Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260443/11/Wim/Bu

Linz, 29.05.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, vertreten durch XRAe. GmbH, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12.05.2011, GZ: 0049105/2010 wegen Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 6.12.2011 zu Recht erkannt:

 

I.            Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 150 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herabgesetzt wird.

II.        Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 15 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm §§ 19, 24, und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 64 Abs. 1 u. 2 u. 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretungen des § 137 Abs. 2 Z7 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) iVm. mit Auflagenpunkt II.C.2 des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22.2.2010, GZ: 0050656/2009 eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden sowie ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Der Beschuldigte, Herr X, geboren am X, wohnhaft: X, X, hat folgende Verwaltungsübertretung als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der X GmbH (Sitz X), die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der X GmbH & CoKG ist, zu vertreten:

Mit Spruchpunkt II. des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22.2.2010, GZ 0050656/2009, wurde die wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung der betrieblichen Abwässer aus der Produktion von X im Bau X (Grundstück Nr. X, KG X) über die interne biologische Vorreinigungsanlage X in den öffentlichen Kanal erteilt. Die X GmbH & CoKG hat bei der Produktion von X in der Zeit von 25.2.2010 bis 9.4.2010 folgende im oben angeführten Bewilligungsbescheid vorgeschriebene Auflage nicht eingehalten:

Auflagenpunkt II.C.2.:

Die Abwässer dürfen hinsichtlich der nicht im Konsens festgelegten nicht gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe nur im dem Maß in die X abgeleitet werden, wie in dem der Einreichung zu Grunde gelegten Standortkonzept der X (Rev. X vom X) festgelegt ist. Die Abstimmung der einzelnen Produktionen am Standort hat in Abstimmung mit dem Maß der zulässigen Einleitung zur Biologie zu erfolgen.

Die X GmbH & CoKG hat diese Auflage nicht eingehalten, da bei der Produktion von X

 

1. an folgenden Tagen die im angeführten Standortkonzept angegebene Sulfatfracht von 440 kg/d überschritten worden ist.

 

25.2.2010  666,6 kg/d

26.2.2010  794,0 kg/d

27.2.2010  855,1 kg/d

28.2.2010  880,8 kg/d

 1.3.2010   874,0 kg/d           

 2.3.2010   811,3 kg/d

 3.3.2010   596,6 kg/d

 4.3.2010   649,1 kg/d

 5.3.2010   627,2 kg/d

 7.3.2010   646,8 kg/d


2. an folgenden Tagen die im angeführten Standortkonzept angegebene Sulfitfracht von 160 kg/d überschritten worden ist:

 

1.3.2010   189,2 kg/d

3.3.2010   188,4 kg/d

4.3.2010   241,8 kg/d

5.3.2010   222,0 kg/d

7.3.2010   184,8 kg/d

8.3.2010   252,0 kg/d

9.3.2010   243,1 kg/d"

 

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig eine begründete Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz fälschlicher Weise die Auffassung vertrete, dass die Einleitung der gegenständlichen Abwässer in die betriebliche Abwasserreinigungsanlage des X (kurz X) eine Indirekteinleitung im Sinne des Wasserrechtsgesetzes wäre. Eine solche läge jedoch nur vor, durch die Einleitung der Abwässer von der X in die öffentliche Kanalisation der Stadt Linz und in weiterer Folge in die Regional­kläranlage Asten.

 

Im gegenständlichen Falle wären drei wasserrechtliche Bewilligungen relevant:

 

1.           Die Indirekteinleiterbewilligung der BAV vom 22.3.2004, GZ: 501/Gw99051zm des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz.

2.           Die wasserrechtliche Bewilligung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6.2.2006, GZ: 501/GW9901q für den Bau 430 und schließlich

3.           die speziell für Produktion von X erteilte wasserrechtliche Bewilligung vom 22.2.2010, GZ: 0050656/2009 X, GZ 501/M09115.

 

Es würden somit drei wasserrechtliche Bewilligungen vorliegen, wobei keiner der genannten Bescheide einen anderen Bewilligungsbescheid abändere oder einschränke. Die X könne sich somit auf alle drei Bewilligungen stützen und hätte der im bekämpften Straferkenntnis zitierte Bescheid für die Einleitung nicht in Anspruch genommen werden müssen. Die X habe die Produktion von X entweder als Indirekteinleitung, gestützt auf dem X Bescheid oder als Direkteinleitung gestützt auf den X Bescheid vorgenommen und habe bei dieser Produktion den Bescheid vom 22.2.2010 nicht konsumiert.

 


Selbst für den Fall, dass die Behörde die Auffassung vertreten sollte, dass von X bei der Einleitung von Abwässern aus der Produktion von X die mit dem Bescheid vom 22.2.2010 vorgeschriebenen Auflagen einzuhalten gewesen wären, sei der Berufungswerber diesbezüglich einem schuldausschließenden Verbotsirrtum nach § 5 Abs. 2 VStG unterlegen. Der Schuldausschluss sei in diesem Zusammenhang einerseits mit der vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz von den rechtlichen Vorgaben abweichenden Verwaltungs­praxis und andererseits mit der unklaren Konsenssituation be­gründet.

 

Überdies wäre die Auflage II.C.2. deren Übertretung vorgeworfen worden sei unklar und nicht hinreichend bestimmt. Aus dem zweiten Satz der Auflage wonach eine Abstimmung mit weiteren Produktionen zu erfolgen habe, lasse sich der Schluss ziehen, dass eine Übertretung dieser Auflage dann nicht vorliege, wenn Kapazitäten (Frachten) aus anderen Produktionen nicht ausgeschöpft würden. Vorgeschrieben sei nämlich nur die Einhaltung des Standortkonzeptes in seiner Gesamtheit nicht aber der dort für die Produktion einzelner Produkte genannten Werte.

 

Weiters treffe dem Berufungswerber kein Verschulden. X habe zuverlässige Mitarbeiter eingestellt, die mit der Einhaltung und Überwachung sämtlicher relevanter Bestimmungen betraut seien. Darüber hinaus würden regelmäßige interne und externen Schulung sowie persönliche Belehrungen der Mitarbeiter über diese Vorschriften erfolgen. Somit sei der innerbetriebliche Organisationsaufbau von X so gewählt, dass die Einhaltung aller gesetzlichen und behördlichen Vorschriften sichergestellt sei.

 

Der Berufungswerber habe durch Zusammenwirken mit seinem zweiten handelsrechtlichen Geschäftsführer insbesondere durch Aufteilung der Verantwortungsbereiche, wobei er konkret als Verantwortlicher für diesen sachlichen Bereich bestellt sei, sowie durch Schaffung eines wirksames Kontrollsystems dafür Sorge getragen, dass sämtliche gesetzlichen Bestimmungen eingehalten würden. Er habe somit alles ihm Zumutbare unternommen um Verwaltungsübertretungen hinanzuhalten. Für die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen könne er daher keinesfalls zur Verant­wortung gezogen werden.

 


Für den Fall, dass die Behörde der Ansicht sei, dass der Berufungswerber trotz der obigen Ausführungen zu bestrafen sei, lägen die Voraussetzungen des § 21 VStG vor. Der Berufungswerber habe auf das von ihm implementierte Kontrollsystem stets vertrauen können und würden die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen einen Einzelfall darstellen, der lediglich auf eine Verkettung unglücklicher Ereignisse zurückzuführen sei. Neben diesem geringen Verschulden lägen unbedeutende Folgen der Verwaltungsübertretung vor, zumal jedenfalls die Schranken zweier weiterer wasserrechtlicher Bewilligungen eingehalten worden seien und aus der Abwassereinleitung keinerlei Gefährdung resultiert hätten.

 

Weites seien maßgebliche Milderungsgründe nicht berücksichtigt worden, so zum Beispiel der Umstand, dass es zu keiner tatsächlicher Gefährdung des geschütztes Rechtsgutes, nämlich der Gewässerökologie und des Trinkwassers gekommen sein. Ebenso, dass die vorgeworfene Tat nicht vorsätzlich sondern nur fahrlässig begangen worden sei.

 

Es wurde daher beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, das erstinstanzliche Strafekenntnis ersatzlos zu beheben; in eventu von einer Bestrafung gemäß § 21 VStG abzusehen; in eventu, dass über den Berufungswerber verhängte Strafmaß verschuldensabhängig zu reduzieren.

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Strafverfahrensakt. Weites wurde auch der maßgebliche wasserrechtliche Bewilligungsakt für die konkrete Produktion von X angefordert und in diesen Einsicht genommen. Überdies wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am 6.12.2011 durchgeführt, in welcher als Zeugen einvernommen wurden, die für das Genehmigungsverfahren zuständige Juristin, der zuständige Amtssachverständige sowie der im Unternehmen zuständige Umweltexperte.

 

3.2. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde noch zusätzlich vorgebracht, dass hinsichtlich der Bestimmtheit der Auflage auch die zuständige Wasserrechtsjuristin des Magistrates sich über den Inhalt dieses Auflagenpunktes nicht sicher gewesen sei. Umso mehr könnte eine zweifelsfreie Auslegung dem Berufungswerber nicht möglich gewesen sein. Überdies enthalte die Auflage C.2. einerseits die Regelung, dass die Werte im Standortkonzept eingehalten werden müssen und andererseits eine Abstimmung der Produktion erfolgen müsse, sodass sich der Tatvorwurf des erstinstanzlichen Bescheides als zweigeteilt erwiese. Es gehe nicht klar hervor welcher Teil der Auflage übertreten worden sei. Der Eintritt einer allfälligen Verfolgungsverjährung solle vom Unabhängigen Verwaltungssenat noch geprüft werden.

 

Abschließend wurde noch auf den Bescheid des UVS Oö. vom 27.11.1995, VwSen-260155/2/Wei/Bk verwiesen, in dem eine vergleichbare Verwaltungs­übertretung vorgeworfen wurde. In diesem Erkenntnis führe der UVS aus, dass in einem vergleichbaren Fall den Geschäftsführern die Überwachung der Einhaltung der Auflage gar nicht möglich gewesen sei. Ein vergleichbarer Fall liege im gegenständlichen Fall vor.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

3.3.1. Der Berufungswerber war zum Tatzeitpunkt einer von zwei handels­rechtlichen Geschäftsführern der X GmbH. Diese Gesellschaft ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin der X GmbH & Co KG (in der Folge X).

 

3.3.2. Die X betreibt am Gelände der ehemaligen X mehrere Produktionsstätten zur Herstellung von Chemikalien. Je nach Marktnachfrage werden unterschiedliche Chemikalien hergestellt, wobei nicht für jede Chemikalie eine neue Anlage errichtet wird, sondern die jeweiligen Anlagen derart umgebaut werden, dass ein Großteil der bestehenden Infrastruktur genutzt werden kann und nur Teile der Anlage an die jeweilige Produktion adaptiert werden müssen. Die bei der Produktion anfallenden Abwässer werden - teilweise nach Vorreinigung - in die betriebliche Abwasservorreinigungsanlage des gesamten Chemieparks (idF kurz X) eingeleitet.

 

Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22.3.2004, GZ: 501/Gw99051zm wurde die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung der Abwässer der X in die öffentliche Kanalisation und in weiterer Folge in die Regionalkläranlage Asten erteilt. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6.2.2006, GZ: 501/GW99014q wurde unter anderem die wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung der betrieblichen Abwässer und verschmutzten Niederschlagswässer vom Bau X samt Nebenanlagen über die X in den öffentlichen Kanal und in weiterer Folge in die Regionalkläranlage Linz-Asten und für die Ableitung der Kühlwässer und gering verschmutzten Niederschlagswässer in die Donau über die Kanalisationsanlage der X GmbH somit zu Errichtung und zum Betrieb der dafür erforderlichen Anlagen erteilt. Als Rechtsgrundlagen dafür wurden angeführt die §§ 11 bis 14, 21, 30, 32, 50, 72, 98, 105, 111 u. 112 WRG 1959.

 

Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22.2.2010, GZ: 0050656/2009 X GZ: 501/M091115 wurde unter Spruchabschnitt II. die Einleitung der betrieblichen Abwässer aus der Produktion vom X im Bau X über die interne biologische Vorreinigungsanlage X in den öffentlichen Kanalisation erteilt. Unter lit. C.2. wurde als Auflage festgelegt: Die Abwässer dürfen hinsichtlich der nicht im Konsens festgelegten nicht gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe nur in dem Maß in die X abgeleitet werden, wie in dem der Einreichung zu Grunde gelegten Standortkonzept der X (Rev. 61 vom 17.11.2009) festgelegt ist. Die Abstimmung der einzelnen Produktionen am Standort hat in Abstimmung mit dem Maß der zulässigen Einleitung zur Biologie zu erfolgen.

 

Das angeführte Standortkonzept sieht eine Sulfatfracht von 440 kg/d und eine Sulfitfracht von 160 kg/d vor. An den im erstinstanzlichen Spruch angeführten Tagen erfolgten die dort angeführten Überschreitungen dieser Frachten.

 

In ständiger Praxis werden immer wieder solche Abwasserableitungen konkreter Produktionen genehmigt. Dabei wird auch standardmäßig die Auflage C.II vorgeschrieben. Grund für diese Auflage ist, dass bei mehreren gleichzeitigen Produktionen die Gefahr besteht, dass hier die für die X vorgeschriebenen Werte überschritten würden.

 

Durch die konkreten Überschreitungen der Sulfat- und Sulfitfrachten kam es zu keinen negativen Auswirkungen auf die X oder die öffentliche Kanalisation. In einem späteren überarbeiteten Standortkonzept wurden diese Frachten entsprechend angehoben.

 

3.3.3. Der Berufungswerber ist als Geschäftsführer für den technischen Betrieb des Unternehmens verantwortlich. Unterhalb des technischen Geschäftsführers gibt es einen Betriebsleiter der im konkreten Fall zugleich auch Abwasserbeauftragter ist und für die konkrete Produktion verantwortlich ist. Die Zuständigkeit für die Einhaltung der Grenzwerte steht in der Prozess­beschreibung und im Managementhandbuch welches von den Geschäfts­führern die Freigabe erhält. In monatlichen Meetings wird auch über Umwelt­überschreitungen berichtet, wobei diese für die Abwasserseite im Jahr 2010 definiert waren als Überschreitungen in der X. Da es sich bei der konkreten Überschreitung nicht um eine solche in der X handelte, wurde darüber nicht berichtet.

 


3.4. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt und den übereinstimmenden Aussagen der befragen Zeugen. Insofern sind im festgestellten Umfang keinerlei Widersprüchlichkeiten zu Tage getreten.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1.1. Gemäß § 137 Abs. 2 Z7 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt mit einer Geldstrafe bis zu 14.530 Euro zu bestrafen, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, wer die gemäß § 105 im Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen oder die gemäß § 21a in Bescheiden vorgeschriebenen anderen oder zusätzlichen Auflagen nicht einhält.

 

Es besteht eine rechtskräftige Bewilligung explizit zur Ableitung der Abwässer aus der konkreten Produktion von X, die sogar auf Grund eines Ansuchens der X erteilt wurde. Dies ist die speziellste Regelung für die gegenständliche Produktion und steht auch nicht in Widerspruch zu den übrigen zwei wasserrechtlichen Bewilligungsbescheiden. Wenn nun im bewilligten Zeitraum gerade dieses X in der vorgesehenen Anlage produziert wird, wird automatisch auch diese Bewilligung in Anspruch genommen und damit auch die darin vorgesehenen Auflagen. Der Berufungswerber bzw. sein Unternehmen kann nicht im Nachhinein zulässiger Weise behaupten, dass diese Bewilligung nicht konsumiert worden wäre, da grundsätzlich im Sinne der Bewilligung agiert wurde.

 

Ob diese konkrete wasserrechtliche Indirekteinleiterbewilligung tatsächlich notwendig ist und rechtlich korrekt erteilt wurde, ist nicht Gegenstand dieses Verwaltungsstrafverfahren, da feststeht, dass sie in Rechtskraft erwachsen ist und die festgelegten Frachten durch die konkrete Einleitung überschritten wurden. Es wäre an der X gelegen, erst gar nicht um eine solche Bewilligung anzusuchen, wenn sie der Meinung ist, dass eine solche nicht erforderlich sei.

 

4.1.2. Grundsätzlich ist auch festzuhalten, dass die gegenständliche Auflage auf alle Fälle auch konkret genug ist. Hier wird auf ein Standortkonzept in einer bestimmten Fassung verwiesen, dass dem Unternehmen sehr wohl bekannt war und sogar der Einreichung zugrunde gelegt wurde. Dass konkret die Überschreitung der in diesem Standortkonzept festgelegten Frachten vorgeworfen wurde, ergibt sich alleine schon aus der Formulierung des konkreten Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses in dem konkret die Überschreitung der im Standortkonzept angegebenen Frachten für Sulfat und Sulfit vorgeworfen wurde und nicht die mangelnde Abstimmung der einzelnen Produktionen. Da dieser ausreichend konkrete Tatvorwurf auch innerhalb der Verfolgungs­ver­jährungs­frist gemacht wurde, liegt eine solche auch nicht vor.

 

Der Berufungswerber hat daher die Übertretung in objektiver Hinsicht zu ver­treten.

 

4.2.1. Was sein Verschulden betrifft so ist zunächst davon aus zu gehen, dass es sich bei dieser Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt, bei dem Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Um ein Verschulden auszuschließen muss der Berufungswerber ein entsprechend wirksames Kontrollsystem eingerichtet haben. Dazu hat er initiativ von sich aus darzulegen, dass er alle Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht aus, sondern entscheidend ist deren wirksame Kontrolle.

 

Grundsätzlich gibt es im Unternehmen des Berufungswerbers festgelegte organisatorische Zuständigkeiten wobei der Berufungswerber grundsätzlich für den technischen Teil des Unternehmens verantwortlich ist, ihn jedoch im Rahmen der Geschäftsführung auch eine Gesamtverantwortung trifft. Laut Aussagen des Umweltexperten des Unternehmens wurden zur damaligen Zeit als berichtspflichtige Grenzwertüberschreitungen nur solche definiert, die Über­schreitungen in der X zur Folge hatten. Es wurde daher offensichtlich den konkreten Übertretungen keine maßgebliche Bedeutung beigemessen und hiefür keine entsprechenden Berichtspflichten an die Geschäftsführung vorgesehen. Schon darin liegt ein dem Berufungswerber durchaus auch anzulastendes Verschulden in Form der Fahrlässigkeit, da er ja das entsprechende Regelhand­buch genehmigt hat und dies auch in seinen internen Zuständigkeitsbereich gefallen ist. Die zitierte Einzelfallentscheidung des UVS aus dem Jahre 1995 trifft im konkreten Fall nicht zu.

 

Der Berufungswerber hat die Übertretung somit auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

 


4.2.2. Ein allfälliger Irrtum über die Verpflichtung zur Auflageneinhaltung ist bei den Gesamtumständen hier nicht als relevant einzustufen. So hat das Unternehmen selbst die spezielle Bewilligung beantragt und sich auch grundsätzlich entsprechend der Bewilligung verhalten. Der Berufungswerber ist insofern nicht schutzwürdig wenn er nunmehr angibt, dass er der Meinung gewesen sei, dass die für die konkrete Produktion speziellste und konkreteste aller wasserrechtlichen Bewilligungen nicht relevant gewesen wäre. Wenn die einvernommene Wasserrechtsjuristin angesichts des technischen Inhaltes der Auflage auf den ebenfalls einvernommenen Amtssachverständigen verweist, entlastet dies nicht den Berufungswerber. So hätte er bei Unklarheiten vor Produktionsbeginn bei der Behörde nachfragen können, die ihrerseits allfällig auch den technischen Sachverständigen befragen hätte können. Überdies handelte es sich dabei um eine Standardauflage, die bereits seit längerer Zeit in solchen Bewilligungsbescheiden vorgeschrieben wurde und hätte daher auch schon vor der konkreten Bewilligung diese Klarstellungsanfrage erfolgen können. Überdies wäre auch eine Berufung gegen diese Auflage offengestanden.

 

4.3.1. Zur Strafbemessung ist grundsätzlich auf die Ausführungen in der Erstbehörde zu verweisen insbesondere auch hinsichtlich der angenommenen persönlichen Verhältnisse. Zur Recht wurde die einschlägige Verwaltungs­vorstrafe als erschwerend angenommen. Bei der Strafbemessung mildernd zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Übertretung keinerlei Folgen für ein geschütztes Rechtsgut nämlich die Wasserqualität hatte. Gleiches gilt für die lange Verfahrensdauer. All dies führt zur gegenständlichen Strafreduktion. Dass überhaupt ein Kontrollsystem eingerichtet wurde, kann nicht schon als schuldmildernd angesehen werden, da dies zur grundlegenden Verpflichtung des Berufungswerbers gehört.

 

4.3.2. Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs.1 VStG kann angesichts der doch gravierenden Überschreitungen sowohl von der Höhe als auch der Dauer nicht angenommen werden. Auch liegt ein so geringes Verschulden nicht vor.

 

Insgesamt ergibt sich aber eine doch reduzierte Strafe.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

5. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführten Rechtsgrundlagen.

 

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwältin eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

 

 

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