Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-531250/5/Bm/Hk

Linz, 31.05.2012

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der W S Gesellschaft m.b.H., H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 31.01.2012, Ge20-20-2010, betreffend die Zurückweisung eines Ansuchens um Genehmigung eines Reduktionsplans nach § 3 VAV zu Recht erkannt:

 

 

            Der Berufung wird Folge gegeben und der Bescheid der           Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 31.01.2012, Ge20-20-            2010, behoben

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 13 Abs.3, 66 Abs 4, § 67a Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem oben bezeichneten Bescheid den Antrag der W S Gesellschaft m.b.H um Genehmigung eines Reduktionsplans nach § 3 VAV im Grunde des § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die W S Gesellschaft m.b.H habe über mehrere Jahre keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt, welche eine Genehmigung des Reduktionsplans ermöglichen würden. Da die mehrmals von der Behörde aufgetragene Mängelbehebung nicht erfolgt ist, war das Ansuchen vom 21.03.2003 zurückzuweisen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die W S Gesellschaft m.b.H (in der Folge: Bw) innerhalb offener Frist Berufung erhoben und darin vorgebracht bei der Firma S gebe es Lackieranlagen, bei denen die Messungen zeigen würden, dass die Grenzwerte der VAV eingehalten werden könnten und andere bei welchen auf Grund des Lackschichtenaufbaues dies nicht so einfach möglich sei. Genau aus diesem Grund sei von der EU in der VOC-RL die Möglichkeit des Reduktionsplanes eingeführt worden. Dieser Reduktionsplan gemäß Anhang 3 VAV sei schon vor langer Zeit bei der Behörde zur Genehmigung eingereicht worden, aber vom Amtssachverständigen für Luftreinhaltung immer wieder aus verschiedensten Gründen negativ begutachtet worden.

Genau dieser Reduktionsplan helfe Firmen, welche den üblichen Weg über die Einhaltung der Grenzwerte nicht schaffen würden, z.B. viele holzverarbeitende Betriebe, aber auch metallverarbeitende Betriebe. Durch die in der VAV angeführten Faktoren werde eine Zielemission errechnet. Das heißt, der jeweilige Betrieb könne zwar bei bestimmten Betriebszuständen den geforderten Grenzwert nach VAV nicht einhalten, jedoch über die Betriebsstunden der Anlagen und der Lösungsmittelbalance einen Nachweis führen, dass seine Emissionen an Lösungsmittel den Anforderungen nach § 3 Abs.1 VAV entsprechen. Es bestehe ein Rechtsanspruch auf Genehmigung des Reduktionsplans. Dass der Emissionsgrenzwert nicht eingehalten werden könne, sei dem ASV mitgeteilt worden. Genau aus diesem Grund sei ja ein Reduktionsplan eingereicht worden und baue dieser Reduktionsplan auf der jährlichen Lösungsmittelbilanz auf. Die Firma S habe nun dem ASV versucht zu zeigen, dass absolute Bereitschaft bestehe diese Problematik zu erläutern. Es seien bei allen Lackieranlagen Emissionsmessungen durchgeführt worden, die genau das vorgesagte widerspiegeln würden. Das heißt, dass die in der VAV vorgesehene Reduktion und die Zielemissionsmenge bereits seit langem von der Firma S eingehalten werde. Das Problem sei jedoch die Rückrechnung; hier seien drei Punkte vom ASV angeführt worden:

1. Rückrechnung mit Normkubikmeter

2. Verwendung der Betriebsstunden bei der Anlage

3. 25 % diffuse Emissionen.

Punkt 1 und 2 seien in der VAV nicht festgelegt und Interpretationen des ASV. In der beiliegenden Bilanz 2011 sei die Rückrechnung mit Normkubikmeter und nur die Betriebsstunden beim Spritzen angewendet worden. Dies führe zu einer deutlichen Verschärfung der in der VAV nur sinngemäß formulierten Rückrechnung. Dass die Firma S neben den 50 mg/m³ org.C auch noch die 25 % diffuse Emissionen bei der Rückrechnung nützen könne, sei in mehreren Publikationen niedergeschrieben und stehe auch in der VAV.

Bei der Rückrechnung sei die Emission aus dem Grenzwert über die Betriebsstunden und die erlaubte diffuse Emission zu addieren.

Es gebe laut VAV keine Notwendigkeit für eine Nachverbrennungsanlage und auch nicht für eine kontinuierliche Emissionsmessung, da die Massenströme deutlich unterschritten werden würden. Diese sei nur sinnvoll wo eine Abluft mit sehr hohen LM-Konzentrationen anfallen würden, da sonst bei der Nachverbrennung so viel Brennstoff benötigt werde, dass diese ökologisch nicht zu vertreten sei. Weiters sage die VAV klar, dass Firmen, die einen genehmigten Reduktionsplan hätten, keine Emissionsmessungen durchführen müssen, da dasselbe Bild wie bei den bereits durchgeführten Messungen zutage komme.

Das wichtigste Mittel für die Beurteilung sei die Lösungsmittelbilanz mit den Jahreseinkäufen an LM. Dieser Berufung wurden weitere Unterlagen, insbesondere die Lösungsmittelbilanz aus dem Jahr 2011 beigelegt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als zuständige Berufungsbehörde vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme des im erstinstanzlichen Verfahren bereits beteiligten luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen.

 

4.1. Vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen wurde in dieser Stellungnahme vom 11.04.2012 folgendes ausgeführt:

 

"Wie in einer Reihe von ha. Stellungnahmen ausgeführt, unterliegt die gegenständliche Betriebsanlage aufgrund des jährlichen Lösungsmittelverbrauchs und der Tätigkeit die im Betrieb durchgeführt wird, den Bestimmungen der VOC-Anlagen-Verordnung - VAV, BGBl. 301/2002. Demnach ist die ausgeübte Tätigkeit als "Lackierung von Anhängern (einschließlich Sattelanhängern) der Klasse O nach der Richtlinie 70/156/EWG" einzustufen und ist demgemäß der Ziffer 3 lit. c des Anhanges 1 zur VOC-Anlagen-Verordnung zuzuordnen.

 

Gemäß § 3 Abs. 5 der zit. Verordnung kann die Behörde an Stelle der Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Abs. 1 einen Reduktionsplan gemäß Anhang 3 zu dieser Verordnung mit Bescheid genehmigen, wenn damit eine Emissionsminderung in mindestens demselben Ausmaß wie bei der Einhaltung der Anforderungen nach Abs. 1 erreicht wird. Der Betriebsanlageninhaber hat demnach zusammen mit dem Antrag den Reduktionsplan samt den, für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen gemäß Anhang 3 zu dieser Verordnung der Behörde vorzulegen.

Eine entsprechende Genehmigung würde bedeuten, dass dieser Reduktionsplan die Anforderungen an die Emissionsbegrenzung von flüchtigen organischen Verbindungen ersetzen würde, wel­che im gegenständlichen Fall aus der Einhaltung eines Emissionsgrenzwerts im Abgas (von 50 mg org.C/m3) und zusätzlich eines Grenzwerts für diffuse Emissionen (von 25 % der eingesetzten Lösungsmittel) besteht.

 

Mit Schreiben vom 21.03.2003 wurde seitens der W S Gesellschaft m.b.H. ein Antrag auf Genehmigung eines Reduktionsplanes gemäß Anhang 3 für spezielle VOC-Anlagen bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding gestellt.

Für die Genehmigung eines derartigen Reduktionsplans bedarf es zweier Voraussetzungen. Zum einen ist seitens des Betriebsanlageninhabers jährlich nachzuweisen, dass der durchschnittliche Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen der Einsatzstoffe ausreichend gering ist, um die Einhaltung der sogenannten Zielemission gewährleisten zu können.

Dieser Nachweis wurde stets im Zuge der letztjährigen Lösungsmittelbilanzen erbracht, wie auch in mehreren ha. Stellungnahmen festgestellt wurde.

Dem Berufungsoperat war auch die Lösungsmittelbilanz für das Jahr 2011 angeschlossen, welche als Beilage 6 ein Berechnungsblatt "Reduktionsplan 2011" beinhaltet. Auch dieses belegt plausibel die Einhaltung der entsprechenden Anforderung eines Reduktionsplanes für diesen Zeitraum. Den Anforderungen des Punkt II, Anhang 3 (Reduktionsplan für spezielle VOC-Anlagen) wird daher genüge getan.

Zum anderen ist in den allgemeinen Anforderungen an Reduktionspläne festgelegt, dass eine Emissionsminderung mindestens in gleicher Höhe zu erzielen ist, wie dies bei Anwendung des genannten Emissionsgrenzwertes im Abgas der Fall wäre.

Aus fachlicher Sicht wird diese Bestimmung für Lackieranlagen derart ausgelegt, als dass diese gemeinsam genügend Abluftleistung aufweisen müssen, um den anzuwendenden Emissionsgrenzwert zumindest im Jahresmittel einhalten zu können.

Es wurde seitens des Erstellers der Lösungsmittelbilanz und des Reduktionsplanes, der A GmbH mehrfach versucht, diesen Nachweis anhand der "Gegenkontrolle über die Emissionen" zu erbringen.

Hiezu wurde ha. mehrfach Stellung genommen, insbesondere wird auf die Schreiben UBAT-800209/50 vom 19. April 2010 und UBAT-800209/52 vom 9. August 2010 verwiesen. Darin wurde u.a. festgestellt, dass bei mehreren großen Lackieranlagen keine Bestimmung der Abluftleistung durchgeführt worden sei. Als auffällig wurde auch angesehen, dass die Trockenzeiten der kombinierten Beschichtungskabinen mit der vollen Abluftleistung (welche üblicherweise nur im Spritzbetrieb vorherrscht) eingerechnet wurden. Weiters seien die Abluftleistungen nicht auf Normbedingungen bezogen worden.

Zusammenfassend wurde daher festgestellt, dass die vorgelegten Unterlagen keinen ausreichenden Nachweis darstellen, dass eine Emissionsminderung mindestens in gleicher Höhe erzielt wurde, wie dies bei Anwendung des genannten Emissionsgrenzwertes der Fall wäre. Beide Stellungnahmen wurden der Antragstellerin seitens der Behörde zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde um schriftliche Mitteilung ersucht, ob der Antrag auf Genehmigung des Reduktions­plans zurückgezogen wird, ansonsten eine bescheidmäßige Zurückweisung zu erfolgen habe. Diese Zurückweisung erfolgte mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding Ge20-20-2010 vom 31. Jänner 2012, da - wie in der Bescheidbegründung ausgeführt wird - in dieser Angelegenheit keine Eingänge mehr registriert werden konnten.

 

In der vorliegenden Berufungsschrift vom 24.2.2012, erstellt von der A GmbH, wird u.a. auch auf diese allgemeine Anforderung an Reduktionspläne (Emissionsminderung mindestens in gleicher Höhe, wie bei Anwendung des Emissionsgrenzwertes) eingegangen. Es wird darin die Ansicht vertreten, dass die Rückrechnung auf Normkubikmeter sowie die Verwendung der Betriebsstunden der Anlage nicht in der VAV festgelegt seien und Interpretation des ASV wären. Aus fachlicher Sicht wird mitgeteilt, dass Emissionskonzentrationen bzw. -grenzwerte in der VAV stets auf Normbedingungen bezogen werden. Diesbezüglich wird auf die, in § 2 VAV festgelegten Begriffsbestimmungen verwiesen, wonach im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist:

 

1. Abgase die aus einer Abluftleitung oder einer Abgasreinigungsanlage endgültig in die Luft freigesetzten Gase, die flüchtige organische Verbindungen oder sonstige Schadstoffe enthalten; die Volumenströme sind in m3/h unter Normbedingungen anzugeben;

 

8. Emissionsgrenzwert ein Wert für die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse an Emissionen oder für die Konzentration, den Prozentsatz und bzw. oder die Höhe einer Emission, bezogen auf Normbedingungen. der in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden darf;

Die einzige Möglichkeit um den Emissionsmassenstrom zu ermitteln, besteht (neben einer kontinuierlichen Messung, die bei der gegenständlichen Betriebsanlage nicht erfolgt) darin, die Emissionskonzentration (bzw. den Grenzwert) mit der Emissionsdauer zu multiplizieren, wobei diese bei Lackieranlagen die Betriebszeit selbiger darstellt. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Seite 3 des Berufungsschreibens der Fa. A verwiesen. Darin erläutert der Unterzeichnete Dr. G, dass bei der Rückrechnung die Emission aus dem Grenzwert über die Betriebsstunden und die erlaubte diffuse Emission zu addieren ist. Insofern widerspricht sich dieser innerhalb des Schreibens selbst.

 

Wie erwähnt, war dem Berufungsoperat die Lösungsmittelbilanz für das Jahr 2011 angeschlossen, welche als Beilage 6 ein Berechnungsblatt "Reduktionsplan 2011" beinhaltet. In der als "Gegenkontrolle über die Emissionen" bezeichneten Berechnung wurden die Abluftleistungen der Lackieranlagen erstmalig auf Normbedingungen bezogen und wurden lediglich die Betriebszeiten im Spritzbetrieb herangezogen.

Dadurch wurde erstmalig der Nachweis erbracht, dass eine Emissionsminderung mindestens in gleicher Höhe erzielt wurde, wie dies bei Anwendung des Emissionsgrenzwertes gemäß Anhang 2 der VOC-Anlagen-Verordnung - VAV der Fall wäre.

 

Aus fachlicher Sicht wird daher festgestellt, dass der Reduktionsplan erstmalig den Anforderungen des Anhanges 3 zu § 3 Abs. 5 VAV entspricht und nunmehr die Voraussetzungen für eine Geneh­migung gegeben sind.

 

Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang die Feststellung des Dr. G, wonach der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding abgewartet wurde um dagegen berufen zu können, da mit dem ASV für Luftreinhaltung eine konstruktive Regelung nicht möglich war. Darüber hinaus stellt die gegenständliche Betriebsanlage - wie in früheren ha. Stellungnahmen ausgeführt - einen der größten Emittenten an Lösungsmittel im Bundesland dar und erscheint daher auch in Hinkunft die Durchführung regelmäßiger Emissionsmessungen zweckmäßig. Inwieweit - wie in der Stellungnahme der A GmbH behauptet - ein Rechtsanspruch auf Genehmigung eines Reduktionsplanes besteht, bedarf einer rechtlichen Würdigung. Es wird jedoch angemerkt, dass es sich gemäß § 3 (5), VAV um eine Kann-Bestimmung handelt."

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 VOC-Anlagen-Verordnung (VAV) müssen VOC-Anlagen in Betriebsanlagen gemäß § 1 Z1, soweit die nachfolgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beispielsweise durch Einsatz lösungsmittelarmer oder –freier Stoffe und Gemische, entsprechende Luftführung oder Verfahrenstechniken die Anforderungen an die Emissionsbegrenzung nach Anhang 2 zu dieser Verordnung wie folgt erfüllen: Bei der Emission von flüchtigen organischen Verbindungen müssen jedenfalls der Emissionsgrenzwert für Abgase und, sofern im Anhang 2 zu dieser Verordnung enthalten, zusätzlich entweder der Grenzwert für diffuse Emissionen oder der Gesamtemissionsgrenzwert eingehalten werden.

 

Nach Absatz 5 dieser Bestimmung kann die Behörde auf Antrag des Betriebsanlageninhabers anstelle der Einhaltung der Anforderungen nach Abs.1 einen Reduktionsplan gemäß Anhang 3 zu dieser Verordnung unter Festlegung eines Zeitpunktes für die Erfüllung der Anforderungen des Reduktionsplans mit Bescheid genehmigen, wenn damit eine Emissionsminderung in mindestens dem selben Ausmaß wie bei der Einhaltung der Anforderungen nach Abs.1 erreicht wird. Der Betriebsanlageninhaber hat zusammen mit dem Antrag den Reduktionsplan samt den für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen gemäß Anhang 3 zu dieser Verordnung der Behörde vorzulegen. Für Stoffe und Gemische § 4 Abs.2 und 3 ist ein Reduktionsplan unzulässig. Ein Antrag zur Änderung eines genehmigten Reduktionsplans ist bei einer Erhöhung des jährlichen Lösungsmittelverbrauches nur dann erforderlich, wenn dadurch der Prozentsatz der Emissionsreduktion verringert wird.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

5.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung eines auf § 13 Abs.3 AVG gestützten Verbesserungsauftrages und eines in der Folge wegen Nichtentsprechung des Auftrages erlassenen Zurückweisungsbescheides, das Vorliegen eines Formgebrechens des schriftlichen Antrages. Was unter einem "Formgebrechen schriftlicher Eingaben" zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden.

 

Bei der Erteilung der Genehmigung eines Reduktionsplans handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt und werden die für die Genehmigung erforderlichen Voraussetzungen im § 3 Abs. 5 VOC-Anlagen-Verordnung bestimmt. Aus dieser Bestimmung geht auch hervor, dass für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Reduktionsplans der Behörde Unterlagen gemäß Anhang 3 dieser Verordnung vorzulegen sind.

 

Gegenständlich wurde von der W S Gesellschaft m.b.H mit Eingabe vom 21.03.2003 die Genehmigung eines Reduktionsplans gemäß § 3 VAV beantragt. Diesem Ansuchen waren vorerst keinerlei Unterlagen angeschlossen. In weiterer Folge wurden über Aufforderung der Behörde und in Abstimmung mit dem luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen von der Bw mehrfach ergänzende Unterlagen vorgelegt.

Zuletzt erfolgte seitens der Antragstellerin eine Stellungnahme datiert mit 28.06.2010, welche wiederum vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen begutachtet wurde. Im Ergebnis wurde in dieser zuletzt vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen abgegebenen gutachterlichen Stellungnahme vom 09.08.2010 ausgeführt, dass die vorgelegten Unterlagen keinen ausreichenden Nachweis darstellen würden, dass eine Emissionsminderung mindestens in gleicher Höhe erzielt werde, wie dies bei Anwendung des genannten Emissionsgrenzwertes der Fall wäre.

Diese Äußerung wurde der Antragstellerin mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 17.08.2010 zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig um Mitteilung bis 31.08.2010 ersucht, ob der Antrag auf Genehmigung des Reduktionsplanes zurückgezogen werde, ansonsten eine bescheidmäßige Zurückweisung zu erfolgen habe. Eine Stellungnahme hiezu ist von der Bw nicht erfolgt, weshalb von der Erstbehörde der nunmehr bekämpfte Bescheid erlassen wurde.

 

Auf Grund der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde vom Oö. Verwaltungssenat ein Gutachten des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen insbesondere zu der Frage eingeholt, ob die von der Bw im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegten Unterlagen für eine Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Reduktionsplanes nicht ausreichend waren oder ob die vorgelegten Unterlagen zwar eine Beurteilung zugelassen haben, diese jedoch nicht zu einem positiven Ergebnis (iSv Genehmigungsfähigkeit des Reduktionsplans) für die Antragstellerin führen konnte.

Im oben zitierten ergänzenden Gutachten des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen vom 11.04.2012 wird zusammenfassend ausgeführt, dass die (bis zur Zurückweisungsentscheidung) vorgelegten Unterlagen keinen ausreichenden Nachweis darstellen, dass eine Emissionsminderung mindestens in gleicher Höhe erzielt werde, wie dies bei Anwendung des genannten Emissionsgrenzwertes der Fall wäre.

Daraus ist zu schließen, dass anhand der vorgelegten Unterlagen zwar eine inhaltliche Beurteilung möglich war, diese jedoch eine Genehmigungsfähigkeit des Reduktionsplanes nicht ergeben hat.

 

Damit liegt aber im gegenständlichen Fall kein Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs.3 AVG vor, das einer Mängelbehebung zugänglich wäre. Von dieser Bestimmung sind nämlich Mängel, die die Erfolgsaussichten eines Antrages beeinträchtigen, nicht erfasst. Stellt sich bei der Beurteilung durch den Sachverständigen heraus, dass die Genehmigungsfähigkeit nicht gegeben ist, so ist über das Ansuchen inhaltlich zu entscheiden und im vorliegenden Fall eben mangels Genehmigungsfähigkeit abzuweisen.

 

Im Grunde dieser Ausführungen war sohin der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben.

Eine Sachentscheidung durch den Oö. Verwaltungssenat ist im gegenständlichen Fall nicht möglich, da nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Zurückweisung eines Antrages Sache der Berufungsentscheidung gemäß § 66 Abs.4 AVG nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist. Der Berufungsbehörde ist es verwehrt, den unterinstanzlichen Bescheid in eine Sachentscheidung abzuändern.

 

In diesem Zusammenhang wird jedoch auf die Ausführungen des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen im Gutachten vom 11.04.2012, Seite 3, verwiesen, wonach nunmehr mit den im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen der im § 3 Abs.5 VAV geforderte Nachweis für die Genehmigungsfähigkeit des Reduktionsplans erbracht wurde.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1.Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Berufungsverfahren sind Gebühren für die Einbringung der Berufung samt Beilagen (14,30 Euro sowie 56,90 Euro) angefallen.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum