Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522816/29/Bi/Kr

Linz, 04.06.2012

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Dr. W R, A, L, vom 27. März 2011 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 10. März 2011, VerkR21-74-2011/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15. Mai 2012 und weiteren Erhebungen samt Parteiengehör zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid im Anfechtungsumfang bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.1 Z1, 26 Abs.2 Z1, 3 Abs.2, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 FSG die von der BH Linz-Land am 31. August 1971, Zl. x, für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten, beginnend mit der Bescheidzustellung am 14. März 2011, entzogen und ihm für den gleichen Zeitraum das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahr­zeugen verboten und das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. Weiters wurde gemäß § 29 Abs.2 FSG die unverzügliche Ablieferung des ausgestellten Führerscheins bei der BH Linz-Land angeordnet. Gemäß § 24 Abs.3 FSG wurden ihm auf eigene Kosten vor Ablauf der Ent­ziehungs­dauer die Absolvierung einer begleitenden Maßnahme (Nachschulung für alkoholauffällige Lenker) sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesund­heitliche Eignung und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen mit dem Hinweis, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung ende. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer allfällig dagegen einge­brachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 14. März 2011.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Das Verfahren wurde mit den Schreiben an den damaligen Rechtsvertreter RA x, L, vom 2. Mai 2011 ausgesetzt und vom 5. April 2012 weiter­geführt. Am 15. Mai 2012 wurde eine öffentliche mündliche Berufungs­verhandlung durchgeführt, zu der weder der Bw noch sein Rechtsvertreter erschienen sind.  Der Bw hat eine ärztliche Bestätigung Dris. y, Allgemeinmediziner in Linz, vom 14. Mai 2012 vorgelegt. Der Rechtsvertreter hat auf die Ladung nicht reagiert und nach Wahrung des Parteiengehörs mit E-Mail vom 30. Mai 2012 die Auflösung des Vollmachts­verhältnisses bekannt­gegeben.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die vom Amtsgericht München erhobenen Vorwürfe, er habe am 13. Oktober 2010 ein Fahrzeug im alkoholi­sierten Zustand gelenkt, seien unrichtig. Er sei zwar im Fahrzeug angetroffen worden, habe es aber nicht gelenkt. Ansonsten lägen keine Beweisergebnisse vor, die den Sachverhalt dokumentieren könnten. Der Strafbefehl gebe den Sachverhalt "jedenfalls" unrichtig wieder. Beantragt wird Verfahrenseinstellung, im übrigen Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens Cs 491 Js 137968/10 des Amtsgerichts München.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie die – nach mehrmaligen Urgenzen – mit Schreiben des Leitenden Oberstaatsanwalts München I vom 26. März 2012 vorgelegten Verfahrensakten Cs 491 Js 137968/10 (Amtsgericht München) und 26 Ns 491 Js 137968/20 (Landgericht München I), weiters Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die genannten Akten verlesen und in der Folge schriftlich Parteiengehör gewahrt wurde, zumal sowohl der Bw als auch sein Rechtsvertreter nicht zur Verhandlung erschienen sind. 

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Mit Mitteilung der Staatsanwaltschaft München I vom 12. Jänner 2011 an die Erstinstanz über ein Ermittlungsverfahren gegen den Bw wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr wurde der Strafbefehl des Amtsgerichts München im Verfahren Cs 491 Js 137968/10 übermittelt. Demnach legt die StA dem Bw zur Last, er sei am 13. Oktober 2010 gegen 1.55 Uhr mit dem Pkw x (A) auf der Friedrichstraße in München gefahren, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig gewesen sei. Eine bei ihm am 13. Oktober 2010 um 2.23 Uhr entnommene Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration von 1,71 ‰ ergeben. Der Bw habe seine Fahruntüchtigkeit bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen. Durch die Tat habe er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Er werde daher beschuldigt, fahrlässig im Verkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl er infolge Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug sicher zu führen, strafbar als fahrlässige Trunkenheit im Verkehr gemäß §§ 316 Abs.1 und 2, 69, 69a, 69b StGB. Beigelegt war die "Blutalkohol­bestimmung" durch die Rechtsmedizin München, die für das am 13. Oktober 2010 um 2.23 Uhr entnommene Blut einen Mittelwert von 1,71 ‰ bestätigt.

 

Daraufhin wurde seitens der Erstinstanz mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 31. Jänner 2011 (Zustellung mit Rsa-Brief am 3. Februar 2011) das Lenkberechtigungsentziehungs­verfahren gegen den Bw eingeleitet. Nach Akteneinsicht des Rechtsvertreters erging nach ohne Reaktion verstrichener Frist der nunmehr angefochtene Bescheid.

 

Im Berufungsverfahren wurde seitens der StA München schließlich eine Aktkopie zu GZ 491 Js 137968/10, vorgelegt, aus der sich ersehen lässt, dass der Bw nach der Beanstandung durch Beamte der PI13 München (Schwabing) 13. Oktober 2010, 1.55 Uhr, in München Friedrichstraße 32, als Fahrer des Pkw x (A) aufgrund Alkoholgeruchs um 2.00 Uhr zu einem Alkotest mit einem Dräger-Handalkomaten aufgefordert wurde, der 0,73 mg/l AAG ergeben hat. Die Auswertung des um 2.23 Uhr freiwillig abgenommenen – dazu liegt eine vom Bw unterschriebene Erklärung vor – Blutes durch die Rechtsmedizin München ergab einen Mittelwert von 1,71 ‰ BAG.  

Aufgrund seines Einspruchs gegen den Strafbefehl vom 26. Jänner 2011 – der zum Sachverhalt keinerlei Angaben enthält sondern nur auf formelle Aspekte des Entzugs der Fahrerlaubnis und die Strafhöhe eingeht – wurde der Bw zur Hauptverhandlung des Amtsgerichts München am 12. April 2011 geladen und sein persönliches Erscheinen angeordnet.

Der rechtsfreundlich vertretene Bw hat sich mit einer akuten Erkrankung entschuldigt und entsprechende Unterlagen vorgelegt – daraufhin wurde die Hauptverhandlung auf 10. Mai 2011 verlegt und der Bw erneut geladen. Zur Hauptverhandlung sind aber weder er noch sein Verteidiger erschienen, daher wurden die geladenen Zeugen und Sachverständigen entlassen und mit Urteil des Amtsgerichts München der Einspruch gegen den Strafbefehl kostenpflichtig verworfen. Dagegen hat der Bw Berufung erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und eine ärztliche Bestätigung Dris. y vom 17. Mai 2011 vorgelegt, wonach er "in laufender Behandlung sei und aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Verhandlung im Ausland teilnehmen habe können". Das Amtsgericht sah das Wiedereinsetzungsgesuch hinsichtlich der Glaubhaft­machung als nicht ausreichend an und nach Parteiengehör teilte der Verteidiger mit, dass er den Bw nicht mehr verteidige. Mit Beschluss vom 9. Juni 2012 wurde der Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Hauptver­handlung als unzulässig verworfen.

Seitens des Landgerichts München I wurde zur Entscheidung über die Berufung eine Hauptverhandlung zu GZ 26 Ns 491 Js 137968/10 für 30. November 2011 anberaumt, für die sich der Bw persönlich wegen Reiseunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen entschuldigte und ein "Neurologisch-Psychiatrisches Fachgutachten (Berufsunfähigkeit)" vom 8. August 2011 Dris. z, Linz, vorlegte. Mit Urteil des Landgerichts München I wurde in der Haupt­verhandlung vom 30. November 2011 die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichtes München vom 10. Mai 2011 ohne Verhandlung zur Sache kostenpflichtig verworfen.

Damit ist der Strafbefehl des Amtsgerichtes München rechtskräftig, wonach der Bw am 13. Oktober 2010 um 1.55 Uhr den Pkw x (A) in München, Friedrichstraße in nördlicher Fahrtrichtung gelenkt hat, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war; das um 2.23 Uhr abge­nommene Blut ergab einen BAG von 1,71 ‰ (Mittelwert).

 

Nach Einlangen der Aktkopie beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 2. April 2012 wurde mit h. Schreiben vom 5. April 2012 an den Rechtsvertreter des Bw das mit h. Schreiben vom 2. Mai 2011 ausgesetzte Berufungsverfahren wieder aufgenommen und eine Frist zur Äußerung gewährt.

Der Bw hat persönlich in der Stellungnahme vom 27. April 2012 eine weitere Aussetzung des Verfahrens für vier Wochen beantragt mit dem Hinweis, eine deutsche Anwaltskanzlei betreibe eine Nichtigkeitserklärung des deutschen Erkenntnisses; die beantragte Frist ist inzwischen verstrichen, ohne dass der Bw in irgend einer Weise reagiert hätte. Er ist – ebenso wie sein österreichischer Rechtsvertreter, dieser allerdings unentschuldigt – auch nicht zur für 15. Mai 2012 anberaumten Berufungsverhandlung erschienen. Die von ihm vorgelegte ärztliche Bestätigung Dris. y, Arzt für Allgemeinmedizin in Linz, vom 14. Mai 2012 bestätigt Reise- und Verhandlungsunfähigkeit für "ca 10 bis 14 Tage" beschreibt mit der Diagnose "Cardio­myopathie, KHK, Poliradiculitis" nach dem Dafürhalten des UVS eine latente Erkrankung, sodass eine Wieder­herstellung der Reise- und Verhandlungsfähigkeit des Bw auch zwei Wochen später nicht zu erwarten war. Dem Bw wurde daher das Verhandlungsprotokoll – in der Verhandlung am 15. Mai 2012 wurde der von der StA München vorgelegte Akt verlesen und vom Vertreter der Erstinstanz die Bestätigung des angefochtenen Bescheides beantragt – zur Kenntnis gebracht und ihm eine Frist zur Äußerung eingeräumt. Sein Rechtsvertreter gab mit E-Mail vom 30. Mai 2012 die Auflösung des Vollmachts­verhältnisses bekannt; eine Äußerung des Bw ist nicht erfolgt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist daher berechtigt, ohne seine weitere Anhörung zu entscheiden.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4)  nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt wer­den, die verkehrszuverlässig sind. Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunken­heit oder einen durch Sucht­mittel oder durch Medikamente beein­träch­tigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG zu gelten, wenn jemand ein Kraft­fahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.2 FSG sind, wenn es sich bei den in Abs.3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen handelt, die im Ausland begangen wurden, diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvor­schriften zu beurteilen.

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 ‰ oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 ‰ oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Die um 2.23 Uhr, also mehr als 15 Minuten nach der Beanstandung, dh nach Beendigung des Lenkens, freiwillig durchgeführte Blutabnahme ergab einen Mittelwert von 1,71 ‰ BAG. Damit ist beim Bw beim Lenken des Pkw um 1.55 Uhr des 13. Oktober 2010 auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr ohne Zweifel von einer Blutalkoholkonzentration von jedenfalls 1,71 ‰ auszugehen, zumal der Bw laut den von ihm unterzeichneten Angaben im Protokoll vom 13. Oktober 2010 um Mitternacht zu trinken aufgehört hat.

Zu seinen Aussagen in der Berufung, er habe kein Fahrzeug gelenkt, sondern sei nur im Fahrzeug angetroffen worden, und in der Stellungnahme vom 27. April 2012, er sei, weil er seinen Quartiergeber nicht wecken habe können, im stehenden Auto gesessen, das er nur wegen der Heizung in Betrieb genommen habe, ergeben sich aus der von der Staatsanwaltschaft München übermittelten Aktkopie keine Hinweise. Eine tatsächliche Inbetriebnahme würde aber nach österreichischer Rechtslage nichts an der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG ändern – ein Lenken eines Fahrzeuges mit 1,71 ‰ BAG ist nach österreichischer Rechtslage einem Delikt gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 gleichzusetzen.

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Bw die Lenkberechtigung beginnend mit der Zustellung des Bescheides am 14. März 2011 entzogen, dh die sechs­monatige Entziehungsdauer endete mit Ablauf des 14. September 2011. Damit wurde die gesetzlich vorgesehene, dh für die Behörde gar nicht zur Disposition stehende Mindestentziehungsdauer festgesetzt, die sich, weil die Verkehrsunzu­ver­lässig­­keit auch das einzige Kriterium sowohl für ein Lenkverbot nach § 32 FSG als auch für die Aberkennung des Rechts gemäß § 30 FSG darstellt, auch darauf bezieht.

 

Gemäß § 24 Abs.3 2.Satz Z3 FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960.

Gemäß § 24 Abs.3 5.Satz FSG ist bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Bei­bringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesund­heitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrs­psycho­logischen Stellungnahme anzuordnen.

Auch diese Anordnungen im angefochtenen Bescheid entsprechen den vom Gesetzgeber vorgesehenen Folgen eines Deliktes nach § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960, wobei gemäß dem 6.Satz dieser Bestimmung die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung endet, dh auch diese Anordnung steht nicht zur Disposition.  

Damit vermag der Unabhängige Verwaltungssenat keinerlei Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen. 

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer  geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Es war daher im Anfechtungsumfang spruchgemäß zu entscheiden.  

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

1,71 ‰ Lenken eines PKW in München – Strafbefehl rechtskräftig

Sachverhalt lt. Anzeige = § 99 Abs.1 lit.a StVO – 6 Monate – bestätigt

 

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