Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166773/2/Zo/Kr

Linz, 11.04.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn E F, vertreten durch Rechtsanwälte x, V (D), vom 2.2.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 24. Jänner 2012, Zl. VerkR96-3444-2011, wegen einer Übertretung des KFG zu Recht erkannt:

 

 

 

 

I.              Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 30 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:

 

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen x (D) und Sattelanhängers mit dem Kennzeichen y (D) am 14.04.2011 um 10:30 Uhr in der Gemeinde Kirchdorf am Inn, Verbindungsstraße von der B148 in Richtung Katzenberg (BV-Kontrollstelle), nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.

Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von A B gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass die 25 Tonnen schwere Schnittholzladung auf dem Sattelplateauanhänger nicht ausreichend gesichert war.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs. 1 Z. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. e Kraftfahrgesetz (KFG) 1967, BGBl.Nr. 267/1967 idF
BGBl. I Nr. 116/2010

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von                                       falls diese uneinbringlich ist, Freiheits-                Gemäß

                                                               Ersatzfreiheitsstrafe von        strafe

150,00 Euro                                           30 Stunden                                                                            § 134 Abs. 1 KFG

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

15,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 165.00 Euro."

 

 

 

 

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung verwies der anwaltlich vertretene Berufungswerber auf seine Ausführungen vom 10.6.2011 und beantragte, das Straferkenntnis aufzuheben. In der angeführten Stellungnahme hatte der Berufungswerber ausgeführt, dass er sich seiner Verantwortung im Zusammenhang mit der Ladungssicherung bewusst sei. Alle seine Fahrer seien in die Bestimmungen der Deutschen Straßenverkehrsordnung betreffend die Ladungssicherung eingewiesen. Er selbst richte sein Verhalten danach aus, dass er die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges nicht zulasse, wenn ihm bekannt sei oder bekannt sein müsse, dass unter anderem die Ladung nicht vorschriftsmäßig sei. Weiters wisse er, dass er dafür Sorge zu tragen habe, dass die Lenker über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung verfügen.

 

Er beachte insbesondere folgende Punkte:

Bereitstellung eines geeigneten Fahrzeuges zur betriebssicheren Beladung und Ladungssicherung

Auswahl, Ausbildung und Kontrolle der Fahrer

Unterweisung in der Ladungssicherung

Bereitstellung geeigneter Ausrüstungen zur Ladungssicherung

Analyse der betrieblichen Ladungssicherung (Ladung, Fahrzeuge, Hilfsmittel, Personal)

Vorsehen der Zurrpunkte am Fahrzeug und kennzeichnen mit Belastungsangaben

Erstellen und Bekanntmachen von Anweisungen zur Ladungssicherung

regelmäßige Überprüfung des Fahrzeugaufbaus sowie der Ladungssicherungshilfsmittel. Die Fahrer und deren Fahrzeuge würden regelmäßig in kurzen Abständen und unangekündigt kontrolliert.

 

Die Fahrer seien in kraftschlüssiger und formschlüssiger Ladungssicherung eingewiesen und die grundlegenden Methoden, namentlich das Blockieren, das Direktzurren, das Niederzurren seien bekannt. Zu diesen Methoden der Ladungssicherung wurden umfangreiche theoretische Ausführungen vorgebracht.

 

Auch im konkreten Fall sei der Fahrer ordnungsgemäß eingewiesen und zur Ladungssicherung angehalten worden. Die Übertretung könne dem Zulassungsbesitzer daher nicht vorgeworfen werden.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat        (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde vom anwaltlich vertretenen Berufungswerber nicht beantragt. Eine solche war daher nicht erforderlich.   

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des im Spruch angeführten Sattelkraftfahrzeuges. Herr A B lenkte dieses am 14.4.2011 um 10.30 Uhr in Kirchdorf am Inn auf der Verbindungsstraße von der B148 in Richtung Katzenberg. Er hatte ca. 25 Tonnen Schnittholz auf einem Sattelanhänger mit offener Ladefläche geladen. An der Vorderseite des Anhängers befand sich eine improvisierte Stirnwand bestehend aus drei Metallstehern. Die hinteren Holzstöße wurden mittig durch zwei ca. 1 m hohe Rungen getrennt.

 

Zur Sicherung der Ladung wurden insgesamt 9 Zurrgurte mit STF 500 daN verwendet, Antirutschmatten wurden hingegen nicht verwendet.

 

Zu dieser Ladung führte ein Sachverständiger für Kraftfahrzeugtechnik bereits im erstinstanzlichen Verfahren aus, dass der Reibwert laut Norm zwischen 0,3 und 0,35 liegt. In Fahrtrichtung wäre für eine ausreichende Ladungssicherung im Hinblick auf das Ladungsgewicht rechnerisch 43 Zurrgurte der vorliegenden Art notwendig. Wenn man die improvisierte Stirnwand mit der laut Norm zu erwarteten Rückhaltekraft von 5.000 daN berücksichtigt, wären immer noch 23 Gurte der verwendeten Art erforderlich.

 

Um die Querkräfte abzusichern, wären mindestens 14 Zurrgurte notwendig. Die mittig angebrachten 2 Rungen mit ca. 1 m Höhe konnten nicht berücksichtigt werden, wobei ein Nachweis über die Rückhaltekraft dieser Rungen nicht vorliege.

 

Die gegenständliche Ladungssicherung in Fahrtrichtung sei selbst unter günstigsten Annahmen bei weitem nicht ausreichend gewesen. Es seien auch keine Kantenschoner für die Zurrgurte verwendet worden, sodass auf den Fotos Einschnürungen der obersten Holzlage erkennbar sind. Ob bzw. wie weit dadurch die verwendeten Zurrgurte beeinträchtigt wurden, könne nicht beurteilt werden.

 

Aus technischer Sicht stelle ein derartiger Ladungstransport eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dar und sei absolut unzulässig, da bei einer Notbremsung mit dem Verrutschen der Ladung zu rechnen sei und die improvisierte Stirnwand zu wenig Rückhaltekraft bildet.

 

Festzuhalten ist, dass die dem Verfahren zu Grunde liegende Anzeige samt Fotos der gegenständlichen Ladung und dem Aktenvermerk des technischen Sachverständigen den Vertretern des Berufungswerbers bereits im erstinstanzlichen Verfahren zur Kenntnis gebracht wurden und sich dazu nicht geäußert haben.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 101 Abs.1 lit.e KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.

 

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

5.2. Aus dem Aktenvermerk des technischen Sachverständigen ergibt sich nachvollziehbar und schlüssig, dass die gegenständliche Ladung nicht ausreichend gesichert war, insbesondere gegen Verrutschen nach Vorne für den Fall einer Notbremsung. Diese Ausführungen sind anhand der im Akt befindlichen Fotos auch gut nachvollziehbar. Der Berufungswerber hat diesen Ausführungen weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in seiner Berufung widersprochen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Ladung tatsächlich nicht ausreichend gesichert war und der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges dafür in objektiver Hinsicht verantwortlich ist.

 

Die Ausführungen in der Stellungnahme des Berufungswerbers vom 10.6.2011 sind zwar richtig, es handelt sich dabei aber nur um theoretische Angaben, wie die Ladung richtig gesichert werden müsste. Tatsächlich war die Ladung jedoch nicht ausreichend gesichert, was auch im gesamten Vorbringen nicht behauptet wurde.

 

Betreffend das Verschulden des Berufungswerbers hat die Erstinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten ausreicht. Fahrlässigkeit ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte die Einhaltung der Verpflichtungen des Lenkers zur ordnungsgemäßen Ladungssicherung durch Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherstellt. Nur ein derartiges wirksames begleitendes Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortlichkeit. Dieses Kontrollsystem muss gerade auch bei eigenmächtigem Handeln der Lenker wirksam sein.

 

Die Erstinstanz hat zutreffend auf die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach bloße Belehrungen, Schulungen und stichprobenartige Überwachungen nicht ausreichend sind. In der Stellungnahme vom 10.6.2011 wurden im Wesentlichen theoretische Ausführungen zur ordnungsgemäßen Sicherung der Ladung gemacht, dennoch wurden in konkreten Fall mehrere Grundsätze der Ladungssicherung missachtet (fehlende rutschhemmende Unterlage, zu wenig Zurrgute, keine Kantenschoner). Der Berufungswerber hat nicht dargelegt, mit welchen konkreten Maßnahmen er sicher gestellt hat, dass die zutreffenden theoretischen Ausführungen betreffend die Ladungssicherung auch tatsächlich konkret umgesetzt wurden. Er konnte daher auch kein wirksames Kontrollsystem glaubhaft machen, sodass ihn gemäß § 5 Abs.1 VStG fahrlässiges Verhalten trifft.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 


Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe für derartige Übertretungen 5.000 Euro. Die Erstinstanz hat daher den gesetzlichen Strafrahmen lediglich zu 3 % ausgeschöpft. Sie hat die Strafbemessung auch ausreichend und nachvollziehbar begründet und insbesondere die Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd gewertet. Die Erstinstanz hat daher ihr Ermessen bei der Strafbemessung richtig gehandhabt und nachvollziehbar begründet. Die Strafe erscheint auch dem UVS als angemessen und notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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