Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-260456/19/Wim/BRE

Linz, 25.05.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn Dr. X, vertreten durch X Rechtsanwälte OG, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21.11.2011, GZ: 0047796/2010, wegen einer Übertretung des Wasserrechtsgesetzes zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 45 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.                  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro sowie ein 10%iger Verfahrens­kostenbeitrag wegen Übertretung des § 137 Abs. 2 Ziffer 7 des Wasserrechtsgesetzes 1959 i.V.m. mit Auflagenpunkt II.3. des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19.11.1998, GZ 501/WA73804J verhängt.

 


Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

"Der Beschuldigte, Herr X, geboren am X, wohnhaft: X, X, hat als Wasserberechtigter des unter X im Wasserbuch der Landeshauptstadt Linz eingetragenen Wasserrechtes betreffend den in X, nahe Liegenschaft X Straße X, auf dem Grundstück Nr. X, KG X, situierten Fischteiches (genehmigt mit Bescheid vom 15.2.1974, GZ 01-1/2), folgende mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19.11.1998, GZ 501/WA73804J, vorgeschriebene Auflage am 10.10.2010 nicht eingehalten:

Auflage II.3.:

Im Zuge von Teichenentleerungen dürfen keine schlammigen Substrate in den Vorfluter abgedriftet oder abgepumpt werden. Teichenentleerungen dürfen nur bei höherer Wasserführung im x (Mittelwasserführung) durchgeführt werden.

 

Diese Auflage wurde nicht eingehalten, da der nach dem Ablassen des Teiches am 9.10.2010 im Teich verbliebene und durch das natürliche Gefälle nicht selbstständig abgeflossene Schlamm am 10.10.2010 durch die Arbeiter X und X mit einem Schlauch in Richtung Teichabfluss und somit weiter in den x gespült wurde. Dies führte zu einer starken Verschlammung des x."

 

2.                  Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin die Übertretung bestritten.

 

3.                  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.5.2012, in welcher neben dem Berufungswerber als Zeugen die zwei anzeigenden Inspektoren, ein Bekannter des Berufungswerbers der ihm beim Teichentleeren geholfen hat sowie die während der Amtshandlung angetroffenen zwei polnischen Staatsangehörigen einvernommen wurden.

 

Aus sämtlichen Aussagen ergibt sich übereinstimmend, dass von keinem eine Ausschwemmung bzw. Verunreinigung des x ausgehend von der Fischteichanlage beobachtet bzw. vorgenommen wurde. So haben die einvernommenen Inspektoren glaubhaft versichert, dass sie dazu keine eigene Wahrnehmungen getroffen haben. Der Bekannte des Berufungswerbers hat angegeben, dass am Vortag der Teich entleert worden ist und die zwei polnischen Staatsangehörigen haben angegeben, dass sie nur Fische abtransportiert haben und hier keine Manipulationen am Teich selbst vorgenommen haben. Da alle diese Aussagen in sich glaubwürdig und widerspruchsfrei waren, kann für den Unabhängigen Verwaltungssenat ein Auflagenverstoß nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit festgestellt werden, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Auch die in der Verhandlung anwesende Vertreterin der Erstbehörde hat ihr Einverständnis zur Verfahrenseinstellung erklärt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum