Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101131/2/Fra/Ka

Linz, 25.10.1993

VwSen - 101131/2/Fra/Ka Linz, am 25. Oktober 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des J K, Pgasse, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H S, H, L, gegen die mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt L vom 14. Jänner 1993, GZ.101-5/3, verhängte Strafe, zu Recht erkannt:

I.: Der Berufung wird insofern F o l g e gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.000 S herabgesetzt wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird mit einem Tag festgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 51 VStG.

II.: Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 100 S. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt L hat mit Straferkenntnis vom 14. Jänner 1993 über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.3 lit.d iVm § 82 Abs.1 Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 2.250 S (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt, weil er es zu verantworten hat, daß am 13. Februar 1992 vor der Liegenschaft L, Pgasse, neun Werbeständer auf der öffentlichen Verkehrsfläche im Gehsteigbereich aufgestellt waren, ohne daß hiefür die erforderliche straßenpolizeiliche Bewilligung vorlag.

Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren erster Instanz in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Der Beschuldigte wendet sich in der fristgerechten eingebrachten Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe. Die Erstbehörde hat vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung nicht Gebrauch gemacht. Sie legte das Rechtsmittel samt Verfahrensakt, jedoch ohne Gegenäußerung, dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor und löste dadurch dessen Zuständigkeit aus. Dieser entscheidet, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und in dieser kein ausdrückliches Verlangen nach Durchführung einer Verhandlung gestellt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gemäß Artikel 130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

I.3.3. Die Erstbehörde hat zur Strafbemessung ausgeführt, daß das Ausmaß der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, nämlich der Gewährleistung einer widmungsgemäßen Benützung der Straße zu Verkehrszwecken, nach Maßgabe der zeitlichen und örtlichen Umstände der Übertretung nicht als geringfügig anzusehen ist. Sonstige nachteilige Folgen sind nicht bekanntgeworden. Folgende Erschwerungsgründe wurden angenommen: Mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art sowie die Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit. Als mildernd wurde kein Umstand gewertet. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden angemessen berücksichtigt.

Der Berufungswerber hält dem entgegen, daß diese Strafzumessungsgründe weder rechtlich noch verfahrensmäßig gedeckt sind, wobei er zu den Erschwerungsgründen folgendes vorbringt: Bei der Strafbemessung seien mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art offenbar herangezogen worden, wobei diese jedoch nicht aufgezählt oder dargestellt sind. Die Behörde sei offenbar von neun selbständigen Taten ausgegangen, wie dies aus der Strafe von 9x250 S ersichtlich sei, obwohl diese mehreren Tathandlungen nur als Teile eines von einem einheitlichen Vorsatz umfaßten Gesamtkonzepts zu begreifen seien. Diese Einzelhandlungen seien infolge ihres erkennbaren zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhanges sowie infolge der Gleichzeitigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände als Einheit anzusehen. Dieses mehrtätige Zusammentreffen sei bereits im Spruch des Straferkenntnisses berücksichtigt und stelle sohin keine Beurteilungsgrundlage als Erschwerungsgrund dar. Es sei weiters als erschwerend zur Last gelegt worden, daß er die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt habe. Dies entbehre jeglicher tatsächlichen und aktenmäßigen Grundlage, weshalb auch nur der Tatzeitpunkt 13. Februar 1992 inkriminiert wurde. Zu diesen Einwendungen stellt der unabhängige Verwaltungssenat fest:

Die Auffassung des Berufungswerbers, daß eine Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit im vorliegenden Fall nicht als erschwerender Umstand bei der Strafzumessung herangezogen werden darf, ist zu teilen: Diese Begründung widerspricht nämlich dem Spruch des Straferkenntnisses, wonach als Tatzeit lediglich der 13. Februar 1992 angenommen wurde. Was die Annahme der mehreren strafbaren Handlungen derselben oder verschiedener Art als Erschwerungsgrund anlangt, so geht der unabhängige Verwaltungssenat davon aus, daß die Erstbehörde offenbar die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Berufungswerbers gemeint hat. Aus dem im Akt erliegenden Register geht jedoch lediglich hervor, daß über den Berufungswerber eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahre 1986 vorliegt. Da jedoch diese Vormerkung bereits getilgt ist, darf sie nicht mehr als erschwerend herangezogen werden.

Zu den Milderungsgründen führt der Berufungswerber aus, daß er die ihm zur Last gelegten Tatbestände weder bestritten, noch ein Verschulden an dessen Verwirklichung negiert habe, sondern in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 1992 lediglich ersucht habe, wegen Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutender Folgen der Übertretung von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen und eine Ermahnung gemäß § 21 VStG auszusprechen. Da er sohin ein Geständnis sowohl hinsichtlich des objektiven als auch des subjektiven Tatbestandes in seiner Stellungnahme abgelegt habe, wäre dieses Geständnis jedenfalls als mildernder Umstand zu werten gewesen. Weiters sei auch der Milderungsgrund der Unbescholtenheit heranzuziehen gewesen.

Hiezu stellt der unabhängige Verwaltungssenat fest, daß aufgrund des vorgelegten Vorstrafenregisters tatsächlich von der absoluten Unbescholtenheit des Berufungswerbers auszugehen ist, da sämtliche darin angeführten Vormerkungen bereits getilgt sind, wobei zusätzlich das Geständnis als mildernder Umstand gewertet wird.

Zusammenfassend stellt daher der unabhängige Verwaltungssenat fest, daß unter Bedachtnahme auf die aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes (bis zu 10.000 S) nunmher die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festgesetzt wurde. Eine weitere Herabsetzung erscheint jedoch aufgrund des nicht als geringfügig zu bewertenden Unrechtsgehaltes der Übertretung nicht vertretbar. Auch das Argument des Berufungswerbers, daß er es deshalb unterlassen habe, die notwendige Bewilligung der Straßenverkehrsordnung für die Aufstellung von Werbeständern einzuholen, weil ihm dies zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt war, ist nicht geeignet, geringfügiges Verschulden anzunehmen. Er wird in diesem Zusammenhang auf die bereits - zwar getilgte einschlägige Vormerkung hingewiesen. Diese Vormerkung ist ein Indiz dafür, daß ihm die Bewilligungspflicht bekannt sein mußte. Da es somit am Vorliegen eines geringfügigen Verschuldens mangelt, konnte daher die Bestimmung des § 21 VStG nicht zur Anwendung kommen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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