Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560160/4/Re/Th

Linz, 04.06.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn A D, S, H, vom 2. April 2012, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 20. März 2012, SO10-679775, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 20. März 2012, Zl. SO10-679775, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 4, 5, 11 und 49 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), LGBl. Nr. 64/2011.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem Bescheid vom 20. März 2012, SO10-679775, den Antrag des Herrn A D, Steyr, vom 31. Oktober 2011 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs im Grunde der §§ 4ff iVm 13, 27 und 31 Oö. BMSG abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, er sei am 01.12.1990 in E geboren und Staatsangehöriger dieses Staates. 2007 kam er nach Österreich und wurde im Flüchtlingslager T aufgenommen. Die Flüchtlingseigenschaft wurde ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 15. April 2008, Zl. 07 04.385 BAL, zuerkannt. Ihm sei bis zur Volljährigkeit bereits Erziehungshilfe in Form sozialpädagogischer Einzelbetreuung vom Magistrat der Stadt Steyr gewährt worden. Vereinbart wurde weiters der Besuch eines Kurses für den Hauptschulabschluss. Zur Erziehung und Erwerbsbefähigung wurde ein Taschengeld von 350 Euro ab Dezember 2008 bis 30.11.2011 zuerkannt und Wohnungskosten übernommen. Nach Wohnungswechsel wurde die Leistung vom Magistrat Steyr mit Wirkung vom 30. Oktober 2009 eingestellt. Er habe die Externistenprüfung abgelegt und den Vorbereitungslehrgang für eine HTL besucht. Die vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz nach dem Oö. SHG gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt vom Oktober 2009 bis Februar 2010 wurde mit Bescheid vom 31. März 2010 abgelehnt, weil er die Mitwirkungspflicht nicht erfüllt habe. Nach dem Hauptschulabschluss sei die Abendschule bei der HTL Linz geplant gewesen. In der Folge sei er nach Wien verzogen und dort im Jahr 2011 an verschiedene Adressen gemeldet gewesen. Im Schuljahr 2010/2011 habe er einen Vorbereitungslehrgang HTL sowie ein Zertifikat in Deutsch absolviert. In Wien habe er Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz erhalten. Im Bezirk Steyr-Land sei er vom 28. September 2011 bis 9. März 2012 gemeldet gewesen. Seit Herbst 2011 besuche er die HTL in Steyr.

Der Antrag vom 31. Oktober 2011 sei begründet mit seinem Status als Konventionsflüchtling, dem Verfügen über kein Einkommen und dem Besuch der HTL in Steyr. Zur Ausnahmeregelung des § 11 Abs.3 Z5 Oö. BMSG stellt die belangte Behörde fest, dass der vom Antragsteller vorgelegte Sachverhalt nicht der Bestimmung des § 11 Abs.3 Z5 Oö. BMSG (Schüler, die bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres eine Erwerbs- oder Schulausbildung begonnen haben) zuzuordnen sei. Es sei zu prüfen gewesen, ob er durch Einsatz der Arbeitskraft an der Überwindung oder Beseitigung der Notlage mitwirken könne, anderenfalls kein Anspruch auf Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes gegeben sei. Das Nichterfüllen dieser Bemühungspflicht sei bereits Grund eines ablehnenden Bescheides des Magistrates der Landeshauptstadt Linz gewesen und nunmehr auch der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land. Weitere Nachweise betreffend die Bemühungspflicht seien nicht vorgelegt worden. Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnene Erwerbs- oder Berufsausbildung liege nicht vor. Dies wurde im Ermittlungsverfahren seitens des Berufungswerbers mit dem Vorbringen begründet, die Ausbildung hätte nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen werden können.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als belangte Behörde legte den bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vor, der gemäß § 67a AVG durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme im Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land zu SO10-679775. Da schon aufgrund der Aktenlage der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei feststeht, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung entfallen.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Antragsteller ist am 1. Dezember 1990 in Eritrea geboren und nach wie vor Staatsangehöriger von Eritrea. Erst im Jahr 2007 nach Österreich geflüchtet und wurde ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. April 2008, Zl. 0704.385 BAL die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

Nach der für den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens wesentlichen Gesetzesbestimmung des § 11 Abs.1 Oö. BMSG haben Hilfebedürftige ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeit zu bemühen.

 

Gemäß § 11 Abs.3 Z5 leg.cit darf der Einsatz der Arbeitskraft insbesondere nicht verlangt werden von Schülerinnen und Schülern, die in einer bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen.

 

Zum Nachweis der vom Antragsteller begonnenen und zielstrebig verfolgten Schulausbildung hat dieser folgende Unterlagen vorgelegt:

-         Zeugnis über die abgelegte Externistenprüfung an der Hauptschule 2 Ennsleite in Steyr vom 18. Dezember 2009 mit positiven Ergebnis,

-         Semesterzeugnis Schuljahr 2009/2010 der HTL Linz, Paul-Hahn-Straße (Vorbereitungslehrgang für Berufstätige für Maschinenbau) (mit teilweise positivem Ergebnis, Deutsch: negativ),

-         Semesterzeugnis für Schuljahr 2010/2011 der HTL Ottakring Wien, vom 1. Juli 2011 des Vorbereitungslehrganges für Berufstätige für technische Fachrichtungen (mit teilweise positivem Ergebnis, Deutsch und Kommunikation negativ),

-         Zertifikat Deutsch der Interface Wien GmbH (Prüfungskuratorium eingerichtet vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten) mit positivem Ergebnis vom 12.04.2011,

-         Schulnachricht der HTL Steyr, Schlüsselhofgasse vom 17. Februar 2012 über Unterricht nach dem Lehrplan "Fachschule für Maschinen- und Kraftfahrzeugtechnik" im Schuljahr 2011/2012 als Schüler der 1. Klasse A (9. Schulstufe).

 

Den Unterlagen entsprechend wurde der Antragsteller am 1. Dezember 1990 geboren und vollendete somit am 1. Dezember 2008 das 18. Lebensjahr. Sein persönlicher Kontakt zum österreichischen Schulwesen begann mit dem Ablegen der Externistenprüfung am 18. Dezember 2009 bei der HS 2 in Steyr, somit 1 Jahr und 17 Tage nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Eine Schulausbildung zur Vorbereitung auf die Externistenprüfung erfolgte nicht.

Laut Auskunft der die Externistenprüfung ablegenden HS 2 in Steyr hat vor Ablegung der Externistenprüfung am 18. Dezember 2009 ein Vorbereitungskurs des BFI in Steyr stattgefunden, an welchem der Antragsteller teilgenommen hat. Unabhängig von und vor Beantwortung der Frage, ob ein BFI Kurs als Schulausbildung im Sinne des § 11 Abs.3 Z5 Oö. BMSG anzuerkennen ist, ergibt die telefonische Anfrage beim BFI in Steyr, dass der Antragsteller beim Vorbereitungslehrgang für die Externistenprüfung grundsätzlich teilgenommen hat, diesen jedoch nicht von Anfang an belegt hat, sondern er erst am 21. April 2009 in diesen Lehrgang eingestiegen ist und diesen in der Folge bis 30. Oktober 2009 besucht hat.

 

Auch die Heranziehung des Stichtages 21. April 2009 (Einstieg des Antragstellers in einen Vorbereitungslehrgang des BFI) kann jedoch Herrn A D nicht zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 11 Abs.3 Z5 Oö. BMSG verhelfen, da auch dieser Zeitpunkt – unabhängig von der Qualifikation dieses Lehrganges als Schulausbildung – zweifelsfrei und nachweislich nach Vollendung seines 18. Lebensjahres liegt.

 

Insgesamt ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde im bekämpften Bescheid zu Recht – wenn auch unbegründet – festgestellt hat, dass der vorliegende Sachverhalt nicht unter die Bestimmung des § 11 Abs.3 Z5 Oö. BMSG (begonnene Schulausbildung vor Vollendung des 18. Lebensjahres) subsumierbar ist. Da die Begründung nunmehr im Rahmen der Berufungsentscheidung vervollständigt und konkretisiert werden konnte, war insgesamt aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden und konnte dem Antrag nicht stattgegeben werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 22. April 2015, Zl.: 2012/10/0122-5

 

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