Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401189/4/MB/CG

Linz, 15.06.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des X, StA von Syrien, dzt aufhältig im X, wegen Anhaltung in Schubhaft seit 4. Juni 2012 durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

 

I.            Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

II.        Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2011) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 4. Juni 2012, GZ.: Sich40-1971-2012, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf Basis des § 76 Abs. 2a Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG idgFiVm. § 57 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG sowie zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) die Schubhaft angeordnet und im X vollzogen.

 

Begründend führt die belangte Behörde aus:

 

"Gemäß § 76 Abs. 2 a FPG 2005 hat die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn gemäß Ziffer 1 gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG. 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG. 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt; und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG. 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen. Gemäß § 80 Abs. 5 FPG 2005 kann in Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 oder 2a verhängt wurde, diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Ziffer 1 bis Ziffer 3 vor. Wird der Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des Asyigerichtshofes aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn der Asylgerichtshof eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt. Die Schubhaftdauer darf in diesen Fällen die Dauer von zehn Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten nicht überschreiten."

 

Die belangte Behörde geht bei dieser Entscheidung von nachfolgendem Sachverhalt aus:

 

"Sie stellten am 28. März 2012 um 17:45 Uhr vor dem Bundesasylamt einen Antrag auf Internationalen Schutz in Österreich (Asyl). Sie gaben dabei die Identität X, geb. X, StA. v. Syrien an. Im Zuge Ihrer Asylantragstellung (AIS 12 05.184) waren Sie weder im Stande sich mit einem Nationalreisepass auszuweisen noch konnten Sie den Besitz eines für den Schengenraum gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitels nachweisen. Ebenso waren Sie auch nicht im Stande ein anderweitiges staatlich ausgestelltes Dokument, welches einen Rückschluss auf Ihre Identität zulassen würde, in Vorlage zu bringen. Im Zuge Ihrer niederschriftlichen Erstbefragung zu Ihrem Asylantrag führten Sie gegenüber Beamten des LPK Wien am 28. April 2012 - unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch - an, dass Sie keine Beschwerden oder Krankheiten hätten, die Sie an der Einvernahme hindern oder die das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Sie brachten weiters ins Treffen, dass Sie von Aleppo (SYRIEN) aus illegal über die TÜRKEI, BULGARIEN, RUMÄNIEN - wo Sie einen Asylantrag stellten - weiter über SERBIEN und UNGARN nach Österreich eingereist seien. Nach Ihrer Ankunft in Österreich stellten Sie am 27. April 2012 einen Asylantrag. Im Anschluss wurden Sie in der EAST-Ost vorläufig untergebracht. Am 9. Mai 2012 wurden Sie von der EAST-Ost in die EAST-West überstellt und dort untergebracht. Im Zuge der geführten weiteren Erhebungen wurde mittels Abgleich ihrer Fingerabdrücke in Erfahrung gebracht, dass - ehe Sie illegal ins Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist sind - bereits folgende erkennungsdienstliche Behandlung im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Ihrer Person vorliegt:

14.02.2012: Asylantragstellung in Maramures Sighetu Marmatiei (Rumänien) 14.02.2012: Erkennungsdienstliche Behandlung in Somcuta Mare (Rumänien)

Weder anlässlich der Einbringung Ihres Asylantrages noch während Ihres weiteren Gastaufenthaltes in Österreich waren Sie bislang im Stande ein Nationalreisedokument oder ein anderweitiges Identitätsdokument den österreichischen Behörden in Vorlage zu bringen, so ihre tatsächliche Identität ist demzufolge nicht gesichert! Dem seitens der österr. Asylbehörde zu Ihrem Asylantrag eingeleitete Wiederaufnahmeersuchen an RUMÄNIEN wurde mit Schreiben der rumänischen Behörde für Migration vom 7. Mai 2012 zugestimmt. Der EU-Staat RUMÄNIEN erklärte sich gemäß den Bestimmungen des Dubliner Abkommens für Ihre Übernahme sowie für die Durchführung der Prüfung Ihres Asylbegehrens zuständig. Im Rahmen Ihrer ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme im Asylverfahren am 14. Mai 2012 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, führten Sie an, dass Sie körperlich und geistig in der Lage seien die Einvernahme durchzuführen. Sie führten weiters an, dass Sie keine Dokumente hätten und Ihre Identität nicht nachweisen könnten. Sie bestätigten im weiteren Verlauf der Befragung Ihre Angaben aus der Erstbefragung. Ihnen wurde mitgeteilt, dass RUMÄNIEN dem Wiederaufnahmeersuchen von Österreich entsprochen hat und daher beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag in Österreich als unzulässig zurückzuweisen und Ihre Ausweisung nach RUMÄNIEN zu veranlassen. Die an Sie daraufhin gerichtete Frage, ob Sie konkrete Gründe nennen wollen, die dem entgegenstehen beantworteten Sie mit dem wörtlichen Zitat: "Ich hatte viele Probleme in Rumänien, hauptsächlich mit der Polizei..." Weiters gaben Sie an, dort nicht versorgt worden zu sein. Sie seien auch von einer dort ansässigen syrischen Familie bedroht worden. Ihr Asylantrag vom 28. April 2012 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, AZ: 12 05.184, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleich gehend wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages RUMÄNIEN zuständig ist. Ferner wurden Sie mit gleichem Bescheid gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG. 2005 ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG. 2005 wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach RUMÄNIEN zulässig ist. Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG. 2005 kommt einer Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom Asylgerichtshof zuerkannt wird. Dieser zitierte Bescheid wurde Ihnen am 4. Juni 2012 in der Erstaufnahmestelle West in X persönlich ausgefolgt. Am 4. Juni 2012, um 12:00 Uhr - und demzufolge im unmittelbaren Anschluss nachdem Ihnen seitens des BAA EAST-West der zurückweisende Asylbescheid ausgefolgt worden ist - wurden Sie von Beamten der Polizeinspektion X.-EAST in der Erstaufnahmestelle West, X, im Auftrag  der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Erlassung der Schubhaft nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 festgenommen. Seitens der BH Vöcklabruck wird festgehalten, dass Sie sich gegenwärtig - nachdem Sie nicht im Besitz eines Aufenthaltsrechtes für Österreich sind und Sie zudem in Ihrem Asylverfahren durchsetzbar aus dem österreichischen Bundesgebiet nach RUMÄNIEN ausgewiesen wurden - unberechtigt im Bundesgebiet aufhalten. Weiters sind Sie - abgesehen eines gegenwärtig in Ihrem Besitz stehenden Bargeldbetrages in der Höhe von Euro 315,— mittellos. Bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 76 Abs. 2a FPG. hat die Behörde - im Gegensatz zu der Rechtsnorm des § 76 Abs. 2 FPG. - kein Ermessen im Hinblick auf die Anwendung Gelinderer Mittel gemäß § 77 FPG 2005. Es bleibt jedoch zu prüfen, ob die Sicherung der Abschiebung bzw des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung mittels Schubhaft notwendig ist und ob in der Person des Asylwerbers gelegene, besondere  Umstände der Schubhaft entgegenstehen. Hinsichtlich der Notwendigkeit wird festgehalten, dass in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde und gleich gehend eine durchsetzbare Ausweisung in den (gemäß den Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung) für die Prüfung des Antrages zuständigen Staat verfügt wurde, durch die im Fremdenrechtsänderungsgesetz (FRÄG) 2009 geänderten Rechtsbestimmungen (und bei Vorliegen einer Ausreiseunwilligkeit ein Sicherungsbedarf bereits indiziert ist. Mit einer zeitnahen Abschiebung nach RUMÄNIEN ist in Ihrem Fall jedenfalls zu rechnen, zumal sich Ihr Asylverfahren im finalen Stadium befindet und selbst im Falle des Einbringens einer Beschwerde im Asyl- und Ausweisungsverfahren (bei Ausweisungen in einen EU-Staat ===> verkürzte Rechtsmittelfrist ===> 1 Woche!) von einer zeitlich sehr kurzen Anhaltung in der Schubhaft auszugehen ist. Die Gesamtheit Ihrer Handlungsweise und Ihrer Aussagen im Asylverfahren lässt in schlüssiger und nachvollziehbarer Form Ihre offensichtliche und kategorische Abneigung gegen den EU-Staat RUMÄNIEN erkennen. Es ist offensichtlich, dass Sie den EU-Staat RUMÄNIEN als vollkommen ungeeignet halten um ein (neuerliches) Asylbegehren einzubringen, dieses im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens prüfen zu lassen und um sich zur Verfügung der dortigen Behörden zu halten. Sie nehmen für Ihre Vorhaben, nämlich Ihr Reiseziel bzw. zumindest Reisezwischenziel (Österreich) zu erreichen mehrere illegale Grenzübertritte innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ganz bewusst in Kauf, welche sich jedoch (objektiv betrachtet) keinesfalls mit einer allfälligen Bedrohung oder Verfolgung in Ihrem Herkunftsstaat SYRIEN rechtfertigen lässt. Nicht nur alleine Ihr Verhalten in Österreich (illegale, schlepperunterstützte Weiterreise innerhalb der Mitgliedsstaaten der EU, Asylantragstellung in mehreren Mitgliedstaaten ohne den Ausgang der Verfahren abzuwarten, mangelnde Bereitschaft freiwillig nach RUMÄNIEN zurückzukehren) zeigt auf, dass Sie keinesfalls gewillt sind, sich der Abschiebung nach RUMÄNIEN zu stellen, um sich dort dem Asylverfahren zu unterziehen. Auch der Umgang mit den rumänischen Behörden weist in diese Richtung. Anstelle sich zur Verfügung der Behörden zu halten und die rechtsstaatliche Entscheidung über den von Ihnen in RUMÄNIEN eingebrachten Asylantrag abzuwarten, oder aber legal RUMÄNIEN zu verlassen, haben Sie es vorgezogen zuerst in die Illegalität in RUMÄNIEN unterzutauchen, illegal und schlepperunterstützt durch mehrere weitere Länder durchzureisen und später illegal nach Österreich auszureisen. Mit der Asylantragstellung in Österreich wollten Sie Ihren Aufenthalt in Österreich zumindest temporär legalisieren, eine Abschiebung/Zurückschiebung nach RUMÄNIEN hintanhalten und das in der Dublin-VO vorgesehene Regelungsregime damit unterlaufen. Nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde ist dem von Ihnen praktizierten „Asylantragstourismus" mit aller Entschiedenheit entgegen zu treten um für ein geordnetes Fremdenwesen zu sorgen. Bei der Bewertung der Wahl Ihrer Mittel zur Erreichung Ihres nachhaltigen Zieles (Aufenthalt in Österreich bzw. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, wenngleich auch unrechtmäßig, mittellos und unstet und unter tunlichster Vermeidung eines weiteren Aufenthaltes im EU-Land RUMÄNIEN) ist im vorliegenden Fall von einem besonders hohen Sicherungsbedarf auszugehen und zu attestieren, dass Sie sich - auf freien Fuß belassen - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dem Zugriff der Behörden entziehen werden, um eine Außerlandesbringung von Österreich nach RUMÄNIEN mit Erfolg zur Gänze zu vereiteln oder um diese Maßnahmen zumindest temporär wesentlich zu erschweren und zu verzögern. In den Fällen des § 76 Abs. 2a FPG 2005 ist von der Verhängung der Schubhaft lediglich in absoluten Ausnahmefällen abzusehen; Konkret stehen der Schubhaft besondere Umstände in der Person des Asylwerbers entgegen. Laut Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsänderungsgesetz (FRÄG) 2009 umfasst der Begriff der besonderen Umstände, die in der Person des Asylwerbers liegen, insbesondere Alter und Gesundheitszustand. So wären beispielsweise bei minderjährigen Asylwerbern, Asylwerber hohen Alters oder in Fällen, in denen der Gesundheitszustand eines Asylwerbers gegen die Einschränkungen einer Schubhaft spricht, vorrangig gelindere Mittel anzuordnen (anstelle der Schubhaft). Derartige Umstände liegen in Ihrem Fall jedoch offenkundig nicht vor, da Sie volljährig sind, keine (nachgewiesenen) familiären und/oder sozialen Pflichten in Österreich zu erfüllen haben und maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht geltend gemacht wurden bzw. solche aus der Aktenlage nicht hervorgehen. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck kommt nach genauer Abwägung im Rahmen einer Einzelfaltprüfung des vorliegenden Sachverhaltes zum Ergebnis, dass die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung Ihrer Außerlandesbringung von Österreich nach RUMÄNIEN verhältnismäßig ist, denn Ihrem Recht als Fremden auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das in diesem Fall überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen (sowie insbesondere die Einhaltung des für die Republik Österreich von nachhaltiger Wichtigkeit bestehenden Regelungsregimes des Dubliner Abkommens) gegenüber."

 

1.2. Gegen den Schubhaftbescheid sowie gegen die darauf basierende Anhaltung in Schubhaft erhob der Bf mit Beschwerde vom 5. Juni 2012, welche am 12. Juni 2012 zur Post gegeben wurde, Schubhaftbeschwerde an den UVS des Landes Oberösterreich.

 

Der Bf stellt darin die Anträge:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge

I. den angefochtenen und bezeichneten Bescheid sowie die auf dessen Grundlage erfolgte Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklären;

sowie

II. den Bund zum Kostenersatz für das Beschwerdeverfahren im zu verzeichnenden Ausmaß verpflichten.

 

Zum Sachverhalt führt der Bf weiter aus:

 

"Ich bin aus Syrien geflüchtet und über die Türkei und Bulgarien nach Rumänien, wo ich am 14. Februar 2012 einen Asylantrag gestellt habe, eingereist. Nach negativem Ende meines Asylverfahrens und dem Ausgesetztsein von unmenschlichen Unterbringungsbedingungen und polizeilicher Misshandlungen habe ich Rumänien verlassen und bin über Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist, wo ich unmittelbar danach am 28. April 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, worauf ich in eine bundesbetreute Unterkunft in der Erstaufnahmestelle Ost bzw. darauf folgend in der Erstaufnahmestelle West überstellt wurde. Am 2. Mai 2012 wurde mir die Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 AsylG betreffend das eingeleitete Konsultationsverfahren mit Rumänien ausgefolgt. Mit Schreiben vom 7. Mai 2012 erklärte Rumänien sich für zuständig. Am 14. Mai 2012 wurde ich beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, in Gegenwart eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren einvernommen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, AZ 12 05.184 vom 1. Juni 2012 wurde mein Asylantrag, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs.1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages Rumänien gem. Artikel 16 1(e) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zuständig ist. Ferner wurde ich gemäß § 10 Abs.1 Z.1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Rumänien zulässig ist. Unmittelbar nach Ausfolgung oa. Bescheides am 4. Juni 2012 wurde über mich mit dem angefochtenem Bescheid der BH Vöcklabruck vom 4. Juni 2012 die Schubhaft verhängt und ich in Schubhaft genommen. Die Schubhaft wurde gemäß § 76 Abs. 2a Zi. 1 FPG 2005 idgF zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 AsylG) und der Abschiebung (§ 46) angeordnet. Die Schubhaftverhängung und -anhaltung wurde zusammengefasst damit begründet, dass ich eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene Ausweisung erhalten hätte, die Schubhaft für die Sicherung der Abschiebung notwendig sei und besondere Umstände in meiner Person die Verhängung der Schubhaft indizieren würden. Am 11. Juni 2012 habe ich fristgerecht eine Beschwerde gegen den asylrechtlichen Bescheid erhoben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt."

 

Begründet wird die Beschwerde vom Bf wie folgt:

 

"Nach § 82 Abs. 1 FPG hat ein Fremder, gegen den die Schubhaft angeordnet wurde, das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat u.a. mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft anzurufen. Gemäß § 76 Abs. 2a Z.1 FPG hat die Fremdenpolizeibehörde gegen einen Asylwerber die Schubhaft verhängen, wenn gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen. Im gegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde die Schubhaftverhängung auf § 76 Abs. 2a Z. 1 FPG gestützt. Dies setzt voraus, dass gegen ihn zum Zeitpunkt seiner Inschubhaftnahme eine Ausweisung eine durchsetzbare Ausweisung vorlag.

Diese Voraussetzung trifft in meinem Fall zu. Bei der Erlassung des Schubhaftbescheides am 04.06.2012 waren somit die Formalvoraussetzungen des § 76 Abs. 2a Z. 1 FPG unbestritten erfüllt. Bestritten wird jedoch das Vorliegen einer Sicherungsnotwendigkeit in Form der Anhaltung in Schubhaft.

Zusammenfassend führt die Behörde als einzige Hinweise für einen, die Schubhaft gebietenden Sicherungsbedarf an, dass ich ausreiseunwillig und mittellos sei. Diese Umstände sind jedoch nach höchstgerichtlicher Judikatur nicht geeignet, einen Sicherungsbedarf begründen zu können.

Zitiert und wegen der gleichgelagerten Fallkonstellation zur Beschwerdebegründung erhoben sei dazu:

VwGH vom 26.08.2010 zu ZI. 2010/21/0234:

'Im gegenständlichen Fall wurde der Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 2a Z1 erster Fall FPG herangezogen.

3.1. Für die Tatbestände des § 76 Abs. 2a FPG insgesamt ist charakteristisch, dass die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die Schubhaft anzuordnen "hat". Insoweit unterscheidet sich §76 Abs. 2a FPG strukturell von § 76 Abs. 1 und § 76 Abs. 2 FPG, wo vorgesehen ist, dass Schubhaft unter den dort näher umschriebenen Bedingungen verhängt werden "kann". Demgegenüber findet sich in § 76 Abs. 2a FPG insoweit eine Parallele zu §76 Abs. 1 FPG, als dort - explizit- die Verhängung von Schubhaft an das Kriterium ihrer "Notwendigkeit" für die Sicherung des Verfahrens oder zur Sicherung der Abschiebung geknüpft wird. Das ist in § 76 Abs. 2 FPG nicht der Fall. Alle Schubhafttatbestände sind indes im Sinn der unter 1.1. zitierten Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit auszulegen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf Art. 1 Abs. 3 des genannten Verfassungsgesetzes hinzuweisen, aus dem sich das für alle Freiheitsentziehungen geltende Gebot der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergibt, deren Prüfung im Einzelfall eine entsprechende Interessenabwägung verlangt. Für die Schubhaft ergibt sich das im Übrigen auch noch aus der Wendung "... wenn

dies notwendig ist, um ..." in Art. 2 Abs. 1 Z 7. Dementsprechend hat der Verfassungsgerichtshof - nachdem er bereits in seinem Erkenntnis vom 24. Juni 2006, B 362/06, die Verpflichtung der Behörden betont hatte, von der Anwendung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist- in seinem Erkenntnis vom 15. Juni 2007, B 1330/06 und B 1331/06, klargestellt, dass die Behörden in allen Fällen des § 76 Abs. 2 FPG unter Bedachtnahme auf das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit verpflichtet sind, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu beginnend mit dem Erkenntnis vom 30. August 2007, ZI. 2007/21/0043, mehrfach festgehalten, dass die Schubhaft auch dann, wenn sie auf einen der Tatbestände des § 76 Abs. 2 FPG gestützt werden soll, stets nur ultima ratio sein dürfe.

3.2. Schon auf Grund der ausdrücklichen Bezugnahme auf das Kriterium der "Notwendigkeit" kann es - zumal vor dem Hintergrund der dargestellten und in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Ausdruck kommenden  verfassungsrechtlichen   Überlegungen -  nicht  zweifelhaft  sein,   dass  sich  auch im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 2a FPG Schubhaft nur dann als zulässig erweist, wenn sie notwendig und verhältnismäßig ist, dass sie - in den Worten des zitierten Erkenntnisses vom 30. August 2007- "stets nur ultima ratio sein darf'. Das bringen letztlich auch die ErläutRV zu dieser Bestimmung (siehe oben 2.2.) zum Ausdruck, wenn sie auf die "notwendige Verhältnismäßigkeitsprüfung" hinweisen. Dass - wie die erwähnten ErläutRV weiter ausführen - in den Fällen des § 76 Abs. 2a FPG grundsätzlich von einem Sicherungsbedürfnis auszugehen sein werde, steht dem nicht entgegen. Diese Annahme hat nämlich sinngemäß schon in der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 76 Abs. 2 FPG insofern Niederschlag gefunden, als zu dieser Bestimmung ausgesprochen wurde, dass sich mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens aus der Sicht des Asylwerbers die Wahrscheinlichkeit verdichte, dass er letztlich abgeschoben werden könnte; insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung könnten dann u.U. auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 25. März 2010, ZI. 2008/21/0617).

Der Tatbestand des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG in der hier zu beurteilenden ersten Variante (gegen den Asylwerber wurde eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen) stellt sich als Sonderfall zu § 76 Abs. 2 Z1 FPG dar. Auch in seinem Anwendungsbereich -Ähnliches gilt mit unterschiedlicher Gewichtung für die anderen Tatbestände des § 76 Abs. 2a FPG - bedarf es daher "weniger ausgeprägter Hinweise" im Sinn des vorzitierten Erkenntnisses vom 25. März 2010. Zu betonen ist allerdings, dass solche Hinweise neben dem Vorliegen des Schubhaftgrundes aber auch im Fall des § 76 Abs. 2a Z 1 FPG immer erforderlich sind; einem Automatismus dergestalt, dass aus der Verwirklichung des Schubhafttatbestandes des §76 Abs. 2a Z1 FPG ohne Weiteres ein die Schubhaft rechtfertigendes Sicherungsbedürfnis folge, muss am Boden des Gesetzes eine Absage erteilt werden. Anderes lässt sich angesichts der erwähnten verfassungsrechtlichen Grundlagen auch nicht aus dem Ausdruck "hat" in den einleitenden Worten des § 76 Abs. 2a FPG ableiten. Dabei ist zunächst klarzustellen, dass auch bei diesen Schubhafttatbeständen gemäß dem oben angesprochenen "ultima ratio-Prinzip" mit der Verhängung (bloß) eines gelinderen Mittels vorzugehen ist, wenn einem allfälligen Sicherungsbedürfnis schon auf diesem Weg Genüge getan werden kann (so auch die ErläutRV, wenn sie darauf hinweisen, dass die Bestimmungen zum gelinderen Mittel gemäß § 77 FPG von Abs. 2a des § 76 FPG unberührt bleiben). Davon ausgehend kann das besagte "hat" aber zwanglos in dem Sinn gedeutet werden, dass die Behörde in den Fällen des § 76 Abs. 2a FPG nicht den ihr sonst zukommenden Ermessensspielraum innehat, trotz eines die Schubhaft gebietenden Sicherungsbedarfs davon Abstand zu nehmen und bloß ein gelinderes Mittel zu verhängen (zu diesem sonst bestehenden Ermessensspielraum siehe das hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, ZI. 2009/21/0276, aE.). Auch ein solcher - im Einzelfall zu begründender - Sicherungsbedarf führt freilich nicht zur Schubhaft, wenn im Sinn des letzten Halbsatzes des § 76 Abs. 2a FPG "besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen".

Dass demgegenüber im Allgemeinen Teil der ErläutRV schlichtweg auf eine obligatorische Schubhaftverhängung Bezug genommen wird, ist schon deshalb ohne Aussagekraft, weil diese Passage der ErläutRV noch aus einer früheren Phase des Gesetzwerdungsprozesses stammt und § 76 Abs. 2a FPG auf Grund von Einwänden im Begutachtungsverfahren durch Einfügung des Kriteriums der Notwendigkeit umformuliert wurde.

4.3. Seitens der belangten Behörde wurde der Sicherungsbedarf überdies darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig sei. Dazu hat sie sich auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor allem aus den Jahren 1993 bis 1996 berufen, die allerdings seit dem hg. Erkenntnis vom 8. September 2005, ZI. 2005/21/0301, überholt ist und insbesondere für das FPG nicht aufrecht erhalten wurde. In diesem Sinn ist auch zu § 76 Abs. 2a FPG klarzustellen, dass fehlende Ausreisewilligkeit - für sich allein, wenn sie nicht in besonderen Umständen Niederschlag findet- die Verhängung von Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermag, zumal das asylrechtliche Verfahren in den Fällen des § 76 Abs. 2a FPG noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Bezeichnender Weise hat sich die nach Ansicht der belangten Behörde in der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 29. April 2010 zum Ausdruck gebrachte Absicht, nicht nach Polen zu wollen, nur darin manifestiert, dass er erklärte, gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes Berufung erheben zu wollen. Dass die belangte Behörde überdies mehrfach auf die Abschiebevoraussetzungen des § 46 Abs. 1 FPG, die ein Sicherungsbedürfnis nicht zu begründen vermögen, Bezug genommen hat (Überwachung der Ausreise des Beschwerdeführers bzw. er sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen), sei lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt.

4.4. Damit bleibt nur mehr auf die von der belangten Behörde überdies angeführten Umstände der Mittellosigkeit, des Fehlens von engen familiären Bindungen im Bundesgebiet und der illegalen Einreise des Beschwerdeführers einzugehen. Dass die Heranziehung dieser Gesichtspunkte bei Asylwerbern in der Situation des Beschwerdeführers regelmäßig verfehlt ist, hat der Verwaltungsgerichtshof freilich zu den Tatbeständen des § 76 Abs. 2 FPG in ständiger Judikatur zum Ausdruck gebracht (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2008, ZI. 2007/21/0512). Für die Tatbestande des § 76 Abs. 2a FPG kann nichts Anderes gelten.'

In Ansehung dieser Judikatur - Ausreiseunwilligkeit und Mittellosigkeit alleine können nicht die Notwendigkeit einer Schubhaftverhängung begründen - hätte die belangte Behörde einen Sicherungsbedarf in Form einer Schubhaftverhängung verneinen und allenfalls ein gelinderes Mittel verhängen dürfen.

Betreffend die Mittellosigkeit wird des Weiteren auf VwGH 26.09.2007 zu Zahl 2006/21/0177 verwiesen:

'Der Fremde als Asylwerber hätte im Zulassungsverfahren gemäß § 2 Abs 1 Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 grundsätzlich Anspruch auf Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes und stellt sich daher die Frage, weshalb er - wäre er nicht in Schubhaft genommen und wäre ihm diese Versorgung gewährt worden - diese Unterstützung aufgeben und in die "Anonymität" untertauchen hätte sollen (Hinweis E 28. Juni 2007, 2006/21/0091; E 28. Juni 2007, 2006/21/0051).)'

In ständiger Rechtsprechung wird überdies dargelegt,

'dass zur Prüfung des Sicherungserfordernisses auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen sei, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu.'

(Vgl. VwGH 27. 02. 2007, 2006/21/0311/28.06.2007, 2006/21/0091)

Nach Verwaltungsgerichtshof 24.10.2007, 2006/21/0267 sind

'bei Prüfung des Sicherungsbedarfes (sind) die unverzügliche Asylantragstellung, die Erstattung wahrheitsgemäßer Angaben über Identität, Ablauf der bisherigen Flucht und bereits in Drittländern gestellte Asylanträge sowie Angaben zu in Österreich aufhältigen Familienangehörigen zugunsten des Fremden zu veranschlagen.'

Bei Berücksichtigung dieser Judikatur wird in Ansehung meines bisherigen Verhaltens, insbesondere meiner unmittelbaren Asylantragsstellung und wahrheitsgemäßer Angaben über Identität und Ablauf der bisherigen Flucht, wird deutlich, dass auch in dieser Hinsicht kein Sicherungsbedarf begründet werden kann.

Soweit die Behörde überdies anführt, dass ich in mehreren Mitgliedstaaten einen Asylantrag gestellt hätte, ist dies unrichtig (vor den gegenständlichen in Österreich nur in Rumänien) und dass ich dass Ende der Verfahren nicht abgewartet hätte, offensichtlich auch unrichtig, da die Zuständigkeit Rumäniens gem. Artikel 16 1 (e) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ausgesprochen wurde und dem Buchstaben (e) ein abgeschlossenes Verfahren zugrunde liegt.

Siehe dazu überdies:

'Angesichts dieser Umstände und vor dem Hintergrund der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. September 2004, B 292/04, VfSIg. 17.288, zum Ausdruck gebrachten Auffassung, der Umstand, dass ein Asylwerber bereits in einem anderen Land die Gewährung von Asyl beantragt habe, rechtfertige für sich nicht den Schluss, dass er unrechtmäßig in einen anderen Staat weiterziehen und sich so dem Verfahren entziehen werde, ist nicht zu sehen, weshalb es konkret bei den Beschwerdeführern der Verhängung der Schubhaft bedurfte" VwGH 26.09.2007, 2006/21/0177. Schließlich wird angefochtener Bescheid auch wegen unterlassener, jedoch aufgrund dargestellten Sachverhalts gebotener mündlicher Verhandlung mit Rechtswidrigkeit behaftet. Siehe dazu ebenfalls VwGH zu oa. Zahl:

'Wie oben zu 3. näher dargelegt, bedarf es auch bei Heranziehung eines Schubhaftgrundes nach § 76 Abs. 2a FPG der gerechtfertigten Annahme, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 AsylG 2005 oder nach Vorliegen einer solchen Ausweisung der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Die Überlegungen der belangten Behörde vermögen nach dem zu 4. Gesagten diese Annahme in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht zu tragen. Entscheidend ist vielmehr sein an den Tag gelegtes "Vorverhalten", wobei neben der Art und den Umständen seiner Reisebewegung sowie des Behördenkontaktes in Österreich u. a. auch jene Gesichtspunkte, die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die belangte Behörde vorgebracht hat, nämlich dass er stets am asylrechtlichen Verfahren mitgewirkt, die Wahrheit angegeben, alle Termine wahrgenommen und keine Anstalten gemacht habe, sich "dem fremdenpolizeilichen Verfahren" zu entziehen, eine Rolle spielen. Das alles wäre von der belangten Behörde im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu klären gewesen. Gegebenenfalls könnte bei Fehlen sonstiger gegenteiliger Anhaltspunkte nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht gesagt werden, die Schubhaft sei in dem in § 76 Abs. 2a FPG umschriebenen Sinn "notwendig". Das hat die belangte Behörde verkannt, weshalb ihr Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen der prävalierenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.'

Die Schubhaftverhängung erscheint auch als unverhältnismäßig, da dem behördlich beabsichtigten Zweck der Sicherung meiner anfälligen Abschiebung jedenfalls die Anwendung gelinderer Mittel Genüge getan hätte.

Nach Rechtssprechung des UVS Oberösterreich (VwSen-401101/9/Gf/Mu) bedingt die Anordnung gelinderer Mittel

'... das grundsätzliche, durch entsprechende konkrete Kriterien objektivierbare Vertrauen, dass sich der Fremde zum Zeitpunkt der Durchführung der Abschiebung der Behörde zur Verfügung hält, d.h. für diese auch faktisch greifbar ist. In diesem Zusammenhang geht die Rechtsordnung davon aus, dass ein derartiges Vertrauen a priori zunächst vorauszusetzen ist - sonst wäre nicht die Schubhaftverhängung als ein bloßes ultima-ratio-Mittel, sondern im Gegenteil als Standardmaßnahme für die Fremdenpolizeibehörden gesetzlich vorgesehen worden. Daraus folgt, dass es dann, wenn die Schubhaft angeordnet wird, der Behörde obliegt, jene Gründe vorzubringen und entsprechend zu belegen, die im konkreten Fall für ein Nichtbestehen eines derartigen Vertrauensverhältnisses sprechen.'

Die Behörde hat keine Gründe vorgebracht, die das von der Rechtsordnung vorausgesetzte Vertrauen a priori, welches überdies durch die unter e) angeführten Umstände bekräftigt wird, zerrütten hätte können.

In Gesamtschau hat die Behörde die Notwendigkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung mit unterlassener Ermittlungstätigkeit, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung und sohin die Schubhaftverhängung und -aufrechterhaltung mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Der Antrag auf Kostenersatz begründet sich auf § 79a Abs 1, 5 AVG i.V.m. § 1 UVS Aufwandersatzverordnung 2008.

An Kosten werden verzeichnet:

Ersatz des Schriftsatzaufwandes des Bf: 737,60 Euro."

 

2.1.1. Mit E-Mail vom 13. Juni 2012 übermittelte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat.

 

2.1.2. In einer Gegenschrift vom selben Tag führt die belangte Behörde nachfolgend aus:

 

"Zur vorgebrachten Beschwerde, ha. per Mail eingelangt via dem UVS am 13. Mai 2012 um 10:56 Uhr, darf seitens der BH Vöcklabruck der ha. Fremdenakt beiliegend in vollständiger Aktenkopie, sowie unter Beilage eines aktuellen Auszug aus dem AIS, dem FIS und der Anhaltedatei zur dortigen Entscheidung übermittelt werden. Seitens der BH Vöcklabruck wird auf die ha. Akten unterlagen und den festgestellten Sachverhalt hingewiesen. Darüber hinaus wird hervorgehoben, dass im vorliegenden Fall ein konkreter Sicherungsbedarf vorliegt und ohne einer freiheitsentziehenden Sicherheitsmaßnahme berechtigt, nicht davon ausgegangen werden kann, das vorliegende Ausweisungsverfahren zu beenden und eine Vollstreckung mit der unmittelbar bevostehenden Abschiebung nach Rumänien vollziehen zu können. Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor im Stande der Schubhaft im polizeilichen Anhaltezentrum der BPD Wels zur Verfügung der BH Vöcklabruck. Den durch den Fremden am 4. Juni 2012 hervorgerufenen Hungerstreik zur Freipressung aus der Schubhaft und dem Entgegen einer Vollziehung der durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung, hält der Beschwerdeführer nach wie vor aufrecht. Eine Zustimmung des Innenministeriums zur allfällig erforderlichen Heilbehandlung gem. § 78 Abs. 6 FPG 2005 liegt bereits vor. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass mit einer Beauftragung einer Überstellung in die JVA Josefstadt zur Durchführung einer Heilbehandlung jederzeit zu rechnen ist. Der vorliegenden Beschwerde ist im weiteren entschieden entgegen zu halten, und im Wesentlichen auf folgende individuelle Entscheidungsgründe hinzuweisen, bzw. hervorzuheben: Wie aus den Unterlagen, den niederschriftlichen Einvernahmen und auch der Beschwerde zu entnehmen ist, verschwieg und verschweigt der Beschwerdeführer nach wie vor - offensichtlich bewusst - dass über ihn bereits ein schengenweit gültiges Einreise- und Aufenthaltsverbot, erlassen von der Republik Ungarn, schengenweit gültig ausgeschrieben bis 13. März 2013, besteht. Der Beschwerdeführer ist nicht nur illegal über weitere Mitgliedstaaten in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist, sondern hat sich auch dem erteilten Verbot bewusst widersetzt und entgegen jeglicher, insbesondere fremdenrechtlicher Gesetzwidrigkeit, erneut illegal in den Schengenraum gereist. Hierbei hat sich der Beschwerdeführer nachweislich und unbestreitbar wiederum bewusst den Fremdenbehörden in Ungarn entzogen, indem er letztlich unerkannt in der Anonymität illegal den Mitgliedstaat durchreist und illegal in das Bundesgebiet eingereist ist. Wessen Handlungsweise sich jedenfalls nicht mit einer Verfolgung entsprechend der Genfer Flüchtlingskonvention im Herkunftsstaat rechtfertigen lässt. Wie aus den eigenen Angaben des Fremden, so nicht aus der Erstbefragung, sondern auch aus der Beschwerdeschrift, zu entnehmen ist, erhielt der Beschwerdeführer eine negative Entscheidung in Rumänien. Eine Beschwerde dagegen brachte der Beschwerdeführer nicht ein, sondern entzog sich den rumänischen Behörden, tauchte in die Anonymität ab und reiste letztlich - nach mehreren misslungenen Versuchen - illegal trotz bestehen eines Einreiseverbotes in den Schengenraum nach Ungarn und anschließend illegal nach Österreich ein. Dies dokumentiert nicht nur glaubhaft die Angaben des Fremden, sondern auch unbestreitbar die Zustimmungserklärung Rumäniens gem. "16 (1) e".

 

In anfänglicher "Unbedachtheit" brachte aber auch der Beschwerdeführer unabstreitbar vor, dass sein Reiseziel nicht nur Osterreich sei, sondern er Osterreich in die engere Auswahl der Empfehlungen nahm. Von den ursprünglich weiteren Ausweichstaaten Ungarn und England, erwähnt der Beschwerdeführer wohl bewusst nichts mehr. Ungarn ist mit der Erlassung eines Einreiseverbotes, bzw. aktuell auch Österreich mit der Erlassung der durchsetzbaren Ausweisung nach Rumänien wohl aus der Auswahl ausgeschieden, womit als letztes Ziel nur mehr England übrig bleibe. So muss auch das aktuelle entschiedene Handeln des Fremden mit dem Eintreten und Fortsetzen des Hungerstreiks angesehen und bewertet werden. Fest steht, dass sich der Beschwerdeführer dem Asyl- und Fremdenpolizeilichen Verfahren in Rumänien unmittelbar ab der Erlassung einer negativen Entscheidung entzogen hat Gleichgehend ist umso mehr auch in Österreich davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auch hierbei in gleicher Verhaltensweise mit der kürzlich erlassenen durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung dem Verfahren entziehen, und auch hierlands unmittelbar in die Anonymität abtauchen werde. Um nämlich der drohenden Abschiebung in den dermaßen stark negierten Mitgliedstaat Rumänien zu entgehen. Wessen der Fremde nicht nur mit unzählbaren Aufzählungen derart negativ ins Rampenlicht gestellt sondern auch mit schier endlos aufgezählten Gründen weswegen er eine Rückstellung nach Rumänien entschieden ablehnt, als zuständigen Mitgliedstaat vehement ablehnt. Ein weiteres, nicht außer acht zu lassender Faktum, einem rechtstaatlichen Verfahren oder einer Umsetzung einer rechtstaatlichen Entscheidung Rumäniens zu entgehen ist das dargelegte unvergleichbare Bestreben in westliche wirtschaftlich besser positionierte Mitgliedstaaten - vom Beschwerdeführer dafür genannte Länder Ungarn, Österreich, England- zu gelangen. Zahlreiche Fehlschläge ließen den Beschwerdeführer von seinem illegalem, gegen jegliche Rechtsordnung sprechenden Verhalten nicht abhalten wieder und immer wieder unter Umgehung der Grenzkontrollen in Schengener Staaten einzudringen. Dies nicht nur unter unvergleichbar hohen körperlichen sondern auch zu zusätzlichen finanziellen Aufwendungen. Hierbei verdeutlicht der Beschwerdeführer auch unverkennbar, dass selbst ein Absetzen der Schlepper und geringe Barmittel ihn nicht von seiner Reisebestrebtheit abhalten lässt. Die Haltung zu Rumänien und einer bevorstehenden Rückkehr in den zitierten zuständigen Rechtstaat, ein nicht nur anerkannter sicherer Drittstaat, sondern vielmehr ein Mitgliedstaat der europäischen Union, lässt der Beschwerde nicht zu letzt auch mit der ursprünglich deklarierten freiwilligen Rückkehr in seinen Heimatstaat erkennen. Wessen der Fremde zwar zu letzt widerrief und sich zu einer Freipressung aus fremdenpolizeilicher Handhabung entschloss, aber wohl gleich verdeutlicht, dass der Fremde eher bereit ist seinen Herkunftsstaat zurück zu kehren, als der erlassenen durchsetzbaren Ausweisung und der damit verbundenen Ausreiseverpflichtung nach Rumänien nachzukommen. Über eine Begründbarkeit der Rechtfertigung des illegalen Handelns der illegalen Einreise in die europäische Union mit der Deklaration einer internationalen Schutzsuche wegen Verfolgung im Herkunftsland mag die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mangels Zuständigkeit ausgenommen jenem Vermerk nicht weiter eingehen, als dass wohl nicht unbegründet der Mitgliedstaat Rumänien das Asylbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hätte. Es entspricht zweifelsfrei den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer keine belegbar falsche Angaben zu seiner Reiseroute getätigt hat, und sich auch selbst der Polizei im Rahmen seiner Antrag Stellung gestellt hat. Hinblickend dessen und in Bedachtnahme darauf, dass der Beschwerdeführer glaubhaft vorbrachte in Rumänien erst ab der negativen Entscheidung verlassen zu haben, konnte auch seitens der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ein Vertrauen gegenüber dem Fremden soweit entgegen gebracht werden, dass von fremdenpolizeilichen Sicherungsmaßnahmen bis zur Erfassung der durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung Abstand genommen werden konnte. In der zu treffenden Prognoseentscheidung konnte allerdings berechtigt und begründet ab dem Zeitpunkt der Erlassung der durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung das an den Fremden für die Dauer des Ausweisungsverfahrens entgegen gebrachte Vertrauen in Berücksichtigung des vorliegenden Sachverhaltes und des in unmittelbarer Vergangenheit gesetzte Verhalten nicht mehr weiter fortbegründet werden. Wodurch ab diesen Zeitpunkt das Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und der hier lebenden Gesellschaft höher zu werten war, als das Grundrecht des Fremden auf persönliche Freiheit. Denn wie bereits umfassend geschildert hat der Fremde wohl gleich genau dieses Grundrecht in unmittelbarer Vergangenheit mehrfach innerhalb der europäischen Union missbräuchlich genutzt um drohender Maßnahmen zur Einhaltung eines geordneten Fremdenwesens innerhalb der europäischen Union, insbesondere auch innerhalb der Schengener Staaten zu entgehen. So war und ist nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hinblickend der internationalen und nationalen Rechtsordnung, Gesetzgebung und Rechtsprechungen im vorliegenden geprüften Einzelfall ein neuerliches Entziehen von umzusetzenden Maßnahmen zu prognostizieren und dem entgegen entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu setzen.

 

Um ein neuerliches Abtauchen des Fremden, einen neuerlichen Aufenthalt in der Anonymität, einen neuerlichen illegalen Grenzübertritt des Fremden, eine mögliche Erlangung einer inhaltlichen Zuständigkeit über einen undokumentierten illegal aufhältigen Fremden zu verhindern, und zeitnah den illegalen Aufenthalt des Fremden mit einer - wenn auch gegen seinen Willen - Rückführung nach Rumänien zu beenden, und damit der Verpflichtung nach dem Dublinabkommen auch nachkommen zu können, ist im begründeten Einzelfall eine Sicherung des Ausweisungsverfahrens sowie eine Sicherung der Abschiebung mit einem erforderlichen Freiheitsentzug unvermeidbar. In Gesamtschau des vorliegenden Sachverhaltes und der Verhaltensweise des Beschwerdeführers konnte ab der Erlassung der Ausweisung nach Rumänien keine Möglichkeit mehr gesehen werde, das Verfahren und die Bevorstehende Durchführbarkeit der Ausweisung und Außerlandesbringung mit gelinderer Mittel zu sichern. Denn in derartiger gezeigter Flexibilität der Lebensgestaltung und absoluter örtlicher Ungebundenheit und insbesondere dessen dass Österreich nicht unbedingt als endgültiges Zielland des Fremden erkannt werden konnte, war eine Anordnung gelinderer Mittel absolut unmöglich, eine bevorstehende Rückführung des Fremden in dessen Ausgangspunkt Rumänien zu sichern.

 

Im vorliegenden Fall konnte in der Gesamtschau des Sachverhaltes nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten geändert und eine Tendenz dahingehend nunmehr zeigen würde, die Einhaltung der Rechtsordnung und Rechtsbestimmung zu akzeptieren. Es war nicht zu erkennen und daher auch nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr die Rechtsordnung befolgen und sich - insbesondere ab einer negativen Entscheidung auch weiterhin - zur Verfügung der Behörde halten werde. Folglich konnte mit vorliegenden Sachverhalt kein Anhaltspunkt erkannt werden, der für den Fremden spreche und eine Sicherung des Ausweisungsverfahrens und eine Sicherung der Abschiebung nach Rumänien abseits der Schubhaft mit einem gelinderen Mittel zulassen würde.

Mit vorliegenden Sachverhalt wird dringend die kostenpflichtige Abweisung, bzw. allenfalls die kostenpflichtige Zurückweisung beantragt um das Ausweisungsverfahren auch sichern und letztlich die unmittelbar bevorstehende Beendigung des illegalen Aufenthalt des Fremden mit einer Abschiebung in den für den Beschwerdeführer offensichtlich zuständigen Mitgliedstaat Rumänien vollziehen und ein neuerliches Abtauchen in die Anonymität, neuerlichen illegalen Aufenthalt und weiterer illegaler Grenzübertritte verhindern und unterbinden zu können.

 

Sofern trotz der vorliegenden Sachlage sich ein Gesamtbild dahingehend ergeben würde, wessen eine Ab- oder Zurückweisung der Beschwerde nicht zulassen würde, werde hiermit der Antrag der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt."

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt und in den entscheidungswesentlichen Punkten auch unbestritten ist, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 83 Abs. 2 FPG abgesehen werden konnte.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem – im Übrigen vom Bf nicht substantiell widersprochenen - unter den Punkten 1.1., 1.2. und 2.1. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1.1.  Gemäß § 83 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. Nr. 112/2011, ist zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z. 2 oder 3 der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren

Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs. 1 Z. 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.

 

Gemäß § 82 Abs. 1 des FPG hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.     wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.     wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.     wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

Gemäß § 83 Abs. 4 FPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

3.1.2. Es ist unbestritten, dass der Bf aufgrund des in Rede stehenden Bescheides der belangten Behörde von 4. Juni 2012 bis dato in Schubhaft angehalten wird, weshalb der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung berufen ist.

 

Nachdem sich der Bf zur Zeit der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates noch in Schubhaft befindet, war gemäß § 83 Abs. 4 FPG eine umfassende Prüfung der Anhaltung vorzunehmen.

 

3.2. Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1.    gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2.    eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

3.    der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG mehr als einmal verletzt hat;

4.    der Asylwerber, gegen den nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Z. 4 vorletzter Satz AsylG nicht nachgekommen ist, oder

5.    der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

6.    sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegen stehen.

 

Im Gegensatz zu den Schubhafttatbeständen des § 76 Abs. 1 und 2, die ihrer Formulierung nach eine Ermessensentscheidung bedingen, legt Abs. 2a leg. cit., der mit der Novelle BGBl. I Nr. 122/2009 eingefügt wurde, grundsätzlich eine obligatorische Verhängung der Schubhaft bei Vorliegen der hier normierten Tatbestandselemente fest. Den Materialien zu § 76 Abs. 2a FPG ist zu entnehmen, dass in den hier normierten 6 Fällen "grundsätzlich von einem Sicherungsbedürfnis auszugehen sein wird".

 

Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die Gesetzesbestimmung schon nach dem Wortlaut kumulativ zusätzlich zum Vorliegen der Z. 1 bis 6 jedenfalls auch die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig sein muss. Dies kann aber nichts anderes bedeuten, als dass der Sicherungsbedarf zusätzlich zum Vorliegen der Tatbestandsmäßigkeit der Z. 1 bis 5 geprüft werden muss. Fraglos sind die genannten Fallkonstellationen ihrer Natur nach dazu geeignet aufgrund ihres Vorliegens Indizien auch für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs darzustellen.

 

Weiters geben die Materialien an, dass der von den Höchstgerichten geforderten Verhältnismäßigkeitsprüfung durch den letzten Satz Rechnung getragen wird und gehen diesbezüglich von einem Anwendungsbereich der besonderen in der Person des Asylwerbers gelegenen Umstände "insbesondere" von "Alter" und "Gesundheitszustand" aus. Eine Beschränkung allein auf derartige Umstände wird wohl unzureichend sein, da nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 17.891/2006 und 18.196/2007) schon bei den Absätzen 1 und 2 des § 76 FPG eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen ist. Eine nunmehrige Einschränkung auf lediglich rein in der Person gelegene Umstände wäre somit verfassungsrechtlich bedenklich und ist über verfassungskonforme Interpretation aufzulösen.

 

Es folgt also daraus, dass das Vorliegen einer oder mehrerer Alternativen des § 76 Abs. 2a FPG als Indiz für das Vorliegen des Sicherungsbedarfs gewertet werden muss, eine derartige Prüfung aber nicht ersetzt. Weiters muss auch bei dieser Bestimmung die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft – mit besonderer aber nicht ausschließlicher Blickrichtung auf persönliche Verhältnisse des Schubhäftlings – vorliegen (siehe dazu auch VwGH vom 26. August 2010, Zl. 2010/21/0234). Ein Vergleich mit den Materialien zeigt zudem, dass durch diese Norm das Institut des gelinderen Mittels nach § 77 FPG unberührt bleibt und somit in die Erörterung mit ein zubeziehen ist.

 

Die Schubhaft ist nach § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Der Bescheid hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu enthalten oder einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z. 1.

 

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung,

1.      in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2.      sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden      oder

3.      eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen.

 

3.3. Im vorliegenden Fall ist völlig unbestritten, dass der Bf am 4. Juni 2012 einen zurückweisenden Bescheid der Asylbehörde erhalten hat, welcher auch eine Ausweisung enthält. Darüber hinaus ist unstrittig, dass dieser Bescheid durchsetzbar ist, da bis dato keine aufschiebende Wirkung vom AGH zuerkannt wurde. Auch kann festgehalten werden, dass am 2. Mai 2012 eine Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 erfolgte und Rumänien mit Schreiben vom 7. Mai 2012 der Rückführung des Bf im Rahmen der VO Nr. 343/2003 zustimmte.

 

Es liegen somit grundsätzlich die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2a Z. 1 FPG vor.

 

3.4.1. Zuvorderst ist zur Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit darzulegen, dass entgegen den Ausführungen des Bf in der Beschwerde die belangte Behörde das Sicherungsbedürfnis nicht alleine mit der Ausreiseunwilligkeit bzw. der Mittellosigkeit begründet (arg. "[...] als einzigen Hinweis [...]"). Vielmehr wird aus ersterer nur die Indizwirkung für den Sicherungsbedarf abgeleitet und in weiterer Folge mit der konkreten Verhaltensweise des Bf weiter begründet. Auch das Argument, der Bf habe das Ende der Verfahren vor dem Hintergrund der Dublin VO abgewartet, vermag nicht zu überzeugen, da eben auch die geordnete Außerlandesbringung des Bf nach Abschluss eines Asylverfahrens in diesem Sinn Gegenstand der Überlegung beim Sicherungsbedürfnis ist und der Bf durch die mehrmaligen illegalen Ausreiseversuche in Rumänien gezeigt hat, dem, in diesem Punkt ebenfalls geordneten, Fremdenwesen zuwider handeln zu wollen.

 

3.4.2. Grundsätzlich ist aber eingangs dennoch zu diesem Komplex eine relativierende Feststellung zu treffen: Im Regelfall wird nicht davon auszugehen sein, dass bei sogenannten Dublinfällen schon bereits nach wenigen Tagen nach Antragstellung der Sicherungsbedarf derart verdichtet vorliegt, dass die Verhängung der Schubhaft unbedingt erforderlich ist. Eine generelle Annahme, dass bei derartigen Fällen die Schubhaft zu verhängen wäre, wird – korrespondierend zur auch in der Beschwerdeschrift angeführten Judikatur der Höchstgerichte – abgelehnt.

 

Der vorliegende Fall ist jedoch anders gelagert. Aufgrund des Fortschrittes des Asylverfahrens, der Zusage von Rumänien betreffend die Dublin VO und der organisatorisch weit fortgeschrittenen Vorbereitung des faktischen Abschiebevorgangs kann in diesem Fall ein – auch bereits vom Gesetzgeber in § 76 Abs. 2a Z 1 FPG vorgezeichneter – gesteigerter Sicherungsbedarf als abstrakt indiziert angesehen werden.

 

Dessen ungeachtet ist aber auch in der Person des Bf konkret zu erkennen, dass der Bf, dessen Identität – mangels entsprechender Dokumente - nicht letztgültig geklärt ist, erst am 14. Februar 2012 in Rumänien einen Asylantrag gestellt hat. In diesem Zusammenhang hat der Bf nach detaillierter Schilderung seines bisherigen Reiseweges mehrmals kund getan, dass eine Abschiebung nach Syrien genauso wenig für ihn in Frage käme, wie eine Rückkehr (Abschiebung) nach Rumänien. Einerseits fürchte er eine Haftstrafe, wegen der Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen und wegen illegaler Ausreise und mangelnder Absolvierung des Präsenzdienstes. Andererseits fürchtet er die Abschiebung von Rumänien nach Syrien. Genau aus diesen Gründen zeigt der Bf auch eine vehemente Ablehnung gegenüber der Rückkehr nach Rumänien, da er seiner Ansicht nach in Rumänien kein Asyl erhält bzw. erhalten wird. Insofern vergegenwärtigt die nahe bevorstehende Abschiebung ein Ziel, welchem sich der Bf nachhaltig widersetzen wird. Dieser Schluss ergibt sich klar – und auch vom Bf nicht widersprochen – aus den Ausführungen zum rumänischen Asylverfahren. Diesbezüglich bringt der Bf vor, dass er nur ca. 2 1/2 Monate in Rumänien aufhältig war, und sich bereits mehrfach in Schubhaft befand. Der Bf versuchte es 6 mal vergeblich die Grenze von Rumänien illegal zu überschreiten und sich so dem Verfahren zu entziehen, wurde jedoch nach seinen Angaben immer wieder von der Polizei erwischt. Beim siebenten Versuch gelangte der Bf nach Ungarn, wurde jedoch von Ungarn unmittelbar nach Rumänien rückgeführt. Letztlich beim achten Verstoß gelangte der Bf über Serbien nach Österreich.

 

Diese beharrliche Bereitschaft und Vehemenz sich mehr als sieben Mal in der Illegalität durchzuschlagen, werfen ein bezeichnendes Bild auf seine Einstellung zu den in Österreich bzw. in Europa geltenden Normen. Selbst der Umstand, dass der Bf seine Reiseroute, vermeintliche Identität und die Asylantragstellung selbsttätig vorgenommen hat, vermag am Umstand der Einstellung zur Verhinderung seiner Verbringung nach Rumänien nichts zu ändern.

 

Da nun aber die drohende Abschiebung nach Rumänien dem Bf bewusst vor Augen geführt wurde (vgl. Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG am 11. Mai 2012, negative BAA Entscheidung und Schubhaftverhängung), verdichteten sich die Umstände dermaßen, dass mit Sicherheit ausgegangen werden muss, dass der Bf wiederum in die Illegalität abtauchen werde, um seinen Aufenthalt nicht in Rumänien bzw. letztlich Syrien fristen zu müssen.

 

Bestätigung – wenn auch am Rande – findet dieses Ergebnis durch die Art und zeitliche Abfolge der vom Bf gesetzten Handlungen. Zu bemerken ist hier, dass der Bf nach Zustellung der "negativen" asylrechtlichen Entscheidung und Verhängung der Schubhaft mit Bescheid vom 4. Juni 2012, mit 5. Juni 2012 zunächst die freiwillige Ausreise bekundet, am selben Tag diese aber wieder widerrufen hat und wiederum am selben Tag in den Hungerstreik trat.

 

3.4.3. Der belangten Behörde folgend ist im vorliegenden Fall – in Zusammenschau all der eben beschriebenen Sachverhaltselemente - von einem besonders hohen sowie akuten Sicherungsbedarf auszugehen und zu attestieren, dass sich der Bf – auf freiem Fuß belassen – umgehend dem Zugriff der Behörde entzogen haben würde. Da das Verfahren zur Zielerreichung der Schubhaft in der Ausgestaltung der Abschiebung nach Rumänien im konkreten Fall schon so weit fortgeschritten war, bestand zweifellos zum Zeitpunkt der Verhängung der Maßnahme dieser Sicherungsbedarf (Zustellung "negativer" Asylbescheid + Schubhaftverhängung am 4. Juni 2012).

 

3.5. Damit scheidet auch grundsätzlich die Anwendung gelinderer Mittel über den Bf gemäß § 77 FPG konsequenter Weise aus. Eine allfällige tägliche Meldepflicht würde das Ziel der Schubhaft nicht haben gewährleisten können, zumal der Bf schon in der Vergangenheit kontinuierlich und vehement bewies, dass er nicht bereit ist, behördlichen Anordnungen zu entsprechen.

 

3.6. Die Verhängung der Schubhaft ist demnach zweifellos auch verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das dieses im vorliegenden Fall fraglos überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Um diese Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in das Recht des Bf auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig.

 

Der Schutz des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK kann im vorliegenden Fall ebenfalls nicht schlagend in Anwendung gebracht werden, zumal der Bf über keine familiären Kontakte oder Verpflichtungen im Bundesgebiet verfügt. Solches wird auch von ihm selbst nicht behauptet.

 

3.7.1. Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf solange aufrecht erhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

 

Gemäß § 80 Abs. 2 FPG darf die Schubhaftdauer grundsätzlich

1.      zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;

2.      vier Monate  nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein         Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

 

3.7.2. Der Bf wird gegenwärtig seit 11 Tagen in Schubhaft angehalten, weshalb die gesetzlich normierte Frist bei weitem noch nicht ausgeschöpft ist. Es liegen auch keine Umstände vor, die erwarten ließen, dass die Anhaltung noch beträchtliche Zeit andauern werde, zumal die für eine Außerlandesbringung des Bf getroffenen Maßnahmen durch die belangte Behörde konsequent verfolgt werden und eine Finalisierung in naher Zukunft zu erwarten ist.

 

Das Ziel der Schubhaft, die Ausweisung und Abschiebung nach Rumänien, ist zum Entscheidungszeitpunkt als absolut zeitnah erreichbar anzusehen, da aktuell noch keine Umstände bekannt sind, die gegen die Durchführbarkeit der Rückführung des Bf sprechen würden, zumal auch in Ansehung des am 5. Juni 2012 vom Bf im X begonnenen Hungerstreiks bereits Maßnahmen seitens der belangten Behörde für die allenfalls notwendige Versorgung getroffen wurden.

 

3.8. Es sind zudem keinerlei weitere Umstände bekannt, die einer weiteren Anhaltung des Bf in Schubhaft entgegenstehen würden, weshalb die Beschwerde vom 5. Juni 2012 als unbegründet abzuweisen und gleichzeitig auszusprechen war, dass auch die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin vorliegen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 456/2008) ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 426,20 Euro (Vorlageaufwand: 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro) zuzusprechen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 29,90 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Markus Brandstetter

 

 

 

 

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