Linz, 15.06.2012
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des X, StA von Syrien, dzt aufhältig im X, wegen Anhaltung in Schubhaft seit 4. Juni 2012 durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegen.
II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2011) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008.
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 4. Juni 2012, GZ.: Sich40-1971-2012, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf Basis des § 76 Abs. 2a Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG idgF – iVm. § 57 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG sowie zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) die Schubhaft angeordnet und im X vollzogen.
Begründend führt die belangte Behörde aus:
"Gemäß § 76 Abs. 2 a FPG 2005 hat die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn gemäß Ziffer 1 gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG. 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG. 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt; und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG. 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen. Gemäß § 80 Abs. 5 FPG 2005 kann in Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 oder 2a verhängt wurde, diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Ziffer 1 bis Ziffer 3 vor. Wird der Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des Asyigerichtshofes aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn der Asylgerichtshof eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt. Die Schubhaftdauer darf in diesen Fällen die Dauer von zehn Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten nicht überschreiten."
Die belangte Behörde geht bei dieser Entscheidung von nachfolgendem Sachverhalt aus:
"Sie stellten am 28. März 2012 um 17:45 Uhr vor dem Bundesasylamt einen Antrag auf Internationalen Schutz in Österreich (Asyl). Sie gaben dabei die Identität X, geb. X, StA. v. Syrien an. Im Zuge Ihrer Asylantragstellung (AIS 12 05.184) waren Sie weder im Stande sich mit einem Nationalreisepass auszuweisen noch konnten Sie den Besitz eines für den Schengenraum gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitels nachweisen. Ebenso waren Sie auch nicht im Stande ein anderweitiges staatlich ausgestelltes Dokument, welches einen Rückschluss auf Ihre Identität zulassen würde, in Vorlage zu bringen. Im Zuge Ihrer niederschriftlichen Erstbefragung zu Ihrem Asylantrag führten Sie gegenüber Beamten des LPK Wien am 28. April 2012 - unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch - an, dass Sie keine Beschwerden oder Krankheiten hätten, die Sie an der Einvernahme hindern oder die das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Sie brachten weiters ins Treffen, dass Sie von Aleppo (SYRIEN) aus illegal über die TÜRKEI, BULGARIEN, RUMÄNIEN - wo Sie einen Asylantrag stellten - weiter über SERBIEN und UNGARN nach Österreich eingereist seien. Nach Ihrer Ankunft in Österreich stellten Sie am 27. April 2012 einen Asylantrag. Im Anschluss wurden Sie in der EAST-Ost vorläufig untergebracht. Am 9. Mai 2012 wurden Sie von der EAST-Ost in die EAST-West überstellt und dort untergebracht. Im Zuge der geführten weiteren Erhebungen wurde mittels Abgleich ihrer Fingerabdrücke in Erfahrung gebracht, dass - ehe Sie illegal ins Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist sind - bereits folgende erkennungsdienstliche Behandlung im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Ihrer Person vorliegt:
14.02.2012: Asylantragstellung in Maramures Sighetu Marmatiei (Rumänien) 14.02.2012: Erkennungsdienstliche Behandlung in Somcuta Mare (Rumänien)
Weder anlässlich der Einbringung Ihres Asylantrages noch während Ihres weiteren Gastaufenthaltes in Österreich waren Sie bislang im Stande ein Nationalreisedokument oder ein anderweitiges Identitätsdokument den österreichischen Behörden in Vorlage zu bringen, so ihre tatsächliche Identität ist demzufolge nicht gesichert! Dem seitens der österr. Asylbehörde zu Ihrem Asylantrag eingeleitete Wiederaufnahmeersuchen an RUMÄNIEN wurde mit Schreiben der rumänischen Behörde für Migration vom 7. Mai 2012 zugestimmt. Der EU-Staat RUMÄNIEN erklärte sich gemäß den Bestimmungen des Dubliner Abkommens für Ihre Übernahme sowie für die Durchführung der Prüfung Ihres Asylbegehrens zuständig. Im Rahmen Ihrer ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren am 14. Mai 2012 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, führten Sie an, dass Sie körperlich und geistig in der Lage seien die Einvernahme durchzuführen. Sie führten weiters an, dass Sie keine Dokumente hätten und Ihre Identität nicht nachweisen könnten. Sie bestätigten im weiteren Verlauf der Befragung Ihre Angaben aus der Erstbefragung. Ihnen wurde mitgeteilt, dass RUMÄNIEN dem Wiederaufnahmeersuchen von Österreich entsprochen hat und daher beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag in Österreich als unzulässig zurückzuweisen und Ihre Ausweisung nach RUMÄNIEN zu veranlassen. Die an Sie daraufhin gerichtete Frage, ob Sie konkrete Gründe nennen wollen, die dem entgegenstehen beantworteten Sie mit dem wörtlichen Zitat: "Ich hatte viele Probleme in Rumänien, hauptsächlich mit der Polizei..." Weiters gaben Sie an, dort nicht versorgt worden zu sein. Sie seien auch von einer dort ansässigen syrischen Familie bedroht worden. Ihr Asylantrag vom 28. April 2012 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, AZ: 12 05.184, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleich gehend wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages RUMÄNIEN zuständig ist. Ferner wurden Sie mit gleichem Bescheid gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG. 2005 ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG. 2005 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach RUMÄNIEN zulässig ist. Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG. 2005 kommt einer Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird. Dieser zitierte Bescheid wurde Ihnen am 4. Juni 2012 in der Erstaufnahmestelle West in X persönlich ausgefolgt. Am 4. Juni 2012, um 12:00 Uhr - und demzufolge im unmittelbaren Anschluss nachdem Ihnen seitens des BAA EAST-West der zurückweisende Asylbescheid ausgefolgt worden ist - wurden Sie von Beamten der Polizeinspektion X.-EAST in der Erstaufnahmestelle West, X, im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Erlassung der Schubhaft nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 festgenommen. Seitens der BH Vöcklabruck wird festgehalten, dass Sie sich gegenwärtig - nachdem Sie nicht im Besitz eines Aufenthaltsrechtes für Österreich sind und Sie zudem in Ihrem Asylverfahren durchsetzbar aus dem österreichischen Bundesgebiet nach RUMÄNIEN ausgewiesen wurden - unberechtigt im Bundesgebiet aufhalten. Weiters sind Sie - abgesehen eines gegenwärtig in Ihrem Besitz stehenden Bargeldbetrages in der Höhe von Euro 315,— mittellos. Bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 76 Abs. 2a FPG. hat die Behörde - im Gegensatz zu der Rechtsnorm des § 76 Abs. 2 FPG. - kein Ermessen im Hinblick auf die Anwendung Gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG 2005. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob die Sicherung der Abschiebung bzw des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung mittels Schubhaft notwendig ist und ob in der Person des Asylwerbers gelegene, besondere Umstände der Schubhaft entgegenstehen. Hinsichtlich der Notwendigkeit wird festgehalten, dass in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde und gleich gehend eine durchsetzbare Ausweisung in den (gemäß den Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung) für die Prüfung des Antrages zuständigen Staat verfügt wurde, durch die im Fremdenrechtsänderungsgesetz (FRÄG) 2009 geänderten Rechtsbestimmungen (und bei Vorliegen einer Ausreiseunwilligkeit ein Sicherungsbedarf bereits indiziert ist. Mit einer zeitnahen Abschiebung nach RUMÄNIEN ist in Ihrem Fall jedenfalls zu rechnen, zumal sich Ihr Asylverfahren im finalen Stadium befindet und selbst im Falle des Einbringens einer Beschwerde im Asyl- und Ausweisungsverfahren (bei Ausweisungen in einen EU-Staat ===> verkürzte Rechtsmittelfrist ===> 1 Woche!) von einer zeitlich sehr kurzen Anhaltung in der Schubhaft auszugehen ist. Die Gesamtheit Ihrer Handlungsweise und Ihrer Aussagen im Asylverfahren lässt in schlüssiger und nachvollziehbarer Form Ihre offensichtliche und kategorische Abneigung gegen den EU-Staat RUMÄNIEN erkennen. Es ist offensichtlich, dass Sie den EU-Staat RUMÄNIEN als vollkommen ungeeignet halten um ein (neuerliches) Asylbegehren einzubringen, dieses im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens prüfen zu lassen und um sich zur Verfügung der dortigen Behörden zu halten. Sie nehmen für Ihre Vorhaben, nämlich Ihr Reiseziel bzw. zumindest Reisezwischenziel (Österreich) zu erreichen mehrere illegale Grenzübertritte innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ganz bewusst in Kauf, welche sich jedoch (objektiv betrachtet) keinesfalls mit einer allfälligen Bedrohung oder Verfolgung in Ihrem Herkunftsstaat SYRIEN rechtfertigen lässt. Nicht nur alleine Ihr Verhalten in Österreich (illegale, schlepperunterstützte Weiterreise innerhalb der Mitgliedsstaaten der EU, Asylantragstellung in mehreren Mitgliedstaaten ohne den Ausgang der Verfahren abzuwarten, mangelnde Bereitschaft freiwillig nach RUMÄNIEN zurückzukehren) zeigt auf, dass Sie keinesfalls gewillt sind, sich der Abschiebung nach RUMÄNIEN zu stellen, um sich dort dem Asylverfahren zu unterziehen. Auch der Umgang mit den rumänischen Behörden weist in diese Richtung. Anstelle sich zur Verfügung der Behörden zu halten und die rechtsstaatliche Entscheidung über den von Ihnen in RUMÄNIEN eingebrachten Asylantrag abzuwarten, oder aber legal RUMÄNIEN zu verlassen, haben Sie es vorgezogen zuerst in die Illegalität in RUMÄNIEN unterzutauchen, illegal und schlepperunterstützt durch mehrere weitere Länder durchzureisen und später illegal nach Österreich auszureisen. Mit der Asylantragstellung in Österreich wollten Sie Ihren Aufenthalt in Österreich zumindest temporär legalisieren, eine Abschiebung/Zurückschiebung nach RUMÄNIEN hintanhalten und das in der Dublin-VO vorgesehene Regelungsregime damit unterlaufen. Nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde ist dem von Ihnen praktizierten „Asylantragstourismus" mit aller Entschiedenheit entgegen zu treten um für ein geordnetes Fremdenwesen zu sorgen. Bei der Bewertung der Wahl Ihrer Mittel zur Erreichung Ihres nachhaltigen Zieles (Aufenthalt in Österreich bzw. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, wenngleich auch unrechtmäßig, mittellos und unstet und unter tunlichster Vermeidung eines weiteren Aufenthaltes im EU-Land RUMÄNIEN) ist im vorliegenden Fall von einem besonders hohen Sicherungsbedarf auszugehen und zu attestieren, dass Sie sich - auf freien Fuß belassen - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem Zugriff der Behörden entziehen werden, um eine Außerlandesbringung von Österreich nach RUMÄNIEN mit Erfolg zur Gänze zu vereiteln oder um diese Maßnahmen zumindest temporär wesentlich zu erschweren und zu verzögern. In den Fällen des § 76 Abs. 2a FPG 2005 ist von der Verhängung der Schubhaft lediglich in absoluten Ausnahmefällen abzusehen; Konkret stehen der Schubhaft besondere Umstände in der Person des Asylwerbers entgegen. Laut Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsänderungsgesetz (FRÄG) 2009 umfasst der Begriff der besonderen Umstände, die in der Person des Asylwerbers liegen, insbesondere Alter und Gesundheitszustand. So wären beispielsweise bei minderjährigen Asylwerbern, Asylwerber hohen Alters oder in Fällen, in denen der Gesundheitszustand eines Asylwerbers gegen die Einschränkungen einer Schubhaft spricht, vorrangig gelindere Mittel anzuordnen (anstelle der Schubhaft). Derartige Umstände liegen in Ihrem Fall jedoch offenkundig nicht vor, da Sie volljährig sind, keine (nachgewiesenen) familiären und/oder sozialen Pflichten in Österreich zu erfüllen haben und maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht geltend gemacht wurden bzw. solche aus der Aktenlage nicht hervorgehen. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck kommt nach genauer Abwägung im Rahmen einer Einzelfaltprüfung des vorliegenden Sachverhaltes zum Ergebnis, dass die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung Ihrer Außerlandesbringung von Österreich nach RUMÄNIEN verhältnismäßig ist, denn Ihrem Recht als Fremden auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das in diesem Fall überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen (sowie insbesondere die Einhaltung des für die Republik Österreich von nachhaltiger Wichtigkeit bestehenden Regelungsregimes des Dubliner Abkommens) gegenüber."
1.2. Gegen den Schubhaftbescheid sowie gegen die darauf basierende Anhaltung in Schubhaft erhob der Bf mit Beschwerde vom 5. Juni 2012, welche am 12. Juni 2012 zur Post gegeben wurde, Schubhaftbeschwerde an den UVS des Landes Oberösterreich.
2.1.1. Mit E-Mail vom 13. Juni 2012 übermittelte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat.
2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt und in den entscheidungswesentlichen Punkten auch unbestritten ist, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 83 Abs. 2 FPG abgesehen werden konnte.
2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem – im Übrigen vom Bf nicht substantiell widersprochenen - unter den Punkten 1.1., 1.2. und 2.1. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.
3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:
3.1.1. Gemäß § 83 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. Nr. 112/2011, ist zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z. 2 oder 3 der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren
Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs. 1 Z. 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.
Gemäß § 82 Abs. 1 des FPG hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,
1. wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;
2. wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder
3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.
Gemäß § 83 Abs. 4 FPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.
3.1.2. Es ist unbestritten, dass der Bf aufgrund des in Rede stehenden Bescheides der belangten Behörde von 4. Juni 2012 bis dato in Schubhaft angehalten wird, weshalb der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung berufen ist.
Nachdem sich der Bf zur Zeit der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates noch in Schubhaft befindet, war gemäß § 83 Abs. 4 FPG eine umfassende Prüfung der Anhaltung vorzunehmen.
3.2. Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn
1. gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;
2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;
3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG mehr als einmal verletzt hat;
4. der Asylwerber, gegen den nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Z. 4 vorletzter Satz AsylG nicht nachgekommen ist, oder
5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder
6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,
und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegen stehen.
Im Gegensatz zu den Schubhafttatbeständen des § 76 Abs. 1 und 2, die ihrer Formulierung nach eine Ermessensentscheidung bedingen, legt Abs. 2a leg. cit., der mit der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 eingefügt wurde, grundsätzlich eine obligatorische Verhängung der Schubhaft bei Vorliegen der hier normierten Tatbestandselemente fest. Den Materialien zu § 76 Abs. 2a FPG ist zu entnehmen, dass in den hier normierten 6 Fällen "grundsätzlich von einem Sicherungsbedürfnis auszugehen sein wird".
Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die Gesetzesbestimmung schon nach dem Wortlaut kumulativ zusätzlich zum Vorliegen der Z. 1 bis 6 jedenfalls auch die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig sein muss. Dies kann aber nichts anderes bedeuten, als dass der Sicherungsbedarf zusätzlich zum Vorliegen der Tatbestandsmäßigkeit der Z. 1 bis 5 geprüft werden muss. Fraglos sind die genannten Fallkonstellationen ihrer Natur nach dazu geeignet aufgrund ihres Vorliegens Indizien auch für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs darzustellen.
Weiters geben die Materialien an, dass der von den Höchstgerichten geforderten Verhältnismäßigkeitsprüfung durch den letzten Satz Rechnung getragen wird und gehen diesbezüglich von einem Anwendungsbereich der besonderen in der Person des Asylwerbers gelegenen Umstände "insbesondere" von "Alter" und "Gesundheitszustand" aus. Eine Beschränkung allein auf derartige Umstände wird wohl unzureichend sein, da nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 17.891/2006 und 18.196/2007) schon bei den Absätzen 1 und 2 des § 76 FPG eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist. Eine nunmehrige Einschränkung auf lediglich rein in der Person gelegene Umstände wäre somit verfassungsrechtlich bedenklich und ist über verfassungskonforme Interpretation aufzulösen.
Es folgt also daraus, dass das Vorliegen einer oder mehrerer Alternativen des § 76 Abs. 2a FPG als Indiz für das Vorliegen des Sicherungsbedarfs gewertet werden muss, eine derartige Prüfung aber nicht ersetzt. Weiters muss auch bei dieser Bestimmung die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft – mit besonderer aber nicht ausschließlicher Blickrichtung auf persönliche Verhältnisse des Schubhäftlings – vorliegen (siehe dazu auch VwGH vom 26. August 2010, Zl. 2010/21/0234). Ein Vergleich mit den Materialien zeigt zudem, dass durch diese Norm das Institut des gelinderen Mittels nach § 77 FPG unberührt bleibt und somit in die Erörterung mit ein zubeziehen ist.
Die Schubhaft ist nach § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Der Bescheid hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu enthalten oder einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z. 1.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung,
1. in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen.
3.3. Im vorliegenden Fall ist völlig unbestritten, dass der Bf am 4. Juni 2012 einen zurückweisenden Bescheid der Asylbehörde erhalten hat, welcher auch eine Ausweisung enthält. Darüber hinaus ist unstrittig, dass dieser Bescheid durchsetzbar ist, da bis dato keine aufschiebende Wirkung vom AGH zuerkannt wurde. Auch kann festgehalten werden, dass am 2. Mai 2012 eine Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 erfolgte und Rumänien mit Schreiben vom 7. Mai 2012 der Rückführung des Bf im Rahmen der VO Nr. 343/2003 zustimmte.
Es liegen somit grundsätzlich die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2a Z. 1 FPG vor.
3.4.1. Zuvorderst ist zur Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit darzulegen, dass entgegen den Ausführungen des Bf in der Beschwerde die belangte Behörde das Sicherungsbedürfnis nicht alleine mit der Ausreiseunwilligkeit bzw. der Mittellosigkeit begründet (arg. "[...] als einzigen Hinweis [...]"). Vielmehr wird aus ersterer nur die Indizwirkung für den Sicherungsbedarf abgeleitet und in weiterer Folge mit der konkreten Verhaltensweise des Bf weiter begründet. Auch das Argument, der Bf habe das Ende der Verfahren vor dem Hintergrund der Dublin VO abgewartet, vermag nicht zu überzeugen, da eben auch die geordnete Außerlandesbringung des Bf nach Abschluss eines Asylverfahrens in diesem Sinn Gegenstand der Überlegung beim Sicherungsbedürfnis ist und der Bf durch die mehrmaligen illegalen Ausreiseversuche in Rumänien gezeigt hat, dem, in diesem Punkt ebenfalls geordneten, Fremdenwesen zuwider handeln zu wollen.
3.4.2. Grundsätzlich ist aber eingangs dennoch zu diesem Komplex eine relativierende Feststellung zu treffen: Im Regelfall wird nicht davon auszugehen sein, dass bei sogenannten Dublinfällen schon bereits nach wenigen Tagen nach Antragstellung der Sicherungsbedarf derart verdichtet vorliegt, dass die Verhängung der Schubhaft unbedingt erforderlich ist. Eine generelle Annahme, dass bei derartigen Fällen die Schubhaft zu verhängen wäre, wird – korrespondierend zur auch in der Beschwerdeschrift angeführten Judikatur der Höchstgerichte – abgelehnt.
Der vorliegende Fall ist jedoch anders gelagert. Aufgrund des Fortschrittes des Asylverfahrens, der Zusage von Rumänien betreffend die Dublin VO und der organisatorisch weit fortgeschrittenen Vorbereitung des faktischen Abschiebevorgangs kann in diesem Fall ein – auch bereits vom Gesetzgeber in § 76 Abs. 2a Z 1 FPG vorgezeichneter – gesteigerter Sicherungsbedarf als abstrakt indiziert angesehen werden.
Dessen ungeachtet ist aber auch in der Person des Bf konkret zu erkennen, dass der Bf, dessen Identität – mangels entsprechender Dokumente - nicht letztgültig geklärt ist, erst am 14. Februar 2012 in Rumänien einen Asylantrag gestellt hat. In diesem Zusammenhang hat der Bf nach detaillierter Schilderung seines bisherigen Reiseweges mehrmals kund getan, dass eine Abschiebung nach Syrien genauso wenig für ihn in Frage käme, wie eine Rückkehr (Abschiebung) nach Rumänien. Einerseits fürchte er eine Haftstrafe, wegen der Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen und wegen illegaler Ausreise und mangelnder Absolvierung des Präsenzdienstes. Andererseits fürchtet er die Abschiebung von Rumänien nach Syrien. Genau aus diesen Gründen zeigt der Bf auch eine vehemente Ablehnung gegenüber der Rückkehr nach Rumänien, da er seiner Ansicht nach in Rumänien kein Asyl erhält bzw. erhalten wird. Insofern vergegenwärtigt die nahe bevorstehende Abschiebung ein Ziel, welchem sich der Bf nachhaltig widersetzen wird. Dieser Schluss ergibt sich klar – und auch vom Bf nicht widersprochen – aus den Ausführungen zum rumänischen Asylverfahren. Diesbezüglich bringt der Bf vor, dass er nur ca. 2 1/2 Monate in Rumänien aufhältig war, und sich bereits mehrfach in Schubhaft befand. Der Bf versuchte es 6 mal vergeblich die Grenze von Rumänien illegal zu überschreiten und sich so dem Verfahren zu entziehen, wurde jedoch nach seinen Angaben immer wieder von der Polizei erwischt. Beim siebenten Versuch gelangte der Bf nach Ungarn, wurde jedoch von Ungarn unmittelbar nach Rumänien rückgeführt. Letztlich beim achten Verstoß gelangte der Bf über Serbien nach Österreich.
Diese beharrliche Bereitschaft und Vehemenz sich mehr als sieben Mal in der Illegalität durchzuschlagen, werfen ein bezeichnendes Bild auf seine Einstellung zu den in Österreich bzw. in Europa geltenden Normen. Selbst der Umstand, dass der Bf seine Reiseroute, vermeintliche Identität und die Asylantragstellung selbsttätig vorgenommen hat, vermag am Umstand der Einstellung zur Verhinderung seiner Verbringung nach Rumänien nichts zu ändern.
Da nun aber die drohende Abschiebung nach Rumänien dem Bf bewusst vor Augen geführt wurde (vgl. Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG am 11. Mai 2012, negative BAA Entscheidung und Schubhaftverhängung), verdichteten sich die Umstände dermaßen, dass mit Sicherheit ausgegangen werden muss, dass der Bf wiederum in die Illegalität abtauchen werde, um seinen Aufenthalt nicht in Rumänien bzw. letztlich Syrien fristen zu müssen.
Bestätigung – wenn auch am Rande – findet dieses Ergebnis durch die Art und zeitliche Abfolge der vom Bf gesetzten Handlungen. Zu bemerken ist hier, dass der Bf nach Zustellung der "negativen" asylrechtlichen Entscheidung und Verhängung der Schubhaft mit Bescheid vom 4. Juni 2012, mit 5. Juni 2012 zunächst die freiwillige Ausreise bekundet, am selben Tag diese aber wieder widerrufen hat und wiederum am selben Tag in den Hungerstreik trat.
3.4.3. Der belangten Behörde folgend ist im vorliegenden Fall – in Zusammenschau all der eben beschriebenen Sachverhaltselemente - von einem besonders hohen sowie akuten Sicherungsbedarf auszugehen und zu attestieren, dass sich der Bf – auf freiem Fuß belassen – umgehend dem Zugriff der Behörde entzogen haben würde. Da das Verfahren zur Zielerreichung der Schubhaft in der Ausgestaltung der Abschiebung nach Rumänien im konkreten Fall schon so weit fortgeschritten war, bestand zweifellos zum Zeitpunkt der Verhängung der Maßnahme dieser Sicherungsbedarf (Zustellung "negativer" Asylbescheid + Schubhaftverhängung am 4. Juni 2012).
3.5. Damit scheidet auch grundsätzlich die Anwendung gelinderer Mittel über den Bf gemäß § 77 FPG konsequenter Weise aus. Eine allfällige tägliche Meldepflicht würde das Ziel der Schubhaft nicht haben gewährleisten können, zumal der Bf schon in der Vergangenheit kontinuierlich und vehement bewies, dass er nicht bereit ist, behördlichen Anordnungen zu entsprechen.
3.6. Die Verhängung der Schubhaft ist demnach zweifellos auch verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das dieses im vorliegenden Fall fraglos überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Um diese Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in das Recht des Bf auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig.
Der Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK kann im vorliegenden Fall ebenfalls nicht schlagend in Anwendung gebracht werden, zumal der Bf über keine familiären Kontakte oder Verpflichtungen im Bundesgebiet verfügt. Solches wird auch von ihm selbst nicht behauptet.
3.7.1. Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf solange aufrecht erhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
Gemäß § 80 Abs. 2 FPG darf die Schubhaftdauer grundsätzlich
1. zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;
2. vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
3.7.2. Der Bf wird gegenwärtig seit 11 Tagen in Schubhaft angehalten, weshalb die gesetzlich normierte Frist bei weitem noch nicht ausgeschöpft ist. Es liegen auch keine Umstände vor, die erwarten ließen, dass die Anhaltung noch beträchtliche Zeit andauern werde, zumal die für eine Außerlandesbringung des Bf getroffenen Maßnahmen durch die belangte Behörde konsequent verfolgt werden und eine Finalisierung in naher Zukunft zu erwarten ist.
Das Ziel der Schubhaft, die Ausweisung und Abschiebung nach Rumänien, ist zum Entscheidungszeitpunkt als absolut zeitnah erreichbar anzusehen, da aktuell noch keine Umstände bekannt sind, die gegen die Durchführbarkeit der Rückführung des Bf sprechen würden, zumal auch in Ansehung des am 5. Juni 2012 vom Bf im X begonnenen Hungerstreiks bereits Maßnahmen seitens der belangten Behörde für die allenfalls notwendige Versorgung getroffen wurden.
3.8. Es sind zudem keinerlei weitere Umstände bekannt, die einer weiteren Anhaltung des Bf in Schubhaft entgegenstehen würden, weshalb die Beschwerde vom 5. Juni 2012 als unbegründet abzuweisen und gleichzeitig auszusprechen war, dass auch die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen.
4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 456/2008) ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 426,20 Euro (Vorlageaufwand: 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro) zuzusprechen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 29,90 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.
Markus Brandstetter