Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401168/9/BP/Wu

Linz, 11.06.2012

 

B e s c h l u s s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree aus Anlass der Eingabe des X, pA. X, X, betreffend eine für X, geb. X, StA von Marokko, eingebrachte Beschwerde, wegen Anhaltung in Schubhaft von 28. März bis 18. April 2012 durch den Bezirkshauptmann von Schärding, beschlossen:

 

 

 

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2011) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 26. März 2012, GZ.: Sich40-10780, wurde über Herrn X, StA von Marokko, auf der Basis des § 76 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG idgFiVm.
§ 57 AVG zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) die Schubhaft angeordnet und ab 28. März 2012 im PAZ Salzburg vollzogen.

 

1.2. Gegen die Anhaltung des Obgenannten in Schubhaft langte am 5. April 2012 um 11.46 Uhr per Telefax, innerhalb der Amtsstunden, eine Beschwerde gemäß § 82 Abs 1 FPG für den genannten Beschwerdeführer ein, wobei sich am Ende der Eingabe eine unleserliche Unterschrift und der Vertretungszusatz

 

"i.V. X

X"

 

befindet. Angeschlossen wurde ein auf den Beschwerdeführer ausgefülltes Vollmachtsformular, auf dem in einer Art "Überschrift" im Kopfteil die Institutionen X, X, X, genannt werden. Nach dem gewählten Text erteilt der Obgenannte die Vollmacht folgendem Gebilde:

 

X

www.X.at.

 

Gezeichnet mit unleserlicher Unterschrift wurde sowohl beim "Vollmachtgeber" als auch bei der "Vollmachtnehmerin (X)".

 

Inhaltlich wird die Vollmacht zur Akteneinsicht und ganz allgemein zur Vertretung im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren und zur Entgegennahme von Schriftstücken und Entscheidungen der Asyl- und Fremdenbehörden erteilt, wobei hinsichtlich der Zustellvollmacht die Zustellung per Fax ausdrücklich ausgeschlossen wird.

 

Nach Ansicht des UVS Oberösterreich liegt eine ungeeignete Vollmacht und damit ein Vertretungsmangel vor.

 

1.3. Mit Verbesserungsauftrag vom 12. April 2012 bezog der UVS des Landes Oberösterreich ua. wie folgt Stellung:

 

"Zunächst ist anzumerken, dass trotz der umfangreichen und eher irreführenden Umschreibung der Vollmachtnehmerin im Ergebnis doch nur davon ausgegangen werden kann, dass eine "X" bevollmächtigt wurde. Dabei handelt es sich offenbar um eine Arbeitsgemeinschaft, die allenfalls als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) nach den §§ 1175 ff ABGB organisiert wurde. Die bürgerliche Gesellschaft kann nach herrschender Meinung nicht Träger von eigenen Rechten und Pflichten sein und schon deshalb nicht bevollmächtigt werden. Nur rechtsfähige juristische oder quasijuristische Personen sind taugliche Vertreter, wenn sie durch ihre zur Vertretung nach außen berufenen Organe handeln. Gemäß § 10 Abs 1 Satz 1 AVG können sich Beteiligte durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bei den Letztgenannten sprach man früher von sog. handelsrechtlichen Personengesellschaften. Es handelt sich nunmehr seit dem Unternehmensgesetzbuch (früher Handelsgesetzbuch) um die Offene Gesellschaft und die Kommanditgesellschaft (vgl Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetze18 [2012], Anm 2 zu § 10 AVG).

 

Nach dem § 10 Abs 1 Satz 2 AVG haben sich Bevollmächtigte durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Inhalt und Umfang der Vollmacht richten sich dabei nach den Bestimmungen der Vollmacht, welche nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist. Für die Behebung von Mängel gilt sinngemäß § 13 Abs 3 AVG (vgl § 10 Abs 2 AVG).

 

Die vorgelegte Vollmacht kann ein gültiges Vertretungsverhältnis nicht nachweisen, weil eine GesbR nicht bevollmächtigt werden kann. Es fehlt eine taugliche Vollmacht, die auf eine natürliche oder auf eine juristische Person oder auf eine eingetragene Personengesellschaft lauten müsste.

 

Im Übrigen ist die vorgelegte Vollmacht auch inhaltlich unzureichend, weil nur allgemein von der Vertretung im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren die Rede ist, nicht aber ausdrücklich die an den UVS zu richtende Beschwerde gemäß dem § 82 FPG genannt wird, für die eigene Verfahrensvorschriften gelten (vgl dazu § 83 Abs 2 FPG iVm §§ 67c bis 67g, 79a AVG) und die vor allem zum Unterschied von "normalen" Verwaltungsverfahren Kostenfolgen wie eine Maßnahmenbeschwerde gemäß § 67c AVG hat. Die Formvorschrift des § 1008 ABGB schreibt für bestimmte Geschäfte im Interesse der Rechtsklarheit für die Gültigkeit eine Gattungsvollmacht als Vollmachtstyp vor. Dies gilt etwa für die Erhebung von Geld oder Geldeswert, das Anhängigmachen von Prozessen oder den Abschluss von Vergleichen. Eine solche Gattungsvollmacht wäre auch in einem Beschwerdeverfahren vor dem UVS erforderlich, um zu dokumentieren, dass auch solche mit Kostenfolgen iSd § 79a AVG verbundene Verwaltungsprozesse anhängig gemacht werden dürfen.

 

Der UVS Oberösterreich räumt Ihnen unter Hinweis auf die dargelegten Mängel die Möglichkeit zur Mängelbehebung ein und fordert Sie auf, eine geeignete schriftliche Vollmacht im Original zum Nachweis einer zulässigen Bevollmächtigung längstens binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens vorzulegen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist wird mit Zurückweisung vorgegangen werden (§ 13 Abs. 3 AVG).

 

Da Sie eine Faxzustellung ausgeschlossen haben und eine E-Mail-Adresse nicht bekannt ist, kann die Zustellung dieses Schreibens lediglich auf dem Postweg erfolgen."

 

 

2.1. Schon mit Schreiben vom 5. April 2012 hatte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt und die kostenpflichtige Abweisung der in Rede stehenden Beschwerde beantragt.

 

2.2. Mit Telefax vom 16. April 2012 übermittelte der einschreitende X – allerdings wiederum nur in Kopie – eine "neue verbesserte" Vollmacht und führt dazu ua. aus, dass der in Rede stehende Fremde die Vollmacht der juristischen Person X erteilt habe, wobei der Einschreitende als Mitarbeiter im Auftrag dieser Institution handle.

 

Die Vollmacht beinhalte nunmehr auch die Vertretung in Beschwerdeverfahren vor dem UVS.

 

In der nunmehr vorliegenden Fassung der Vollmacht vom 13. April 2012 zeigt zunächst die Kopfzeile (Überschrift) "X", "X" sowie "X".

 

Im Text der Vollmacht erteilt der Vollmachtgeber der

 

X

als Auftragnehmer im Rahmen der X

www.X.at

 

die Vollmacht (nunmehr teils zusätzlich)  zur Vertretung in asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren sowie in allen damit zusammenhängenden Verfahren, insbesondere Beschwerdeverfahren vor dem UVS und (…)

 

Gezeichnet ist diese Vollmacht auf Seiten der Vollmachtnehmerin vom Einbringer der ursprünglichen Beschwerde iA der explizit unter (X).

 

Weiters war dem Telefax eine Bestätigung von

 

"X, Leiter X"

 

beigeschlossen, wonach der Einbringer als Mitarbeiter der X mit der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen betraut sei.

 

Nach dem vom Oö. Verwaltungssenat aus Anlass der übermittelten Vollmacht vom 2. April 2012 ergänzend beigeschafften Firmenbuchauszug zu FN 272779x mit Stichtag 3. April 2012 lautet die Firma "X" mit der Geschäftsanschrift X.

 

Als selbständig seit 8. Februar 2006 vertretungsbefugte, handelrechtliche Geschäftsführer der Gesellschaft sind die Herren X, eingetragen. Als selbständig seit 1. Jänner 2008 vertretungsbefugte Prokuristin scheint Frau X, auf.

 

2.3. Mit E-Mail vom 18. April 2012 teilte die belangte Behörde mit, dass der in Rede stehende Fremde an jenem Tag aus der Schubhaft entlassen worden sei.

 

2.4. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt und die Eingabe als unzulässig zurückzuweisen ist, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

 

2.5. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem – vom Bf nicht widersprochenen - unter den Punkten 1.1., 1.2., 1.3. und 2.2. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.

 

2.6. Der UVS des Landes Oberösterreich war zur Entscheidung eines seiner Mitglieder berufen (vgl. §§ 67a und 67c AVG).

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 10 Abs 1 AVG können sich Beteiligte und ihre gesetzlichen Vertreter durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragenen Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Nur bei für zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Personen (zB.: Rechtsanwälte oder Notare) ersetzt die Berufung auf die erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

 

Nach § 10 Abs 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behebung etwaiger Mängel ist unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.

 

Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen noch nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

3.2. Der Einschreiter hat dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag nicht ordnungsgemäß entsprochen. Es wurde entgegen dem Auftrag keine "geeignete schriftliche Vollmacht im Original zum Nachweis einer zulässigen Bevollmächtigung" vorgelegt.

 

Schon die Vorlage einer Vollmacht im Original, die zu besseren Überprüfung der Urkunde im Rahmen einer Augenscheinnahme verlangt wurde, ist bis dato nicht erfolgt. Nun ergibt sich aber ua. aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1996, 93/11/0092, dass die Nichtvorlage eines Dokuments im Original oder in beglaubigter Kopie, wenn in einem Verbesserungsauftrag explizit und unmissverständlich die Vorlage im Original aufgetragen war, zur Zurückweisung berechtigt.

 

Gerade dies ist aber hier der Fall (vgl. den Verbesserungsauftrag vom 10. April), worin unmissverständlich die Vorlage der Vollmacht im Original eingefordert wurde. Bei derart unklaren Vertretungsverhältnissen wie im in Rede stehenden Fall, mit teils unleserlichen Unterschriften und unklaren institutionellen Zugehörigkeiten, scheint der Auftrag der Vorlage des Originaldokuments auch keinesfalls als unzumutbar oder unverhältnismäßig.

 

Sohin war die betreffende Schubhaftbeschwerde allein schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

 

Es ergeben sich im konkreten Fall aber noch weitere eine Zurückweisung rechtfertigende Gründe, auf die hier nur kurz eingegangen werden soll.

 

3.3. Die nunmehr vorgelegte Vollmachtsurkunde ist aber ebenfalls in sich widersprüchlich. Die X gemeinnützige GmbH wird danach im Vollmachtstext als "Auftragnehmerin im Rahmen der X" bevollmächtigt. Bei der Unterschriftsklausel findet sich hingegen wiederum als die Institution, für die der Einbringer im Auftrag handelt, der jedenfalls nicht als juristische Person anzusehende X. Im Kopf des Vollmachts-Formulars sind hingegen auch zwei Gruppierungen der Volkshilfe angeführt, die insgesamt das Bild einer unklaren Vertretungslage kennzeichnen, wobei hier insbesondere anzunehmen ist, dass ein in Schubhaft befindlicher Fremder (der in der Regel nicht juristisch gebildet sein wird) jedenfalls keine klare Vorstellung von der ihn vertretenden Vollmachtsnehmerin haben dürfte.  

 

Faktum ist also, dass im Rahmen der Unterschriftsklausel bei der Vollmachtsnehmerin auch bei der adaptierten Vollmacht nicht die juristische Person, sondern der X.

 

3.4. Darüber hinaus ist mehr als fraglich, ob eine nachträgliche Vollmacht, die auf eine juristische Person ausgestellt ist, den Mangel bei der Einbringung der Schubhaftbeschwerde heilen kann, da zu diesem Zeitpunkt klar der Vollmachtsgeber davon ausgehen musste, eine X, also eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bevollmächtigt zu haben.

 

In der neuen Vollmachtsurkunde vom 13. April 2012 scheint nun zwar die X als möglicher Machthaber auf, es wird aber in ihr nicht darauf hingewiesen, dass dieser GmbH bereits für die ursprüngliche Eingabe die erforderliche Vertretungsmacht ausdrücklich rückwirkend erteilt wird. Da der Einschreiter den Beschwerdeschriftsatz ohne eine rechtlich mögliche und zulässige Bevollmächtigung eingebracht hatte und auch keine Genehmigung vorliegt, fehlte es damit an einer rechtswirksamen Vertretungshandlung für den Zeitpunkt seiner Eingabe.

 

3.5. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen der Verbesserung vorgelegte Bestätigung des – allerdings zur Vertretung nach außen berufenen - Organs geeignet ist, die Potestas zur Unterfertigung derartiger Vollmachten zu vermitteln, da hier nur konstatiert wird, dass der Einschreiter "als Mitarbeiter der X mit der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen betraut" sei. Über die Vertretungsmacht über eine bloße Betreuung hinaus gibt diese Bestätigung aber keinen Aufschluss.

 

3.6. Aus all diesen Gründen ist der Einschreiter dem qualifiziert - unter Hinweis auf die Zurückweisung nach fruchtlosem Ablauf der Frist – erteilten Verbesserungsauftrag des Oö. Verwaltungssenats gemäß § 10 Abs 2 iVm § 13 Abs 3 AVG nicht in der gebotenen Weise nachgekommen. Da auch nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens noch erhebliche Vertretungsmängel bestehen blieben, war die Eingabe des Einschreiters mangels einer tauglichen Verbesserung als unzulässig zurückzuweisen.

 

4. Eine Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG zugunsten der belangten Behörde, war nicht zu treffen. Die belangte Behörde hat zwar den Fremdenakt samt Abweisungsantrag per E-Mail vorgelegt. Es wurden aber keinerlei einschlägige Ausführungen zur Frage der Bevollmächtigung des Einschreiters erstattet. Im Rahmen der gegenständlichen Zurückweisungsentscheidung, für die auch die übersendeten Aktenteile irrelevant waren, ist der belangten Behörde kein Verfahrensaufwand entstanden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 26,- Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

 

Bernhard Pree

 

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