Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166762/14/Sch/Eg

Linz, 31.05.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Kisch, Beisitzer: Mag. Kofler, Berichter: Dr. Schön) über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung vom 1. März 2012 in der Fassung der Stellungnahme vom 21. Mai 2012 des Herrn H. D., geb. x, x, vertreten durch Rechtsanwalt x, gegen Faktum 1.  und 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Februar 2012, VerkR96-292-2012/LL, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Führerscheingesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2012 zu Recht erkannt:

 

 

             I.      Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die bezüglich Faktum 1. verhängte primäre Freiheitsstrafe auf zehn Tage und jene hinsichtlich Faktum 2. verhängte auf vier Tage herabgesetzt werden.
Im übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

          II.      Hinsichtlich dieser beiden Fakten entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat unter den Spruchpunkten 1. und 2. des Straferkenntnisses vom 13. Februar 2012, VerkR96-292-2012/LL, über Herrn H. D., geb. x, wegen nachstehender Verwaltungsübertretungen Geld-, Ersatzfreiheits- und primäre Freiheitsstrafen verhängt:

Der Berufungswerber habe demnach am 1.1.2012 um 10:45 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden auf der A 1 Westautobahn in Fahrtrichtung Salzburg bis auf Höhe Strkm 171.000, das Kraftfahrzeug, PKW, pol. Kennzeichen x, gelenkt, wobei er

1.       sich in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand befunden habe (Alkoholisierungsgrad: 0,82 mg/l),

2.       unzulässigerweise dieses Kraftfahrzeug ohne einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gelenkt habe.

 

Damit habe der Berufungswerber

  1. eine Übertretung des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 und
  2. eine Übertretung des § 1 Abs. 3 iVm § 37 Abs. 3 Z. 1 FSG 1997 begangen, weshalb über ihn zu
  1. eine Geldstrafe von 2800 Euro, 22 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, 14 Tage primäre Freiheitsstrafe und zu
  2. eine Geldstrafe von 1500 Euro, 18 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, 5 Tage primäre Freiheitsstrafe

verhängt wurden.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG hinsichtlich sämtlicher 4 Fakten des Straferkenntnisses zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von insgesamt 473 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben, welche sich ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Hinsichtlich Fakten 1. und 2. des Straferkenntnisses wurden von der Erstbehörde neben einer Geldstrafe von mehr als 2000 Euro (Faktum 1.) auch primäre Freiheitsstrafen im Ausmaß von 14 Tagen (Faktum 1.) bzw. 5 Tagen (Faktum 2.) verhängt. Gemäß § 51c  VStG war sohin bezüglich dieser beiden Punkte des Straferkenntnisses durch eine Kammer zu entscheiden, aufgrund der Geschäftsverteilung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch die 4. Kammer in der eingangs angeführten Besetzung.

 

In Bezug auf die übrigen hinsichtlich der Strafbemessung in Berufung gezogenen Punkte des Straferkenntnisses hat aufgrund der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes eine gesonderte Entscheidung zu ergehen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 13. März 2012, VwSen-166762/4 und 166763/4/Sch/Eg, gemäß § 51a VStG dem Berufungswerber antragsgemäß einen Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben. Vom Ausschuss der OÖ. Rechtsanwaltskammer wurde in der Folge Rechtsanwalt x für diese Funktion bestellt.

 

Wie die Erstbehörde im verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis zutreffend ausführt, musste der Berufungswerber in den letzten fünf Jahren insgesamt sieben Mal wegen Alkoholdelikten rechtskräftig verwaltungsstrafrechtlich belangt werden, in Bezug auf das Lenken ohne Lenkberechtigung liegen drei rechtskräftige Vorstrafen vor. Beim Berufungswerber muss somit ein beträchtliches Maß an Uneinsichtigkeit konstatiert werden. Dazu kommt im gegenständlichen Fall noch, dass der Berufungswerber – stark alkoholisiert und ohne Lenkberechtigung – mit seinem Pkw eine längere Fahrt in Angriff genommen hatte. So wollte er laut eigenen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung am Vorfallstag von seinem Wohnort Hollabrunn kommend nach Salzburg fahren. Es ist für die Berufungsbehörde kaum nachvollziehbar, wie man sich so massiv über die einschlägigen Vorschriften hinwegsetzen und eine derartig beträchtliche Fahrtstrecke ins Auge fassen kann, wenn man stark alkoholbeeinträchtigt und ohne Lenkberechtigung ist.

 

Der Gesetzgeber sieht für solche schwer bzw. kaum belehrbare Fahrzeuglenker in § 100 Abs. 1 StVO 1960 im Zusammenhang mit Alkoholdelikten vor, dass Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden können, wenn bereits zwei einschlägige Vormerkungen vorliegen. Die gleiche Vorgangsweise sieht § 37 Abs. 2 FSG für das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkberechtigung vor. Als zusätzliche Voraussetzung wird vom Gesetz jeweils verlangt, dass es der primären Freiheitsstrafe auch bedarf, um den Täter von weiteren Übertretungen der gleichen Art abzuhalten. Davon muss gegenständlich jedenfalls ausgegangen werden. Mit bloßen Geldstrafen kann beim Berufungswerber ganz offenkundig nicht mehr das Auslangen gefunden werden, zumal aufgrund der verfahrensgegenständlichen Übertretungen als erwiesen anzusehen ist, dass sie ihn nicht hinreichend abschrecken.

 

Ergänzend ist noch zu bemerken, dass seitens der Vertreterin der Erstbehörde anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung Anzeigen von Polizeidienststellen vorgelegt wurden, wonach der Berufungswerber neuerlich einschlägige Übertretungen – Alkodelikt und Lenken ohne Lenkberechtigung – begangen habe. Am 10. März 2012 ist er im Bezirk Vöcklabruck auffällig geworden, am 6. Mai 2012 in Hollabrunn – hier sind allerdings keine Hinweise auf eine Alkoholbeeinträchtigung  in der Anzeige enthalten.

 

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass diese offenkundigen neuerlichen Übertretungen dem Berufungswerber im hier gegenständlichen Berufungsverfahren nicht bei der Strafbemessung vorgehalten werden dürfen. Gänzlich unberücksichtigt darf aber auch nicht bleiben, dass sich der Berufungswerber nicht einmal während eines laufenden erstinstanzlichen bzw. berufungsbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens davon abhalten lässt, Alko- und Schwarzfahrten zu unternehmen.

 

Dass unbeschadet dieser Ausführungen seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates dennoch eine Reduzierung der verhängten Primärarreststrafen – nicht auch der Geldstrafen – verfügt wurde, liegt in dem Umstand begründet, dass über den Berufungswerber laut Aktenlage noch keine primären Freiheitsstrafen verhängt wurden. Angesichts dessen kann die Prognose nicht hinreichend begründet werden, wonach es tatsächlich primärer Freiheitsstrafen in der von der Erstbehörde verfügten Höhe bedarf, um künftighin doch noch ein Umdenken beim Berufungswerber bewirken zu können. Wenngleich die beiden oben angeführten neuerlichen Vorfälle nicht für den Berufungswerber sprechen, muss nach Ansicht des OÖ. Verwaltungssenates dennoch Augenmerk darauf gelegt werden, dass primäre Freiheitsstrafen, jedenfalls bei deren erstmaliger Anordnung, noch in dem voraussichtlich unumgänglich notwendigen Ausmaß bleiben.

 

In Bezug auf die hinsichtlich Fakten 1. und 2. verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen sieht die Berufungsbehörde keine Veranlassung, hier eine Strafminderung zu verfügen. Zumal die bislang verhängten Geldstrafen offenkundig beim Berufungswerber keine Wirkung gezeitigt haben, wäre es völlig kontraproduktiv, in die Strafbemessung, wie sie von der Erstbehörde erfolgt ist, durch Reduzierung einzugreifen.

 

Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers, die ihm die Bezahlung der verhängten Geldstrafen wohl nicht so ohne weiteres ermöglichen werden, wird darauf verwiesen, dass die Möglichkeit besteht, über Antrag die Bezahlung der Geldstrafen im Ratenwege zu tätigen. Einen solchen enthält die Berufungsschrift bereits. Im Falle der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe sieht das Gesetz den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vor.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Seitens der Erstbehörde wurden im Hinblick auf die beiden primären Freiheitsstrafen von 14 bzw. fünf Tagen keine Kostenbeiträge (entgegen der Regelung des § 64 Abs. 2 2. Halbsatz VStG) vorgeschrieben. Die Kostenbeiträge wurden vielmehr bloß von den Geldstrafen aus bemessen. Von der Berufungsbehörde wurde von der – erstmaligen – Festsetzung eines Kostenbeitrages zum erstbehördlichen Verfahren in Bezug auf die primären Freiheitsstrafen Abstand genommen, ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren fällt aufgrund des teilweisen Erfolges des Rechtsmittels ohnehin gänzlich nicht an.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag.  Kisch

 

 

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