststellung eines Bediensteten des genannten Überwachungsunternehmens als ein gesetzwidrig erlangtes Beweismittel anzusehen sei, könne dieses nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwertet werden.

3. Dagegen richtet sich die am 16.Februar 1993 verfaßte und noch an diesem Tag zur Post gegebene Berufung, die sich als rechtzeitig und zulässig erweist. In dieser Berufung ist sinngemäß ausgeführt, daß es unzulässig sei und sogar eine Amtsanmaßung darstelle, wenn - ohne daß für deren Bestellung eine gesetzliche Ermächtigung vorliegt - Bedienstete der S von der Gemeinde als Überwachungsorgane eingesetzt werden, obwohl gemäß § 8 des O.ö. Parkgebührengesetzes für die Überwachung der gebührenpflichtigen Kurzparkzonen primär die Bundesgendarmerie zuständig (gewesen). Die Stadtgemeinde M habe sohin zur planmäßigen Überwachung und gezielten verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung etwaiger Übertretungen im Zusammenhang mit der Abstellung von Kraftfahrzeugen in einer Kurzparkzone eine eigene Organisation geschaffen, ohne daß hiefür eine gesetzliche Deckung vorhanden gewesen sei. Auf diese Art und Weise würden bereits mehrere tausend Anzeigen wegen Übertretungen der Parkgebührenvorschriften erstattet worden sein. Mit den jeweils angezeigten Lenkern würden weder von der Gendarmerie, außer bei Bezahlung der 100 S, noch von den Firmenangestellten Kontakte aufgenommen. Dies führe dazu, daß jemand, der der Ansicht ist, daß eine Übertretung des Parkgebührengesetzes mit einer Ermahnung zu ahnden wäre und die 100 S beim Gendarmerieposten nicht einbezahlt, von vornherein mit einer höheren Bestrafung durch die Verwaltungsstrafbehörde rechnen müsse. In den in Rede stehenden Fällen (die Berufungswerberin hat gegen mehrere Straferkenntnisse berufen) wäre die Exekutive jedenfalls mit einer Organstrafverfügung vorgegangen, bzw. wäre möglicherweise von der Verhängung einer Strafe bzw. von der Anzeigenerstattung Abstand genommen worden. Ohne konkreten Hinweis, (aber immerhin abstrakt) wird noch aufgezeigt, daß die Verordnung des Gemeinderates der Stadt M eine Kennzeichnung der Kurzparkzone iSd § 52 lit.a Z13d StVO 1960 iVm § 1 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz voraussetzt. Es müsse der genaue Geltungsbereich der Verordnung tauglich kundgemacht werden, damit daraus dem KFZ-Lenker überhaupt Pflichten erwachsen könnten.

Im übrigen sei eine Verordnung durch volle zwei Wochen hindurch an der Amtstafel anzuschlagen. Es wird in der Berufung nicht behauptet, daß dies nicht geschehen sei.

Aus all diesen Gründen wolle der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben werden.

4. Da in der Berufung nur unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird und konkret kein Hinweis darauf enthalten ist, daß der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt unrichtig oder ergänzungsbedürftig sei, wurde im Grunde des § 51e Abs.2 VStG von der Durchführung einer öffentlichten mündlichen Verhandlung Abstand genommen.

Auf Grund der Aktenlage im Zusammenhang mit dem Berufungsvorbringen stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:

Die Berufungswerberin hat zur der im Straferkenntnis angeführten Zeit und auf dem dort angeführten Ort den PKW dessen Zulassungsbesitzerin sie ist, selbst abgestellt, ohne dieses Fahrzeug mit einem an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe angebrachten gültigen Parkschein gekennzeichnet zu haben, obwohl die zum Abstellen gewählte Stelle lt. Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde M vom 26. Juni 1991, Zl. 144/1 und 2 1991, zur gebührenpflichtigen Kurzparkzone erklärt wurde.

Diese Verordnung wurde an der Amtstafel des Stadtamtes am 26. Juni 1991 angeschlagen und am 2. September 1991 abgenommen. Die eben zitierte Verordnung trat mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag in Kraft, wobei noch angeführt ist, daß dies nicht vor 15. Juli 1991 der Fall sein dürfe. Es ist amtsbekannt und wird das Gegenteil von der Berufungswerberin auch nicht ausdrücklich behauptet, daß der gesamte Stadtplatzbereich eine im Sinne des § 25 StVO 1960 gekennzeichnete Kurzparkzone darstellt, wobei die Kennzeichnung dergestalt erfolgte, daß vor jeder möglichen Einfahrt in den Stadtplatz und bei jeder möglichen Ausfahrt aus dem Stadtplatz an gut sichtbarer Stelle die Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit.a Z13d (mit dem Hinweis:

gebührenpflichtig) bzw. § 52 lit.a Z13e angebracht sind. Der von der Berufungswerberin gewählte Abstellort ihres mehrspurigen Kraftfahrzeuges, nämlich vor dem Anwesen S, ist sowohl von der ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone iSd § 25 StVO 1960 als auch von der mittels Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde M als gebührenpflichtige Kurzparkzone ordnungsgemäß gekennzeichnete Kurzparkzone erfaßt, weil nach der diesbezüglichen Verordnung der gesamte Stadtplatzbereich (westseitig vom Haus Nr.8 bis einschließlich Haus Nr.64; ostseitig vom Haus Nr.7 bis einschließlich Haus Nr. 53) ausgewiesen ist.

Daß kein Parkschein an der Winschutzscheibe angebracht war, wurde schließlich von einem Bediensteten der Firma O Ges.m.b.H. & Co. KG namens S festgestellt und zur Anzeige gebracht. Die von der Bezirksverwaltungsbehörde ergangene Anonymverfügung blieb unbeachtet, sodaß die belangte Behörde im Wege der Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 die Zulassungsbesitzerin und nunmehrige Berufungswerberin als die Lenkerin ermittelte. Gegen die schließlich ergangene Strafverfügung erhob die Berufungswerberin fristgerecht Einspruch, worauf von der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. das ordentliche Verfahren eingeleitet wurde und letztlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen wurde. Die Strafverfügung als erste taugliche Verfolgungshandlung ist mit 3. August 1992 datiert und wurde am 14. August 1992 zugestellt, sodaß in Anbetracht der Tatzeit, nämlich 7. April 1992, keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Den für die Strafbemessung angenommenen maßgeblichen Verhältnissen ist die Berufungswerberin nicht entgegengetreten, sodaß die von der Erstbehörde getroffenen Annahmen auch dieser Entscheidung zugrundezulegen sind.

Es wird auch als erwiesen angenommen, daß die Berufungswerberin - so die Ausführungen in der Berufung die Angelegenheit in Form der Bezahlung einer Organstrafverfügung bei der Gendarmerie aus der Welt hätte schaffen können, wobei die Bezahlung des in der Berufung genannten Betrages von 100 S iSd § 50 VStG nur dann möglich wäre, wenn diese Verwaltungsübertretung gegenüber einem geschulten Organ der öffentlichen Aufsicht eingestanden wird. Eine dienstliche Wahrnehmung eines geschulten Organes der öffentlichen Aufsicht lag nicht vor, weil der Bedienstete der mit der Überwachung der gebührenpflichtigen Kurzparkzonen beauftragten S Ges.m.b.H. & Co KG kein geschultes Organ der öffentlichen Aufsicht war.

Die Übertragung der Überwachungsagenden an das genannte Unternehmen erfolgte ohne gesetzliche Ermächtigung. Diese Ermächtigung wurde durch die Einfügung des § 5a des O.ö.

Parkgebührengesetzes mit LGBL.Nr. 60/1992, welche mit 11.

September 1992 und somit nach dem verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum in Kraft trat, normiert. Die Anzeige wurde sohin dem Grunde nach von einer Privatperson namens S erstattet.

Eine zeugenschaftliche Einvernahme dieser Privatperson erübrigt sich, weil der Tatvorwurf, nämlich im Bereich einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone einen PKW abgestellt zu haben, ohne dieses Fahrzeug mit einem an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe angebrachten gültigen Parkschein gekennzeichnet zu haben, nie bestritten wurde.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 6 des O.ö. Parkgebührengesetzes in der Fassung LGBL.Nr.

28/1988 lautet:

"Abs.1: Wer a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht oder b) sonstigen Geboten oder Verboten dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen.

Abs.2.: Bei allen gemäß Abs.1 mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis 300 S eingehoben werden." Das der Berufungswerberin zum Vorwurf gemachte Verhalten ist nicht - wie dies die belangte Behörde sowohl in der Strafverfügung als auch im Straferkenntnis zum Ausdruck gebracht hat - unter § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz zu subsumieren, weil es hiezu des Tatvorwurfes bedürfte, die Parkgebühr hinterzogen oder verkürzt bzw. dies versucht zu haben. Dies wurde der Berufungswerberin nie zum Vorwurf gemacht, weshalb iSd § 44a Z2 VStG von der belangten Behörde eine falsche Subsumtion des Tatverhaltens vorgenommen wurde.

Die Berufungswerberin hat vielmehr durch ihr Verhalten das Gebot des § 5 Z3 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde M mißachtet, wonach der Parkschein unverzüglich nach Beginn des Abstellens am mehrspurigen Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anzubringen ist. Aus diesem Grunde mußte die von der belangten Behörde vorgenommene Subsumtion spruchgemäß geändert werden. Das Auswechseln der verletzten Rechtsvorschrift ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann möglich (und zwar auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist), wenn wenigstens das inkriminierte Verhalten in korrekter Form innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zum Vorwurf gemacht wurde.

Wenn die Berufungswerberin anführt, daß die Gemeinde nach § 1 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz ermächtigt ist, nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Beschluß des Gemeinderates eine Abgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben und sich darin die Kompetenzen der Gemeinde erschöpfen, so irrt sie.

Gemäß § 4 des O.ö. Parkgebührengesetzes sind beispielsweise auch die Art der Entrichtung der Parkgebühr und die zu verwendenden Kontrolleinrichtungen hiefür durch Verordnung des Gemeindesrates festzulegen. Dieser Ermächtigung hat sich die Stadtgemeinde M mit der schon mehrmals zitierten Verordnung bedient.

Wenn die Berufungswerberin weiters vermeint, daß durch die im § 8 O.ö. Parkgebührengesetz vorgesehene Mitwirkung der Organe der Bundesgendarmerie an der Vollziehung des Parkgebührengesetzes eben diesen Organen die Kompetenz zur Überwachung (inklusive Vorbeugungsmaßnahmen usw) zusteht, so ist dem beizupflichten. Aus dieser Mitwirkungspflicht kann jedoch nicht geschlossen werden, daß Anzeigen von Privatpersonen - möge die Handlungsweise auch nicht unbedenklich gewesen sein - von der Verwaltungsbehörde negiert werden müssen und die so getroffenen Feststellungen dieser Privatpersonen ein Verwaltungsstrafverfahren ausschließen. Zur Problematik der rechtswidrigen Beweismittel ergibt sich aus der zugänglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, daß - wenn nicht verfassungsrechtliche Argumente dagegensprechen - diese zulässigerweise verwendet werden dürfen.

Wenn die Berufungswerberin ferner anführt, daß bei derart festgestellten Verwaltungsübertretungen vom Rechtsinstitut des § 21 Abs.2 VStG niemals Gebrauch gemacht werden könne, so sei dem entgegengehalten, daß aus der Bestimmung des § 21 Abs.2 VStG diese Schlußfolgerung nicht gezogen werden kann, weil dort den Organen der öffentlichen Aufsicht schlechthin (und nicht nur , wenn sie die Übertretung selbst festgestellt haben) die Möglichkeit eingeräumt wird, von einer Strafe abzusehen. Dieses Absehen von der Strafe ist Privatpersonen (so der Anzeiger) naturgemäß nicht möglich.

Da sich aber die Berufungswerberin mit der Bezahlung der Organstrafverfügung in der Höhe von 100 S (diese Möglichkeit bestand) ohnehin an die Gendarmerie hätte wenden können, hätte sie dort auch jene Umstände darlegen können, die zu einem Absehen von der Bestrafung iSd § 21 Abs.2 VStG hätten führen können. Dies hat sie jedoch ebensowenig gemacht, wie die Organstraverfügung zu begleichen, zu deren rechtmäßigen Einhebung allerdings iSd § 50 Abs.1 VStG ein Geständnis notwendig gewesen wäre.

Damit ist, trotz der nicht unbedenklichen Überwachungsform, die Berufungswerberin letztlich nicht schlechter gestellt worden, als wenn die Übertretung von einem Organ der Bundesgendarmerie festgestellt worden wäre.

Ob nun das Tätigwerden der Bediensteten des Überwachungsunternehmens eine Amtsanmaßung darstellt oder ob die Tätigkeit iSd § 99 Abs.3 lit.d StVO deswegen strafbar war, weil hiefür eine Bewilligungspflicht gegeben gewesen sei, wird vom unabhängigen Verwaltungssenat in Ermangelung einer diesbezüglichen Kompetenz nicht geprüft.

6. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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