Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420609/35/Gf/Rt

Linz, 23.05.2012

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Beschwerde des X, vertreten durch den Verein "X", X, gegen seine durch
Organe des Bezirkshauptmannes von Braunau am 14. August 2009 erfolgte Verbringung in eine geschlossene psychiatrische Abteilung des Landeskrankenhauses Braunau zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

          II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Kosten in einer Höhe von 887,20 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. In seinem am 25. September 2009 zur Post gegebenen Schriftsatz bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass am 14. August 2009 aus Anlass dessen, dass er in einem beim Bezirksgericht Braunau gegen ihn anhängigen Sachwalterschaftsverfahren bereits zum zweiten Mal einen vom Sachverständigen festgesetzten Gesprächstermin nicht wahrgenommen habe, eine Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Braunau in Begleitung von zwei (zivil gekleideten) Polizeibeamten in seiner Wohnung erschienen sei. In der Folge sei er von dieser insbesondere auf das Vorliegen von psychischen Erkrankungen untersucht worden. Da er sich danach geweigert habe, freiwillig in das Landeskrankenhaus X mitzukommen, habe sie eine Bescheinigung für eine zwangsweise Unterbringung ausgestellt und diese den anwesenden Exekutivorganen aufgetragen. Den entsprechenden Aufforderungen der Beamten sei der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen; vielmehr habe er sich von diesen entfernt und gestikuliert, weshalb er von den Polizisten auf eine Eckbank "gedrückt" (bzw. laut seiner Mutter: "geworfen") worden und ihm Handfesseln – und zwar am Rücken – angelegt worden sei(en). Obwohl er in der Folge freiwillig in den Krankenwagen eingestiegen sei, seien ihm die Handschellen erst im Krankenhaus wieder abgenommen worden, sodass er durch die Vorgangsweise der Beamten eine leichte Abschürfung am Knie und Rötungen an beiden Handgelenken erlitten habe. Bei der dann im LKH X durch Fachärzte vorgenommenen Untersuchung sei zwar das Vorliegen einer Selbstgefährdung und die Notwendigkeit einer (in der Folge allerdings bald wieder aufgehobenen) stationären Behandlung seiner schizoaffektiven Psychose, nicht jedoch auch eine Aggressivität oder eine potentielle Fremdgefährdung festgestellt worden.

 

Durch die zwangsweise Unterbringung, insbesondere in Verbindung mit dem Anlegen von Handfesseln am Rücken, sei er in seinem Recht auf Hintanhaltung jeglicher unmenschlichen und/oder erniedrigenden Behandlung gemäß Art. 3 EMRK, in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit sowie in den ihm nach dem Unterbringungsgesetz gewährleisteten Rechten verletzt worden.

 

Daher wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme beantragt.

 

1.2. Die belangte Behörde hat ihren Bezug habenden Akt zu Zl. Sich80/1-2009 vorgelegt sowie eine Gegenschrift erstattet, mit der die kostenpflichtige Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt wird.

 

Begründend wird dazu ausgeführt, dass die Amtsärztin am Vorfallstag vom Gerichtsgutachter darüber informiert worden sei, dass beim Rechtsmittelwerber, der evidentermaßen an einer schizoaffektiven Psychose leide und sich damals gerade in einer manischen Phase befunden habe, eine Selbst-, allenfalls auch eine Fremdgefährdung nicht ausgeschlossen werden könne und er darüber hinaus die Einnahme der verordneten Medikamente ebenso wie jeglichen Kontakt mit den Ärzten ablehne. Auf Grund dieser Vermutung sowie des Ergebnisses der in der Wohnung erfolgten Untersuchung sei eine Unterbringung in die psychiatrische Abteilung des LKH X anzuordnen gewesen. Da der Beschwerdeführer dieser Anordnung nicht freiwillig Folge geleistet, sondern vielmehr mit seinen Händen stark gestikuliert und immer wieder versucht habe, sich von den Beamten zu entfernen, habe er sohin aus diesem Grund, aber auch deshalb mittels Handschellen fixiert werden müssen, um die vor Ort einschreitenden Beamten und Sanitäter keiner Gefährdung auszusetzen.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Braunau zu Zl.: Sich80/1-2009 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 3. April und am 21. Mai 2012, zu der als Partei die Rechtsvertreterinnen des Beschwerdeführers, X und X, sowie die Zeugen X (Amtsärztin der BH X), GI X (PI X) und Insp. X (PI X) erschienen sind.

 

2.1.1. Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

 

Am 14. August 2009 wurde die erste Zeugin in ihrer Funktion als Amtsärztin der belangten Behörde von einem Facharzt der psychiatrischen Abteilung des LKH X, der seitens des Bezirksgerichtes Braunau in einem Sachwalterschaftverfahren mit der Erstellung eines psychologischen Gutachtens bezüglich des Beschwerdeführers beauftragt war, telefonisch darauf hingewiesen, dass der – ihr zuvor persönlich nicht bekannt gewesene – Rechtsmittelwerber schon seit längerer Zeit an einer Psychose leidet und bei ihm zusätzlich verschiedene Krankheitsbilder – und zwar teilweise  gleichzeitig, teilweise abwechselnd – auftreten. Damals dominierte nach Einschätzung dieses Facharztes eine ins Wahnhafte gehende Manie, wobei der Beschwerdeführer schon seit längerer Zeit einerseits die verordneten Medikamente nicht eingenommen und andererseits weder einen Kontakt zu seinem Psychotherapeuten noch zum Gutachter aufrecht erhalten hat.

 

Davon ausgehend führte die erste Zeugin etwa eine Stunde später – mit dessen Einverständnis – in der Wohnung des Rechtsmittelwerbers in Begleitung von zwei zivil gekleideten Polizeibeamten sowie in Anwesenheit seiner Mutter eine klinische Untersuchung durch. Diese verlief vollkommen sachlich und ruhig. Nachdem zwei weitere – uniformierte – Polizisten die Wohnung betreten hatten, sprang der Beschwerdeführer ohne objektiv ersichtlichen Grund unvermutet auf, gab laut wahnhafte und zusammenhangslose Äußerungen und Drohungen von sich und gestikulierte aufgeregt mit seinen Armen. Auf Grund dieses Verhaltens sowie im Wissen um seine latente psychische Erkrankung ordnete die Amtsärztin sodann seine zwangsweise Vorführung in die psychiatrische Abteilung des LKH X an, um seinen Geistes- und Gemütszustand durch Fachärzte abklären zu lassen; dabei gaben konkret die unbestimmten Drohungen, der gestörte Gedankenablauf, die erregte Gemütsverfassung sowie das Hineinsteigern in abstruse Wahnideen einerseits sowie der Umstand, dass die erste Zeugin selbst kein Facharzt für Psychiatrie ist und daher das weitere Verhalten des Rechtsmittelwerbers nicht zuverlässig einschätzen konnte, den Ausschlag für diese Maßnahme.

Der Beschwerdeführer weigerte sich in der Folge konsequent, dieser Anordnung Folge zu leisten. Vielmehr widersetzte er sich dem Zureden und den versuchten Zugriffen der Exekutivbeamten nicht nur durch verbale Drohungen – die zumindest die Amtsärztin in Furcht versetzten –, durch Gestikulieren mit den Armen und durch versuchtes Entfernen von diesen, sondern auch durch körperliche Abwehrhandlungen. Daher wurden ihm von den Polizisten Handfesseln angelegt und diese am Rücken geschlossen, wobei er zur Überwindung seines dagegen gerichteten Widerstandes gegen in der Wohnung befindliche Möbelstücke gedrückt wurde; dadurch erlitt er eine leichte Hautabschürfung im Kniebereich und Rötungen an beiden Handgelenken. Ungeachtet dieser Maßnahme versuchte der Rechtsmittelwerber weiterhin Widerstand zu leisten; erst nachdem er im Rettungswagen fixiert worden war, beruhigte er sich allmählich während des Transportes.

 

2.1.2. Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die glaubwürdigen, in sich widerspruchsfreien sowie auch wechselseitig übereinstimmenden Aussagen der in der öffentlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen, die insoweit auch seitens des Beschwerdeführers unbestritten blieben.

 

2.1.3. Ergänzend wird das Verhandlungsprotokoll (vgl. ONr. 28 und 33 des h. Aktes) zu einem integrierenden Bestandteil der Begründung dieser Entscheidung erklärt.

 

2.2. Gemäß § 67a AVG hatte der Oö. Verwaltungssenat über die vorliegende
Beschwerde durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Nach § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG i.V.m. Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein.

 

Dass eine ohne Willen des Betroffenen erfolgte Unterbringung in der psychiatrischen Abteilung einer Krankenanstalt eine Zwangsmaßnahme in diesem Sinne darstellt, bedarf keiner weiteren Erörterung (vgl. dazu z.B. VwGH vom 27. September 2007, Zl. 2004/11/0152, m.w.N.).

 

Da vorliegend auch die übrigen Prozessvoraussetzungen des § 67c Abs. 1 und 2 AVG erfüllt sind, ist die gegenständliche Beschwerde sohin zulässig.

 

3.2. Nach § 8 Unterbringungsgesetz, BGBl.Nr. 155/1990, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 18/2010 (im Folgenden: UbG), darf eine Person u.a. nur dann gegen ihren Willen in eine psychiatrische Abteilung einer Krankenanstalt verbracht werden, wenn sie zuvor ein im öffentlichen Sicherheitsdienst stehender Arzt untersucht und dieser bescheinigt hat, dass die Voraussetzungen einer derartigen Unterbringung vorliegen, wobei in dieser Bescheinigung jene Gründe im einzelnen anzuführen sind, aus denen der Arzt diese Voraussetzungen für gegeben erachtet.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 UbG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dazu berechtigt und verpflichtet, eine Person, bei der sie aus besonderen Gründen die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachten, zur Untersuchung zum Arzt (§ 8 UbG) zu bringen oder diesen beizuziehen. Bescheinigt der Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung, so haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person in eine psychiatrische Abteilung einer Krankenanstalt zu verbringen oder dies zu veranlassen. Wird hingegen eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt, dann darf die betroffene Person nicht länger angehalten werden.

 

Nach § 9 Abs. 3 UbG haben der Arzt und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hierbei stets unter möglichster Schonung der betroffenen Person vorzugehen und die notwendigen Vorkehrungen zur Abwehr von Gefahren zu treffen; sie haben, soweit das möglich ist, mit psychiatrischen Einrichtungen außerhalb einer Anstalt zusammenzuarbeiten und erforderlichenfalls den örtlichen Rettungsdienst beizuziehen.

 

3.2. Dass sich der Beschwerdeführer latent sowie insbesondere auch am Vorfallstag in einem Zustand befand, der die Annahme einer psychischen Erkrankung nahe legte, wird auch von ihm selbst gar nicht in Abrede gestellt ("Manische Phase mit Wahnideen bei schizoaffektiver Psychose" – vgl. die Bescheinigung der Amtsärztin gemäß § 8 UbG vom 14. August 2009, ONr. 7 des Aktes der belangten Behörde).

 

Rechtlich irrelevant ist in diesem Zusammenhang, dass die Motivation für das Einschreiten der Amtsärztin ursprünglich auf einem kollegialen, grundsätzlich nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Ersuchen eines Gutachters in einem Sachwalterschaftsverfahren (vielmehr hätte das BG Braunau dessen Vorführung zum Sachverständigen zu veranlassen gehabt) basierte; dies deshalb, weil der letztlich Ausschlag gebende Grund für ihre Vorgangsweise zweifelsfrei in einer aus seiner psychischen Erkrankung resultierenden potentiellen Eigengefährdung des Beschwerdeführers lag.

 

 

Darüber hinaus erweist sich die Anordnung der Amtsärztin, den Rechtsmittelwerber auf Grund des von ihr nach Durchführung einer klinischen Untersuchung erhobenen Befundes – nämlich: unbestimmte und zumindest die Beamtin selbst in Furcht versetzende Drohungen; gestörter Gedankenablauf; erregte Gemütsverfassung; Hineinsteigern in abstruse Wahnideen – und des Umstandes, dass sie  selbst keine Fachärztin für Psychiatrie ist und daher das weitere Verhalten des Rechtsmittelwerbers nicht zuverlässig einschätzen konnte, zwecks fachärztlicher Begutachtung in der psychiatrische Abteilung einer Krankenanstalt vorführen zu lassen, im Lichte der §§ 8 und 9 Abs. 1 UbG schon objektiv betrachtet nicht als inhaltlich rechtswidrig. Davon sowie von seiner außer Streit stehenden Krankengeschichte abgesehen hat auch der Rechtsmittelwerber selbst weder eingewendet, dass die von der Amtsärztin konstatierten Erkrankungen zum Vorfallszeitpunkt nicht vorgelegen hätten, noch ist er ihren Feststellungen in der Folge auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, beziehen sich doch die diesbezüglich von den Fachärzten im LKH X erstellten, auch seinen aktuellen Gemütszustand einbeziehenden Gutachten auf einen nach dem hier in Rede stehenden Vorfall liegenden Zeitpunkt, zu dem er sich auch nach Einschätzung der den Transport begleitet habenden Beamten bereits wieder beruhigt gehabt hatte.

 

Und selbst wenn es zutreffen sollte, dass seine Aggressivität am Vorfallstag durch eine Wiedererinnerung an traumatisierende Anlässe in der Vergangenheit – der Beschwerdeführer wurde nach seinem glaubwürdigen Vorbringen bereits anlässlich eines früheren Aufenthaltes im LKH X von der Internen Station gegen seinen Willen in die Psychiatrische Abteilung verlegt und dort für mehrere Wochen in der geschlossenen Abteilung angehalten – ausgelöst wurde, käme dem aus rechtlicher Sicht hier schon deshalb keine Bedeutung zu, weil dieser Aspekt der Amtsärztin und den einschreitenden Beamten weder bekannt war noch bekannt sein musste und sie auch durch den Rechtsmittelwerber und dessen ebenfalls anwesende Mutter auch in keiner Weise darauf hingewiesen wurden. Objektiv besehen erweist sich daher die Anordnung der Amtsärztin zu dessen zwangsweiser Vorführung auch für den Fall des Zutreffens dieser Annahme schon a priori nicht als unverhältnismäßig i.S.d. § 9 Abs. 3 UbG.

 

3.3. Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, dass dem gegenüber das Anlegen der Handfesseln anlassfallbezogen inadäquat gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass diese Maßnahme sowohl aus der Sicht der einschreitenden Sicherheitsorgane als auch objektiv besehen wegen der aus dem aggressiven Verhalten des Rechtsmittelwerbers – nämlich: unkoordiniertes Umherlaufen und Gestikulieren mit seinen Armen – resultierenden Eigen-, v.a. aber Fremdgefährdung (vgl. dazu insbesondere die Aussage des dritten Zeugen in der öffentlichen Verhandlung, ONr. 28 des h. Aktes, S. 4 und 5) gesetzt wurde.

 

Unter derartigen Umständen würde das – offenkundig vom verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeitsprinzip durchdrungene – Waffengebrauchsgesetz, BGBl.Nr. 149/1969, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 113/2006 (im Folgenden: WaffGebrG), allenfalls auch den Einsatz von Dienstwaffen zulassen, "wenn gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln ..... ungeeignet scheinen" (vgl. § 2 Z. 1 i.V.m. § 4 WaffGebrG). Da somit Handfesseln, wie aus § 3 WaffGebrG hervorgeht, nicht einmal Dienstwaffen, sondern schon ex lege gelindere Mittel verkörpern, stellt sohin deren Gebrauchnahme bereits per se die – vor dem Hintergrund des Gesamtkreises aller auf Grund der konkreten Umstände grundsätzlich zulässigen Behördenbefugnisse betrachtet – weniger eingriffsintensive Maßnahme dar. Eine Unverhältnismäßigkeit kann daher weder darin, dass dem Rechtsmittelwerber überhaupt Handfesseln angelegt werden, noch darin, dass ihm diese am Rücken geschlossen wurden – schließlich war auf Grund seines Verhaltens zu befürchten, dass er die einschreitenden Beamten und die Sanitäter mit seinen Armen und Händen gefährdet –, erblickt werden.

 

Da sich der Beschwerdeführer nach Angabe aller einvernommen Zeugen in der Folge auch weiterhin zur Wehr gesetzt sowie seinem Abtransport widersetzt hat, erweist sich aber auch die Aufrechterhaltung dieser Maßnahme bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Polizeibeamten davon ausgehen konnten, dass er sich endlich beruhigt hat und wieder einem normalen Gespräch zugänglich ist (was erst ab dem Zeitpunkt seiner Verbringung in den Rettungswagen tatsächlich zutraf), auch insofern nicht als rechtswidrig.  

 

3.5. Weil – auch dadurch bedingt, dass der Beschwerdeführer zu beiden Terminen der öffentlichen Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenates nicht erschienen ist (wobei darauf hinzuweisen ist, dass es der ständigen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts entspricht, dass im Zuge eines Beschwerdeverfahrens gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B‑VG letztlich den Rechtsmittelwerber die Beweislast für das Zutreffen der Behauptung der Rechtswidrigkeit des behördlichen Handelns trifft [vgl. z.B. die Nachweise bei J. Hengstschläger – D. Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, Wien 2005, RN 14 zu § 39]) – auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen behördlichen Maßnahme hervorgekommen sind, war die vorliegende Beschwerde sohin gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abzuweisen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis waren dem Bund nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z. 3 AVG i.V.m. § 1 Z. 3 bis 5 der UVS-Aufwandersatzverordnung, BGBl.Nr. II 456/2008, Kosten in einer Höhe von insgesamt 887,20 Euro (Vorlageaufwand: 57,40 Euro; Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro; Verhandlungsaufwand: 461,00 Euro) zuzusprechen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 102,30 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Dr.  G r ó f

 

Rechtssatz:

 

VwSen-420609/35/Gf/Rt vom 23. Mai 2012

 

wie VwSen-420703 vom 13. Jänner 2012

 

 

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