Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301176/2/Gf/Rt

Linz, 23.04.2012

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufung des P R W, vertreten durch RA Mag. K E, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 5. Jänner 2012, Zl. Pol96-709-2010, wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.      

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 5. Jänner 2012, Zl. Pol96-709-2010, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 100 Euro) verhängt, weil er als Vermieter am 27. Juli 2010 einer Dritten ein in einem Wohnobjekt, in dem die Prostitutionsausübung durch Verordnung untersagt gewesen sei, gelegenes Zimmer zum Zweck der Anbahnung und Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 2 Abs. 2 des Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl.Nr. 77/2007 (im Folgenden: OöPolStG), begangen, weshalb er nach § 10 Abs. 1 lit. c OöPolStG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der ihm zur Last gelegte Sachverhalt auf Grund entsprechender behördlicher Ermittlungen als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihm am 10. Jänner 2012 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 24. Jänner 2012 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

Darin wird vorgebracht, dass sich das verfahrensgegenständliche Objekt weder in der Nähe von Kirchen, Friedhöfen, Krankenanstalten etc. befinde, sodass sich dessen Einbeziehung in die Verbotsverordnung der Stadt Linz schon deshalb, aber auch insoweit als von vornherein als rechtswidrig erweise, weil mit einem Bescheid der Oö. Landesregierung vom 3. Juli 1989 festgestellt worden sei, dass eine rechtswidrige Prostitutionsausübung nur dann vorliege, wenn diese nach dem Inkrafttreten der OöPolStG-Novelle 1985 aufgenommen worden sei, während hier eine solche Nutzung bereits seit November 1983 vorliege. Darüber hinaus seien die in die Verbotsverordnung aufgenommenen Liegenschaften völlig unterschiedlich geartet, sodass insoweit Ungleiches gleich behandelt werde, ganz abgesehen davon, dass keiner jener Gründe, die zur Erlassung einer solchen Verordnung ermächtigen, vorliege. Schließlich erfülle auch eine bloße Zimmervermietung noch nicht den Tatbestand der ihm vorgeworfenen Übertretung; andere, konkret auf eine Beitragstäterschaft hinweisende Tathandlungen seien ihm jedoch nicht angelastet worden.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Linz-Land zu Zl. Pol96-861-2010; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 2 Abs. 3 lit. e OöPolStG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 14.500 Euro zu bestrafen, der einer Untersagung nach § 2 Abs. 2 OöPolStG zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz OöPolStG kann die Gemeinde u.a. die Nutzung bestimmter Gebäude zum Zweck der Ausübung der Prostitution durch Verordnung untersagen, wenn durch diese Tätigkeit die Nachbarschaft in unzumutbarer Weise belästigt oder das örtliche Gemeinwesen gestört wird bzw. eine solche Störung zu erwarten ist oder sonstige öffentliche Interessen verletzt werden oder eine solche Verletzung zu erwarten ist.

 

Durch § 1 Z. 4 der Verordnung des Stadtsenates vom 17. April 2008 i.d.F. vom 14. August 2008, Amtsblatt der Stadt Linz Nr. 12 und 17/2008, wurde u.a. festgelegt, dass die Nutzung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes zum Zweck der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution verboten ist.

 

3.2. Dass diese Verordnungsbestimmung in § 2 Abs. 2 zweiter Satz OöPolStG ihre Deckung findet, erweist sich schon daran, dass sich in 150 Meter Entfernung eine Kirche – nämlich jene der Pfarre "Linz – H F" – befindet. Damit treffen aber die vom Rechtsmittelwerber vorgebrachten Normbedenken offenkundig schon a priori nicht zu.

 

3.3. Der gegenständlichen Beschwerde kommt jedoch aus folgendem Grund Berechtigung zu:

 

Vor dem Hintergrund des hier konkret vorliegenden Falles stellt sich der Deliktstatbestand des § 2 Abs. 2 letzter Satz i.V.m. § 2 Abs. 3 lit. e OöPolStG nach dem Normtext derart dar, dass derjenige eine Verwaltungsübertretung – und zwar als unmittelbarer Täter – begeht, "der einer Untersagung" – nämlich dahin, ein bestimmtes Gebäude nicht zu Prostitutionszwecken zu nutzen – "zuwiderhandelt", indem er dort entweder selbst die Prostitution aktiv ausübt oder diese einen Dritten ausüben lässt, wobei die Anlastung einer derartigen Begehung durch Unterlassung eine entsprechende Garantenstellung (z.B als Vermieter von in diesem Gebäude befindlichen Räumlichkeiten) voraussetzt. Davon ist eine Begehung als Beitragstäter gemäß § 7 VStG zu unterscheiden, wonach derjenige zu bestrafen ist, der vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht oder der vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert.

 

Diese unterschiedlichen und daher streng zu trennenden Begehungsformen werden im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses jedoch nicht entsprechend auseinandergehalten, wenn dort dem Beschwerdeführer angelastet wird, einer Dritten "ein Zimmer dieser Räumlichkeiten für Zwecke der Anbahnung und Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt ..... bzw. als Verfügungsberechtigter diese Verwendung geduldet" zu haben. Dadurch, dass die belangte Behörde mit einer derartigen Formulierung gerade nicht die gebotene Festlegung für eine dieser beiden sich wechselseitig ausschließenden Alternativen (unter gleichzeitiger Eliminierung der anderen) vorgenommen hat, liegt aber keine hinreichend konkretisierte Tatanlastung i.S.d. § 44a Z. 1 VStG vor (ganz abgesehen davon, dass aus dem vorgelegten Akt auch kein Ermittlungsergebnis dahin ersichtlich ist, dass und inwiefern der Rechtsmittelwerber – zweckorientiert im Hinblick auf eine Prostitutionsanbahnung und/oder Ausübung – als Vermieter tätig geworden ist).

 

3.4. Mit Blick auf die zwischenzeitlich bereits eingetretene Verfolgungsverjährung war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber nach § 66 Abs. 1 VStG weder ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  G r o f

 

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