Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720315/4/SR/Wu

Linz, 01.06.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung der X, geboren am X, polnische Staatsangehörige, unbekannter Aufenthalt, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 24. Februar 2012, GZ.: Sich40-39523, mit dem über die Berufungswerberin eine Ausweisung nach dem Fremdenpolizeigesetz verhängt wurde, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;      §§ 61, 66 und 68 FPG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 24. Februar 2012, GZ.: Sich40-39523, wurde über die Berufungswerberin (im Folgenden Bw) gemäß § 66 Abs. 1 FPG idgF. eine Ausweisung erlassen und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. 

 

Begründend führte die belangte Behörde wie folgt aus:

 

Sie haben am 13.01.2009 eine Anmeldebescheinigung - Arbeitnehmerin - bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden beantragt, welche Ihnen aufgrund der damaligen Beschäftigung bei X, bewilligt wurde. Sie haben die entsprechende Dokumentation noch am gleichen Tag persönlich übernommen. Sie begründeten damals ihren Hauptwohnsitz ab 14.08.2008 in X. Am 26.04.2011 haben Sie diesen Hauptwohnsitz gemäß einem aktuellen ZMR Ausdruck aufgegeben. Von 27.04.2011 bis zum 03.10.2011 hatten Sie keinen Wohnsitz in Österreich gemeldet. Sie meldeten zuletzt erst am 04.10.2011 wieder einen Hauptwohnsitz in Österreich an. Sie leben dort alleine in einem Haushalt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden konnten nun feststellen, dass das Dienstverhältnis zu X bereits am 02.04.2009 einvernehmlich aufgelöst wurde. Ihrer diesbezüglichen Meldeverpflichtung gemäß den Bestimmungen des NAG 2005 sind Sie bis jetzt nicht nachgekommen. Durch diese einvernehmliche Auflösung kann man nicht von einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit sprechen.

 

Seit Auflösung dieses Dienstverhältnisses sind Sie in keinem weiteren Beschäftigungsverhältnis mehr gestanden. Jene Voraussetzungen, welche zur damaligen Bewilligung der Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) geführt haben, liegen somit nicht mehr vor. Ihre damalige gesetzliche Krankenversicherung sowie die laufende Einnahmequelle durch die Erwerbstätigkeit bestehen nicht mehr.

 

Aufgrund des angeführten Sachverhaltes plant die Bezirkshauptmannschaft Gmunden Sie aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich auszuweisen um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.

 

Mit Schreiben vom 16.11.2011, welches Ihnen am 19.11.2011 beim Zustellpostamt hinterlegt wurde, wurde Ihnen von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden mitgeteilt, dass aufgrund des Sachverhalts geplant ist, Sie aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich auszuweisen. Gleichzeitig wurde Ihnen eine Frist von zwei Wochen gewährt um diesbezüglich eine Stellungnahme abzugeben.

 

Am 30.11.2011 sind Sie gemeinsam mit X bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden erschienen und gaben folgende Stellungnahme ab:

 

"Ich nehme Bezug auf die von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingeleiteten Ausweisung und möchte folgende Stellungnahme abgeben:

 

Ich bin in Österreich auf Arbeitssuche und möchte in Österreich bleiben. Ich werde auch einen entsprechenden Krankenversicherungsschutz vorweisen. Bis jetzt war ich beim AMS noch nie arbeitssuchend gemeldet. Ich habe bereits einen Termin für ein Vorstellungsgespräch. Ich hoffe auf einen positiven Abschluss des Gespräches. Ich ersuche um Erstreckung der Frist um ein entsprechendes Einkommen sowie einen Krankenversicherungsschutz nachweisen zu können.

 

Ich teile der Behörde mit, dass mich meine Familie (Eltern, Großeltern), weiche in Polen lebt, bei der Finanzierung des Lebensunterhaltes in Ostedeich unterstützt."

 

Die Frist zur Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme wurde Ihnen schließlich niederschriftlich bis zum 19.12.2011 erstreckt. Seither sind Sie mit der Bezirkshauptmannschaft nicht mehr in Kontakt getreten.

 

Am 16.12.2011 haben Sie Ihren Hauptwohnsitz in Österreich abgemeldet. Bereits am 07.02.2012 wurde dieser wieder in X, angemeldet.

 

Dazu stellt die Behörde fest:

 

Sie haben am 13.01.2009 eine Anmeldebescheinigung - Arbeitnehmerin - bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden beantragt, welche Ihnen aufgrund der damaligen Beschäftigung bei Frau X, bewilligt wurde. Sie haben die entsprechende Dokumentation noch am gleichen Tag persönlich übernommen. Sie begründeten damals Ihren Hauptwohnsitz ab 14.08.2008 in X. Am 26.04.2011 haben Sie diesen Hauptwohnsitz gemäß einem aktuellen ZMR Ausdruck aufgegeben. Von 27.04.2011 bis zum 03.10.2011 hatten Sie keinen Wohnsitz in Österreich gemeldet. Dazu wird jedoch festgehalten, dass Sie sich während diesem Zeitraum zumindest teilweise in X aufgehalten haben. Aus diesem Grund wurden Sie von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden wegen einer Verwaltungsübertretung (AZ: Sich96-313-2011) gemäß den Bestimmungen des Meldegesetzes rechtskräftig bestraft. Gemäß einer Anzeige der PI X haben Sie zudem am 09.09.2011 in X, ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Am 30.11.2011 wurden Sie deswegen gemäß den Bestimmungen des Polizeistrafgesetzes (AZ: Pol96-211-2011) rechtskräftig bestraft. Erst am 04.10.2011 meldeten Sie wieder einen Hauptwohnsitz in Österreich an welchen Sie jedoch am 16.12.2011 wieder abgemeldet haben. Laut einem aktuellen ZMR Ausdruck begründen Sie nun seit 07.02.2012 wieder einen Hauptwohnsitz in X. Sie leben dort alleine in einem Haushalt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden konnten nun feststellen, dass das Dienstverhältnis zu X bereits am 02.04.2009 einvernehmlich aufgelöst wurde. Ihrer diesbezüglichen Meldeverpflichtung gemäß den Bestimmungen des NAG 2005 sind Sie bis jetzt nicht nachgekommen. Durch diese einvernehmliche Auflösung kann man nicht von einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit sprechen.

 

Seit Auflösung dieses Dienstverhältnisses sind Sie in keinem weiteren Beschäftigungsverhältnis mehr gestanden. Jene Voraussetzungen, welche zur damaligen Bewilligung der Anmeldebescheinigung (§ 51 Abs. 1 Z. 1 NAG 2005= Arbeitnehmer) geführt haben, liegen somit nicht mehr vor.

Ihre damalige gesetzliche Krankenversicherung sowie die laufende Einnahmequelle durch die Erwerbstätigkeit bestehen nicht mehr.

§ 55 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 (NAG) idgF normiert, dass EWR-Bürgern das Aufenthaltsrecht gemäß § 51 NAG zu kommt, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Durch die Tatsache, dass Sie seit Auflösung des Dienstverhältnisses bei X in keinem Dienstverhältnis mehr gestanden sind, erfüllen Sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z. 1 NAG 2005, auf weicher Basis Ihnen damals die Anmeldebescheinigung bewilligt wurde, nicht mehr. Auch im Sinne des § 51 Abs. 2 NAG 2005 genießen Sie keine Erwerbstätigeneigenschaft mehr da keine der dort angeführten Fallvarianten auf Sie zutrifft. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 NAG 2005 erfüllen Sie ebenfalls nicht. Aus diesen Gründen liegen in Ihrem konkreten Einzelfall auch die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß § 51 NAG 2005 nicht mehr vor. Da die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, ist für die Behörde die Vorgangsweise gemäß § 55 Abs. 3 NAG iVm § 66 Abs. 1 FPG vorgesehen und erscheint im konkreten Fall auch als angebracht.

 

Zudem wird festgehalten, dass in Ihrem konkreten Einzelfall derzeit nicht davon ausgegangen werden kann, dass Sie sich dem Arbeitsmarkt ernsthaft zur Verfügung stellen. Dies auch deshalb, da Sie derzeit beim AMS nicht arbeitssuchend gemeldet sind. Sie waren in Österreich überhaupt erst von 07.12.2011 bis zum 16.12.2011 als arbeitssuchend beim AMS angemeldet. Es ist somit im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG 2005 nicht davon auszugehen, dass Sie Arbeit suchen. Weiters besteht somit derzeit nicht die begründete Aussicht, dass Sie in ein neues Dienstverhältnis eintreten können. Offensichtlich zeigen Sie, wenn man das Verhältnis zwischen der langen Arbeitslosigkeit und der sehr kurzen Meldung als "arbeitssuchend" beim AMS betrachtet, kein besonders bzw. ernsthaftes Bemühen um einen Job in Österreich zu finden.

 

Da durch die Auflösung des angeführten Dienstverhältnisses auch das regelmäßige Einkommen sowie der an die Beschäftigung geknüpfte Krankenversicherungsschutz weggefallen ist und Sie bisher weder ein Einkommen noch einen Krankenversicherungsschutz nachweisen konnten, ist durch Ihren Aufenthalt in Österreich nach Erstellung einer Zukunftsprognose auch das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährdet. Ein Indiz dafür ist auch die Tatsache, dass das Landeskrankenhaus X am 17.02.2011 einen Sozialhilfeantrag bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eingebracht hat um offene Behandlungskosten in Höhe von 1.027,20 Euro, welche im Zuge Ihrer stationären Behandlung von 12.12.2010 bis 13.12.2010 angefallen sind, zu übernehmen. Zuvor haben Sie die Rechnung sowie Zahlungsaufforderungen missachtet. Erst nach Druck der Behörde haben Sie die Kosten schließlich selbst finanziert.

 

Insgesamt betrachtet halten Sie sich derzeit in Österreich auf obwohl Ihnen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt. Der Aufenthalt in Österreich widerspricht deshalb den fremdenrechtlichen Bestimmungen.

 

Auf Grund dieser Tatsachen und deren Wertung ist die Annahme gerechtfertigt, dass Ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 61 Abs. 1 FPG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.   die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2.   das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.   die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.   der Grad der Integration;

5.   die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.   die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.    Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-und Einwanderungsrechts;

8.    die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9.    die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist

 

Im Rahmen der Interessensabwägung hat die Behörde folgende persönliche Lebensumstände von Ihnen berücksichtigt:

 

Sie begründen Ihren Hauptwohnsitz nun mit kurzen Unterbrechungen, welche im Sinne des § 2 Abs. 7 NAG 2005 zu betrachten sind, Sie haben demnach die Niederlassung dadurch nicht aufgegeben, seit 14.08.2008 in Österreich. Vor diesem Zeitpunkt konnten ebenfalls immer wieder Wohnsitze in Österreich festgestellt werden. Eine Anmeldebescheinigungen haben Sie jedoch erst am 13.01.2009 beantragt. Demnach sind Sie gemessen an Ihrem Lebensalter erst sehr kurz im Bundesgebiet niedergelassen bzw. aufhältig.

 

Ursprünglich sind Sie anscheinend zur Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet eingereist. Seit 14.08.2008 standen Sie jedoch nicht einmal drei Monate in einem Beschäftigungsverhältnis. Von einer unfreiweilligen Arbeitslosigkeit kann aufgrund der einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses nicht gesprochen werden. Die Arbeitslosigkeit wurde entgegen der im NAG geregelten Verpflichtung auch nicht der Behörde mitgeteilt. Sie sind derzeit beim AMS nicht arbeitssuchend gemeldet und stehen somit dem Arbeitsmarkt nicht bzw. nicht ernsthaft zur Verfügung. Ihre Angaben im Zuge der Stellungnahme vom 30.11.2011, wonach Sie in Österreich auf Arbeitssuche wären, sind aufgrund des gesamten Sachverhaltes als Schutzbehauptung anzusehen. Von einer beruflichen Integration in Österreich kann somit nicht gesprochen werden.

 

Sie leben alleine in einem Haushalt. Ein tatsächliches Familienleben in Österreich haben Sie bis jetzt nicht angeführt.

 

Da Sie bis jetzt keine Krankheiten angeführt haben, muss die Behörde davon ausgehen, dass Ihr Gesundheitszustand eine Rückreise nach Polen zulässt. Sollte sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtern, dann wird auf eine gute medizinische Versorgung in Polen, einem EWR-Staat, hingewiesen.

 

Die Behörde muss davon ausgehen, dass noch Bindungen zu Ihrem Herkunftsland - Polen -vorhanden sind. Dies auch deshalb, weil Ihre Eltern sowie Ihre Großeltern dort leben. Sie haben den Großteil Ihres Lebens in Polen verbracht und sprechen die polnische Sprache. Auch die dortige Kultur ist Ihnen somit bekannt. Von einer Entwurzelung aus dem Heimatland kann somit nicht gesprochen werden. Aufgrund Ihres jungen Alters, Sie sind derzeit 28 Jahre alt, ist es Ihnen zudem zumutbar sich mit den Gegebenheiten in Ihrem Herkunftsland wieder neu auseinanderzusetzen.

 

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ist nicht gegeben. Das Bezirksgericht Kirchdorf (Zahl: 1 U 87/2007 T) an der Krems verurteilte Sie am 01.04.2008 rechtskräftig gemäß § 125 StGB (Sachbeschädigung) zu einer Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je 2,00 Euro (100,00 Euro). Im Nichteinbringungsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Weites haben Sie in zwei Fällen gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Diesbezüglich konnten zwei Verwaltungsvorstrafen, welche weiter oben bereits angeführt wurden, festgestellt werden.

 

Zusammengefasst muss festgestellt werden, dass. Ihnen die Integration in Österreich bisher nicht gelungen ist.

 

Bei Gesamtbetrachtung wiegen die öffentlichen Interessen an Ihrer Aufenthaltsbeendigung so schwer, dass Ihre Ausweisung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dringend geboten ist.

Die privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet treten demgegenüber in den Hintergrund.

 

Durch Ihren weiteren Verbleib im Bundesgebiet trotz dem Wegfall der Voraussetzungen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und der damit verbundenen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens ist das in § 66 Abs. 1 FPG idgF eingeräumte Ermessen im Sinne des Bescheidspruches zu handhaben.

 

Außerdem ist im konkreten Fall festzustellen, dass die Ausweisung im Hinblick auf das besondere öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht.

 

Zudem ist gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften für den österreichischen Staat, besonders in Zeiten eines erhöhten Zuwanderungsdruckes, von eminentem Interesse.

 

In Ihrem Fall ist die Ausweisung notwendig, um den gesetzmäßigen Zustand wieder herzustellen.

 

Der Durchsetzungsaufschub von einem Monat war gemäß § 70 Abs. 3 FPG idgF von Amts wegen zu erteilen. Somit sind Sie verpflichtet, binnen eines Monats nach Rechtskraft dieses Bescheides aus Österreich auszureisen.

 

2. Gegen diesen der Bw am 29. Februar 2012 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitig von der Bw eingebrachte Berufung vom 6. März 2012, die am 7. März 2012 bei der belangten Behörde einlangte.

 

Begründend führte die Bw aus, dass sie sich am "16.12.2012" (gemeint wohl 2011) abgemeldet und ihren Aufenthalt in Österreich beendet habe, da es ihr nicht gelungen sei, eine Arbeit zu finden. Am 7. Februar 2012 sei sie in Österreich eingereist und habe sich angemeldet. Sofort habe sie mit der Arbeitssuche begonnen und sich am 28. Februar 2012 beim AMS gemeldet und für den 1. März 2012 einen Termin erhalten. Ein weiterer Termin sei für den 8. März 2012 vorgesehen. Mangels Mobilität sei die Arbeitssuche schwierig. Sie habe auch eine private Krankenversicherung abgeschlossen. Da sie alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen möchte, ersuche sie um Aufhebung des Bescheides. Sobald sie eine Arbeit gefunden habe, werde sie sich wieder melden. Sie sei der Ansicht gewesen, dass alles rechtens sei, wenn sie sich bei der Gemeinde und dem AMS abmelde. Die mündlich vereinbarte Arbeit sei nicht zustande gekommen, da sich der Saisonbeginn verschoben habe. Deshalb habe sie auch eine private Krankenversicherung abgeschlossen. Finanziell werde sie von den Angehörigen unterstützt. Da sie in Österreich alle Vorschriften erfüllen wolle, ersuche sie um positive Erledigung.

 

3.1.  Mit Schreiben vom 12. März 2012 legte die Bezirkshauptmannschaft Gmunden den gegenständlichen Verwaltungsakt vor.

 

Am 10. April 2012 gab die belangte Behörde bekannt, dass sich die Bw am 3. April 2012 von der bisherigen Adresse abgemeldet habe, eine Neuanmeldung im Bundesgebiet bis dato nicht erfolgt sei und die Bw noch über die Anmeldebescheinigung der belangten Behörde verfüge.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und ergänzende Erhebungen gepflogen.

 

Eine ZMR-Anfrage am 30. Mai 2012 verlief negativ. Laut ZMR ist die Bw nach Polen verzogen.

 

Trotz Kenntnis des laufenden Verfahrens hat die Bw keine Abgabestelle bekannt gegeben.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG).

3.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1.1., 1.2., 2. und 3.2. dieses Erkenntnisses dargestellten Sachverhalt aus.

Der relevante Sachverhalt wird auch von der Bw nicht bestritten.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

4 In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1.1. Gemäß § 66 Abs. 1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

 

Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat die Behörde insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen (§ 66 Abs. 2 FPG).

 

4.1.2. Bei der Bw handelt es sich um eine polnische Staatsangehörige, die sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

Befindet sich der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet, hat der unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 68 Abs. 1 FPG nur festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

 

4.1.3. Besteht ein Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 NAG nicht, weil die Nachweise gemäß § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die zuständige Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde.

 

4.2. Da die Voraussetzungen des § 51 NAG (u.a. Arbeitnehmer in Österreich) vorlagen, stellte die belangte Behörde der Bw am 13. Jänner 2009 auf Antrag eine Anmeldebescheinigung gemäß § 53 NAG aus. Bereits am 2. April 2009 wurde das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst. Der nach dem NAG bestehenden Meldeverpflichtung ist die Bw nicht nachgekommen. Bis zum Verlassen des Bundesgebietes (Abmeldung am 26. April 2011) war die Bw in Österreich weder Arbeitnehmerin, Selbständige noch als arbeitsuchend beim AMS gemeldet.

 

Zu Recht ist die zuständige Niederlassungsbehörde davon ausgegangen, dass das Aufenthaltsrecht gemäß § 51 NAG nicht mehr besteht, da die Voraussetzungen für dieses nicht mehr vorliegen.

 

Am 4. Oktober 2011 begründete die Bw neuerlich einen Wohnsitz in Österreich und beabsichtigte unter Berufung auf die Freizügigkeitsrichtlinie einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten in Österreich. Unbestritten wurden die Voraussetzungen des § 51 NAG nicht erfüllt.

 

Erst nach Kenntnisnahme der beabsichtigten Ausweisung wies die Bw auf die Arbeitssuche in Österreich, einen bestehenden privaten Krankenversicherungs-schutz, die Kontaktaufnahme mit dem AMS und die finanzielle Unterstützung durch Verwandte in Polen hin. Trotz Fristerstreckung erbrachte die Bw die notwendigen Nachweise nicht.

 

Ohne sich weiter um das laufende Verfahren zu kümmern, gab die Bw am 16. Dezember 2011 den Wohnsitz in Österreich auf. Im Berufungsverfahren begründete sie diesen Schritt damit, dass die Arbeitssuche negativ verlaufen sei.

 

Zuletzt begründete die Bw am 7. Februar 2012 einen Wohnsitz in Österreich; wiederum mit dem Wunsch in Österreich eine unselbständige Arbeit zu finden. Bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides versuchte die Bw privat eine Arbeitsstelle zu erlangen. Die Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde unterließ die Bw; ebenso wenig legte sie dieser Nachweise über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel vor. Auch der Berufungsschrift wurden keine entsprechenden Beweismittel beigelegt.

Bedingt durch die Aufgabe des Wohnsitzes in Österreich und der Nichtbekanntgabe einer Abgabestelle können Unterlagen, die allenfalls das Vorbringen der Bw belegen, nicht beigeschafft werden.

 

Im Hinblick darauf, dass sich die Bw nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, hat der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 68 Abs. 1 FPG nur die Rechtmäßigkeit der Ausweisung im Erlassungszeitpunkt zu beurteilen.

 

Wie die belangte Behörde rechtlich zutreffend und umfassend ausgeführt hat, kam der Bw aus Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr zu.

Auch wenn die Bw zuletzt wiederum ausgeführt hat, dass sie zur Arbeitssuche eingereist sei, ist dieses Vorbringen nicht erfolgversprechend. Diese Äußerung ist wenig glaubhaft, da sich die Bw bereits wiederholt (teilweise jahrelang) ohne Beschäftigung im Bundesgebiet aufgehalten und dabei auch keine der sonstigen Voraussetzungen des § 51 NAG erfüllt hat. Erst nach Kenntnisnahme beabsichtigter behördlicher Maßnahme wies sie auf die ergebnislose "private" Arbeitssuche, geplante Besprechungen beim AMS und das Bestehen einer privaten Krankenversicherung (die trotz Zusagen nie nachgewiesen wurde) hin.

 

Abgesehen von der behaupteten Arbeitssuche brachte die Bw zu keinem Zeitpunkt vor, dass sie begründete Aussicht habe, eingestellt zu werden.

 

Zu Recht ist daher bereits die belangte Behörde davon ausgegangen, dass die in § 68 Abs. 1 FPG genannten Gründe, die eine Ausweisung unzulässig machen würden, nicht vorliegen.

 

4.3. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der        bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des      Asyl-          Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem   Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren   Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein  aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Im Sinne der zitierten Normen hat die belangte Behörde eine Interessensabwägung basierend auf einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung vorgenommen, der auch die Bw nicht widersprochen hat.

 

Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich effektiv zu begegnen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse äußerst hoch anzusetzen ist und eine Ausweisung grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

Der Aufenthalt der Bw in Österreich bis zum 3. April 2012 war von zahlreichen Unterbrechungen geprägt und ist (soweit dies dem Vorlageakt entnommen werden kann) großteils als rechtmäßig zu beurteilen.

 

Ein relevantes Familien- bzw. Privatleben hat sich während der Anwesenheitszeiten im Bundesgebiet nicht entwickelt und wurde auch von der Bw nicht behauptet. Dies trifft auch auf die soziale und berufliche Integration zu, wobei letztere kaum zum Tragen kommt, da das einzige Dienstverhältnis nur wenige Monate gedauert hat. Auch wurde keine entsprechende Beteiligung am gesellschaftlichen Leben (Vereinszugehörigkeit oä) vorgebracht. Gegen die soziale Integration des Bw sprechen hingegen insbesondere die von ihr begangenen strafbaren Handlungen. Bei einer Gesamtbetrachtung gelangt man daher zum Ergebnis, dass eine tiefgehende Integration der Bw ins Gesellschaftsgefüge der Republik Österreich nicht gegeben war. Festzustellen ist weiters, dass die Bw den überwiegenden Teil ihres Lebens in Polen verbracht hat. Unstrittig ist eine strafgerichtliche Unbescholtenheit aufgrund der in Punkt 1. dargestellten rechtskräftigen Verurteilungen nicht gegeben.

 

Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen ist zusammenfassend hinsichtlich des Eingriffs in den geschützten Bereich des Privat- und Familienlebens der Bw festzuhalten, dass sich eine Eingriffsunzulässigkeit dem Grunde nach nicht ergibt.

 

4.4. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen ist festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

 

4.5. Auf eine Übersetzung des Spruchs bzw. der Rechtsmittelbelehrung konnte in Hinblick auf § 67 Abs. 5 iVm. § 59 Abs. 1 FPG verzichtet werden, da die Bw offenkundig der deutschen Sprache mächtig ist.

 

5. Gemäß § 8 Abs. 1 Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004, hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs.2 leg. cit., soweit es die Verfahrensvorschriften nicht anders vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung (siehe diesbezüglich § 23 ZustG) ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

 

Dass die Bw im Zeitpunkt der Einbringung der Berufung in Kenntnis des fremdenpolizeilichen Verfahrens war, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Entgegen dem § 8 Abs. 1 ZustG hatte es die Bw, welche am 3. April 2012 nach unbekannt verzogen ist, jedoch unterlassen, dem Oö. Verwaltungssenat oder der belangten Behörde eine neue Abgabestelle zu nennen. Eine solche konnte auch nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden, zumal die Abfrage des Zentralen Melderegisters vom 30. Mai 2012 ergab, dass die Bw seit 3. April 2012 über keinen Wohnsitz in Österreich verfügt.

 

Der gegenständliche Bescheid wird daher gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG (Hinterlegung ohne Zustellversuch) ohne vorherigen Zustellversuch im gegenständlichen Akt des Oö. Verwaltungssenats hinterlegt und für den Bw zur Abholung bereitgehalten.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

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