Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720306/4/SR/WU

Linz, 08.06.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, deutscher Staatsangehöriger, vertreten durch X, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Polizeidirektors der Stadt Wels vom 21. Juli 2011, AZ.: 1-1032408/FP/11, mit dem über den Berufungswerber ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich nach dem Fremdenpolizeigesetz verhängt wurde, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, als das gegen den Berufungswerber auf zehn Jahre befristet erlassene Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich auf eine Befristung von fünf Jahren herabgesetzt wird; im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

II.              Dem Berufungswerber wird von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

§ 70 Abs. 3 FPG.

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Polizeidirektors von Wels vom 21. Juli 2011, AZ.: 1-1032408/FP/11, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) gemäß      § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG idgF. ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich verhängt. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde von Amts wegen kein Durchsetzungsaufschub erteilt.

 

Begründend führte die belangte Behörde wie folgt aus:

Gemäß § 2 Abs. 4 Zi. 1 FPG sind Sie Fremder, weil Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.

Dass Sie einem vom Gesetzes wegen begünstigten Personenkreis angehören, steht der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen. Gemäß § 67 und § 65b FPG kann auch gegen den Personenkreis der unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger, begünstigten Drittstaatsangehörigen, und Familienangehörigen von Österreichern, ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist.

Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Nach Ansicht der Behörde liegt eine derartige Gefährdung vor, wobei die Gründe dafür in diesem Bescheid dargelegt sind.

Nach der bisherigen ständigen Rechtssprechung galt der Kriterienkatalog des § 60 Abs. 2 FPG 2005 ebenso als Orientierungsmaßstab bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes für den Personenkreis der freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürger, Schweizer Bürger, begünstigten Drittstaatsangehörigen, und Familienangehörigen von Österreichern. Nachdem dieser Kriterienkatalog in den nunmehrigen § 53 Abs. 2 und 3 FPG idgF aufgegangen ist, steht außer Zweifel, dass dieser nun bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger, begünstigten Drittstaatsangehörigen, und Familienangehörigen von Österreichern herangezogen werden kann.

EWR Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, sowie Familienangehörigen (§ 2 Abs. 4 Z 12), ist gemäß § 70 Abs. 3 FPG bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise des Fremden wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Nach Ansicht der Behörde würde Ihr weiterer Verbleib im Bundesgebiet aufgrund der durch Ihr angeführtes Verhalten gezeigten negativen Einstellung zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften der Republik Österreich in hohem Maße eine Störung der öffentlichen Ordnung hervorrufen, zumal diese Rechtsvorschriften auch die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zum Ziel haben. Im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung war Ihnen daher kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen.

Die Dauer des erlassenen Aufenthaltsverbotes entspricht jenem Zeitraum, innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel Ihrer Einstellung zu den österreichischen Rechtsvorschriften erwartet werden kann.

Sie wurden am 27.12.2010 um 16:45 Uhr von Beamten der Polizeiinspektion X festgenommen und am 27.12.2010 um 18:00 in die Justizanstalt X eingeliefert.

Sie wurden mit Urteil des LG Wels vom 04.03.2011 Zahl 15 Hv 188/10T-36 wegen § 28a Abs. 1, 5. Fall SMG; § 27 Abs. 1 Z. 1, 1. und 2. Fall; § 28 Abs. 1, 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten, davon 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt rechtskräftig verurteilt.

Sie wurden schuldig gesprochen, in Grieskirchen und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift

A)      in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen zu haben, indem Sie in der Zeit von etwa Sommer 2009 bis etwa November 2010 insgesamt etwa 500 bis 600g Amphetamin, teilweise sehr guter Qualität, insgesamt rund 1kg Cannabisprodukte und zumindest 80g Kokain an die gesondert verfolgten X und X verkauften sowie geringe Mengen Cannabiskraut im Freundeskreis überließen;

B)      nämlich Cannabiskraut und Kokain, seit einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt bis zuletzt am 02.12.2010 in wiederholten Angriffen erworben und besessen zu haben;

C)      in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt wird, und zwar am 02.12.2010 Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von 13,9 +/- 0,69g und Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 1,74g.

Sie haben hierdurch das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1, 5. Fall SMG und die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Zi. 1, 1. und 2. Fall SMG sowie der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1, 2. Fall SMG begangen.

Am 22.03.2011, zugestellt am 23.03.2011, wurde Ihnen von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu Sich40-10559 die Möglichkeit gegeben, betreffend der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine Stellungnahme abzugeben.

Durch Ihren Rechtsvertreter gaben Sie eine Stellungnahme, einlangend bei der BH Grieskirchen am 06.04.2011, ab.

Sie führten an, dass die unbedingt ausgesprochene sechsmonatige Freiheitsstrafe aufgrund besonderer Milderungsgründe, insbesondere besonders positiver Zukunftsprognosen, nach Vollziehung eines unbedingten Teiles von 3 Monaten und einer Woche unter Anwendung des § 43a StGB nachgesehen wurde.

Hintergrund Ihres straffälligen Verhaltens sei eine berufliche Bekanntschaft mit der ehemaligen Reinigungskraft X, die Sie angehalten hat, ihr und ihrem Lebensgefährten Suchtmittel zu beschaffen. Sie seien kein klassischer Suchtgifthändler. Sie hätten lediglich selbst früher leichtere Drogen zum Zwecke des Eigenkonsumes besessen. Lediglich durch die Bekanntschaft mit Frau X und Herrn X hätten Sie über Ersuchen derselben an diese beiden Suchtmittel abgegeben bzw. Suchtmittel erworben, um diese abzugeben. Hintergrund der Drogenabgaben sei ausschließlich der negative Einfluss derselben gewesen. Man könne also nicht von einem Suchtgifthandel sprechen.

Im Gegenteil handle es sich bei Ihnen um einen sehr korrekten und auch pflichtbewussten Menschen, der sich seit September 2007 im Bundesgebiet Österreich aufhalte und seinen beruflichen Verpflichtungen bei Fa. X nachgehe. Sie seien bis 2009 auf Montage in Österreich gewesen und seit einer Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes 2009 nicht mehr als Montagetechniker beschäftigt.

Die Freundschaft zu Frau X und Herrn X sei von Ihnen abgebrochen worden. Sie hätten seit Dezember 2010 keinerlei Suchtmittel mehr konsumiert und würden sich künftig hüten, solche zu konsumieren, bzw. Straftaten in diesem Sinne zu begehen.

Sie hätten sich bisher sowohl in Deutschland als auch in Österreich wohl verhalten. Eine Verwaltungsstraftat in Deutschland betreffend das Entfernen vom Unfallort sei ein Missverständnis, da Sie mit dem damaligen Unfallgegner die Daten ausgetauscht hätten, es aber unterlassen haben, eine Unfallsmeldung bei der nächsten Polizeibehörde vorzunehmen.

Sie stellten den Antrag das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ersatzlos zur Einstellung zu bringen.

 

Da Sie am 27.04.2011 nach X, übersiedelten und sich hier anmeldeten wurde der Akt der BH Grieskirchen an die BPD Wels übermittelt.

 

Die Behörde hat erwogen:

Nach der Durchsicht des Fremdenaktes kann Ihren in der Stellungnahme gemachten Abgaben nicht gefolgt werden, zumal aus dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion X vom 02.10.2010 betreffend des Verdachtes Ihrer Verbrechen/Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz andere Kenntnisse erlangt wurden.

So wurden anlässlich Ihrer Festnahme am 02.10.2010 in Ihrer Wohnung, X, in der Küche eine Suchtgiftwaage, ein Cocain-Tester, im Schlafzimmer eine schwarze Filmdose mit Kokain, ein Säckchen Speed, eine kleine Suchtgiftwaage, ein weiterer Sack Speed auf dem Bett sichergestellt. Im Kühlfach des Kühlschrankes, der im Schlafzimmer stand, wurde ein weiterer Sack Speed gefunden, im Schlafzimmerschrank 1.400 Euro Bargeld, 23 Stangen Zigaretten, ein Plastiksack mit Cannabiskraut und ein Cannabis-Crusher, sowie Cannabisreste. Am Dachboden wurden von einem früheren Anbauversuch Cannabisreste gefunden.

In Ihrer Einvernahme vom 02.10.2010 in der PI Lenzing X Sie an, X im Sommer 2009 über Ihre Tätigkeit als Hausmeister bei Firma X in X kennengelernt zu haben. X war dort als Putzfrau angestellt. Als Frau X Sie beim Cannabisrauchen überraschte, bestellte Sie für sich und ihren Freund, X, Suchtgift bei Ihnen. Sie wussten auch davon, dass Sie den beiden Suchtgift nicht nur zum Eigenverbrauch übergaben, sondern dass diese auch an Bekannte im Raum Vöcklabruck gewinnbringend weiterverkauften.

Sie haben von Sommer 2009 bis November 2010 an X und X insgesamt 1,1 kg Speed gewinnbringend verkauft. Pro verkauftem Gramm Speed machten Sie 5 Euro Gewinn.

Weiters verkauften Sie cirka 1 Kilogramm Cannabiskraut an die beiden Abnehmer und streiften einen Gewinn von 2 Euro pro Gramm ein. Zudem kauften Sie 200 Stangen geschmuggelte Ostblock-Zigaretten um 25 Euro pro Stange und verkauften sie mit je 5 Euro Gewinn. Diese Zigaretten verkauften Sie auch an andere Abnehmer.

Von Arbeitskollegen aus Ostdeutschland ließen Sie sich Haschischplatten liefern. Insgesamt geben Sie 4-5 Platten a 100 Gramm zu, welche Sie gewinnbringend an X und X verkauften.

Von einem Freund aus X kauften Sie Kokain um 55 Euro pro Gramm und verkauften es um 85 Euro weiter. Pro Gramm machten Sie also 30 Euro gewinn. Sie konsumierten dieses Kokain aufgrund der guten Qualität auch selber. Sie geben zu, 85 bis 170 Gramm Kokain gewinnbringend weiterverkauft zu haben.

Sie gaben in Ihrer Einvernahme weiter an, dass Sie anfangs Ihr Geld von Ihren beiden Hauptabnehmern X und X immer sofort bekamen und „die Deals super funktionierten". Aufgrund einer Arbeitslosigkeit hätten die beiden dann kein Geld mehr gehabt und sie hätten Ihnen leid getan. Aus diesem Grund hätten Sie das Suchtgift dann kostenlos überlassen. Zum Zeitpunkt der Einvernahme hätte sich ein Schuldenstand von 16.800 Euro angesammelt und X hätte Ihnen zugesagt, den Betrag von einer ehemaligen Firma noch zu bekommen.

Hingegen geben Sie weiter an, dass Sie aufgrund einer Krankheit nicht mehr als Kranmechaniker arbeiten könnten und für Sie der Gewinn aus dem Drogenverkauf ein „netter Zuverdienst" war.

Die Angaben in Ihrer Stellungnahme, dass Sie sich aufgrund der beruflichen Bekanntschaft mit Frau X dazu hinreißen hätten lassen, Suchtmittel zu beschaffen und dass es sich bei Ihnen nicht um einen klassischen Suchtgifthändler handle, sowie dass Sie über Ersuchen von Frau X und Herrn X Suchtmittel erworben und abgegeben hätten, werden durch die Niederschriften von Frau X und Herrn X in der PI X eindeutig widerlegt.

So gibt Herr X in seiner Niederschrift vom 01.12.2010 zu Ihnen befragt an, dass Sie ihn gefragt hätten, ob sie nicht mehr Suchtgift von ihnen wollen und für Sie auch verkaufen wollen. Sie hätten auch angeboten, dass Sie andere Sachen, wie Speed, Kokain, Haschischplatten und Gras „aufstellen" könnten.

Auch Frau X gibt in Ihrer Niederschrift vom 01.10.2010 zu Ihnen befragt an, dass Sie sie gefragt hätten, ob sie von Ihnen Speed und Cannabisprodukte kaufen möchte.

Somit kann Ihren Angaben, dass es sich bei Ihnen um einen sehr korrekten und pflichtbewussten Menschen handelt, nicht gefolgt werden. Ein korrekter Mensch hätte keine Drogen weiterverkauft, bzw. zum Verkauf weitergegeben.

Laut Ausdruck aus dem Zentralen Melderegister sind Sie seit 01.04.2009 im Bundesgebiet gemeldet, also seit zwei Jahren hier aufhältig. Sie waren bis 18.01.2011 bei Fa. X als geringfügig beschäftigter Arbeiter beschäftigt und es scheint eine Selbstversicherung bis 18.01.2011 auf. Seit 13.04.2011 sind Sie mit einer Wartezeit gem. § 16 ASVG selbstversichert, also nicht mehr berufstätig.

Ihre Angaben in der Stellungnahme vom 05.04.2011, seit Dezember 2010 keinerlei Suchtmittel mehr konsumiert haben, sind für die Entscheidung der Behörde nicht verwertbar, zumal Sie von 27.12.2010 bis 08.04.2011 inhaftiert waren und dort keine Möglichkeit hatten, Suchtgift zu konsumieren.

Mit der Suchtgiftkriminalität ist im Allgemeinen eine große Wiederholungsgefahr verbunden. Die durch das Strafgericht vorgenommene bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe muss keine für Sie günstige Prognosebeurteilung im Sinne des FPG nach sich ziehen. Diese Beurteilung ist von der Fremdenbehörde eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen vorzunehmen und steht eine bedingte Strafnachsicht einem Aufenthaltsverbot nicht entgegen. Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität, vor allem unter dem Gesichtpunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer, - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten.

Da Sie zu Ihrem Familienleben keine Angaben gemacht haben, konnte darauf nicht eingegangen werden.

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes konnte die der Behörde zur Verfügung stehende Ermessensentscheidung nicht zu Ihren Gunsten getroffen werden.

Bei der Entscheidungsfindung wurde sowohl auf die Dauer Ihres bisherigen Aufenthaltes als auch auf Ihre private Situation Bedacht genommen.

Gemäß § 61 FPG ist für den Fall, dass das Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreifen würde, ein solches nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8 Abs. 2 der EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß Artikel 8 Abs. 2 der EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 67 Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot nach § 67 höchstens für die Dauer von 10 Jahren, in den Fällen des § 67 Abs. 3 Zi. 1 bis 4 FPG auch unbefristet erlassen werden.

Gemäß § 67 Abs. 4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgebenden Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Annahme, dass Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist zum Schutze des wirtschaftlichen Wohles der Republik Österreich und zur Verhinderung strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von in Art.8 Abs.2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten.

 

Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 67 kann auf den Kriterienkatalog des § 53 Abs. 2 und 3 FPG als Orientierungsmaßstab zurückgegriffen werden. In Ihrem Fall liegt jener Tatbestand des § 53 Abs. 3 Zi. 1 FPG vor, wenn ein Fremder von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Gemäß § 53 Abs. 5 FPG liegt eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Eine solche Verurteilung liegt jedoch vor, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.

Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität kann Ihren privaten und familiären Interessen keinesfalls gegenüber den maßgeblichen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen, nämlich dem Interesse an der Verhinderung an strafbaren Handlungen, am Schutz der Rechte anderer und am Schutz der Gesundheit, Vorrang eingeräumt werden. Die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes ist nach Ansicht der Behörde, um die in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zu wahren, dringend geboten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht selbst eine ansonsten völlige soziale Integration eines Fremden bei Suchtgiftdelikten der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen.

Die Behörde hat die Beurteilung eigenständig, somit unabhängig von den die Strafbemessung und den die bedingte bzw. teilbedingte Nachsicht der Strafe begründenden Erwägungen des Strafgerichtes, und ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu treffen. Dass dabei die Fremdenpolizeibehörden unter Umständen hinsichtlich ihrer Prognosen mit den von den Gerichten für die Bemessung der Strafe und die Gewährung bedingter Strafnachsicht zu treffenden Prognosen des Öfteren nicht übereinstimmen, macht eine Entscheidung einer Fremdenpolizeibehörde nach der Judikatur des VwGH zufolge nicht rechtswidrig. Sehe man dies anders, würde jedenfalls im Ergebnis eine Bindung der Fremdenpolizeibehörde an die vom Gericht gestellte Prognose hinsichtlich der vom Fremden ausgehenden Gefahr für die bzw. einzelne der im Art.8 Abs.2 EMRK umschriebenen Schutzgüter bejaht. Eine solche Bindung ist allerdings nicht gegeben.

Die Bestimmungen des § 64 FPG stehen der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes nicht entgegen. Insbesondere liegt bei Ihnen keine Aufenthaltsverfestigung im Sinne des § 64 FPG vor. Ein Aufenthaltsverbot gemäß § 63 FPG ist zulässig. Nach Abwägung der angeführten Umstände ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK Ihre Ausweisung zulässig ist. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung der gegenständlichen Ausweisung und die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung dieser Ausweisung wiegen unverhältnismäßig schwerer als die Auswirkungen auf Ihre Lebenssituation. Überdies besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Wahrung eines geordneten Fremdenwesens ein eminent hohes öffentliches Interesse.

 

2. Gegen diesen dem Rechtsvertreter des Bw am 25. Juli 2011 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig vom Rechtsvertreter per Post am 8. August 2011 eingebrachte, Berufung.

 

Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt wird nicht in Frage gestellt und der Rechtsvertreter macht ausschließlich unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.

Begründend führt der Rechtsvertreter aus, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde beim Bw keine "große Wiederholungsgefahr" vorliege. Zutreffend sei ausgeführt worden, dass die Behörde eine eigenständige Zukunftsprognose zu erstellen habe. Zu bedenken sei aber, dass sich die belangte Behörde an die Bewertung des Gerichtes zu halten habe, bzw. die Zukunftsprognose des Gerichts auch als Maßstab heranzuziehen sei.

 

Aufgrund der positiven Zukunftsprognose sei der Bw nur zu einer äußerst geringfügigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Bis zum gegenständlichen Vorfall sei der Bw unbescholten gewesen und habe niemals Drogendelikte begangen. Lediglich von den Bekannten (Frau X und Herrn X) habe sich der Bw zu einem straffälligen Verhalten verleiten lassen. Seit seiner Verurteilung habe der Bw keinen Kontakt mehr zu diesen Bekannten. Aus diesem Grund liege "überhaupt keine" Wiederholungsgefahr mehr vor. Diesen Umstand hätte die belangte Behörde werten müssen. Richtig sei, dass von der Suchtgiftkriminalität eine besondere Gefährlichkeit ausgehe. Die Gefährlichkeit bestehe nur dann, wenn Wiederholungsgefahr bestehe. Beim Bw bestehe diese nicht, er werde auch keine Drogendelikte mehr setzen und sich auch künftig davor hüten. Es wäre daher Aufgabe der belangten Behörde gewesen, eine medizinische Begutachtung des Bw vorzunehmen, aus welcher sich ergeben hätte, dass der Bw seit seiner Inhaftierung absolut keine Drogen mehr zu sich genommen hat. In diesem Sinn sei eine medizinische Befundung zum Beweis dafür, dass der Bw seit dem Strafverfahren keine Drogen mehr zu sich genommen hat und auch künftig keine mehr zu sich nehmen werde, zu veranlassen.

 

Abschließend wurde die ersatzlose Aufhebung des Aufenthaltsverbotes beantragt. Ergänzend wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

 

3. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 16. August 2011 dem Unabhängigen Verwaltungssenat vor.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch Einsichtnahme in das Elektronische Kriminalpolizeiliche Informationssystem, das Zentrale Melderegister und den Versicherungsdatenauszug.

 

3.2. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, dieser nicht bestritten wurde, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifende Klärung der Sache nicht erwarten lässt.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt 1. dieses Erkenntnisses dargestellten Sachverhalt aus.

 

Ferner stellt der Unabhängige Verwaltungssenat aufgrund der ZMR-Anfrage fest, dass der Bw seit 29. Dezember 2011 in X, als "obdachlos" gemeldet ist.

 

Laut Versicherungsdatenauszug vom 31. Mai 2012 war der Bw in Österreich wie folgt beschäftigt:

19.09.2007 bis 27.02.2009                     Arbeiter

                                                        X       

01.10.2007 bis 31.12.2007                     vorläufige Schwerarbeit gem. §1 Abs.1 Z4

28.02.2009 bis 31.07.2009                     Krankengeldbezug 

                                                        X       

06.08.2009 bis 19.08.2009                     Arbeitslosengeldbezug       

20.08.2009 bis 28.08.2009                     Krankengeldbezug, Sonderfall      

29.08.2009 bis 01.01.2010                     Arbeitslosengeldbezug        02

01.09.2009 bis 18.01.2011                     geringfügig beschäftigter Arbeiter 

                                                        X       

04.09.2010 bis 18.01.2011                     Selbstvers. § 19a ASVG Arbeiter   

                                                        X       

13.04.2011 bis 17.07.2011                     Selbstversicherung § 16 ASVG - Wartezeit          X       

18.07.2011 bis 07.09.2011                     Notstandshilfe, Überbrückungshilfe

08.09.2011 bis 17.10.2011                     Krankengeldbezug, Sonderfall      

07.11.2011 bis 17.02.2012                     Arbeiter       

                                                        X       

07.11.2011 bis 31.12.2011                     Vorläufige Schwerarbeit gem. §1 Abs.1 Z4

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

4.1.1. Gemäß § 67 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2011, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

 

4.1.2. Bei dem Bw handelt es sich um einen deutschen Staatsangehörigen, der von seiner Freizügigkeit Gebrauch machte, indem er sich in Österreich niederließ, also um eine Person des in § 67 Abs. 1 FPG erster Satz angesprochenen Adressatenkreises.

 

4.2.1. Es ist – im Hinblick auf die oa Bestimmung - nun zu prüfen, ob das Verhalten des Bw auch aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu gefährden und das Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gemeinschaft berührt.

 

Nachdem der Bw seit Oktober 2009 seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat, kommt der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1, 2. Satz FPG zum Tragen.

 

Hinsichtlich der nach dem FPG anzustellenden Prognosebeurteilungen hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass es letztlich immer auf das in Betracht zu ziehende Verhalten des Fremden ankommt. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Das FPG legt, bezogen auf unterschiedliche Personenkreise oder nach bestimmter Aufenthaltsdauer, ein unterschiedliches Maß für die zu prognostizierende Gefährlichkeit des Fremden fest. So verlangt § 67 Abs 1 FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") im Verhältnis zu § 64 Abs 4 FPG ein höheres Maß der Gefährdungsprognose, die sich zudem nach dem fünften Satz des § 67 Abs 1 FPG ("nachhaltige und maßgelbliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit") noch weiter steigert (vgl. VwGH vom 20. November 2008, 2008/21/0603; E vom 3. April 2009, 2008/22/0913).

 

Der EuGH hat im Urteil vom 27. Oktober 1977, Rs 30/77, ausgeführt, dass jede Gesetzesverletzung eine Störung der öffentlichen Ordnung darstellt. Neben dieser Störung der öffentlichen Ordnung muss nach Ansicht des Gerichtshofes jedenfalls eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Frühere strafrechtliche Verurteilungen dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrunde liegenden Umstände  ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Wenn auch in der Regel die Feststellung einer derartigen Gefährdung eine Neigung des Betroffenen nahelegt, dieses Verhalten in Zukunft beizubehalten, so ist es doch auch möglich, dass schon allein das vergangene Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllt. Es obliegt den nationalen Behörden und gegebenenfalls den nationalen Gerichten, diese Frage in jedem Einzelfall zu beurteilen, wobei sie die besondere Rechtstellung der dem Gemeinschaftsrecht unterliegenden Personen und die entscheidende Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit zu berücksichtigen haben.

 

Für den Oö. Verwaltungssenat steht zunächst zweifelsfrei fest, dass das Verhalten des Bw ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

 

Im konkreten Fall handelt es sich auch nicht um ein bloß sonstiges öffentliches Interesse sondern tatsächlich um ein Grundinteresse der Gesellschaft, dass darin gelegen ist, strafbare Handlungen gegen das SMG zu verhindern.

 

Die mehrfach qualifizierten Straftaten des Bw wurden in dem unter Punkt 1. wiedergegebenen Urteil als Verbrechen und Vergehen eingestuft.

 

Im Sinne der wiedergegeben Judikatur (VwGH, EGMR, EuGH) ist nicht primär maßgeblich, dass eine strafgerichtliche Verurteilung ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Im konkreten Einzelfall ist zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird. Besonders aussagekräftig sind u.a. die einzelnen Strafzumessungs-begründungen. Diese lassen eindeutige Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Bw zu.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der erfahrungsgemäß die Wiederholungsgefahr besonders groß ist und der eine große Sozialschädlichkeit innewohnt (vgl. VwGH vom 4.10.2006, 2006/18/0306; VwGH vom 27.6.2006, 206/18/0092).

 

4.2.2. Aus dem Vorlageakt und der Berufung lassen sich Rückschlüsse auf den verwerflichen Charakter des Bw ziehen. Die Beurteilung und die Gefährlichkeitsprognose der belangten Behörde konnte der Bw durch sein Vorbringen nicht entkräften.

 

Die strafbaren Handlungen des Bw zeigen deutlich seine kriminelle Energie auf und aus seinem Verhalten ist zu ersehen, dass die Einhaltung von Rechtsvorschriften für ihn keinen hohen Stellenwert einnimmt, da er über einen langen Zeitraum schwere Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz (Verbrechen und Vergehen) begangen hat.

 

Der Tatzeitraum erstreckte sich dabei von Sommer 2009 bis Dezember 2010. Bemerkenswert ist, dass die kriminelle Laufbahn zu dem Zeitpunkt begann, als er nach Österreich übersiedelte und keine Vollzeitbeschäftigung mehr ausgeübt hat. In der Zeit Februar 2009 bis Jänner 2010 bezog der Bw abwechselnd Kranken- und Arbeitslosengeld und war von September 2009 bis Jänner 2011 geringfügig beschäftigt. Da der Bw vermutlich seinen angepeilten Lebensstandard nicht halten konnte, sah er sich, wie von ihm selbst ausgeführt, um einen „netten Zuverdienst" (Gewinn aus dem Drogenverkauf) um. Anders als im Berufungsschriftsatz dargestellt, ging die Initiative zum Drogenhandel nicht von den Bekannten sondern vom Bw aus.

 

Während des Tatzeitraumes verkaufte der Bw beispielsweise insgesamt 1,1 kg Speed gewinnbringend an X und X. Dabei machte der Bw pro verkauftem Gramm Speed 5 Euro Gewinn.

 

Wie sich aus den weiteren – unter Punkt 1 anschaulich dargestellten –umfassenden Tathandlungen (Bereitstellen der Wohnung als Lagerraum, Ankauf der Suchtmittel, Organisation und Abwicklung der Verkäufe, ...) ersehen lässt, hat der Bw eigenständig und gewinnorientiert agiert und ist in weiten Bereichen diese Initiative zum verstärkten Weiterverkauf vom Bw ausgegangen. Damit ist die im Verfahren aufgestellte These, dass es sich beim Bw um keinen klassischen Suchtgifthändler handle, eindeutig widerlegt. Dass vom Bw "überhaupt keine" bzw. "keine große" Wiederholungsgefahr ausgehe, weil er seit Dezember 2010 keinerlei Suchtmittel mehr konsumiert und den Kontakt zu den Bekannten X und X abgebrochen habe, ist schon im Hinblick auf den exzessiv betriebenen Suchtgifthandel und den damals wie heute notwenigen "netten Zuverdienst" nicht glaubhaft. Seit der Enthaftung hat der Bw nur mehr drei Monate gearbeitet und ist seit Dezember 2011 als obdachlos gemeldet.

 

Auch wenn der Bw verstärkt auf die Zukunftsprognose des Gerichts abstellt und glaubhaft auf seine Drogenabstinenz hinweist, ist den nachvollziehbaren Ausführungen der belangten Behörde zu folgen. Für die Erstellung einer positiven Zukunftsprognose ist nicht ausschließlich die eigene Suchtabhängigkeit ausschlaggebend. Wesentlich ist im vorliegenden Fall, ob aufgrund der weiteren besonderen Umstände davon ausgegangen werden kann, dass der Bw zukünftig keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt. Entgegen der Ansicht des Bw kann mittels medizinischer Befundung nicht der Beweis geführt werden, dass der Bw zukünftig keine Drogen mehr zu sich nehmen wird und daher eine positive Zukunftsprognose erstellt werden müsse.

 

Wie bereits ausgeführt stellt das Gerichtsurteil nur einen Teilaspekt bei der vorzunehmenden Beurteilung dar. Dem Berufungsvorbringen ist keinesfalls zu folgen, wonach der Bw nur zu einer "äußerst geringfügigen Freiheitsstrafe" verurteilt worden sei. Ein Blick in das FPG zeigt die Intention des Gesetzgebers auf. Grundsätzlich ist ein Einreiseverbot für die Dauer von mindestens 18 Monaten und höchstens für 5 Jahre vorzusehen. Wurde ein Drittstaatsangehöriger zu einer bedingten oder teilbedingten Strafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, kann das Einreiseverbot höchstens für die Dauer von 10 Jahren verhängt werden. Da der Bw zu einer teilbedingten Strafe von achtzehn Monaten verteilt wurde, kann nicht einmal ansatzweise von einer "äußerst geringfügigen Freiheitsstrafe" gesprochen werden. An dieser Sichtweise ändert sich auch nichts, weil der Bw vorzeitig aus der Strafhaft entlassen worden ist.

 

Bezugnehmend auf die Verurteilung ist festzuhalten, dass dem Bw zwar seine vorherige Unbescholtenheit, sein Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes mildernd angerechnet wurde, wesentlich zu Buche schlägt sich aber, dass das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen als Erschwerungsgrund gewertet worden ist.

 

Die Tathandlungen und die nachfolgende Verantwortung lassen eindeutige Rückschlüsse auf seinen besonders verwerflichen Charakter zu und zeigen über einen langen Zeitraum (Sommer 2009 und bis Dezember 2010) auf, dass der Bw nicht geneigt ist, die Rechtsordnung seines Gastlandes zu respektieren. Die kriminelle Motivation bestand nicht bloß punktuell und kurzfristig. Auch wenn der Bw in der Berufungsschrift seine Verbrechen und Vergehen abzuschwächen sucht, indem er sein strafrechtlich relevantes Verhalten auf die Mittäter (Bekannte) überwälzen möchte, darf nicht übersehen werden, dass er einen Großteil des Verbrechen als Initiator und Organisator begangen hat.

 

Mit dem teilweise allgemein gehaltenen Vorbringen ist es dem Bw aber nicht gelungen, darzulegen, dass das beschriebene Gefährdungspotential gegenwärtig und auch zukünftig von ihm nicht mehr ausgehen werde.

 

Ein geradezu klassisches Beispiel für eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr bildet fraglos der Suchtgifthandel. Dies hat nicht nur der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wiederholt, sondern auch der Verwaltungsgerichtshof festgestellt. "Die Suchtgiftdelinquenz stellt – auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben – ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes  Interesse Angesichts dessen ist es nicht rechtswidrig in diesen Fällen die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 86 Abs. 1" (nunmehr § 67 Abs. 1) "FPG anzusehen" (VwGH vom 12. Oktober 2010, 2010/21/0335).

Dies gilt wohl nicht so sehr für den Drogen-Eigenkonsum, sondern insbesondere für den Handel mit Suchtgiften.

 

Es muss auch weiterhin von einem erheblichen Gefährdungspotential für die Sicherheit der Republik Österreich ausgegangen werden, weshalb die Tatbestände des § 67 Abs. 1 FPG als gegeben anzunehmen sind.

 

Auch wenn der Bw seit der letzten Tatbegehung wegen keiner einschlägigen Tat zur Anzeige gelangte, lässt das Persönlichkeitsbild des Bw aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens und seines persönlichen Umfeldes keinesfalls den Schluss zu, dass er nunmehr als geläutert anzusehen ist.

 

Im in Rede stehenden Fall ist darüber hinaus besonders auf das Privat- und Familienleben des Bw im Sinne einer Interessensabwägung Bedacht zu nehmen.

 

4.3.1. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

4.3.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der        bisherige          Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des      Asyl-          Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem   Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren   Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein  aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

4.4.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen  Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich effektiv zu begegnen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse äußerst hoch anzusetzen ist und ein Aufenthaltsverbot grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

4.4.2. Zur Aufenthaltsdauer des Bw im Bundesgebiet ist zunächst festzuhalten, dass dieser seit Sommer 2009 im Österreich niedergelassen ist. Zuvor hat sich der Bw ca. zwei Jahre berufsbedingt in Österreich aufgehalten, jedoch keinen Wohnsitz begründet. Der Aufenthalt des Bw ist durchgehend rechtmäßig.

 

4.4.3. Weiters hat das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens in die Beurteilung einzufließen.

 

Der Bw hat in Österreich kein Familienleben geführt und ein solches auch nicht behauptet.

 

Einen wesentlichen Punkt bei der vorzunehmenden Rechtsgüterabwägung stellt darüber hinaus die Schutzwürdigkeit des Privatlebens dar.

 

Wie sich unter anderem aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2009, 2009/21/0348, ergibt, kann unter gewissen Umständen das Privatleben eines Fremden alleine eine positive Gesamtbeurteilung nach sich ziehen. Im Sinne dieser Ausführungen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ab einer Aufenthaltsdauer von etwa zehn Jahren das persönliche Interesse eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet ein derart großes Gewicht erlangt, dass eine "Ausweisung" gemäß § 66 Abs. 1 FPG – auch bei einem Eingriff nur in das Privatleben – unverhältnismäßig erscheint (vgl etwa VwGH 20.1.2011, 2010/22/0158).

 

Im konkreten Fall nimmt der Bw seit knapp drei Jahren in der Republik Österreich sein Niederlassungsrecht war. In diesem Zeitraum war der Bw nur teilweise und dabei nur geringfügig beschäftigt. Über einen ansehnlichen Zeitraum bedurfte der Bw des Kranken und Arbeitslosengeldes. Zuletzt war der Bw ca. drei Monate als Arbeiter beschäftigt. Seit Februar 2012 verfügt der als obdachlos gemeldete Bw weder über ein bestehendes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis noch über eine umfassende Krankenversicherung.

 

Merkmale für eine weitere soziale Integration des Bw in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Er vermag auch keine entsprechende Beteiligung am gesellschaftlichen Leben (Vereinszugehörigkeit oä) nachzuweisen. Gegen die soziale Integration des Bw sprechen hingegen insbesondere die von ihm begangenen strafbaren Handlungen, bei welchen der Bw im erhofften künftigen Heimatstaat zumindest Suchtmittel missbrauchte und wiederholt Suchtgifte verkaufte bzw. am Handel nicht unwesentlich beteiligt war.

 

Bei einer Gesamtbetrachtung gelangt man daher zum Ergebnis, dass eine tiefgehende Integration des Bw ins Gesellschaftsgefüge der Republik Österreich nicht gegeben ist.

 

Festzustellen ist weiters, dass der heute 54-jährige Bw fast den gesamten Teil seines Lebens in Deutschland verbracht hat.

 

Unstrittig ist eine strafgerichtliche Unbescholtenheit aufgrund der in Punkt 1. dargestellten rechtskräftigen Verurteilungen nicht gegeben. Ein Verstoß des Bw gegen die öffentliche Ordnung kam im Verfahren nicht hervor.

 

Im Hinblick auf das strafrechtlich relevante Verhalten ist festzuhalten, dass im Allgemeinen die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist (siehe statt vieler VwGH 29.9.1994, 94/18/0370). Dass eine solche im vorliegenden Fall nicht gegeben sein soll, hat der Bw nicht glaubhaft vorgebracht.

 

Zumindest bei dem vom Bw zuletzt verübten Verbrechen handelt es sich unzweifelhaft nicht um einen Fall von "Kleinkriminalität". Es zeugt fraglos von großer krimineller Energie und längerfristigem, eine Unbesonnenheit völlig ausschließendem Engagement, entsprechende Kontakte anzubahnen, derartige wie die durchgeführten Verbrechen zu planen und diese dann auch auszuführen.

Das öffentliche Interesse an der Unterbindung des Suchtgifthandels ist besonders hoch anzusiedeln. Im Fall der Suchtgiftkriminalität ging es nicht "bloß" um den Eigenbedarf.

 

Zwar ist dem Bw ein gewisses Interesse am Weiterverbleib im Bundesgebiet zuzubilligen. Die schwach ausgeprägte soziale Integration ist dadurch zu relativieren, als seit der rechtskräftigen Verurteilung die Ausübung einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit zeitlich beschränkt und teilweise nur geringfügig bestanden hat. Verstärkt wird dieser Ansatz auch dadurch, dass der Bw über keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet verfügt und lediglich als "obdachlos" gemeldet ist.

 

Wesentlich für eine Gesamtabwägung zulasten des Bw ist jedoch vor allem, dass er durch die von ihm mit beachtlicher krimineller Energie verwirklichten strafrechtlichen Delikte unter Beweis gestellt hat, von einer Integration in die Rechts- und Gesellschaftsordnung des Gastlandes weit entfernt zu sein. Darüber hinaus scheint eine Reintegration im Heimatland des Bw, in welchem er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, keineswegs unzumutbar.

 

Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den privaten Interessen des Bw gegeben werden muss. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist daher dem Grunde nach zulässig und der Bw kann sich nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.

 

Auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips kommt man zu den eben dargestellten Überlegungen, wodurch grundsätzlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Bw gerechtfertigt ist.

 

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen ist zusammenfassend hinsichtlich des Eingriffs in den geschützten Bereich des Privat- und Familienlebens des Bw festzuhalten, dass sich eine Eingriffsunzulässigkeit dem Grunde nach nicht ergibt.

 

4.5.1. Hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist auf § 67 Abs. 2 FPG zu verweisen.

 

Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens 10 Jahren erlassen werden.

 

Im angefochtenen Bescheid hatte die belangte Behörde – gestützt auf die vorgehende Rechtslage – ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt.

4.5.2. In Anbetracht des Gefährdungspotentials und der Verwerflichkeit des Tuns des Bw muss die Republik Österreich vor weiteren kriminellen Aktivitäten des Bw geschützt werden. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde wird die Verhängung eines auf fünf Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes als ausreichend angesehen. Es kann nicht damit gerechnet werden, dass vor diesem Zeitpunkt eine positive Zukunftsprognose erstellt werden könnte.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

4.6. Im Hinblick auf die Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes war der Berufung stattzugeben und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen. Abgesehen davon, dass sich die belangte Behörde nur allgemein gehalten auf § 70 Abs. 3 FPG gestützt hat, sah sie es nicht für erforderlich an, einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung gemäß § 68 Abs. 3 FPG abzuerkennen. Da der vorliegende Fall somit die Ausnahme des § 70 Abs. 3 FPG nicht erfüllt, war der gesetzlich vorgesehene Durchsetzungsaufschub zu gewähren.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

Mag. Stierschneider

 

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