Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730577/25/Wg/Jo

Linz, 04.06.2012

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X (alias  X), vertreten durch Rechtsanwalt X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 10. Februar 2012, AZ: 1071476/FRB, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2012, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird teilweise stattgegeben und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das Einreiseverbot mit 18 Monaten festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

apelacia nawilobriv dakmayofildes. gasaCivrebuli gadawyvetileba dadasturdes im miTiTebiT, rom qveyanaSi Semosvlis akrZalva ganisazRvro 18 TviT. danarCen nawilSi apelacia ar dakmayofildes dausabuTeblobis gamo.

 

 

Rechtsgrundlagen / samarTlebrivi safuZveli:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm §§ 52 und 53 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bundespolizeidirektion Linz erließ in Spruchpunkt I. des Bescheides vom 10. Februar 2012, AZ: 1071476/FRB, gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) gemäß § 52 Abs.1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) eine Rückkehrentscheidung. Gemäß § 53 Abs.1 iVm Abs.3 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum erlassen. In Spruchpunkt III. wurde gemäß § 55 FPG für die Frist für die freiwillige Ausreise mit 1 Monat ab Durchsetzbarkeit des Bescheides festgelegt. Die Behörde argumentierte, der Bw halte sich seit 25. Mai 2011 rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Weiters würden drei strafrechtliche Verurteilungen sowie zwei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufscheinen.

 

Dagegen richtet sich die Berufung vom 27. Februar 2012. Der Bw stellt darin den Antrag, der Berufung Folge zu geben und den Bescheid der BPD Linz vom 10. Februar 2012 aufzuheben. Er argumentierte, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbots widerspreche Artikel 8 EMRK. Er beabsichtige, in den nächsten Tagen einen Antrag auf "Bleiberecht" zu stellen. Von fundamentaler Bedeutung sei die Tatsache, dass die beiden jüngeren Kinder im Jahr 2005 in Österreich geboren worden wären und keinen Bezug zur Heimat ihrer Eltern hätten. Der Sohn des Bw sei im Alter von 5 1/2 Jahren nach Österreich gekommen und lebe seitdem in Österreich. Er habe praktisch keinen Bezug mehr zu seiner früheren Heimat. Er habe dort niemals eine Schule besucht. Sein Schulbesuch finde ausschließlich in Österreich statt. Eine Ausreise wäre für die drei Kinder unzumutbar. Entscheidend sei auch, dass der Bw sich seit beinahe 8 Jahren im Bundesgebiet aufhalte und sozial außerordentlich gut integriert sei. Die Ehegattin des Bw habe am 1. September 2010 ein Gewerbe angemeldet, das sie zur Zufriedenheit ihrer Auftraggeber ausführe; der Einschreiter sei bei seiner Ehegattin beschäftigt. Der Bw verfüge über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache und verfüge er über das Sprachzertifikat Deutsch-Niveaustufe A2 des Europarates. Zur Frage der befristeten Berechtigung des Aufenthalt sei festzuhalten, dass der Bw 7 Jahre auf eine endgültige Entscheidung warten habe müssen und diesen Zeitraum vorbildlich genutzt habe, sich zu integrieren und sich eine Existenz aufzubauen. Die Straftaten würden bereits beinahe 7 Jahre zurückliegen und habe sich der Einschreiter seither vorbildlich verhalten. Im Hinblick auf § 66 FPG sei darauf hinzuweisen, dass der Bw in Österreich Fuß gefasst habe und sein Privatleben daher schutzwürdig sei. Im Falle einer Ausreise wären die gesamten Bemühungen des Einschreiters um Integration und Aufbau eines Berufs- und Familienlebens hinfällig. Im Bescheid der Erstbehörde seien keine nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbotes angeführt. Die Behörde habe jedoch auszuführen, welche bestimmten Umstände im Einzelfall vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung für und gegen die Ausweisung sprechen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat führte als zuständige Berufungsbehörde am 7. Mai 2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

 

Der rechtsanwaltliche Vertreter erstattete eingangs folgendes Vorbringen:

 

"Wie aus den vorgelegten Dokumenten hervorgeht, lautet der Familienname der Berufungswerber nicht 'X', sondern 'X'. Der volle Name des Herrn X lautet richtigerweise X. Begründend ist auszuführen, dass vor den österreichischen Behörden nur deshalb ein falscher Familienname angegeben wurde, weil die Familie X Angst hatte, im Falle einer Rückkehr Repressalien oder sonstigen Nachteilen ausgesetzt zu sein, wenn der richtige Familienname X von vornherein angegeben worden wäre. Es war keinesfalls beabsichtigt, gegenüber österreichischen Behörden die tatsächlichen Verhältnisse zu verschleiern. Im Übrigen wird auf das Berufungsvorbringen verwiesen und die dort gestellten Anträge ausdrücklich aufrecht erhalten."

 

Der rechtsanwaltliche Vertreter erstattete abschließend folgendes Schlussvorbringen:

 

"Wesentlich ist die Feststellung, dass die 3 Kinder wesentlich besser deutsch sprechen als georgisch. Die Familie X, insbesondere die 3 Kinder, sind in Österreich vorbildlich integriert. Die Straftaten des X liegen bereits mehrere Jahre zurück. Er hat sich seit der Entlassung aus der Haft wohlverhalten. Es ist eine positive Zukunftsprognose zu erstellen. Im Übrigen wird auf das Berufungsvorbringen verwiesen. Die letzte Straftat liegt mittlerweile schon 6 Jahre zurück."

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

Der Berufungswerber wurde am X geboren und ist Staatsangehöriger von Georgien.

 

Er schloss in Georgien die Mittelschule erfolgreich ab. Danach war er 7 bzw. 8 Jahre bis 1993 Ringkämpfer. In der Zeit nach 1993 war er einerseits in einer Bäckerei tätig, andererseits machte er eine Ausbildung für die Tätigkeit bei einem Zollamt. Er war daraufhin in einer Zollamtsabteilung tätig und arbeitete dort etwa 1 Jahr. Im Anschluss daran war er auch selbständig erwerbstätig.

 

Am 13. Dezember 2002 reiste er illegal in das Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf.

 

Am 13. Dezember 2002 stellte er einen Asylantrag. Das Bundesasylamt wies diesen Asylantrag gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz mit Bescheid vom 18. September 2003 ab. Dagegen erhob er Berufung. Der Unabhängige Bundesasylsenat wies die Berufung mit Bescheid vom 5. Oktober 2007 als unbegründet ab. Dagegen erhob der Berufungswerber Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Mit Beschluss des VwGH vom 16. November 2007, Zl. AW 2007/19/0805-4, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des VwGH vom 27. April 2011, Zl. 2008/23/1159-7, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Das Asylverfahren des Berufungswerbers ist seit 24. Mai 2011 negativ abgeschlossen. Österreich gewährt ihm kein Asyl. Im Asylverfahren wurde keine Ausweisung ausgesprochen.

 

Im Asylverfahren verwendete er folgende Identitäten: X alias X alias X alias X, Vorname X alias X alias X alias X. In der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2012 behauptete er, X zu heißen. Er legte dazu eine von einem beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher vorgelegte Geburtsurkunde vor. Als Geburtsdatum wird auf dieser Geburtsurkunde der X angegeben.

 

Der Berufungswerber ehelichte am 5. April 1994 die georgische Staatsbürgerin X. Aus dieser Ehe gingen die georgischen Staatsbürger X, geb. X, X, geb. X und X, ebenfalls geboren am X, hervor.

 

X reiste gemeinsam mit dem Sohn X am X in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein. Die beiden Töchter wurden in Österreich geboren.

 

X und X beantragten am 13. April 2004 gemäß
§ 10 Asylgesetz 1997 die Erstreckung des dem Berufungswerber zu gewährenden Asyls. Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wies der Unabhängige Bundesasylsenat diese Asylerstreckungsanträge gemäß §§ 10 und 11 Asylgesetz 1997 ab. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 27. April 2011 abgelehnt. Gegen X und X wurde keine Ausweisung gem. AsylG angeordnet.

 

X und X stellten am 25. Juli 2006, vertreten durch den Berufungswerber, einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren, welcher mit Bescheiden des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 23. August 2006 gemäß § 3 Abs.1 Asylgesetz abgewiesen und der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs.1 Z1 Asylgesetz 2005 wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil II.) und die beiden Töchter gemäß § 10 Abs.1 Z2 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchteil III.). Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 5. Oktober 2007 keine Folge gegeben und diese zur Gänze abgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 27. April 2011 hinsichtlich Spruchpunkt III. der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates Folge gegeben und der angefochtene Bescheid diesbezüglich behoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Der Asylgerichtshof hat daraufhin mit Erkenntnis vom 6. Juni 2011 der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und diese gemäß § 66 Abs.4 AVG ersatzlos behoben. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, mit Erkenntnis des VwGH vom 27. April 2011 sei die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 5. Oktober 2007 hinsichtlich Spruchpunkt III. betreffend die Ausweisung der Beschwerdeführerinnen behoben worden, weil weder betreffend die Eltern noch betreffend den Bruder der Beschwerdeführerinnen seitens des Bundesasylamtes eine Ausweisung ausgesprochen worden sei und darin eine Verletzung von Artikel EMRK erblickt wurde. Diesem Erkenntnis folgend sei auch der Beschwerde (vormals Berufung) gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. August 2006 hinsichtlich Spruchpunkt III. Folge zu geben und dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben.

 

Zur Dauer der Familiengemeinschaft in Österreich ist festzustellen, dass der Berufungswerber gemeinsam mit seiner Gattin seit deren Einreise im Jahr 2004 durchgehend in Familiengemeinschaft lebt. Gleiches gilt sinngemäß für den gemeinsamen Sohn X und die im Bundesgebiet geborenen Zwillinge X und X.

 

Zur Ausbildung der X ist festzustellen, dass sie nach erfolgreichem Schulabschluss in Georgien dort 10 Jahre als Krankenschwester und im Anschluss auch als voll ausgebildete Zahnärztin tätig war. Dies bis zum Jahr 2004, als sie nach Österreich einreiste.

 

X meldete mit 1. September 2010 das freie Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigen" an. Laut Gewerberegisterauszug vom 26. März 2012 entstand die Gewerbeberechtigung am 1. September 2010. Es handelt sich dabei um einen Paketdienst. Die Ehegatten X verfügen über ein eigenes Kraftfahrzeug. Der Berufungswerber ist tagsüber mit diesem Kraftfahrzeug unterwegs, um die Pakete zuzustellen. Der Berufungswerber arbeitet im Unternehmen seiner Gattin im Rahmen der gegenseitigen familiären Unterstützung bzw. Unterhaltsleistung mit. Er hielt in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich fest, dass nicht nur er mit dem Auto unterwegs ist, sondern oft auch seine Gattin alleine fährt. Die Beiden fahren auch gemeinsam.

 

Die drei Kinder sind in der Schule bzw. im Hort untergebracht, was laut Angaben des Berufungswerbers die Gewerbeausübung eigentlich erst ermöglicht. Vom Verhandlungsleiter zum genauen Tagesablauf befragt, gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass die Kinder in der Früh zu Fuß zur Schule gehen. Alle drei sind soweit selbständig, dass sie dabei die Unterstützung der Eltern nicht benötigen. Sobald die Kinder außer Haus sind, beginnen die Ehegatten X mit der Paketzustellung. Die Kinder sind bis 16.00 Uhr bzw. 17.00 Uhr im Hort bzw. in der Schule untergebracht. Um 16.00 Uhr bzw. um 17.00 Uhr kehren die Ehegatten X zurück, um die Kinder zu Hause empfangen zu können.

 

X ist in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG laut Versicherungsbestätigung vom 3. Mai 2012 seit 1. September 2010 bis laufend pflichtversichert. X und X sind laut Versicherungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Oberösterreich vom 3. Mai 2012 in der Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) über X vom 1. September 2010 bis laufend mitversichert. X ist laut Versicherungsbestätigung vom 4. Mai 2012 über X in der Krankenversicherung nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) vom 22. März 2012 bis laufend mitversichert. Gleiches gilt laut Teilversicherungsbestätigung vom 4. Mai 2012 für X.

 

Laut Angaben des Berufungswerbers wird aus dem angeführten Gewerbe monatlich ein Reingewinn von 2.000 bis 2.200 Euro erzielt. Dieser Reingewinn steht der Familie X monatlich zur Verfügung.

 

X ist laut KSV 1870 Privatinformation vom 26. März 2012 Kreditnehmerin eines Abstattungskredites in der Höhe von 6.500 Euro. Ablaufdatum des Kredits ist der 15. Dezember 2013. Es sind monatliche Raten in der Höhe von 300 Euro, beginnend mit 15. Jänner 2012 zurückzuzahlen. Laut KSV 1870 Privatinformation vom 3. Mai 2012 ist X Bürge für diesen Kredit.

 

X verfügt über ein Sprachzertifikat Deutsch auf dem Niveau A2 vom 8. Jänner 2011. X verfügt über ein A2 Deutsch-Zertifikat, ausgestellt am 5. März 2011.

 

X besuchte im Schuljahr 2011/2012 die Schwerpunktklasse Hauptschule X (7. Schulstufe). Das Verhalten in der Schule war laut Schulnachricht vom 7. Februar 2012 sehr zufriedenstellen. Er wurde im Pflichtgegenstand Deutsch III. Leistungsgruppe mit befriedigend beurteilt. Auf die Frage, welche Zukunftspläne er habe, gab X an, noch lernen zu wollen.

 

Die beiden Zwillinge X und X besuchen die Vorschule.

 

Vom Verhandlungsleiter befragt, wie er das Verhältnis zu seinen Kindern beschreiben würde, gab X an, dass er seine Kinder liebe.

 

Vom Verhandlungsleiter befragt, welche Sprache in der Familie verwendet wird, gab X an, dass er und seine Gattin georgisch und manchmal deutsch sprechen. Die Kinder sprechen schon georgisch. Die drei Kinder sprechen aber wesentlich besser deutsch als georgisch. Die drei Kinder können nicht auf georgisch schreiben.

 

Abgesehen von den Genannten halten sich keine Familienangehörigen des X in Österreich auf. In Georgien leben die Eltern und ein Bruder des X. Der Vater der X ist bereits verstorben. Ihre Mutter lebt mit den Geschwistern der X noch in Georgien.

 

X telefoniert etwa 1 – 2 mal monatlich mit seinen in Georgien aufhältigen Angehörigen.

 

Es scheinen drei rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen des X (damals noch unter dem Namen "X") auf.

 

Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat mit Urteil vom 3. Dezember 2003, AZ: 034 EHV 159/03d, zu Recht erkannt:

 

"I. X ist schuldig, er hat am 27.10.2003 in Wien fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Halskette mit Blutstei­nen, einen Halskette mit roten Bändern und goldfarbenem Verschluss und Anhänger, eine Halskette mit schwarzem Band und goldfarbenem Verschluss und Anhänger, X sowie eine Digitalkamera, Marke NIKON E 2100 sowie einen Fotoapparat Marke YASHICA in nicht mehr feststellbarem Wert, X durch Einbruch in deren Wohnung in X, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren  Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

 

 

 

II. X  und  X sind schuldig, sie  haben am 27.10.2003 in Wien den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen nach der Tat dabei unterstützt, eine Sache, die dieser durch sie erlangt hat, zu verheimlichen oder zu verwerten, X eine Digitalkamera Marke Yaskica, X eine Halskette mit Blutsteinen, eine Halskette mit roten Bändern und goldfarbenem Verschluss und Anhänger, eine Halskette mit schwarzem Band und goldfarbenem Verschluss und Anhänger, erlangt,*

 

 

 

*(Anm.: handschriftl. eingefügt) wobei ihnen die Umstände bekannt waren, dass die genannten Gegenstände durch eine mit Strafe bedrohter Handlung, und zwar aus einem anderen Grund als wg gewerbsmäßiger Bedrohung mit einer FS bedroht ist, die 5 Jahre erreicht oder übersteigt.

 

 

 

III. X und X sind schuldig, sie haben dadurch versucht, Beamte mit Gewalt an einer Amtshand­lung, nämlich ihrer Anhaltung und Festnahme zu hindern, dass X Kontr.Insp. X einen Stoß gegen den Oberkörper versetzte und heftig um sich schlug und X sich loszureißen versuchte und sich ruckartig hin- und herbewegte;

 

 

 

IV. X dadurch vorsätzlich am Körper verletzt, dass er sie zu Boden stieß, wodurch sie eine Gehirnerschütterung erlitt.

 

 

 

Strafbare Handlungen:

 

 

 

X:

 

Zu I:  Das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 StGB;

 

 

 

X:

 

Zu II: Das Vergehen der Hehlerei nach § 164/1 u.4 StGB

 

Zu III: Das Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs 1,  l.F. StGB;

 

Zu IV: Das Vergehen der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB;

 

 

 

X:

 

Zu II: Das Vergehen der Hehlerei nach § 164/1 u.4 StGB;

 

Zu III: Das Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs 1, 1.F. StGB;

 

 

 

Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen:

 

 

 

X und X unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB Strafe:

 

X nach § 164 Abs 4 StGB

 

9 (neun) Monate FS,

 

gem. § 43a StGB wird ein Strafteil von 6  (sechs) Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen; 3 (drei) Monate unbedingt

 

X nach § 164 Abs 4 StGB

 

 

 

9 (neun) Monate FS,

 

gem. § 43a StGB wird ein Strafteil von 6 (sechs) Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen; 3 (drei) Monate unbedingt

 

 

 

X nach § 129 StGB

 

 

 

9 (neun) Monate FS,

 

gem. § 43a StGB wird ein Strafteil von 6 (sechs) Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen; 3 (drei) Monate unbedingt

 

 

 

Angerechnete Vorhaft:                                                                                           

 

 

 

Gem. § 38 StGB hins. X und X vom 27.10.2003, 10.40 Uhr bis 3.12.2003, 12.50 Uhr; hins. X vom 13.11.2003, 11.00 Uhr bis 3.12.2003, 12.50 Uhr

 

 

 

Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche:

 

Gem. § 366/2 StPO wird die PB X mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

 

 

 

Kostenentscheidung:

 

Gemäß § 389 StPO haben die Beschuldigten die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.

 

 

 

Strafbemessungsgründe:

 

mildernd bei X das Geständnis + Unbescholtenheit (handschr.)

 

               bei X: Unbescholtenheit + Teilweise Versuche (handschr.)

 

               bei X: Teilweise Versuch (handschr.)

 

erschwerend bei X die Vorstrafe + Zusammentreffen zweier Vergehen (handschr.)

 

               bei X: Zusammentreffen zweier Vergehen (handschr.)

 

               bei X: k.U. (handschr.)"

 

 

Das Landesgericht Leoben hat im Urteil vom 22. März 2004, AZ: 12Hv 28/04k, zu Recht erkannt:

 

"Sachverhalt1':

 

Es haben in bewusst gewolltem Zusammenwirken mit dem abgesondert Verfolgten X als unmittelbare Täter und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Delikten gegen fremdes Vermögen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen in einem € 2.000,-- nicht jedoch € 40.000,-- übersteigenden Wert Berechtigten nachgenannter Firmen mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar:

 

1.     X und der abgesondert Verfolgte X im Jänner und Februar 2004 in rund 20 Angriffen in unbekannten Orten im österreichischen Bundesgebiet der X, der X und anderer bislang unbekannter Handelsfirmen Rasierklingen, Parfumflaschen, diverse Kosmetika, Kleidung, technische Kleingeräte und andere bislang unbekannte Waren in einem € 2.000,- übersteigenden Wert,

 

2.     X, der abgesondert Verfolgte X und X am 16.2.2004 in X der X 5 Packungen Rasierklingen der Marke Mach 3 Turbo im Gesamtwert von rund € 100,-.

 

 

 

Strafbare Handlungen:

 

Verbrechen des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahles nach den §§ 127,128 Abs 1 Z 4,130 erster Satz erste Alternative StGB

 

 

 

Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen

 

 

 

Strafe: nach dem ersten Strafsatz des § 130 StGB

 

10 (zehn) Monate Freiheitsstrafe

 

 

 

Gemäß §§ 43 3 Abs 3, 43 Abs 1 StGB wird beim Erstbeschuldigten X ein Teil der Strafe im Ausmaß von 8 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

 

Der unbedingte Teil der Strafe beträgt daher 2 Monate,

 

 

 

Angerechnete Vorhaft:

 

Gemäß §§ 38 Abs 1 StGB wird bei beiden Beschuldigten die Vorhaft in der Dauer von 16.2.2004, 17.40 Uhr bis 22.3.2004, 15.05 Uhr auf die Freiheitsstrafe angerechnet.

 

 

 

Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche:

 

 

 

Kostenentscheidung: Gemäß § 389 Abs. 1 StPO werden die Beschuldigten zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.

 

 

 

Strafbemessunggründe:

 

beim Erstbeschuldigten X

 

mildernd:        Geständnis

 

erschwerend: die Wiederholung

 

 

 

beim Zweitbeschuldigten X

 

mildernd:            nichts

 

erschwerend:      eine einschlägige Verurteilung, rascher Rückfall

 

 

 

Für die Bemessung des Tagsatzes maßgebende Umstände:

 

 

 

Als erwiesen angenommene Tatsachen 2:

 

 

 

Beschluss

 

gem. § 494a StPO

 

 

 

Gemäß § 494 a Abs 1Z2 und Abs 6 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB wird von einem Widerruf der dem Zweitbeschuldigten X mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 3.12.2003, GZ 34 Hv 159/03 d, gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen, jedoch die Probezeit auf 5 Jahre verlängert."

 

 

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien hat mit Urteil vom 20. Juni 2007, Zl. 18 U243/07t zu Recht erkannt:

 

"X ist schuldig;

 

 

 

er hat am 27.12.20G6 in Amstetten den Verfügungsberechtigten der Firma X fremde bewegliche Sachen, und zwar eine Kompressorpumpe und einen Bits-Steckschlüsselsatz im Gesamtwert von Euro 20,20 Euro, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht.

 

Vergehen des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB

 

 

 

Strafe:

 

nach § 12 7 eine

 

Freiheitsstrafe von 3 Monaten

 

 

 

Beschluss nach § 494 a StPO:

 

 

 

Gemäß § 53/3 StGB, § 494a Abs. 12 2 StPO wird vom Widerruf der zu AZ 34 Hv 159/03 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gewährten bedingten Strafnachsicht; sowie der zu AZ 31 3E 118/04f des Landesgerichtes Leoben gewährten bedingten Entlassung abgesehen und die Probezeit zu AZ 31 BE 118/04 f des Landesgerichtes Leoben gemäß § 4 94a Abs. 6 StPO auf 5 Jahre verlängert.

 

 

 

Kostenentscheidung:

 

Gemäß § 389 Abs. 1 StPO ist X schuldig, die Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen.

 

 

 

Strafbemessungsgründe

 

mildernd:  das Geständnis; der geringe Wert, der zu stehlen versuchten Sachen;

 

 

 

erschwerend: die zwei einschlägigen Vorstrafen."

 

 

 

Zur strafrechtlichen Verurteilung durch das BG Innere Stadt Wien Zl. 18U 243/2007t, wurde X aus familiären Gründen ein Strafaufschub erteilt. Er wurde am 1. November 2008 aus der Strafhaft entlassen. X wurde in der mündlichen Verhandlung befragt, wie sie das Familienleben organisierten, als X in Haft war. Dazu gab sie an, dass sie im Asylantenheim wohnten. Die vorangegangenen Haftstrafen habe der X zu einer Zeit verbüßt, als sie noch gar nicht in Österreich gewesen wäre. X wurde in der mündlichen Verhandlung vom Verhandlungsleiter befragt, was er nach der Entlassung aus der Haft im Jahr 2008 bis zur Begründung der Gewerbeberechtigung im Jahr 2010 gemacht habe. Dazu gab er an, dass er in dieser Zeit eine Arbeit gesucht habe. Ein entsprechender Antrag sei aber vom AMS abgelehnt worden. Insgesamt wären 2 Anträge vom AMS abgelehnt worden. Er sei nach der Haftentlassung im Asylantenheim für Reinigungstätigkeiten und ähnliches, wie zB Ausmalen, etc. eingesetzt worden. Außerdem habe er die Zeit mit seiner Familie verbracht. Aus einem Versicherungsdatenauszug des X vom 2. März 2012 geht Folgendes hervor:

 

von

 

bis

 

Art der Monate / meldende Stelle

 

Nr. *)

 

17.12.2002

 

20.12.2002

 

Asylwerber bzw. Flüchtlinge

 

01

 

07.01.2003

 

08.01.2003

 

Angestellter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

02

 

24.09.2004

 

04.10.2004

 

Asylwerber bzw. Flüchtlinge

 

03

 

05.10.2004

 

24.10.2007

 

Asylwerber bzw. Flüchtlinge

 

 

 

 

 

06.12.2007

 

04.08.2008

 

Asylwerber bzw. Flüchtlinge

 

 

 

31.10.2008

 

06.10.2010

 

Asylwerber bzw. Flüchtlinge

 

 

 

 

 

 

 

 

 

01

 

 

X lebt gemeinsam mit X und den drei Kindern an der Adresse X in einer Mietwohnung. Hauptmieterin ist laut dem Mietvertrag vom 1. Juli 2011 X. Die BPD erließ gegen X, X und die drei Kinder mit Bescheiden vom 10. Februar 2012 Rückkehrentscheidungen samt Einreiseverboten. Dagegen wurde Berufung erhoben.

 

Zur Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt, dem Vorbringen des Berufungswerbers und den vorgelegten Dokumenten. Aufgrund der vorgelegten Dokumente steht insbesondere fest, dass der Familienname nicht "X", sondern "X" lautet. Der Vorname des Bw lautet nicht "X", sondern "X". Lt vorgelegter Geburtsurkunde wurde der Bw am X geboren.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

 

 

Der UVS entscheidet über die Berufungen der X und der drei Kinder in einem gesonderten Erkenntnis.

 

Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 52 Abs 1 FPG, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

Mit einer Rückkehrentscheidung wird gemäß § 53 Abs 1 FPG ein Einreiseverbot unter Einem erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

 

So ist ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 2 FPG, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbe-schäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens

1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechts-kräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 53 Abs 3 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

X hält sich seit rechtskräftig negativem Abschluss seines Asylverfahrens am 24. Mai 2011 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Tatbestand für eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs.1 FPG ist erfüllt.

 

Er wurde zuletzt am 1. November 2008 aus der Haft entlassen. Unter dem Blickwinkel des hier maßgeblichen Fremdenrechts ist ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraumes er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH vom 19. Mai 2011, GZ: 2008/21/0486). Seine kriminelle Laufbahn begann am 27. Oktober 2003 mit dem Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z1 StGB (vgl. Urteil des LG für Strafsachen Wien Zl. 034EHV 159/0d) und setzte sich am 16. Februar 2004 mit dem Verbrechen des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahles nach den §§ 127, 128 Abs.1 Z4, 130 1. Satz, 1. Alternative StGB (vgl. Landesgericht Leoben zu Zl. 12 Hv 2804k) fort. Zuletzt beging er am 27. Dezember 2006 das Vergehen des versuchten Diebstahls nach dem §§ 15, 127 StGB (vgl. BG Innere Stadt Wien zu Zl. 18 U 243/07t). Damals lebte er bereits in Familiengemeinschaft mit seiner Ehegattin und den drei Kindern. Die Familiengemeinschaft hielt ihn nicht von der Straftat ab. Auch wenn er nunmehr seit dem 1. September 2010 im Unternehmen seiner Gattin X mitarbeitet, kann noch nicht auf eine nachhaltige Besserung des X geschlossen werden. Das Wohlverhalten ist noch zu kurz. Es ist zu befürchten, dass er weiterhin Vermögensdelikte begehen wird. Sein Aufenthalt gefährdet nach wie vor die öffentliche Sicherheit. Allen drei strafrechtlichen Verurteilungen liegen strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen zugrunde. Da X mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt wurde und im Hinblick auf die verhängten Freiheitsstrafen sind die Voraussetzungen für ein höchstens 10-jähriges Einreiseverbot nach § 53 Abs.3 Z1 FPG erfüllt.

 

Wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 61 Abs 1 FPG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 61 Abs 2 FPG insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung ist gemäß § 61 Abs 3 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Jedermann hat gemäß Artikel 8 Abs 1 EMRK Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8 Abs 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

X lebt in Österreich mit seiner Ehegattin und den drei gemeinsamen Kindern in Familiengemeinschaft. Im parallel anhängigen Berufungsverfahren bezüglich seiner Ehegattin und den gemeinsamen Kindern ergab sich, dass gegen seine Ehegattin und die drei Kinder eine Rückkehrentscheidung mittlerweile dauerhaft unzulässig ist.

 

Der Berufungswerber kann aufgrund der nunmehr getroffenen Berufungsentscheidung gezwungen werden, das Bundesgebiet alleine – ohne seine Familie – zu verlassen. Dies stellt zweifelsohne einen schwerwiegenden Eingriff in das Privat- und Familienleben des Berufungswerbers und seiner Familie dar.

 

Es handelt sich dabei aber um keine unverhältnismäßige Maßnahme, zumal die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten, einem besonders gewichtigen Interesse iSd Artikel 8 Abs.2 EMRK, besonders geboten ist.

 

Die Integration des Bw wird durch die Straftaten entscheidend gemindert. Spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages – auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte – musste der Bw in Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung seines Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthaltsstatus ausgehen. Es entspricht der ständigen Rsp des VwGH, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen, worauf auch der EGMR in seiner Judikatur abstellt (vgl VwGH vom 29. Februar 2012, GZ 2010/21/0233). Darüber hinaus verwendete der Bw im Asylverfahren eine falsche Identität und gab erst in der mündlichen Verhandlung am 7. Mai 2012 seinen richtigen Namen bekannt. Vor diesem Hintergrund tritt der Umstand, dass das Asylverfahren verhältnismäßig lange gedauert hat, in den Hintergrund (vgl. § 61 Abs.2 Z9 FPG).

 

Im Herkunftsstaat halten sich nach wie vor die Eltern des X auf. Zu diesen hält er auch Kontakt. Er verfügt dort über eine abgeschlossene Schulausbildung und ging dort mehrere Jahre einer Erwerbstätigkeit nach. Es bestehen daher nach wie vor starke Bindungen zum Herkunftsstaat iSd § 61 Abs.2 Z5 FPG.

 

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist dringend geboten und auch seiner Gattin und den gemeinsamen Kindern zumutbar. Seine Gattin ist selbsterhaltungsfähig und selbständig erwerbstätig. Die drei Kinder sind in der Schule bzw. im Hort untergebracht. Zusammenfassend ist daher nicht zu befürchten, dass durch die Aufenthaltsbeendigung das Kindeswohl gefährdet wäre.

 

Unterhaltszahlungen können – wenn auch im geminderten Umfang – vom Ausland aus geleistet werden (vgl. VwGH vom 25. Februar 2010, GZ: 2010/18/0011).

 

Bei der Bemessung des Einreiseverbotes sind vor allem zwei Umstände zu beachten. Einerseits, zu welchem Zeitpunkt bei weiterem Wohlverhalten eine nachhaltige Besserung des Berufungswerbers angenommen werden kann. Zum Anderen, wie lange dem Berufungswerber bzw. seiner Familie eine Trennung zumutbar ist (vgl. VwGH vom 30. August 2011, 2008/21/0576).

 

Dabei ist zu beachten, dass der Berufungswerber über Internet und Telefon mit seiner Familie Kontakt halten kann. Da die Erlassung von Rückkehrentscheidungen gegenüber seiner Ehegattin und den drei Kindern mittlerweile dauerhaft unzulässig sind, werden ihnen Aufenthaltstitel ausgestellt werden. Sie können den Berufungswerber in Zukunft problemlos in der Heimat besuchen. Selbst längere Besuche sind dabei ohne weiteres zumutbar und möglich, da die drei Kinder georgisch sprechen. So steht insbesondere Besuchen während der in Österreich geltenden Schulferien nichts entgegen.

 

Das von der BPD verhängte Einreiseverbot ist bei einer Gesamtwertung jedoch zu lange. Im vorliegenden Fall ist ein Einreiseverbot in der Höhe von 18 Monaten angemessen. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Es steht dem Berufungswerber frei, nach Ablauf des Einreiseverbotes vom Ausland aus einen Antrag auf Erteilung eines quotenpflichtigen Aufenthaltstitels zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seiner Gattin zu stellen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 36,10 Euro angefallen.

 

 

 

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miTiTeba:

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Mag. Wolfgang Weigl

Beachte:

 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

 

VwGH vom 28. August 2012, Zl.: 2012/21/0147-6 

 

 

 

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