Linz, 04.06.2012
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X, geb. X, dzt. X, X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 22. Februar 2012, AZ: 1050377/FRB, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.
A apelação é indeferida como sendo infundamentada e a decisão refutada é confirmada.
Rechtsgrundlagen/ Fundamento legal:
§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 54 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011
Entscheidungsgründe:
Die Bundespolizeidirektion Linz (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 22. Februar 2012, AZ: 1050377/FRB, gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) gemäß § 54 Abs. 1, 2, 3 iVm. § 53 Abs. 3 Z5 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen. Die Behörde führte die strafrechtlichen Verurteilungen des Bw an und argumentierte, dass der Bw bereits einige Monate nach seiner illegalen Einreise im April 2004 seine kriminelle Karriere begonnen habe. Es könne angesichts der relativ kurzen Dauer seines Aufenthaltes, der fehlenden familiären Bindungen sowie aufgrund der von ihm ausgeübten Straftaten keinesfalls eine gesellschaftliche oder soziale Integration angenommen werden, welche der Erlassung eines Rückkehrverbotes entgegenstehen würden. Vor allem in Anbetracht der erheblichen Sozialschädlichkeit der Suchtgiftkriminalität scheine die für das Ausmaß einer Integration wesentliche soziale Komponente durch sein Fehlverhalten deutlich beeinträchtigt. Die von dem Bw begangenen Straftaten würden eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen und manifestiere die mangelnde Verbundenheit des Bw mit den in Österreich rechtlich geschützten Werten, sodass auch bei gebührender Beachtung seiner persönlichen Interessenlage seine Aufenthaltsbeendigung im Grunde des § 61 Abs. 1 FPG dringend geboten erscheine. Da der Bw keine Angehörigen in Österreich habe und eine negative Zukunftsprognose zu stellen sei, würden die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Rückkehrverbotes wesentlich schwerer wiegen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation. In Anbetracht der von ihm begangenen besonders verwerflichen Verbrechen könne nicht abgesehen werden, wann die Gründe, die zur Erlassung des Rückkehrverbotes geführt haben, bei ihm wiederum wegfallen werden. Das Rückkehrverbot sei daher unbefristet zu erlassen gewesen.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 12. März 2012. Darin brachte der Bw vor, dass seine Tochter ihn als ihren Vater brauche, ihn lieb habe und einen regen Kontakt zu ihm halte. Er möchte auch in Zukunft ein guter Familienvater sein und für sie sorgen. Es könne ihm nicht zugemutet werden, seine Tochter und seine Freundin (Lebensgefährtin) zu verlassen. Das Rückkehrverbot stelle für ihn einen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 EMRK dar. Er sehe das Unrecht seiner Taten ein, bereue sein rechtswidriges Verhalten zutiefst und habe sich fest vorgenommen, sich in Zukunft nichts mehr zu Schulden kommen zu lassen. Die Erlassung des Rückkehrverbotes sei in seinem konkreten Fall unzulässig und die Verhängung eines Rückkehrverbotes gegen ihn sei daher zu unterlassen.
Die Bundespolizeidirektion Linz legte den Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor.
Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:
Der Bw wurde am X geboren und ist Staatsangehöriger von Guinea-Bissau. Er reiste am 12. Juli 2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13. Juli 2004 einen Asylantrag. Das Bundesasylamt wies den Antrag in erster Instanz ab. Das Verfahren über die dagegen erhobene Beschwerde ist nach wie vor beim AGH anhängig. Die BPD Eisenstadt erließ mit Bescheid vom 23. September 2004 gegen ihn gemäß § 36 Abs 1 Z 1 und 2 sowie Abs 2 Z 1 Fremdengesetz 1997 (FrG) ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Dieses Aufenthaltsverbot stützt sich auf das rechtskräftige strafgerichtliche Urteil des LG Wiener Neustadt vom 2. September 2004, Zl 43 Hv 76/04h, mit dem wegen §§ 27 Abs 2, 27 Abs 2 Z 2 1. Fall und 27 Abs 1 1./2./6. Fall SMG eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 7 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren verhängt worden war. Der Bw meldete von 17. August 2004 bis 6. September 2004 erstmals einen Hauptwohnsitz an der X (Justizanstalt X) an. Davor war er 2 Mal mit Nebenwohnsitz in der X und 1 Mal als obdachlos in X, Unterkunftgeber X gemeldet. Von 6. November 2004 bis 9. Dezember 2004 war er an der X, von 9. Dezember 2004 bis 16. Dezember 2004 an der X, von 16. Dezember 2004 bis 28. Dezember 2004 erneut an der X und von 12. Oktober 2011 bis 12. Jänner 2012 an der X mit Hauptwohnsitz gemeldet. Dazwischen war er in X, X, X und X mit Hauptwohnsitzen gemeldet. Zurzeit ist er an der X, Am X im Hauptwohnsitz gemeldet. Zusammengefasst hält sich der Bw bereits seit 12. Juli 2004 in Österreich auf. Er verfügt über gute Deutschkenntnisse und hat viele Freundschaften mit österreichischen Staatsbürgern geschlossen. Sein bester Freund kommt auch aus Österreich und pflegt eine tiefe Freundschaft zu ihm. Er besucht ihn regelmäßig. Sowohl seine Freundin (Lebensgefährtin) – Frau X - mit der er seit 5-6 Jahren eine ernste Liebesbeziehung führt, als auch die gemeinsame Tochter – X – leben in Österreich. Die gemeinsame Tochter, X, hält zum Bw einen regen Kontakt. X und X verfügen über einen Aufenthaltstitel für Österreich. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen insgesamt 7 rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen des Bw auf. So wurde der Bw erstmals vom LG Wr. Neustadt zu Zl 43 HV 76/2004h am 2. September 2004 zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 7 Monate bedingt unter Festsetzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Dieses Urteilt bildete die Grundlage für das bereits erwähnte Aufenthaltsverbot der BPD Eisenstadt. Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat mit Urteil vom 15. Dezember 2004, Zahl 161 Hv 211/2004m, zu Recht erkannt: "X und X sind schuldig, es haben in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift gewerbsmäßig einem Dritten überlassen, und zwar l./ A. X am 5.11.2004 eine Kugel Heroin (0,4 g brutto) dem abgesondert verfolgten X, indem er ihm dieses zum Preis von § 15,--verkaufte; B. X von Mitte Oktober bis zum 5.11.2004 ca. drei Kugeln Heroin (je 0,3 g brutto) dem abgesondert verfolgten X, indem er ihm dieses zu einem nicht feststellbaren Preis verkaufte; C. X von Mitte Oktober bis zum 5.11.2004 ca. 20 Kugeln Heroin (ca. 20 g brutto) dem abgesondert verfolgten X, indem er ihm dieses zu einem nicht feststellbaren Preis verkaufte; D: X von Mitte Oktober bis zum 5.11.2004 drei Kugeln Heroin (ca.2 g brutto) der abgesondert verfolgten X, indem er ihr dieses zu einem Preis von insgesamt € 90,- verkaufte; II./ zu überlassen versucht, und zwar X vier Kugeln Heroin (3,2 g brutto), indem er das Suchtgift portioniert zum Verkauf bereithielt, er jedoch zuvor betreten wurde. Strafbare Handlungen: ad X: §§ 27 Abs 1 und Abs 2 Z (I.Fall) SMG, 15 StGB ad X: §§ 27 Abs 1 und Abs 2 Z 2 (I.Fall) SMG Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: Beide Beschuldigten: § 28 Abs 1 StGB, 5 Z 4 JGG, X überdies: § 43 a Abs 3 StGB Strafe: ad X: 7 (sieben) Monate Freiheitsstrafe teilbedingt, 1 (ein) Monat unbedingt, 6 (sechs) Monate bedingt nachgesehen, Probezeit 3 Jahre ad X: 10 (zehn) Monate Freiheitsstrafe Angerechnete Vorhaft: gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB: X: 5.11.2004, 13.00 Uhr bis 15.12.2004, 11.50 Uhr X: 5.11.2004, 13.10 Uhr bis 15.11.2004, 11,50 Uhr Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche: Kostenentscheidung: Gemäß § 389 Abs 1 StPO werden die Beschuldigten zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt. StA: Koino Erklärung Strafbernessungsgründe: ad X Erschwerend: Wiederholung Mildernd: Geständnis, bisher geordneter Lebenswandel, teilweise beim Versuch geblieben ad X: Erschwerend: Sofortiger Rückfall, einschlägige Vorstrafe Mildernd:— Als erwiesen angenommene Tatsachen: - Beschluss § 494a Abs 1 Z 4 stopp ad X: Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil des LG Wiener Neustadt vom 2.9.2004 zu 43 Hv 76/04h in Höhe von 7 (sieben) Monaten. …" Das Bezirksgericht Linz hat mit Urteil vom 19. April 2007, Zahl 14 U 374/06 b, zu Recht erkannt: "X ist schuldig, er hat 1.) am 21.10.2006 in X der Fa. X eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Flasche Cognac im Wert von € 10,99, mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern. 2.) am 03.11.2006 in Mattsee dadurch eine fremde Sache beschädigt, indem er mit dem Ellenbogen eine Glasscheibe zerschlug und in weiterer Folge mit dem Fuß gegen eine Glasscheibe an der Vorbautür trat, welche dadurch aus der Verankerung gerissen und gelockert wurde, wodurch dem X einen Schaden in Höhe von €2.352,- entstand, 3.) am 25.01.2007 in X, der Fa. X, Waren im Wert von insgesamt € 23,77, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Strafbare Handlungen): zu 1 und 3. Vergehen des teils versuchte, teils vollendeten Diebstahls nach §§ 127 und 15 Abs 1 StGB zu 2. Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB Strafe: nach dem Strafsatz des § 125 StGB uAd §§ 28, 36 StGB: Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Monaten Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Angerechnete Vorhaft: Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die Verwahrungshaft vom 25.01.2007, 16: 40 bis 17:00 Uhr, somit 20 Minuten, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechtnet. Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche: Gemäß § 369 Abs 1 StPO ist X schuldig, der Privatbeteiligten Fa. X, € 80,- zu bezahlen. Kostenentscheidung: Gemäß § 389 Abs 1 StPO wird der Beschuldigte zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt, Strafbemessungsgründe: mildernd: teilweises Geständnis erschwerend: Zusammentreffen mehrerer Vergehen, Alter unter 21 Jahren Für die Bemessung des Tagessatzes maßgebende Umstände: Als erwiesen angenommene Tatsachen: siehe Sachverhalt Zugleich mit dem Urteil ergeht der Beschluss: Gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO wird vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu 20 BE 482/05 m des LG Linz abgesehen. …"
Das Bezirksgericht Wels hat mit Urteil vom 27. März 2007, Zahl 15 U 110/06p, zu Recht erkannt: "X ist schuldig; er hat am 16. Juni 2006 am Hauptbahnhof in Wels im Zuge einer, von ihm ausgehenden tätlichen Auseinandersetzung die ÖBB-Bediensteten X und X am Körper verletzt, und zwar in wiederholten tätlichen Angriffen in Form von Faustschlägen und Fußtritten, wobei X zu Sturz kam und einen Bluterguß am rechten Vorderarm und Prellungen des rechten Handgelenkes und X Prellungen und eine Hämatom an der rechten Augenhöhle durch das Versetzen eines Faustschlages ins Gesicht sowie Prellungen am rechten Ellenhaken und Brustkorb rechts durch Versetzen von Fußtritten erlitten. Er hat hiedurch begangen das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und wird nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten sowie gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird die Strafe unter Festsetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß § 366 Abs. 2 StPO wird der Privatbeteiligte X mit seinen geltend gemachten Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Ferner fasste das Bezirksgericht Wels nachstehenden Beschluss: Gemäß § 494 a Abs. 2 StPO wird die Entscheidung über den Widerruf der bedingten Entlassung zu 20 BE 482/05m des Landesgerichtes Linz, dem damals erkennenden Gericht, dem Landesgericht Linz vorbehalten." Bei der Strafzumessung war mildernd: Das Alter unter 21 Jahren und erschwerend: das aggressive Vor- und Nachverhalten zur Tat sowie 2 Verletzte. Das Landesgericht Linz hat mit Urteil vom 2. Dezember 2008, Zahl 34 Hv 128/08 i, zu Recht erkannt: "X ist schuldig, er hat in Linz A) nachgenannte Personen am 08.11.2008 1) mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen der Wohnung des X bzw. deren Nahbereich genötigt, indem er X am Arm packte und gegen ihren Willen aus der Wohnung zerrte; 2) durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung zu einer Unterlassung, nämlich die Polizei nicht zu verständigen, zu nötigen versucht, indem er zu X sagte: „When you call the police, then you are a dead man!" B) nachgenannte Personen mit zumindest einer Körperverletzung gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen und zwar 1) am 08.11.2008 X durch die Äußerung: „.,. Ihr werdet schon sehen was passiert wenn ich wieder aus dem Gefängnis heraußen bin!" und dabei mit einer Handgeste das „Abfeuern" einer Waffe andeutete; 2) am 08.11.2008 X durch die Äußerung: „... Ihr werdet schon sehen was passiert wenn ich wieder aus dem Gefängnis heraußen bin!" und dabei mit einer Handgeste das „Abfeuern" einer Waffe andeutete; 3) am 08.11.2008 X durch Handgesten, die das „Abfeuern" einer Waffe andeuteten; C) am 08.11.2008 fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar Verfügungsberechtigten der Fa. X eine Flasche Wodka im Wert von € 11,75; D) am 08.11.2008 ein Gut, das ihm anvertraut worden ist, nämlich das Handy des X, mit dem Vorsatz sich unrechtmäßig zu bereichern, zugeeignet, indem er es beim Weggehen vom Lokal „X" mitnahm und es anschließend zu Boden warf. Strafbare Handlung: X hat hiedurch zu A) die Vergehen der teils versuchten, teils vollendeten Nötigung nach den §§ 105 Abs 1, 15 Abs 1 StGB; zu B) die Vergehen der gefährlichen Drohung nach §107 Abs 1 StGB; zu C) das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB sowie zu D) das Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB begangen. Strafe: X wird hiefür unter Anwendung des § 28 StGB nach § 105 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt. Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die Vorhaft von 17.11.2008, 09:00 Uhr 18.11.2008, 08:00 Uhr und von 26.11.2008, 04:22 bis 02.12.2008, 17:14 Uhr auf die verhängte Strafe angerechnet. Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche: Gemäß § 369 Abs 1 StPO ist X schuldig, dem Privatbeteiligten X einen Betrag von € 90,-- für das beschädigte Handy zu bezahlen. Gemäß § 366 Abs 1 StPO wird der Privatbeteiligte X mit seinen darüber hinausgehenden Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Kostenentscheidung: Gemäß § 389 Abs 1 StPO ist X schuldig, die Kosten des Verfahrens zu ersetzen. Strafbemessungsgründe: mildernd: teilweises Geständnis; teilweise Versuch; teilweise Schadensgutmachung; unter 21 Jahre; erschwerend: mehrfach einschlägig vorbestraft; mehrere Vergehen; § 39 StGB; 2. Freispruch Hingegen wird der Angeklagte X von der wider ihn mit den Strafanträgen vom 04.12.2007, 27.08.2008 und 13.11.2008 unter Punkt A), C)1)a) und F) erhobenen Anklagen (ON 3), er habe I) am 13.10.2007 in Linz, fremde Sachen, nämlich den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X und das Motorfahrrad mit dem amtlichen Kennzeichen Xdurch Werfen eines Steines, beschädigt, wodurch ein Schaden in der Höhe von ca. € 40,-- bzw. ca. € 150,- entstand; II) am 25.07.2008 in Linz versucht, einem Verfügungsberechtigten des Geschäftes X fremde bewegliche Sachen, nämlich 2 Dosen Bier im Wert von € 1,04, mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern; III) in Linz 1) am 08.11.2008 den Eintritt in die Wohnstätte des X in der X dadurch mit Gewalt erzwungen, dass er die Tür gegen dessen Widerstand mit Körperkraft aufdrückte, wobei er dabei gegen eine dort befindliche Person, nämlich X oder Sachen Gewalt zu üben beabsichtigte; 2) X mit zumindest einer Körperverletzung gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen und zwar am 05.11.2008 durch die Äußerung: „ich bringe dich um!" 3) am 08.11.2008 eine fremde Sache zerstört, indem er einen Sessel in der Wohnung des X gegen eine Glastüre warf, die zu Bruch ging und ein Schaden von ca. € 100,- entstand und habe hiedurch zu I) das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB; zu II) das Vergehen des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB; zu III) 1) das Vergehen des Hausfriedensbruchs nach § 109 Abs 3 Z 1 StGB; Zu III) 2) das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB sowie zu III) 3) das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.