Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-523152/8/Sch/Eg

Linz, 22.05.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn K. D. A., x, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. April 2012, Zl. FE-524/2012 und NSch 126/2012, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2012 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Beginn der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung mit 22. April 2012, das war der Tag der Führerscheinabnahme, festgesetzt wird.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 24. April 2012, Zl. FE-524/2012, NSch 126/2012, die Herrn K. D. A., geb. x, von der Bundespolizeidirektion Linz am 15.2.2012 unter Zl. 12008160 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von zwölf Monaten, gerechnet ab Verkündung des Bescheides (24.4.2012) entzogen.

Außerdem wurde ihm für dieselbe Dauer das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges ausdrücklich verboten.

Weiters wurde die Absolvierung einer Nachschulung des folgenden Kurstyps, spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung bzw. bis zum Ablauf des Lenkverbotes, angeordnet:

Nachschulung für alkoholauffällige Lenker.

Überdies wurde bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung bzw. bis zum Ablauf des Lenkverbotes die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, verlangt.

Auch wurde das Recht aberkannt, von einer allfälligen bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung aberkannt.

Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 7, 24, 25, 29, 30 und 32 FSG sowie § 64 Abs. 2 AVG genannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem angefochtenen Bescheid liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Berufungswerber am 22. April 2012 gegen 08.00 Uhr von einer unbeteiligten Fahrzeuglenkerin zur Anzeige gebracht worden ist, da sie einen PKW vor sich wahrnahm, dessen Lenker eine unsichere Fahrweise an den Tag legte und noch dazu bei Rotlicht eine Verkehrsampel passierte. Anhand des Fahrzeugkennzeichens wurde der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer ausgeforscht und in der Folge von Polizeibeamten bei ihm zu Hause angetroffen.

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausführlich erörtert. Hierbei ist der Meldungsleger zeugenschaftlich befragt worden. Dieser gab an, dass der Berufungswerber völlig unbestritten ließ, dass er vorher der Fahrzeuglenker war. Aufgrund eindeutiger Alkoholisierungssymptome, wie starkem Alkoholgeruch aus dem Mund und einem unsicheren Gang, erfolgte dann die Aufforderung zur Alkomatuntersuchung, die in der Folge auf der Polizeiinspektion Kleinmünchen durchgeführt werden sollte. Es kam zu insgesamt sieben Blasversuchen seitens des Berufungswerbers, die allesamt allerdings kein taugliches Ergebnis erbrachten. Der Zeuge schilderte bei der Verhandlung seinen Eindruck dahingehend, dass der Berufungswerber trotz ausführlicher Belehrung – auch in englischer Sprache, derer der Berufungswerber mächtig ist – nicht eine korrekte Beatmung des Gerätes durchführen wollte. Von den sieben Fehlversuchen sind drei auf dem Alkomatmessstreifen dokumentiert, und zwar mit den Vermerken "Blasvolumen zu klein", "Atmung unkorrekt" und "Blaszeit zu kurz". Vier Fehlversuche ergaben keinen Ausdruck auf dem Messstreifen, da hier nach den Schilderungen des Zeugen der Berufungswerber nur so gering hineinblies, dass ein Messvorgang beim Gerät gar nicht erst ausgelöst wurde.

 

Demgegenüber behauptete der Berufungswerber, er habe das Gerät ordnungsgemäß beatmen wollen, er könne sich nicht erklären, weshalb es zu keinen korrekten Messergebnissen gekommen sei. Dezidiert befragt nach allfälligen Krankheiten, die ihm Blasversuche verunmöglichten, gab der Berufungswerber - schon bei der Amtshandlung diesbezüglich befragt – auch in der Berufungsverhandlung an, dass solche Krankheiten nicht vorliegen würden. Er sei zwar Raucher, dieser Umstand habe bei ihm aber noch keine gesundheitlichen Auswirkungen gehabt.

 

Der Berufungswerber hat bei der Verhandlung auch beteuert, schon seit dem letzten Vorfall mit Alkohol, das war im Jahr 2010, keinerlei alkoholische Getränke mehr zu konsumieren. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass der Berufungswerber bei der Amtshandlung angegeben hat, am Vortag des Vorfalles "ganz wenig Wein" getrunken zu haben. Die Berufungsbehörde kann nicht davon ausgehen, dass eine solche Angabe in eine Polizeianzeige hineingeraten kann, wenn sie vom Betreffenden nicht auch tatsächlich gemacht wird. Letztlich kann aber ohnehin dahingestellt bleiben, wie hoch die Alkoholbeeinträchtigung des Berufungswerbers – Symptome wurden nach den glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers ja festgestellt – tatsächlich gewesen war, da durch die faktische Verweigerung der Alkomatuntersuchung durch das von ihm gesetzte unkooperative Verhalten kein Messergebnis zustande gebracht worden ist. Die Voraussetzung, dass der Berufungswerber verstanden hatte, worum es bei der Amtshandlung ging, war gegeben (VwGH 24.9.2010, 2010/02/0046). Dies deshalb, da der Berufungswerber zum einen nach einem schon mehrjährigen Aufenthalt in Österreich der deutschen Sprache, wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung zutage trat, weitgehend mächtig ist. Zudem wurde ihm auch in englischer Sprache, die der Berufungswerber offenkundig auch spricht, bei der Amtshandlung das Wesentliche des Vorganges – es geht ohnedies nur darum, ausreichend mengenmäßig und zeitmäßig Luft in einen Schlauch zu blasen – auseinandergesetzt. Damit war der Berufungswerber sowohl in der Lage, der Aufforderung aufgrund seines Sprachverständnisses nachzukommen, als auch in physischer Hinsicht fähig, die Beatmung des Gerätes ordnungsgemäß durchzuführen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt nicht nur die dezidierte verbale Weigerung, die Alkomatuntersuchung durchführen zu lassen als Verweigerung, sondern auch ein Verhalten des Aufgeforderten, das das Zustandekommen der vorgesehenen Teilmessungen verhindert (VwGH 28.6.1989, 89/02/0022 uva).

 

4. Nach der hier gegebenen Sach- und Rechtslage hat also der Berufungswerber eine Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 zu verantworten. Dieser Umstand stellt gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG eine bestimmte Tatsache dar, die zum Verlust der Verkehrszuverlässigkeit und damit zur Entziehung der Lenkberechtigung führt. Über den Berufungswerber musste wegen einer gleichgearteten Verwaltungsübertretung im Jahr 2010 ein Lenkverbot für führerscheinfreie KFZ für die Dauer von acht Monaten - der Berufungswerber war damals nicht im Besitz einer Lenkberechtigung – verhängt werden. Auch hier hatte der Berufungswerber der Aufforderung, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, nicht entsprochen.

 

Somit liegt ein sogenannter Sonderfall der Entziehung im Sinne des § 26 Abs. 2 Z. 2 FSG vor.

 

Gemäß dieser Bestimmung ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens zwölf Monaten zu entziehen, wenn der Betreffende ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat.

 

Hier hat der Gesetzgeber im Hinblick auf diese Mindestentziehungsdauer die Wertung schon vorgegeben, weshalb eine solche im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG zu entfallen hat (VwGH 23.3.2004, 2004/11/0008 ua).

 

Im gegenständlichen Fall hat es die Behörde bei dieser Entziehungsdauer belassen, sodass sich weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen.

 

Die übrigen von der Erstbehörde verfügten Maßnahmen, also das Lenkverbot für führerscheinfreie KFZ, das Verbot der Gebrauchmachung von einem allfällig vorhandenen ausländischen Führerschein, die angeordnete Nachschulung, amtsärztliche Untersuchung und verkehrspsychologische Stellungnahme, sind gesetzlich vorgeschriebene Folgen eines gravierenden Alkoholdeliktes, wie es der Berufungswerber gesetzt hat.

 

Zur Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf den Beginn der Entziehungsdauer der Lenkberechtigung ist auf § 29 Abs. 4 FSG zu verweisen, der im Falle der vorläufigen Führerscheinabnahme - diese ist gegenständlich bei der polizeilichen Amtshandlung erfolgt – vorsieht, dass die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen ist.

 

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs. 2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum