Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166827/8/Fra/REI

Linz, 04.06.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 22. November 2011, VerkR96-2691-2009, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 21. Mai 2012, zu Recht erkannt:

 

 

       I.      Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt;

 

    II.      Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:        § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG

zu II.:      § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x der Bezirkshauptmannschaft Freistadt mit Sitz in 4240 Freistadt, Promenade 5, auf schriftliches Verlangen vom 07.10.2009, VerkR96-2691-2009 nachweisbar zugestellt am 12.10.2009, binnen zwei Wochen ab Zustellung und zwar am 28.10.2009 eine unrichtige Auskunft darüber erteilte, wer (Name und Anschrift) das Kraftfahrzeug am 26. August 2009 um 21.35 Uhr gelenkt hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) zu entscheiden hat.

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 21. Mai 2012 erwogen:

 

Grund für die verfahrensgegenständliche Lenkeranfrage war die Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Neumarkt im Mühlkreis vom 27.08.2009, GZ: A1/36478/01/2009, wonach der Lenker des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges in der Gemeinde x, B x, Fahrtrichtung x, Strkm x, ein deutlich sichtbar gegebenes Zeichen zum Anhalten missachtet hat.

 

Die Lenkeranfrage beantwortete der nunmehrige Bw dahingehend, dass er keine Auskunft erteilen könne. Auskunft könne x, geb. am x, x, x, x erteilen. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt ersuchte mit Schreiben vom 09.11.2009 x, mitzuteilen, ob er der Lenker zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt war. Die Zustellung dieses Schreibens wurde mit internationalem Rückschein vorgenommen. Diese ist jedoch ergebnislos verlaufen und das Schriftstück wurde mit dem Vermerk "unbekannt" an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt retourniert. Die Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 24. November 2009 an den nunmehrigen Bw, der Behörde mitzuteilen, wo x während seines Aufenthaltes in Österreich gewohnt hat, über welchen Zeitraum und zu welchem Zweck er sich in Österreich aufgehalten hat, wann er x das Kraftfahrzeug überlassen und wann er dieses wieder zurückbekommen hat bzw. der Behörde eine eidesstattliche oder notariell beglaubigte Erklärung des von ihm namhaft gemachten Lenkers, welcher die Tatsache, dass dieser das Kraftfahrzeug zur angegebenen Zeit am angeführten Ort gelenkt hat, zu entnehmen ist, vorzulegen, ließ der nunmehrige Bw unbeantwortet. Bereits in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 5. Jänner 2010, VerkR96-2691-2009, beharrte der nunmehrige Bw auf seiner Aussage, dass x das Fahrzeug wegen Kaufabsichten Probe gefahren habe und nominierte als Zeugen für diese Aussage x, x, x. In seinem Rechtsmittel gegen das angefochtene Straferkenntnis wiederholte der Bw, dass x Auskunft darüber geben könne, wer am 26.08.2009 das Fahrzeug x gelenkt habe. Die ihm zum damaligen Zeitpunkt bekannte Adresse von x habe er der Behörde bereits bekanntgegeben. Sollte x in der Zwischenzeit verzogen sein, könne das möglich sein. Er habe der Behörde x als Zeugen angegeben. Dieser könne bezeugen, dass x an diesem Datum in Österreich war und er auch mit ihnen Kontakt hatte. Zu bemängeln sei, dass x allerdings nie von der Behörde einvernommen wurde. Herr x gab sich damals als Autohändler aus und hatte Interesse an seinem Fahrzeug, welches er zum damaligen Zeitpunkt Probe fahren habe wollen. Er ersuche um Einstellung des Verfahrens.

 

Bei der Berufungsverhandlung führten sowohl der Bw als auch der von ihm namhaft gemachte Zeuge glaubwürdig aus, dass sie mit x geschäftlich in Verbindung gewesen seien. Herr x habe regelmäßig gebrauchte Ersatzteile für Kraftfahrzeuge gekauft. Es wurden von Herrn x sämtliche relevanten Dokumente kopiert. Seine Adresse wurde deshalb benötigt, weil sie auch an dieses Adresse die entsprechenden Rechnungen zu stellen und dem Finanzamt rechenschaftspflichtig waren. Der Bw brachte zudem vor, mit Herrn x nach dem verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt noch einige Zeit in Kontakt gewesen zu sein. Allerdings sei dann nach einem bestimmten Zeitraum auch die von Herrn x bekanntgegebene Telefonnummer gelöscht worden. Er habe selbst großes Interesse gehabt, mit x noch in Kontakt zu bleiben, da ihm dieser noch 2.000 Euro schulde. Sowohl der Bw als auch der Zeuge führten aus, dass sie sich mit Herrn x bei der Agip-Tankstelle in x getroffen haben und sie Herrn x den verfahrensgegenständlichen PKW für eine Probefahrt überlassen haben, da dieser Kaufinteresse an diesem Fahrzeug zeigte. Anhaltspunkte dafür, dass Herr x das ihm entgegengebrachte Vertrauen missbrauchen könnte, lagen nicht vor. Zudem hat Herr x seinen eigenen PKW, einen x bei der Agip-Tankstelle geparkt. Herr x sei dann nach ca. 10 Minuten mit dem Fahrzeug wieder zurückgekommen, ein Kaufvertrag ist nicht zustande gekommen.

Der Oö. Verwaltungssenat legt diese Sachverhaltsschilderungen seiner Entscheidung zu Grunde, zumal keine Anhaltspunkte für eine Falschaussage vorliegen.

 

Rechtlich beurteilend ist festzuhalten, dass der Bw zwar objektiv tatbildlich gehandelt hat, zumal die von ihm bekanntgegebene Wohnanschrift des Herrn x zum Zeitpunkt seiner Mitteilung an die Behörde offensichtlich nicht mehr existierte. Ein Verschulden an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist jedoch nicht nachweisbar, zumal es der Bw nicht verhindern kann bzw. konnte, wenn die von ihm bekanntgegebene Person, welche die Auskunft erteilen könne, ihren Wohnsitz wechselt und den Bw darüber nicht informierte.

 

Abschließend erlaubt sich der Oö. Verwaltungssenat die Feststellung, dass zwischen Zustellung der Strafverfügung (8. Jänner 2010) und Zustellung des Straferkenntnisses (4. Februar 2012) ein Zeitraum von rund 2 Jahren verstrichen ist. Während dieses Zeitraumes hat die belangte Behörde an den Bw lediglich ein Schriftstück übermittelt, und zwar die Aufforderung vom 11. Mai 2011 an den Bw, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mitzuteilen. Mit dieser Vorgangsweise hat die belangte Behörde das Beweisverfahren zur Gänze auf das wesentlich aufwendigere Verfahren (auch für den Bw und den von ihm namhaft gemachten Zeugen) des UVS delegiert.

 

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum