Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401164/16/Wg/WU

Linz, 03.04.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde des X, geb. X, vertreten durch die X, durch mündliche Verkündung sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 3. April 2012, wegen Anhaltung in Schubhaft seit dem 23. März 2012 durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

       I.      Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

 

    II.      Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) den notwendigen Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20  Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 76 Abs 2 Z 2 iVm § 83 Fremdenpolizeigesetz (FPG); § 67c Abs.3 AVG; § 69a AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 23. März 2012, GZ: Sich40-1576-2012, über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) gemäß § 76 Abs.2 Z2 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) iVm § 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 Asylgesetz) und der Abschiebung (§ 46 FPG) angeordnet. Die Behörde führte in der Begründung aus:

"Sie stellten nach erfolgter illegaler Einreise und illegalem Aufenthalt am 19.03.2012 einen Asylantrag in der Erstaufnahmestelle x. Dabei führten Sie im Wesentlichen an, Ihre eingangs angeführte Identität zu führen. Sie seien verheiratet, hätten eine Tochter und einen Sohn, im Bundesgebiet jedoch alleinstehend. Ihre Familie, Frau Kinder, Geschwister,., hätten Sie im Herkunftsstaat zurückgelassen, Bezugspersonen hätten Sie weder in Österreich, noch in anderen Mitgliedstaaten der europäischen Union. Dokumente, Reisedokumente sowie auch anderwärtige Dokumente welche zumindest Ihre angeführte Identität glaubhaft belegen würde, könnten Sie nicht zur Vorlage bringen. Sie seien abgesehen eines Bargeldbetrages in der Höhe von 400,00 Euro völlig mittellos, Ihren Aufenthalt könnten Sie im Bundesgebiet nicht aus eigenen Mitteln finanzieren. Unterstützung würden Sie durch Bezugspersonen nicht erfahren, staatliche Unterstützung würden Sie daher begehren. Worauf Ihnen zunächst eine bundesbetreute Unterkunft in der Erstaufnahmestelle x, sowie in späterer Folge - wenn auch nur vorübergehend - eine bundesbetreute Unterkunft in der Erstaufnahmestelle X zugewiesen wurde. Über einen anderwärtigen ordentlichen Wohnsitz verfügen Sie im Bundesgebiet der Republik Österreich nicht. Eine erkennungsdienstliche Behandlung führte zum Ergebnis, dass Sie abseits der illegalen Einreise und illegalen Aufenthalt in Österreich, bereits zuvor in folgenden Staaten erkennungsdienstlich behandelt wurden: -Asylantragstellung in Dänemark am 24.06.2010

Weiterer Ermittlungen zu Folge wurden Sie unmittelbar vor Ihrer Asylantragsteilung am 18.03.2012 im X um 04:25 in Xwegen illegaler Einreise und illegalem Aufenthalt einer Fremdenkontrolle unterzogen. Dabei legten Sie folgendes Identitätsdokument vor:

Afghanischer Reisepass

Ausgestellt von Afghanischen Konsulat in Brüssel am 26.10.2010

Gültigkeit bis 25.10.2015

Beinhalteter Sichtsvermerk:

Schengenvisa Griechenland --» gestohlene Vignette, gefälscht ausgestellte Gültigkeit vom 22.12.2010 bis 15.11.2012

In Folge der Feststellung des gefälschten Schengenvisa, wurden Sie weiter kontrolliert, wodurch auch ein in Griechenland ausgestellter Führerschein aufgefunden werden konnte.

Nach erfolgter Strafanzeige wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden, wurden Sie am 18.03.2012 nach Italien zurückgeschoben. Die vorliegenden Dokumente wurden durch die Polizeiinspektion x eingezogen.

Unter Beizug eines Dolmetschers der Sprache Dari wurden Sie im Auftrag des Bundesasylamtes durch die Polizeiinspektion Erstaufnahmestelle x am 19.03.2012 niederschriftlich befragt. Dabei führten Sie nochmals im Wesentlichen an, X zu heißen, am X in X geboren und Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein. Sie seien verheiratet und hätten zwei Kinder. In der europäischen Union hätten Sie keine Bezugspunkte, Ihre gesamte Familie hätten Sie im Herkunftsstaat zurück gelassen. Weiters gaben Sie an, abgesehen von 400 Euro keine Barmittel und auch keinen Identitätsnachweis zu verfügen.

In Vorhaltung des Ergebnisses der Erhebungen, führten Sie hinsichtlich Ihrer Reiseroute im Wesentlichen an, 2001 illegal von Pakistan in den Iran gereist zu sein. Von dort seien Sie mit dem Schlepper illegal in die Türkei und anschließend schlepperunterstützt nach Griechenland. Von der Polizei seien Sie in Griechenland 2001 aufgegriffen worden. Bis 2010 hätten Sie sich vorwiegend in Sparta in Griechenland aufgehalten. Sie hätten vorwiegend in der Landwirtschaft gearbeitet, einen Asylantrag hätten Sie in Griechenland nicht gestellt. Im Juni 2010 seien Sie illegal auf einem LKW von Griechenland nach Italien gereist. Von Rom seien Sie dann mit dem Zug illegal nach Deutschland und mit dem Autobus weiter illegal nach Dänemark. In Dänemark hätten Sie dann einen Asylantrag gestellt. Aufgehalten hätten Sie sich aber nur 62 Tage im Lager in Dänemark. Anschließend hätten Sie Dänemark verlassen und seien illegal nach Italien und letztlich wieder illegal nach Griechenland zurück. Eigentlich hätten Sie nach Afghanistan illegal rückkehren wollen, weil Ihr Vater und Bruder an einem Unfall verstorben sei. In Griechenland hätten Sie glücklicherweise erfahren, dass es sich hierbei um ein Attentat gehandelt hätte, weswegen Sie aus Angst vor Verfolgung sofort Ihre Reise nach Afghanistan einstellten und in Griechenland verblieben. Von 02.09.2010 bis 15.03.2012 hätten Sie sich durchgehend und ausschließlich in Griechenland, wiederum in Sparta, aufgehalten. In Griechenland hätten Sie sich dann am 26.10.2010 in Athen einen Reisepass ausstellen lassen. Weil es in Griechenland bei ihrem befreundeten Bauern keine Arbeit mehr gab, hätten Sie am 15.03.2012 Griechenland nach Italien schlepperunterstützt versteckt in einem LKW-Aufleger verlassen und seien somti wieder nach Rom gelangt. In Rom hätten Sie ein Zugticket nach Deutschland gekauft, anschließend hätten Sie nach Dänemark rückkehren wollen. Allerdings seien Sie am 18.03.2012 von der Polizei in Österreich aufgegriffen worden. Sie hätten erkannt, dass Sie ein falsches Visum von Griechenland hatten. So wären Sie ausgewiesen und am 18.03.2012 nach Italien rücküberstellt worden. Der Reisepass sei von den österreichischen Polizisten sichergestellt worden.

Daraufhin seien Sie erneut mit dem Zug illegal nach Innsbruck, und anschließend nach Wien, und letztlich nach X gefahren.

Befragt zu Griechenland führten Sie an, in Griechenland eine Aufenthaltsbewilligung bis 2009 gehabt zu haben. 2009 sei Ihnen diese Bewilligung abgenommen worden. Bis dahin hätten Sie in Griechenland legal arbeiten dürfen, seither hätten Sie sich aber illegal in Griechenland aufgehalten. In Dänemark hätten Sie den Ausgang des Asylverfahrens nicht abgewartet, sie hätten nach Hause wollen. Vor Ihrer jetzigen Reise hätten Sie ursprünglich Dänemark als Zielland gehabt.

In Betrachtung Ihrer Vorbringung ist zunächst unklar weswegen Sie einen Asylantrag in Österreich stellen, zumal Sie klar anführten nach Dänemark zu wollen. Auch die nötigen Barmittel für die Zugreise nach Dänemark verfügten Sie. Sie hatten bei Ihrer Asylantragstellung immerhin 400 Euro bei sich.

Es stellt sich daher die Frage weswegen Sie bewusst mit dem Zug nach Innsbruck, Wien und Baden reisten, um in Österreich einen Asylantrag zu stellen.

Im ersten Hinblick gestehen Sie Ihre Reiseroute ein und geben diese auch folgerichtig an.

In genauerer Betrachtung ist jedoch zur vorheriger Fragestellung auffallend, dass Sie bewusst eine Falschaussage in Bezug der Ausstellung Ihres Reisedokumentes stellten. Sie führten an, dies sei Ihnen am 26.10.2010 in Athen in Griechenland ausgestellt worden! Das Ausstellungsdatum ist korrekt, auch ist richtig, dass Ihnen der Reisepass vom Afghanischen Konsulat ausgestellt wurde. Allerdings nicht in Athen, sondern in Brüssel. Zu diesen Zeitpunkt hätten Sie sich aber nach Ihren Angaben zu Folge durchgehend in Griechenland aufgehalten.

Hinblickend dem gefälschten Visa und dem im Griechenland ausgestellten Führerschein (2007 ausgestellt in Griechenland) ist klar, dass Sie die Ausstellung des Reisepasses mit der Ausstellung des gefälschten Visa oder dem Führerschein NICHT verwechselt haben. Sehr wohl sprechen Sie ohne Zweifel von der Ausstellung des Reisedokumentes. Verdrehen dahingehend aber die Tatsachen geschickt so, dass Sie zu diesem Zeitpunkt doch tatsächlich nicht in Griechenland, sondern in Brüssel waren. Den Aufenthalt im nördlichen Europa, insbesondere in Brüssel haben Sie völlig verschwiegen. Folglich dieser Tatsache und der unglaubwürdigen Angabe ursprünglich zurück nach Afghanistan gewollt zu haben - wo Sie doch aus Afghanistan erfolgreich ausgereist sind, und selbst bei tatsächlichem Interesse einer Rückkehr jederzeit in Anspruchnahme einer unterstützen freiwilligen Rückkehr kostenlos und mühelos am Luftweg nach Afghanistan rückkehren hätten können, und dafür auch noch eine Rückkehrhilfe erhalten hätten - legt \ sich Ihr Vorhaben in Wahrheit vielmehr so dar: Sie ließen sich in Brüssel bei der Afghanischen Botschaft am 26.10.2010 einen Reisepass ausstellen. Mit dem Wissen, dass man in Griechenland in der dichten Anwesenheit der \ Schlepper problemlos gegen Geld gefälschte Visa erhält, reisten Sie mit dem Dokument ; illegal nach Griechenland. Dort erworben Sie sich das gestohlene Visa mit den gefälschten ^Eintragungen. Anschließend wollten Sie damit auf "legalem" weg nach Dänemark oder einem anderen Zielstaat im nördlichen Europa, um letztlich dort als "legaler" Fremder eine Niederlassung zu erlangen.

Nachdem Ihnen aber überraschenderweise in Österreich der Pass mit dem gefälschtem Visa abgenommen wurde, stellten Sie einen ursprünglich nicht geplanten Asylantrag in der Erstaufnahmestelle x. Dass Sie nunmehr ohne Reisepass und Visa nicht mehr nach Dänemark rückkehren wollen, steht außer Zweifel. Haben Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit auch Konsequenzen in Dänemark ohne Reisedokument und Aufenthaltstitel zu erwarten. Andernfalls hätten Sie nicht die Aufwendung betrieben sich ein Reisedokument zu beschaffen und sich in Griechenland ein gefälschtes Visa zu besorgen. Angesichts Ihrer Zahlreichen illegalen Grenzübertritte und illegalen Aufenthalte über Jahre hinweg in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist auch erwiesen, dass Gesetz dem Fall, Sie tatsächlich nach Dänemark gewollt hätten, Sie problemlos - wenn auch erst im zweiten Anlauf - von Italien nach Dänemark gekommen wären. Es ist hiermit erwiesen, dass Sie es bewusst ablehnten nach Dänemark zu gelangen, bzw dort ein Asylverfahren zu durchlaufen. Den Behörden haben Sie sich in Dänemark bewusst entzogen, und dies nicht aus Gründen einer gewünschten Heimreise nach Afghanistan. Denn Dänemark hätte Ihnen | eine Rückkehr nach Afghanistan unterstützt durch IOM niemals verwehrt.

Am 22.03.2012 leitete das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle X gegenüber Sie, Konsultationen mit Dänemark und damit ein Ausweisungsverfahren nach Dänemark ein. Gleichgehend wurde die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck über das eingeleitete Ausweisungsverfahren in Kenntnis gesetzt.

Die Mitteilung über das Ausweisungsverfahren und der beabsichtigten Zurückweisung nach Dänemark, wurde Ihnen in Ihrer Landessprache schriftlich und nachweislich am 23.03.2012 unmittelbar vor Verhängung der Schubhaft in Kenntnis gebracht.

Seitens der BH Vöcklabruck wird festgehalten, dass Sie sich gegenwärtig - aufgrund der Tatsache dass Sie nicht im Besitz eines Aufenthaltsrechtes für Österreich sind - unberechtigt im Bundesgebiet aufhalten!

Eine aktuell zu Ihrer Person durchgeführte Überprüfung im bundesweiten zentralen Melderegister hat ergeben, dass Sie - abseits der Ihnen anlässlich der Einbringung Ihres Asylantrages zur Verfügung gestellten bundesbetreuten Unterkunft in der Erstaufnahmestelle X - über keinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich verfügen.

In Vorliegender Sachlage wird im Besonderen hervorgehoben, dass Sie bewusst und zugegebener Weise geschickt Details verdrehten und diesbezüglich falsche Angaben tätigten, um letztlich sich zumindest einige Tage in staatlicher Unterstützung ohne Sicherungsmaßnahme abseits einer drohenden Dublinüberstellung nach Dänemark aufhalten und Ihr weiteres Vorgehen nach dem für Sie überraschendem Zwischenfall koordinieren und planen zu können. Ein konkretes Reiseziel konnte daher nicht erhoben werden. Folglich der vorliegenden Kenntnis ist jedoch erwiesen, dass Dänemark und nunmehr auch Österreich mit der Ankündigung der geplanten Ausweisung nicht Ihr Reiseziel ist. Sie haben sich bereist in Dänemark nach wenigen Tagen dem Asylverfahren und den Behörden entzogen und nicht außer Acht zu lassen, letztlich auch über Jahre hinweg erfolgreich illegal in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union in der Anonymität aufgehalten und somit den Behörden erfolgreich langfristig entzogen.

In Folge des vorliegenden Sachverhaltes und vor allem in Folge Ihrer Angaben und Ihres Verhaltens ist jedenfalls keinesfalls erwiesen, dass Ihr endgültiges Reiseziel Österreich ist. Ihr Interesse in Österreich kann auch ebenso wie zuletzt in Italien, Griechenland, Dänemark, Belgien, Deutschland,., an einem zwischenzeitlichen Aufenthalt - wenn auch in der Anonymität- und der darauffolgenden illegalen Weiterreise liegen. Es ist ebenso erwiesen, dass Sie unter keine Umstände nach Dänemark ohne Reisedokument und Visa rückkehren wollen. Es ist daher begründend und berechtigt davon auszugehen, dass Sie Ihren pausierenden Kurzaufenthalt in Österreich unverzüglich mit einem Verlassen der Erstaufnahmestelle und abermaligem Abtauchen in die Anonymität beenden werden, sobald Ihnen die Absicht der Ausweisung nach Dänemark bekannt gegeben wird.

Im unmittelbaren Anschluss, nachdem Ihnen die oben zitierte Mitteilung des eingeleiteten Ausweisungsverfahren nach Dänemark nachweislich zugestellt worden ist - wurden Sie von Beamten der Polizeiinspektion x in der X im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Erlassung der Schubhaft nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 festgenommen.

Sie haben bereits in der Vergangenheit durch Ihre zahlreichen illegalen Grenzübertritte in und innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie infolge Ihres illegalen Grenzübertrittes ins Bundesgebiet der Republik Österreich sowie dem Gebrauch gefälschter besonders geschützter Urkunden in einer unmissverständlichen Art und Weise zu erkennen gegeben, dass Sie in gar keiner Weise gewillt sind die Rechtsordnung Ihres Gastlandes Österreich bzw. die jeweiligen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bereich des Fremdenrechtes zu respektieren.

Bezeichnend ist im Besonderen, dass Sie eine ungewöhnlich hohe Anzahl von illegalen Grenzübertritten, illegalen Aufenthalten und gestellten Asylanträge innerhalb der europäischen Union aufweisen und rechtstaatliche Entscheidungen der Mitgliedstaaten nicht zu interessieren scheinen. Sie wurden bereits in Griechenland nach einer 8 jährigen Duldung Ihres illegalen Aufenthaltes aufgefordert das Land, die europäische Union zu verlassen, worauf Sie sich seit 2009 illegal in unzähligen Mitgliedstaaten aufhielten und sich den Behörden nicht zu erkennen gaben. Sie verfolgen den offensichtlichen Zweck sich trotz jeglicher Rechtsprechung den rechtstaatlichen Entscheidungen nicht Folge zu leisten und gegensätzlich fortlaufend illegal in der europäischen Union aufzuhalten. Dies bewältigen Sie damit, indem Sie sich vorzeitig den Verfahren entziehen und von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat illegal reisen und sich mit gefälschten Dokumenten in der Anonymität aufhalten. Sie geben damit unmissverständlich zu erkennen, dass Sie sich bewusst illegal und unstet in Mitgliedstaaten der europäischen Union aufhalten, weitere illegale Grenzübertritte jederzeit tätigen um ihnen letztlich einen weiteren, wenn auch illegalen Aufenthalt innerhalb der europäischen Union zu ermöglichen. Ob Sie nunmehr in Österreich tatsächlich ein Durchlaufen eines Asylbegehrens anstreben würden, muss stark in Frage gestellt werden. Haben Sie nicht zuletzt in Dänemark sich bereits nach wenigen Tagen dem Asylverfahren entzogen und weitere Grenzübertritte illegal bestritten. Ein weiters Indiz dafür, dass Sie ein Durchlaufen eines Asylverfahrens in Österreich erst gar nicht anstrebten und Sie daher auch nicht bereit sein werden sich den Behörden fortlaufend im vorliegenden Dublinverfahren zur Verfügung halten werden, ist das Faktum, dass Sie keine Bezugspersonen in Österreich haben, und von Anbeginn an gar nicht gewillt waren, in Österreich einen Asylantrag zu stellen. Andernfalls hätten Sie bereits gegenüber der Polizeiinspektion x vor der Rückschiebung nach Italien einen Asylantrag gestellt. Ein ernsthafter Grund Ihres Antrages auf internationalen Schutz entsprechend der Genfer Flüchtlingskonvention in Österreich ist daher berechtigt zu hinterfragen. In Hinblick darauf dass Sie keine Bezugspersonen in Österreich haben, fällt auch die Erwägung einer möglichen gewünschten Reise zu einer Bezugsperson in Österreich vor einer allfälligen Asylantragstellung aus. Aus all diesen Gründen ist erwiesen, dass Österreich nicht unbedingt Ihr Zielland ist. Wenn Ihnen nunmehr in Ihrer Landessprache die Einleitung des Ausweisungsverfahrens nach Dänemark bekannt gegeben wird, ist folglich umso mehr davon auszugehen dass Sie tatsächlich kein Interesse mehr an einem Asylverfahren in Österreich haben werden, und Ihnen nunmehr Österreich gleichfalls wie zuletzt in Griechenland, Italien, Belgien, Dänemark, Deutschland,... nur noch als Zwischenaufenthalt und Durchreiseland dient. Es ist deshalb naheliegend dass Sie in gleicher und gewohnter Weise ebenso in Österreich unverzüglich in die Anonymität abtauchen und Ihre Reise in weitere Mitgliedstaaten -wenn auch illegal- weiter fortsetzen werden. Und das insbesondere um einer drohenden Abschiebung nach Dänemark zu entgehen. Aus diesen Gründen ist im Besonderen davon auszugehen, dass Sie an einem Aufenthalt in Österreich ab sofort ebenso wenig bestrebt sein werden als an Ihren Aufenthalten in den bisherigen durchreisten Mitgliedstaaten. Demzufolge ist es nicht nur naheliegend, sondern davon auszugehen, dass Sie sich in Österreich unverzüglich dem Verfahren entziehen, Ihre Unterkunft aufgeben, in die Anonymität abtauchen und weiterhin weitere illegale Grenzübertritte begehen werden. Insbesondere dann, sobald Ihnen die Absicht einer Ausweisung nach Dänemark bekannt gegeben wird. Die Annahme der bescheiderlassenden Behörde, dass Sie sich nicht bis zu einem durchführbaren Abschluss des bereits gegen Sie eingeleitetem Ausweisungsverfahren nach Dänemark zur Verfügung der Fremdenpolizeibehörde halten werden, sondern - Ihrer ständigen Gewohnheit treu bleibend - sich durch ein Abtauchen in der Anonymität abermals einem weiteren Zugriff der Asyl- und Fremdenpolizeibehörde entziehen, ist daher berechtigt und nachvollziehbar.

Die von Ihnen praktizierte Verhaltensweise - permanente illegale Grenzübertritte und Asylantragstellung im Rahmen einer Fremdenkontrolle in den verschiedensten Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde als klassischer "Asylantragstourismus (Wortformulierung Asylantragstourismus siehe Erkenntnis VwGH 2007/19/0730 vom 16.04.2009)" zu betrachten, welcher völlig abseits den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention steht und welchem mit aller Entschiedenheit entgegen zu treten ist um für ein geordnetes Fremdenwesen zu sorgen.

Nachdem aufgrund der Gesamtheit des geschilderten Sachverhaltes sowie infolge dessen, dass Ihnen auch das Bundesasylamt Ihre Hoffnung auf eine Legalisierung Ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet der Republik Österreich nicht erfüllen konnte, und gegen Sie bereits -und das im Zulassungsverfahren in kurzer Zeit nach erfolgter Asylantragstellung - eine durchsetzbare Ausweisung gemäß § 10 AsylG. eingeleitet hat, ist zu befürchten, dass Sie sich - auf freiem Fuß belassen - dem weiteren Zugriff der Behörde unverzüglich - und ohne eine drohende Überstellung nach Dänemark zuzuwarten -entziehen werden. Demzufolge ist zur Sicherung der Ausweisung nach den Bestimmungen des AsylG. sowie zur Sicherung Ihrer Abschiebung Ihre Anhaltung in der Schubhaft unbedingt erforderlich.

Sowohl Ihre ständige Verhaltensweise entgegen sämtlicher Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Bereich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als auch im Besonderen durch ihre explizite Äußerung und vehementem Abstreiten erwiesener Tatsachen zeigt auf, dass Sie nicht gewillt sind, in jenen Mitgliedstaat der Europäischen Union, welcher offensichtlich für die inhaltliche Prüfung Ihres Asylantrages gemäß den Bestimmungen des Dubliner Abkommens zuständig ist, zurückzukehren. Von der bescheiderlassenden Behörde ist - in Anbetracht der Tatsache dass Ihnen mit der gegenständlichen Ausweisung durch das Bundesasylamt zur Kenntnis gebracht worden ist, dass Ihre Außerlandesbringung nach Dänemark in Kürze angestrebt wird - unter Zugrundelegung der Gesamtheit des Sachverhaltes daher zu Recht von der Anwendung gelinderer Mittel Abstand zu nehmen und ein konkreter und vor allem sehr akuter Sicherungsbedarf zu Ihrer Person zu bejahen.

Sie sind im Bundesgebiet auch in keiner Art und Weise an eine Örtlichkeit gebunden. Sie sind - wie Sie während Ihrem Aufenthalt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union eindrucksvoll unter Beweis stellten, in denen Sie wiederholt illegalen Aufenthaltes in der Anonymität aufhielten und damit einen Zugriff der Fremdenpolizeibehörde auf Sie unmöglich zu machen - äußert flexibel in Ihrer Lebensgestaltung, und haben auch keine familiäre oder soziale Verpflichtung in Österreich zu erfüllen.

Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner ständigen Judikatur fest, dass die Einhaltung fremdenpolizeilicher Vorschriften für den österreichischen Staat, vor allem in Zeiten eines erhöhten Zuwanderungsdruckes, von eminentem Interesse ist. Ein gelinderes Mittel würde zudem die Gefahr beinhalten, dass Sie - nach einem Abtauchen in der Anonymität - dem österreichischen Staat finanziell weiters zur Last fallen könnten. Da Sie Ihren Unterhalt im Bundesgebiet bestreiten müssen, ist die Gefahr sehr groß, dass Sie dies - zumindest zum Teil - auf illegale Art und Weise bewerkstelligen und straffällig werden.

Darüber ist im Besonderen die Gefahr nach Abtauchen in die Anonymität sehr groß, dass letztlich Österreich für die inhaltliche Prüfung gemäß Dublinabkommen zuständig werden könne, sofern den Erfordernissen des Abkommens - einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht nachgekommen werde! Wessen Erzwingen durch einen Aufenthalt in der Anonymität nicht im öffentlichen Interesse stehen kann. Auf Artikel 13 der Dublinverordnung ist bezüglich explizit zu verweisen! Die Anordnung der Schubhaft über Sie ist - nach genauester Abwägung im Rahmen einer Einzelfallprüfung - verhältnismäßig, denn dem Recht des Fremden auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. In diesem Einzelfall ist eine Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer durchführbaren Ausweisung sowie zur Sicherung Ihrer Außerlandesbringung durch die Anordnung eines Gelinderen Mittels in Anbetracht der Tatsache, dass Sie offensichtlich keine Angst davor haben sich dem Zugriff von Fremdenpolizeibehörden zu entziehen, Staatsgrenzen illegal zu überschreiten, sich bewusst illegal in der Anonymität aufhalten und aufhalten wollen, eine Rückbringung in den für Sie zuständigen Mitgliedstaat negieren, nicht ausreichend, da mit dieser Maßnahme das der Sicherung zugrunde liegende Endziel -nämlich Ihre behördliche Abschiebung von Österreich in den für Sie zuständigen Mitgliedstaat - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden kann. Um die im Interesse des Staates gebotenen Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in Ihr Recht auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig und demzufolge war von der Alternative der Anordnung eines Gelinderen Mittels Abstand zu nehmen und ein konkreter und akuter Sicherungsbedarf - welchem im gegenständlich vorliegenden Fall ausschließlich durch die Anordnung einer Schubhaft Folge getragen werden kann - zu bejahen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."

 

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 28. März 2012, beim Verwaltungssenat eingelangt am 29. März 2012. Der Bf stellte darin die Anträge, den Schubhaftbescheid und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären, den Schubhaftbescheid aufzuheben und gemäß § 81 FPG eine Freilassung zu verfügen, sowie die Verfahrenskosten zu ersetzen. In eventu: Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77FPG zu verfügen. In der Beschwerde wird unter anderem ausgeführt: "Der BF stellte am 19.03.2012 in der Erstaufnahmestelle X einen Antrag auf internationalen Schutz. Die erkennungsdienstliche Behandlung führte zum Ergebnis, dass der BF am 24.06.2010 in Dänemark erkennungsdienstlich behandelt wurde. Am 18.03.2012 wurde der BF im X um 04:25 wegen illegaler Einreise und illegalem Aufenthalt einer Fremdenkontrolle unterzogen. Der BF hat sein Heimatland 2001 verlassen, da sein Vater über viele Feinde im Land verfügt. Er reiste von der Türkei kommend in Griechenland in die europäische Union ein. In Griechenland wurde er auf der Insel Kos von der Polizei aufgegriffen. Der BF verbrachte 22 Tage auf der Insel und bekam eine Aufenthaltskarte ausgehändigt. Anschließend reiste er auf das Festland weiter, hielt sich dort bis Mitte 2010 auf und ging einer Beschäftigung als Landarbeiter nach. Da er in Griechenland bleiben konnte und über eine Arbeit verfügte, war er vor der drohenden Verfolgung im Herkunftsland Afghanistan sicher. Der BF hat keinen Asylantrag in Griechenland gestellt, da er nie die Möglichkeit dazu hatte und sich auch mit der Aufenthaltskarte und der Arbeitsmöglichkeit sicher fühlte. Mitte 2010 müsste der BF Griechenland verlassen, da ihn die griechischen Behörden nach Afghanistan ausgewiesen haben ohne sich mit den Gründen für das Verlassen seines Herkunftslandes, mit einer drohenden Gefahr für das Leben des BF noch mit einer drohenden erniedrigenden und menschenunwürdigen Behandlung des BF im Falle der Rückkehr auseinander zu setzen. Da der BF dieser drohenden Verfolgung in Afghanistan entgehen wollte, reiste er nach Dänemark um dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

Der BF verließ Dänemark wieder Ende August 2010 während aufrechten Asylverfahrens, da er in Erfahrung brachte, dass sein Vater und sein Bruder bei einem Unfall zu Tode gekommen sind, ihm war auch in diesem Zeitpunkt bewusst, dass eine Rückkehr nach Afghanistan eine Gefahr darstellen würde, dachte jedoch in diesem Zeitpunkt noch, dass sein Vater und sein Bruder durch einen Unfall ums Leben kamen und wollte das Risiko eingehen. Darum reiste er eigenständig zurück nach Griechenland, da er unverzüglich zu seiner Familie wollte. Bei der Ankunft des BF in Griechenland wurde er von der Polizei weder erkennungsdienstlich behandelt noch leiteten die griechischen Behörden aufenthaltsbeendete Maßnahmen ein.

In Griechenland erfuhr der BF, dass seine Angehörigen nicht durch einen Unfall, sondern durch die Taliban getötet wurden, daher wusste er auch, dass die Gefahr für ihn im Falle einer Rückkehr sehr hoch ist und unterließ deshalb die Weiterreise. Der BF hielt sich daraufhin von 02.09.2010 bis 15.03.2012 in Griechenland auf und war dadurch vor der drohenden Verfolgung im Heimatland sicher, da er wieder eine Arbeit fand und dadurch selbsterhaltungsfähig war. Aufgrund des Arbeitsplatzverlustes war es für den BF dann nicht mehr möglich für sich selbst zu sorgen. Er hatte auch von der staatlichen Seite keine Unterstützung zu erwarten, da Griechenland aufgrund des überforderten Fremdenwesens nicht in der Lage ist Fremden Zugang zu existenznotwendigen Versorgungsleistungen zu gewähren.

(zur menschenunwürdigenden Behandlung von Fremden in Griechenland siehe EUGH vom 21.12.2011 -C-411/10, C-493/10und EGMR vom 21.01.2011 -M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, wonach ein Asylbewerber nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden darf, in dem er Gefahr läuft, unmenschlich behandelt zu werden) Aufgrund der drohenden unmenschlichen Behandlung verließ der BF Griechenland um nach Dänemark zu reisen, da er in diesem Land bereits einen Asylantrag gestellt hat. Dabei wurde der BF am 18.03.2012 von der Polizei in Österreich aufgegriffen und nach Italien rücküberstellt. Der BF wusste jedoch nicht, dass er nach Italien rücküberstellt wurde, ihm war lediglich bewusst, dass ihn die Polizisten nach der Einvernahme wieder frei gelassen haben und es waren für ihn nicht erkennbar, dass er sich plötzlich wieder in Italien befinden würde. Er dachte, dass er sich nach wie vor im österreichischen Bundesgebiet aufhält. Daraufhin hat der BF entschieden nach Wien zu fahren und in Österreich einen Asylantrag zu steilen, da die Verbindung zu Dänemark nicht allzu groß war und er auch schon in Österreich seine Fingerabdrücke geben musste, daher auch hier bleiben wollte und Zugang zu einem inhaltlichen Verfahren zu finden um die Gründe für das Verlassen seines Herkunftslandes angeben zu können und so seitens der Republik Österreich Schutz zu erhalten.

Er fuhr zuerst nach Wien, da ihm Wien als Hauptstadt Österreichs bekannt war und wollte ursprünglich in der Hauptstadt einen Asylantrag stellen. Als er in Wien ankam hatte er keinen Platz zum nächtigen und ging daher durch die Straßen bis er auf zwei andere afghanische Staatsangehörige traf, die ihm mitteilten, dass er für einen Asylantrag nach X fahren muss. Daraufhin machte er sich am 19.03.2012 auf den Weg nach X um einen Antrag auf internationalen Schutz einzubringen.

Anschließend wurde der BF in die Erstaufnahmestelle X überstellt um dort den weiteren Verlauf des Zulassungsverfahrens abzuwarten. Am 22.03.2012 leitete das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle X Konsultationen mit Dänemark und gleichzeitig ein Ausweisungsverfahren gegen den BF ein. Die Mitteilung wurde dem BF am 23.03.2012 ausgehändigt und er wurde im unmittelbaren Anschluss zur Erlassung der Schubhaft festgenommen." Die Anhaltung sei aufgrund des eingeleiteten Ausweisungsverfahrens gegen den Bf verfügt worden. Hierzu sei anzuführen, dass der Bf erstmals am 22. März 2012 vom BAA Erstaufnahmestelle X geladen wurde und ihm lediglich mitgeteilt wurde, dass er am nächsten Tag wiederkommen solle, ohne dass eine Einvernahme im Zulassungsverfahren durchgeführt wurde. Ferner sei ihm ein Ladungsbescheid für den 23. März 2012 ausgehändigt worden. Am 23. März 2012 sei wiederum keine Einvernahme durchgeführt worden, sondern lediglich die Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 Asylgesetz ausgehändigt worden, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Die Aushändigung der Verfahrensanordung erfordere gemäß § 29 Abs. 3 Asylgesetz, dass im Vorfeld die notwendigen Ermittlungen durchgeführt wurden. Im gegenständlichen Fall sei der Bf lediglich durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 19 Abs. 1 Asylgesetz erstbefragt und es seien keine weiteren Ermittlungsschritte des Bundesasylamtes zu erkennen. Aufgrund dieser Niederschrift der Erstbefragung habe jedoch den Organen des Bundesasylamtes Außenstelle x bewusst sein müssen, dass im gegenständlichen Fall keineswegs von einer klaren Zuständigkeit Dänemarks ausgegangen werden könne, da nach den Kriterien der Dublin II-Verordnung eindeutig Griechenland für das Verfahren zuständig sein müsse. Aufgrund der notorischen Tatsache, dass die Bedingungen für Asylwerber in Griechenland eine menschenunwürdige Behandlung darstellen, hätte das Bundesasylamt davon ausgehen müssen, dass Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsse, da eine Ausweisung nach Griechenland eine Artikel 3 EMRK Verletzung darstellen würde. Dazu sei erwähnt, dass nach ständiger Rechtssprechung des EGMR auch bei Vorliegen der vertraglichen Zuständigkeit zu prüfen sei, ob der betroffene Dublin-Staat tatsächlich ein sicherer Drittstaat ist. Außerdem verkenne die belangte Behörde im bekämpften Bescheid, dass im gegenständlichen Fall kein Sicherungsgrund bestehe. Vielmehr scheine es so, als werde aus den Angaben des Bf in der Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 Asylgesetz ein Sicherungszweck konstruiert. So beruhe die mehrseitige Argumentation der Behörde, warum der Bf kein Durchlaufen eines Asylverfahrens in Österreich anstrebe, sondern lediglich "seiner ständigen Gewohnheit" treu bleibend durch ein Abtauchen in die Anonymität einen weiteren Zugriff der Asyl- und Fremdenpolizeibehörde zu entziehen" darauf, dass er bewusst Falschaussagen im Bezug auf die Ausstellung seines Reisedokuments gemacht habe. Aufgrund der Tatsache, dass der Reisepass des Bf nicht in Griechenland, sondern in Belgien ausgestellt wurde, vermeine die Behörde, dass der Bf sein Vorbringen konstruiert habe und einen Aufenthalt im nördlichen Europa völlig verschwiegen habe. Auch die Erlassung eines Mandatsbescheides gemäß § 57 AVG erfordere ein Mindestmaß an Ermittlungen. Im Falle der Durchführung von minimalen Ermittlungstätigkeiten hätte die Behörde festgestellt, dass Afghanistan in Griechenland weder über eine Vertretungsbehörde noch über ein konsularisches Büro verfüge und somit habe der Reisepass gar nicht in Griechenland ausgestellt werden können. Es wurde beantragt festzustellen, dass es keine afghanische Vertretungsbehörde oder ein konsularisches Büro in Griechenland gibt, zum Beweis dessen, dass der Bf keine falschen Angaben zu seinem bisherigen Aufenthalt in Europa machte. Vielmehr hätte die Behörde dem Bf zur Herkunft des Reisepass befragen können und hätte dabei festgestellt, dass mehrmals jährlich Vertreter der afghanischen Vertretungsbehörde nach Griechenland reisen und afghanische Staatsbürger dabei die Möglichkeit haben, einen Reisepass zu beantragen. Der Bf habe somit die Wahrheit gesagt und in keinster Weise einen Aufenthalt im nördlichen Europa verheimlicht. Somit entbehre der Vorhalt des vermeintlich langjährigen illegalen Aufenthaltes in mehreren Staaten der europäischen Union jeder Grundlage. Wenn die Behörde in weiterer Folge vermeine, dass der Bf es bewusst ablehne, nach Dänemark zu gelangen, sei dem entgegen zu halten, dass der Bf in keinem Stadium des Verfahrens dahingehende Äußerungen getätigt habe. Der Bf sei – aufgrund der bisherigen Unterlassung einer Einvernahme durch die Organwalter des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren – nicht gefragt worden, ob es irgendwelche Gründe dafür geben würde, die eine Rückschiebung nach Dänemark im Wege stehen würden. Selbst für den Fall der Zuständigkeit Dänemarks hätte der Bf keinen Anlass, sich dem Verfahren zu entziehen, da dieses Land ja ursprünglich das Ziel seiner Reise aus Griechenland gewesen sei, da er dort bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Der Bf habe in einem anderen europäischen Land Schutz vor der Verfolgung in seinem Herkunftsland suchen wollen, da Fremde in Griechenland im Falle der Nichtselbsterhaltungsfähigkeit unmenschlichen Behandlungen ausgesetzt seien, da es für sie keinerlei staatliche Unterstützungsleistungen gebe. Da der Bf jedoch in Österreich angehalten worden sei, habe er sich daraufhin gedacht, dass er seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich einbringen werde. Der Bf habe nicht einmal gewusst, dass er zuvor nach Italien zurückgeschoben wurde, sondern habe gedacht, sich weiterhin im österreichischen Bundesgebiet zu  befinden. Durch die selbstständige Fahrt nach X zur Antragsstellung sei auch das Argument der Behörde entkräftet, dass der Bf gar nicht anstrebe, ein Asylverfahren in Österreich zu durchlaufen, denn der Bf hätte nach seiner Freilassung problemlos in jedes gewünschte Land reisen können. Dies zeige, dass kein Sicherungsgrund gegeben sei. Es sei im vorliegenden Fall nicht zu erkennen, weshalb der Bf, wäre er nicht Schubhaft, sondern in Grundversorgung, diese Unterstützung aufgeben und in die Anonymität untertauchen hätte sollen. Es erscheine weder verhältnismäßig noch zielführend, einen Asylwerber mit Dublin-Bezug, mit dem Hinweis auf fehlende Bindungen bzw. Integration in Österreich, statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Selbst wenn die Behörde ein Sicherungserfordernis im Sinn des § 76 Abs. 2 FPG annehme, so könne nicht gesagt werden, dass der Zweck der Verfahrenssicherung nicht auf durch Anwendung gelinderer Mittel (insbesondere im Zusammenhang mit der Versorgung in einer Bundbetreuungseinrichtung des Bundes) erreicht hätte werden können. In diesem Fall spreche für die Anwendung des gelinderen Mittels, dass der Bf bei seiner Entlassung aus der Schubhaft in die Grundversorgung aufgenommen werden könne und somit einen ordentlichen Wohnsitz begründen könne.

 

Die belangte Behörde legte den bezughabenden Akt vor und erstatte mit Eingabe vom 30. März 2012 eine Gegenschrift. Sie beantragte neben dem Vorbringen im Rahmen der Verhandlung bereits im Vorfeld die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, den Zuspruch des Vorlageaufwandes sowie den Zuspruch des Verhandlungsaufwandes. Darüber hinaus dürfe im Ausweisungsverfahren aktuell mitgeteilt werden, dass bereits eine Zustimmung zur Übernahme gemäß dem Dublinabkommen von Dänemark vorliegt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat führte am 3. April 2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Seitens des Bf wurde festgehalten, dass die x, zur Vertretung bevollmächtigt ist.

 

Der Vertreter der belangten Behörde erstattete eingangs folgendes Vorbringen: "Die in Rede stehenden Dokumente (Führerschein, Reisepass bzw. Aufenthaltstitel) liegen der belangten Behörde nunmehr im Original vor. Der Führerschein wird im Anschluss an die mündliche Verhandlung dem Beschwerdeführer ausgefolgt werden. Der Reisepass wird auf Grundlage der Bestimmungen des FPG beschlagnahmt und verbleibt bei der Behörde. Ausdrücklich festzuhalten ist, dass mit den persönlichen Daten des Beschwerdeführers (x) Abfragen in Deutschland, Belgien und Dänemark durchgeführt wurden. In keinem der drei Staaten schienen mit diesem Namen Treffer auf. Im Übrigen wird auf das Vorbringen in der Gegenschrift verwiesen und die kostenpflichtige Abweisung der Schubhaftbeschwerde beantragt."

Der Vertreter der belangten Behörde erstattete folgendes Schlussvorbringen:

"Das Ermittlungsverfahren bestätigt die belangte Behörde in der Annahme, dass die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft und die Aufrechterhaltung der Schubhaft weiterhin vorliegen. Der Beschwerdeführer durchreiste illegal mehrere Staaten und zwar mit einem gefälschten Visum. Eine genaue Feststellung zum tatsächlichen Ziel seiner Reise ist aufgrund seines widersprüchlichen Vorbringens nicht möglich. Es wird daher beantragt, die Schubhaftbeschwerde abzuweisen und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft weiterhin vorliegen."

 

Der Vertreter des Beschwerdeführers erstattete einleitend folgendes Vorbringen: "Auf die Schubhaftbeschwerde wird verwiesen. Die dort gestellten Anträge werden vollinhaltlich aufrecht erhalten. Weiters wird um Vorschreibung von Kostenersatz entsprechend der UVS-Aufwandersatzverordnung ersucht."

 

Der Vertreter des Beschwerdeführers erstattete folgendes Schlussvorbringen: "Das Beschwerdevorbringen wird ausdrücklich aufrecht erhalten. Festzuhalten ist, dass sich im heutigen Verfahren ergeben hat, dass der Beschwerdeführer von der Überstellung nach Italien selbst nichts mitbekommen hat. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass er meinte, noch in Österreich zu sein. Er wollte daraufhin in Österreich einen Asylantrag stellen, da hier bereits seine Fingerabdrücke abgenommen worden waren. Auf die erhebliche Problematik von Amtshandlungen, wie zB. einer Zurückschiebung ohne Beiziehung eines Dolmetschers, wird ausdrücklich hingewiesen. Es hätte richtigerweise schon vor Erlassung des Schubhaftbescheides, auch wenn dieser im Mandatsverfahren erlassen wurde, ein Ermittlungsverfahren stattfinden müssen. Der Beschwerdeführer hätte zu den Grundvoraussetzungen der Schubhaft befragt werden müssen. Es ist keinesfalls ersichtlich, dass ein Sicherungsbedarf bzw. Sicherungsgrund vorliegt. Der Beschwerdeführer erklärte, bereit zu sein, freiwillig nach Dänemark auszureisen und so den behördlichen Anordnungen zu entsprechen. Auf die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, derzufolge ein Sicherungsbedarf streng und individuell am Einzelfall zu prüfen ist, wird verwiesen. Der Schubhaftbescheid beruht auf der irrigen Annahme, der afghanische Reisepass sei gefälscht. Das Ermittlungsverfahren hat vielmehr ergeben, dass es sich um eine echte Urkunde handelt. Es wird die kostenpflichtige Stattgabe der Schubhaftbeschwerde beantragt."

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

Der Bf wurde am X geboren und ist Staatsangehöriger von Afghanistan.

 

Er reiste am 18. März 2012 um 04.00 Uhr mit dem internationalen Reisezug EN 464 von Italien (Rom) kommend über die Binnengrenze nach Österreich ein. Bei der Kontrolle wies er sich den Beamten der Polizeibeamten x mit einem afghanischen Reisepass aus, in dem ein griechischer Aufenthaltstitel eingeklebt war, welcher als gestohlenes Blankoformular im SIS ausgeschrieben ist (vgl Meldung der PI x vom 16. März 2012). Er wurde noch am 18. März 2012 nach Italien zurückgeschoben.

 

Daraufhin reiste er erneut in das Bundesgebiet ein und stellte am 19. März 2012 einen Asylantrag. Bei der Ersteinvernahme gab er an, einen Asylantrag in Dänemark gestellt zu haben. Dazu scheint ein "EURODAC" – Treffer auf.

 

Das Bundesasylamt leitete daraufhin ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung nach Dänemark ein. Die Mitteilung wurde dem Bf am 23. März 2012 ausgehändigt. Im unmittelbaren Anschluss daran wurde der Bf von Beamten der PI Vöcklabruck im Auftrag der BH Vöcklabruck zur Erlassung der Schubhaft nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 festgenommen.

 

Die dänischen Behörden stimmten mit Schreiben vom 30. März 2012 einer Übernahme des Bf gemäß der Dublin Verordnung zu. 

 

Zu den Absichten des Bf, am fremdenpolizeilichen Verfahren mitzuwirken, wird Folgendes festgestellt: Er beabsichtigt nicht, den allfälligen Anordnungen eines gelinderen Mittels – wie zB einer Meldepflicht – nachzukommen. Seit der Zustellung der Mitteilung über die Einleitung eines Ausweisungsverfahrens beabsichtigt er unterzutauchen.

 

Zur Beweiswürdigung:

 

Ausdrücklich festzuhalten ist, dass es sich gegenständlich um eine Ausfertigung des am 3. April 2012 mündlich verkündeten Erkenntnisses handelt. Eine nach dem 3. April 2012 eingetretene Änderung der Sachlage war daher nicht zu berücksichtigen.

 

Strittig war die Frage, ob bzw. inwieweit der Bf beabsichtigt, am Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 Asylgesetz) und seiner Abschiebung (§ 46 FPG) mitzuwirken.

 

Fehlende Ausreisewilligkeit vermag - für sich allein, wenn sie nicht in besonderen Umständen Niederschlag findet - die Verhängung von Schubhaft nicht zu rechtfertigen, zumal das asylrechtliche Verfahren in den Fällen des § 76 Abs 2a FrPolG 2005 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (Hinweis E 8. September 2005, 2005/21/0301). Auch die Abschiebevoraussetzungen des § 46 Abs 1 FrPolG 2005 vermögen ein Sicherungsbedürfnis nicht zu begründen (vgl VwGH vom 26. August 2008, 2010/21/0234).

 

In Ansehung des gestuften Regimes der einzelnen Ziffern des § 76 Abs 2 FrPolG 2005 verdichtet sich mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit, dass das Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz negativ beendet, er ausgewiesen und letztlich abgeschoben werden könnte. Bei typisierender Betrachtung ist demnach davon auszugehen, dass die hier maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich das Asylverfahren dem Ende nähert (vgl VwGH vom 25. März 2010, 2008/21/0617).

 

In dem frühen Verfahrensstadium vor Einleitung des Ausweisungsverfahrens, in dem die Schubhafttatbestände der Z 4 und der Z 3 des § 76 Abs 2 FrPolG 2005 in Betracht kommen, bedarf es besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl VwGH vom 25. März 2010, 2008/21/0617).

 

In einem Verfahren betreffend Schubhaft kann dem Grund für eine Weiterreise nach Österreich nach Stellung eines Asylantrags in einem anderen Land und der dabei eingeschlagenen Vorgangsweise Relevanz zukommen (vgl VwGH vom 25. März 2010, 2008/21/0617).

 

Der Wunsch des Bw in Österreich Asyl zu erhalten und dieses Verfahren hier abwarten zu wollen, ist dadurch indiziert, dass er hier einen Asylantrag gestellt und sich zunächst ordnungsgemäß in der X aufhielt. Aufgrund folgender – besonderer – Umstände ist aber anzunehmen, dass der Bf schon im jetzigen Stadium des Asylverfahrens beabsichtigt unterzutauchen und nicht beabsichtigt, am Verfahren zur Erlassung seiner Ausweisung nach § 10 Asylgesetz und in Folge an seiner Abschiebung nach Dänemark mitzuwirken:

-         Der Bf gab in Dänemark und Griechenland unterschiedliche Geburtsdaten an. In Griechenland wurde sein Geburtsdatum mit X festgehalten. In Dänemark gab er dagegen an, am X geboren zu sein. Vor den österreichischen Asylbehörden gab er bei der Ersteinvernahme am 19. März 2012 an, am X geboren zu sein. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem UVS stellte er richtig, dass er tatsächlich – wie bei den dänischen Behörden vorgebracht – am X geboren wurde.

-         Laut der Schubhaftbeschwerde habe er nicht gewusst, dass er am 18. März 2012 nach Italien rücküberstellt wurde. Es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass er sich wieder in Italien befunden habe. Dies ist unglaubwürdig, da er bei der Ersteinvernahme am 19. März 2012 noch ausführte, die österreichische Polizei habe ihn "vermutlich" der italienischen Polizei bei einer Zugstation übergeben. In der mündlichen Verhandlung befragt, ob er einer Fremdsprache mächtig sei, gab er an, keine Fremdsprache zu sprechen. Erst auf ausdrücklichen Vorhalt des Verhandlungsleiters, dass er lt Mitteilung der Polizei Gries am Brenner gebrochenes Englisch gesprochen hätte, räumte er ein, dass er auf Englisch "vielleicht ein paar Worte" beherrsche. Die Behauptung, er habe die Zurückschiebung nach Italien nicht bemerkt, ist daher nicht glaubwürdig.

-         Der Bf verfügt über einen gültigen afghanischen Reisepass, ausgestellt am 22. Oktober 2010, Ausstellungsbehörde Botschaft AFG Brüssel. Im Reisepass ist der Aufenthaltstitel x, "ausgestellt am 22. Dezember 2010, gültig bis 15. November 2012" angebracht. Laut Untersuchungsbericht vom 30. März 2012 handelt es sich dabei um einen gestohlenen Aufenthaltstitel. Der Bf wurde deswegen von der Polizeiinspektion Gries am Brenner mit Abschlussbericht vom 29. März 2012 wegen des Verdachts der Fälschung besonders geschützter Urkunden bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck angezeigt. Der Bf verwendete bei der ersten Einreise am 18. März 2012 ein gefälschtes bzw. gestohlenes Visum. Er nimmt damit selbst eine gerichtliche Straftat (Verwendung einer gefälschten/gestohlenen Urkunde) in Kauf, um sich illegal im Schengenraum bewegen zu können.

-         In der mündlichen Verhandlung am 3. April 2012 gab er an, der Aufenthaltstitel sei erst vor 2 oder 3 Monaten von einem Schlepper ausgestellt worden. Der Reisepass wurde bereits am 26. Oktober 2010 ausgestellt. Es liegt sehr nahe, dass der gestohlene Aufenthaltstitel bereits Ende 2010, also in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ausstellung des Reisepasses angebracht wurde. Der Reisepass alleine hätte ihm bei polizeilichen Kontrollen nichts genützt. Nur mit dem gestohlenen Aufenthaltstitel bestand die Möglichkeit, bei allfälligen polizeilichen Kontrollen über das fehlende Aufenthaltsrecht hinwegzutäuschen und sich weiter im Schengenraum aufzuhalten. Das Vorbringen des Bf, dieser Aufenthaltstitel sei erst vor 2 oder 3 Monaten angebracht worden, ist nicht glaubwürdig.

-         Der Bf stellte am 24. Juni 2010 in Dänemark einen Asylantrag. Schon kurze Zeit später verließ er Dänemark. Ein ernsthaftes Bemühen, ein Asylverfahren nachhaltig zu verfolgen, ist nicht erkennbar (behaupteter 2-jähriger Aufenthalt in Griechenland 62 Tage nach der Asylantragstellung in Dänemark).

-         Eigenen Behauptungen zufolge kehrte er im Jahr 2010 nach Griechenland zurück, weil er von dort aus familiären Gründen nach Afghanistan heimkehren wollte. Das Vorbringen zu den Hintergründen seiner freiwilligen Rückkehr bzw. die dargestellten familiären Gründe sind unglaubwürdig, da alle Dublin-Staaten – und damit auch Dänemark – die freiwillige Ausreise in den Herkunftsstaat unterstützen würden. Das Vorbringen, er habe nicht gewollt, dass afghanische Behörden etwas davon mitbekommen, ist nicht überzeugend. Gleiches gilt für seine Ausführungen, er habe dann erfahren, dass seine Angehörigen von den Taliban ermordet worden wären und habe sich entschlossen nicht nach Afghanistan zurückzukehren.

 

Bei freier Würdigung der vorliegenden Beweise und des dargestellten Verhaltens des Bf kommt der Verwaltungssenat zu dem Ergebnis, dass das in der mündlichen Verhandlung erstattete Vorbringen des Bf, er würde einer Meldepflicht (gelinderes Mittel) nachkommen, nicht glaubwürdig ist. Auch sein Vorbringen, er wolle freiwillig nach Dänemark ausreisen, ist nicht glaubwürdig. Der Bf beabsichtigt seit der Zustellung der Mitteilung über die Einleitung eines Ausweisungsverfahrens, unterzutauchen.

 

Bezüglich der Frage, wo sich der Bf aufhielt, nachdem er Dänemark verlassen hatte, ist auf das E-Mail der Polizeiinspektion Schattendorf vom 25. März 2012 zu verweisen: "Laut Auskunft der griechischen Behörden lebte X, geb. X einige Jahre in Griechenland. Von 2006 bis 2008 hatte er seinen Wohnort in Sparta, wo er auch einer Beschäftigung als Fahrer nachging. Für diesen Zeitraum hatte er eine Aufenthaltserlaubnis für Arbeitszwecke. Von 2008 bis 2010 hatte X eine Aufenthaltserlaubnis von der Insel Samos. Nachdem diese abgelaufen war, beantragte X eine neue, was jedoch am 15. November 2010 abgelehnt wurde. ...." Erhebungen des erkennenden Mitglieds bestätigen zwar das Vorbringen des Bf, dass die afghanische Botschaft in Brüssel in der Vergangenheit für in Griechenland aufhältige afghanische Staatsangehörige Reisepässe ausstellte.  Auf Grund des dargestellten Verhaltens des Bf bestehen aber grundlegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Ausführungen. Es ist auch möglich, dass der Reisepass in Brüssel ausgestellt wurde. Es steht nicht mit der für ein Verwaltungsverfahren erforderlichen Wahrscheinlichkeit fest, dass er sich – wie er vorbrachte – bis März 2012 in Lakonia, Griechenland aufhielt. Die griechischen Behörden bestätigten lediglich, dass der Bf von 2006 bis 2008 einen Wohnort in Sparta hatte und von 2008 bis 2010 eine Aufenthaltserlaubnis von der Insel Samos hatte.

 

Der Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

§ 76 Fremdenpolizeigesetz lautet:

 

(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2a) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1. gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

4. der Asylwerber, gegen den nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 vorletzter Satz AsylG 2005 nicht nachgekommen ist;

5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt, und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Der Bescheid hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu enthalten oder einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

(4) Hat der Fremde einen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt die Zustellung des Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) Die Anordnung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß § 82 angefochten werden.

§ 80 FPG lautet:

 

(1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf grundsätzlich

1. zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;

2. vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden,

1. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder

2. weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder

3. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt.

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monate nicht länger als 10 Monate in Schubhaft angehalten werden. Gleiches gilt, wenn die Abschiebung dadurch gefährdet erscheint, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen hat. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in einem Jahr, aber nicht länger als 10 Monate in 18 Monaten aufrechterhalten werden.

(5) In Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 oder 2a verhängt wurde, kann diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Z 1 bis 3 vor. Wird der Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn der Asylgerichtshof eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt. Die Schubhaftdauer darf in diesen Fällen die Dauer von zehn Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten nicht überschreiten.

(6) Die Behörde hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z 3 anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Soll der Fremde länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat von Amts wegen zu überprüfen. Die Behörde hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass den unabhängigen Verwaltungssenaten eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Der unabhängige Verwaltungssenat hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

(8) Die Behörde hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

 

§ 83 FPG lautet:

 

 (1) Zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z 2 oder 3 ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs. 1 Z 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.

(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass

1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und

2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Hat der unabhängige Verwaltungssenat dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist des Abs. 2 Z 2 bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

Die Zuständigkeit im Asylverfahren ist auf Grund der Zustimmung Dänemarks geklärt.

Der Bf beabsichtigt seit der Zustellung der Mitteilung über die Einleitung eines Ausweisungsverfahrens gemäß Asylgesetz, unterzutauchen. Er beabsichtigt nicht, den allfälligen Anordnungen eines gelinderen Mittels – wie zB. einer Meldepflicht – nachzukommen. Er beabsichtigt nicht, freiwillig nach Dänemark auszureisen. zweifelsohne wäre es zweckmäßig gewesen, wenn die Fremdenpolizei vor Erlassung des Schubhaftbescheides den Bf zu den Voraussetzungen der Schubhaft einvernommen hätte. Aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung steht fest, dass die Voraussetzungen für die Erlassung der Schubhaft seit der Zustellung der Mitteilung über die Einleitung des Ausweisungsverfahrens vorliegen. Mit einem gelinderen Mittel konnte nicht das Auslangen gefunden werden, da der Bf diesfalls untergetaucht wäre.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführten Gesetzesstellen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Für dieses Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 18,20 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

 

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