Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-550597/9/Wim/Rd/BRE

Linz, 25.05.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Dr. Leopold Wimmer, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) im amtswegigen Verfahren zur Erstreckung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Lieferung von Auftausalz an die x zur Streuung von Verkehrsflächen im Bereich der x" des Auftraggebers x zu Recht erkannt:

 

Die mit Erkenntnis vom 5. April 2012, VwSen-550597/4/Wim/Bu, erlassene einstweilige Verfügung, mit welcher dem Auftraggeber die Öffnung der Angebote untersagt und das Vergabeverfahren bis zur Entscheidung in diesem Nachprüfungsverfahren, längstens aber bis 29. Mai 2012, ausgesetzt wurde, wird von Amts wegen erstreckt.

 

Dem Auftraggeber wird für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum 29. Juli 2012 untersagt, im Vergabeverfahren "Lieferung von Auftausalz an die x zur Streuung von Verkehrsflächen im Bereich der x", die Angebote zu öffnen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 11 Abs.3 letzter Satz Oö. Vergaberechtsschutzgesetz – Oö. VergRSG 2006, LGBl. Nr. 130/2006 idgF LGBl. Nr. 68/2010.

 

 


Entscheidungsgründe:

1. Mit Eingabe vom 28. März 2012 brachte die x GmbH (im Folgenden: Antragstellerin) einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein mit dem sie begehrte, dem Auftraggeber bis zur Entscheidung im Nachprüfungsverfahren, längstens aber für die Dauer von zwei Monaten, die Öffnung der Angebote zu untersagen. Gleichzeitig stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibungsunterlagen.

 

Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 5. April 2012, VwSen-550597/4/Wim/Bu, stattgegeben und dem Auftraggeber bis zur Entscheidung in diesem Nachprüfungsverfahren, längstens aber bis 29. Mai 2012 untersagt, die Angebote zu öffnen.  

 

2. Um unnötige Wiederholungen hinsichtlich der eingebrachten Anträge zu vermeiden, wird auf die Ausführungen in Punkt 1 der Begründung des Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates vom 5. April 2012, VwSen-550597/4/Wim/Bu, verwiesen.

 

3. Gemäß § 11 Abs.3 letzter Satz Oö. VergRSG 2006 ist die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.

 

Am 8. Mai 2012 wurde durch die laut Geschäftsverteilung zuständige 6. Kammer des Oö. Verwaltungssenates eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Aufgrund der Komplexität des Sachverhalts und des Verfahrens sowie der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachverständigen kann das Nachprüfungsverfahren nicht bis zum 29. Mai 2012 abgeschlossen werden. Die Voraussetzungen, die am 5. April 2012 zur Erlassung der einstweiligen Verfügung geführt haben, bestehen jedoch fort. Die einstweilige Verfügung war daher gemäß § 11 Abs.3 letzter Satz Oö. VergRSG 2006 von Amts wegen zu erstrecken. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

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