Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730545/2/Sr/MZ/WU

Linz, 01.06.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geb. X, StA von Bosnien, vertreten durch X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 2. November 2011, GZ Sich40-28730-2010, mit dem über den Berufungswerber ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt wurde, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, als im Spruch die Wendung "iVm § 53 Abs. 3" zu entfallen hat.

 

„Žalba se odbija a osporeno Rješenje potvrđuje uz napomenu, da se presuda Saglasna „u vezi sa clanom § 53 stav 3“ ukida“

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

§ 2 Abs. 4 Z 11 iVm § 67 Abs. 1 und 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2012/49.

 

Zakonski osnov:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

§ 2 Abs. 4 Z 11 iVm § 67 Abs. 1 und 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2012/49

 


Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 2. November 2011, GZ Sich40-28730-2010, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und ihm von Amts wegen ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub gewährt. Als Rechtsgrundlagen werden § 67 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 3 sowie § 70 Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF. genannt.

 

Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde wie folgt aus:

 

"Sie sind bosnischer Staatsbürger und sind seit dem 27.10.2010 mit Hauptwohnsitz in X hier in Österreich gemeldet. Sie haben am 29. November 2010 bei der hs. Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gestellt, da ihre Gattin, X, deutsche Staatsbürgerin ist und bereits eine Anmeldebescheinigung besitzt. Ihr Antrag ist von der hs. Niederlassungsbehörde bewilligt worden und Sie sind im Besitz einer Aufenthaltskarte, Nr. A19511496, gültig vom 09.02.2011 bis 08.02.2016.

 

Gegen Sie sind nachstehende Anzeigen an zuständigen Gerichte erstattet worden;

 

1. Stadtpolizei Vöcklabruck vom 14.04.2011, GZ 81/2011, wegen Verd. d. Vergehens nach § 83 StGB

 

2. PI X vom 12.07.2011, GZ B5/7830/2011, wegen Verd. d. Verbr n § 28a Abs. 1 SMG

 

Gegen Sie ist von der BH Gmunden, ZI 40-28780, vom 10.10.1996 ein rechtskräftiges 10jähriges Aufenthaltsverbot wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erlassen worden. Grund für die Erlassung des 10jährigen Aufenthaltsverbotes sind die gerichtlichen Verurteilungen nach § 83 StGB sowie die zahlreichen Anzeigen wegen §§ 83 u 107 StGB gewesen.

 

Sie sind vom Landesgericht für Strafsachen Graz am 08.09.2011, Z112 Hv 119/11 k rechtskräftig wegen nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 4 Monate unbedingt, 8 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt worden. Derzeit verbüßen Sie Ihren unbedingten Teil der Haftstrafe im gerichtlichen Gefangenenhaus in X.

 

Mit nachweislichem Schreiben vom 26. September 2011 ist ihnen von der hs. Fremdenpolizeibehörde mitgeteilt worden, dass beabsichtigt ist, gegen Sie ein 10jährigen Aufenthaltsverbot zu erlassen. Mit gleichem Schreiben sind Sie aufgefordert worden binnen zwei Wochen nach Erhalt des besagten Schreibens schriftlich zur beabsichtigten Erlassung eines 10jährigen Aufenthaltsverbotes Stellung zu nehmen."

 

Es folgen Zitate einschlägiger fremdenpolizeilicher Bestimmungen. Im Anschluss führt die belangte Behörde weiter aus:

 

"Faktum ist, dass die BH Gmunden, Zi Sich40-28780, vom 10.10.1996 gegen Sie ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erlassen hat. Dies wegen rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilungen nach §§ 83, 84 u 125 StGB sowie wegen zahlreichen Anzeigen wegen Verd d. Verg n §§ 83, 107 StGB sowie nach § 129 StGB. Sie haben in weiterer Folge das Bundesgebiet der Republik Österreich verlassen.

Nach Ablauf Ihres 10jährigen Aufenthaltsverbotes sind Sie schließlich am 27.10.2010 aufgrund eines polnischen Visum C, Nr. PL 6532058, ausgestellt am 22.10.2010 gültig bis zum 19.04.2011 vom polnischen Konsulat in Sarajeweo, wieder in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist und haben Sie sich in X, angemeldet.

 

Sie sind im Besitz eines bosn. Reisepasses, Nr. X, ausgestellt am 25.05.2010 gültig bis 25.05.2015, ausgestellt von der Behörde in MUP Usk.

 

Sie haben am 29. November 2010 bei der hs. Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gestellt. Ais Bezugsperson haben Sie Ihre freizügigkeitsberechtigte Ehegattin, X, deut. StA., whft in X, angegeben. Die Eheschließung ist am 04.09.2010 in Bihac erfolgt. Am 10.02.2011 ist Ihrem Antrag stattgegeben worden und Sie haben eine Aufenthaltskarte, Nr. A19511496, gültig bis zum 08.02.2016, erhalten.

 

Am 14.04.2011 sind Sie von der städtischen Sicherheitswache Vöcklabruck, GZ 81/2011, wegen Verd d. Verg nach § 83 StGB an die zuständige Staatsanwaltschaft angezeigt worden. Weiters sind Sie von der PI x vom 12.07.2011, GZ B5/7830/2011, wegen Verd. d. Verbr n § 28a Abs. 1 SMG an die zuständige Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht worden.

 

Sie sind vom LG Graz am 08.09.2011, Z112 Hv 119/11 k, wegen § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 4 Monate unbedingt, 8 Monate bedingt auf 3 Jahre rechtskräftig verurteilt worden. Aus dem besagten Urteil ist ersichtlich, dass Sie im Zeitraum Dezember 2010 bis Februar 2011 vorschriftswidrig Suchtgift in einer der Grenzmenge mehrfach übersteigenden Weise anderen überlassen haben, indem Sie zumindest 230 Gramm Kokain an X mit Gewinnaufschlag weiterverkauft haben.

 

Somit steht fest, dass Sie Suchmittel - in Ihrem Fall 230 g Kokain - an X mit Gewinnaufschlag verkauft haben. Durch den Verkauf des Suchtgiftes haben Sie sich eine Einnahme verschafft. Ihr persönlich gesetztes Verhalten stellt eine gegenwärtige erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, das ein Grundinteresse der Gesellschaft - die Gesundheit andere - betrifft. Durch Ihr persönlich gesetztes Verhalten haben Sie deutlich gezeigt, dass Sie an der österreichischen Rechtsordnung kein Interesse haben. Durch Ihr persönlich gesetztes Verhalten haben Sie vehement die öffentliche Sicherheit gefährdet. Ihnen ist es dabei völlig egal, ob Sie durch Ihr Verhalten andere an deren Gesundheit erheblich gefährden. Sie haben das Suchtmittel mit Gewinnaufschlag verkauft, um sich dadurch eine Einnahme zu verschaffen. Gerade der Verkauf von Suchtmittel stellt eine gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentliche Sicherheit - der Gesundheit anderer - dar.

 

In Ihrer schriftlichen Stellungnahme haben Sie angegeben, es bestehe somit lediglich eine einzige rechtskräftige relevante strafrechtliche Verurteilung, und zwar jene des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 08.09.2011. Dieser Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz sei als einmalige Verfehlung anzusehen. Sie sind in diese Sache durch `falsche Freunde´ hineingeraten. Sie seien im Rahmen des Strafverfahrens vollinhaltlich geständig gewesen und das Gericht habe unter Bedachtnahme auf Ihr Geständnis und Ihres Vorlebens ein mildes Urteil gefällt Sie seien zu der erwähnten teilbedingten Freiheitsstrafe bei einem Strafrahmen von fünf Jahren verurteilt worden. Das verhängte Strafmaß ist im Vergleich zu gleich gelagerten Verbrechen als sehr milde anzusehen und träge Ihrem Lebenswandel und Ihrem Geständnis entsprechend Rechnung. Sie haben sich wie oben bereits erwähnt, seit Ihren bereits getilgten Verurteilungen aus den Jahren 1994 und 1996, somit seit 15 Jahren wohl verhalten.

 

Dazu stellt die hs. Fremdenpolizeibehörde fest, dass die Fremdenpolizeibehörde ausschließlich bei der Beurteilung einer Prognoseentscheidung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes aus dem Blickwinkel des Fremdenpolizeigesetzes zu beurteilen hat. Gerichtliche Verurteilungen sowie die Tatbestandsmerkmale nach § 53 FPG 2005 können als Orientierungshilfe verwendet werden. Der Besitz und der Handel von Suchtmittel, in Ihrem Fall von 230g Kokain, ist eine gegenwärtige vehemente und tatsächliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, die sehr wohl ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich der Gesundheit anderer, betrifft. Auch Ihre Argumentation, dass Sie durch "falsche Freunde" in die Sache hineingetreten sind, geht völlig ins Leere, da Sie zu einem bereits volljährig sind und daher wissen müssen, was erlaubt und was nicht erlaubt ist und zum anderen Sie bereits im Besitz eines 10jährigen Aufenthaltsverbotes gewesen sind. Trotz dieser Zwangsmaßnahme haben Sie Ihr Verhalten hier in Österreich nicht geändert. Die hs. Fremdenpolizeibehörde führt weiters an, dass bereits der VwGH mit Erkenntnissen festgestellt hat, dass für die Beurteilung der Prognoseentscheidung sehr wohl auch getilgte Strafen heranzuziehen sind, da ja auch diese Strafen das Verhalten bzw. das Fehlverhalten des Fremden widerspiegeln, zumal sie gegen das selbe Rechtsgut gerichtet ist. Dies ist in Ihrem Fall gegeben, da Sie neuerlich nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von ca. 6 Monaten wegen Verd d Körperverletzung angezeigt worden sind.

 

In Ihrer schriftlichen Stellungnahme haben Sie weiters angegeben, die beabsichtigte Vorgangs­weise, ein Aufenthaltsverbot, in welcher Dauer auch immer, insbesondere in der angedrohten Dauer von 10 Jahren, erscheine angesichts der oben dargestellten Umstände als unverhältnismäßig. Gegen einen Fremden kann gemäߧ 60 Abs. 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden. Die Behörde habe sich dabei auf bestimmte Tatsachen zu stützen, die die Annahme recht fertigen, dass ein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Zif. 1 leg.cit.).Die zulässige Höchstdauer des Aufenthaltsverbotes beträgt gemäß § 63 Abs. 1 FPG 10 Jahre. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes handelt es sich um eine `KANN Bestimmung´, die der Behörde einen entsprechenden Ermessensspielraum lässt Hierdurch wird bezweckt, dass sich keine "automatisierte Folgewirkung" ergeben soll und die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auf "Extremfälle" beschränkt sein sollte (Heißel, Migra LEX 2008, 46. Aufenthaltsverbote).

 

Die hs. Fremdenpolizeibehörde teilt dazu mit, dass ihr persönlich gesetztes Verhalten einen `Extremfall´ darstellt. Sowohl der Europäische Gerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof hat mehrmals in den betreffenden Entscheidungen bereits festgestellt, dass der Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz eine enorme Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellt. Der Europäische Gerichtshof spricht sogar von einer "Geisel der Menschheit". Somit ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbot gegen Sie auf jeden Fall zulässig. Auch die verhängte Verbotsdauer entspricht den gesetzlichen Rechtsvorschriften nach dem FPG 2005. Als Orientierungshilfe ist in Ihrem Fall der § 53 Abs. 3 FPG 2005 relevant. Die Verbotsdauer ist auf 10 Jahre beschränkt. Da Sie jedoch schon einmal im Besitz eines 10jährigen Aufenthaltsverbotes gewesen sind und Sie Ihr persönliches Verhalten nach Ansicht der hs. Fremdenpolizeibehörde auch nicht geändert haben (weitere strafrechtliche Verurteilung mit einer unbedingten Freiheitsstrafe nach dem SMG, Anzeige wegen Körperverletzung) ist die verhängte Dauer ebenfalls gesetzeskonform.

 

In Ihrer schriftlichen Stellungnahme haben Sie weiters angeführt, im Übrigen ist in Ihrem Fall der § 61 FPG heranzuziehen bzw. analog anzuwenden. Sie sind zwar in Österreich nicht von klein auf aufgewachsen, halten sich jedoch langjährig in Österreich auf und gehen hier einer regelmäßigen Beschäftigung nach. Sie haben ein eigenes Einkommen und sind mit einer EU-Bürgerin verheiratet Sie sind somit in Österreich langjährig rechtmäßig niedergelassen. Zudem liege das Strafausmaß des Urteiles des Landesgerichtes Graz unter der im § 61 Zif. 4 normierten zweijährigen Freiheits­strafe und haben Sie auch die im § 60 Abs. 2 Zif. 12 bis 14 FPG bezeichneten Tatbestände nicht verwirklicht. In diese Fällen darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden. Ergänzend zu den obigen Ausführungen sei noch hervorgehoben, dass im Sinne des § 60 Abs. 3 FPG eine gemäß Abs. 2 leg.cit. maßgebliche Verurteilung (Straftaten aus den 90-iger Jahren) nicht vorliegt, wenn diese bereits getilgt sind. Da diese als getilgt anzusehen sind, können sie für die Beurteilung der Kriterien für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht mehr herangezogen werden.

 

Hiezu wird von der hs. Fremdenpolizeibehörde festgehalten, dass auch die getilgten Strafen für die Prognoseentscheidung - auch wenn Sie bereits getilgt sind - gemäß § 67 FPG 2005 zulässig ist, da sie das Verhalten des Fremden widerspiegeln. Dies hat bereits der VwGH mehrmals in seinen Erkenntnissen festgestellt (siehe Erkenntnis vom 31.10.2002, ZI 2002/18/0103,13.09.2006, ZI 2006/18/0216). In Ihrem Fall sind die getilgte Strafen zu berücksichtigen, da Sie neuerlich wegen Verd d Verg der Körperverletzung angezeigt worden sind. Angeführt wird auch, dass Sie nicht langjährig hier in Österreich niedergelassen sind. Gegen Sie ist von der BH Gmunden am 10.10.1996 ein rechtskräftiges 10jähriges Aufenthaltsverbot erlassen worden. Sie haben anschließend das Bundesgebiet der Republik Österreich verlassen und sind erst am 27.10.2010 wieder nach Österreich zurückgekehrt. Somit steht fest, dass Sie sich insgesamt 14 Jahren nicht mehr hier in Österreich aufgehalten haben. Von einem langjährigen und rechtmäßigen Aufenthalt kann somit nicht gesprochen worden.

 

Zu Ihrem Privat- und Familienleben wird folgendes festgestellt:

 

Sie sind am 27.10.2010 rechtmäßig in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist und Sie haben am 29. November 2010 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gestellt. Ihre Antragsstellung haben Sie mit der Eheschließung Ihrer Gattin, X, deut. StA., whft detto, begründet. Ihre Gattin hat die Freizügigkeitsrichtlinie in Anspruch genommen und sie ist im Besitz einer Anmeldebescheinigung. Ihrem Antrag ist schließlich am 09.02.2011 stattgegeben worden und Sie sind im Besitz einer Aufenthaltskarte, Nr. A19511496, gültig bis zum 08.02.2016.

 

Aus Ihrem Versicherungsdatenauszug ist ersichtlich, dass Sie seit dem 01.03.2011 selbständig sind. Aus Ihrem Versicherungsdatenauszug ist auch ersichtlich, dass Sie bis dato keine Sozial­versicherungsbeiträge geleistet haben. Die Außenstände betragen € 1.158,10,-. Ein entsprechendes Exekutionsverfahren ist von seilen der gewerblichen Wirtschaft eingeleitet worden. In Ihrer Stellungnahme haben Sie einen Auszug aus dem Firmenbuch beigelegt. Ob Sie tatsächliche Ein­nahmen aus Ihrer Selbständigkeit beziehen, ist der hs. Fremdenpolizeibehörde nicht bekannt, da Sie darüber keine Angaben gemacht haben. Andererseits würden Sie Einkünfte erhalten, hätten Sie auch die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt. Dies ist jedoch bis dato nicht der Fall. Ihre Gattin bezieht derzeit einen Kollektivvertragslohn in der Höhe von monatlich brutto € 1.200,-.

 

Eine sprachliche Integration ist bei Ihnen gegeben. Von einer sozialen Integration kann jedoch nicht gesprochen werden, da Sie in der Ihrer schriftlichen Stellungnahme diesbezüglich keine Angaben gemacht haben. Als Geschäftsführer tätig zu sein, ist auf jeden Fall zuwenig um eine soziale Integration zu begründen.

 

Wie bereits umseitig angeführt, sind Sie rechtskräftig wegen § 28a SMG vom 08.09.2011 LG Graz, Zi 12 Hv 119/11k, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 4 Monate unbedingt, 8 Monate bedingt auf 3 Jahre verurteilt worden.

 

Da Sie sich bereits 14 Jahren in Ihrem Heimatstaat aufgehalten haben und Sie erst am 27.10.2010 nach Österreich gekommen sind, vertritt die hs. Fremdenpolizeibehörde auch die Ansicht, dass Sie noch entsprechende familiäre und persönliche Bindungen zu Ihrem Heimatstaat haben. Sie sprechen auch Ihre Heimatsprache.

 

Angeführt wird deutlich, dass ihre Gattin selbst erwerbstätig ist und somit keine wirtschaftliche und soziale Abhängigkeit zu ihnen besteht. Aufgrund der modernen Kommunikationsmitteln sind sowohl Sie als auch Ihre Gattin in der Lage, entsprechenden Kontakt via E-Mail, Telefon, etc. zu halten. Ihre Gattin ist EWR-Bürgerin und kann sich deshalb auch sichtvermerksfrei bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen in Bosnien aufhalten. Gegen sie bestehen keine Reisebeschränkungen. Somit wird es in der Verantwortung Ihrer Gattin liegen, wie eng die Beziehung und die Kommunikation zu Ihnen geführt wird. Entsprechende Möglichkeiten hat sie ebenfalls.

 

Ihr persönlich gesetztes Verhalten zeigt auch deutlich, dass Sie Ihre kriminelle Energie nicht im Griff haben. Trotz eines bereits rechtskräftigen 10jährigen Aufenthaltsverbotes (siehe umseitig) haben Sie Ihr persönliches Verhalten nicht geändert, sondern haben Ihr Verhalten fortgesetzt. Bereits am 14.04.2011 sind Sie wegen Verdacht der Körperverletzung an die zuständige Staats­anwaltschaft angezeigt worden. Auch das besagte Aufenthaltsverbot hat nicht bewirken können, dass Sie Ihr Verhalten ändern. Ihr persönliches Verhalten zeigt somit deutlich, dass Sie nicht gewillt sind, sich an die österreichische Rechtsordnung anzupassen bzw. die österreichischen Rechtsnormen zu akzeptieren.

 

Wegen der bei Suchtgiftdelikten bestehenden großen Wiederholungsgefahr ist die Unvorhersehbarkeit des Wegfalls der für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet gegeben. Die Verhängung des 10jährigen Aufenthaltsverbots ist daher gerechtfertigt.

 

In Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung der öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit als auch anderer im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen - insbesondere des Schutzes der Gesundheit- gelangt die hs. Fremdenpolizeibehörde zur Überzeugung, dass der Eingriff in Ihr Privat- und Familienleben dringend geboten und zulässig ist und keinen unverhältnismäßigen Eingriff in Ihr Privat- und Familienleben darstellt, insbesondere auch dadurch, dass Sie Ihr persönlich gesetztes Verhalten trotz eines bereits erlassenen und rechtskräftigen 10jährigen Aufenthaltsverbotes nicht zu Ihrem Vorteil geändert haben. Im Gegenteil, bereits nach kurzem neuerlichen Aufenthalt hier in Österreich (Dezember 2010 erste Tatbegehung, in Österreich aufhältig seit dem 27.10.2010) gegen die österreichische Rechtsordnung massiv verstoßen und die öffentliche Ordnung und Sicherheit vehement gefährdet haben. Auch eine Verurteilung nach § 28a SMG stellt kein Kavaliersdelikt dar, sondern eine ernstzunehmende Bedrohung der öffentlichen Sicherheit. Nachdem Sie Ihre kriminelle Energie nicht im Griff haben, ist die Erlassung eines 10jährigen Aufenthaltsverbotes dringend geboten, um weiteren Angriffe auf die öffentliche Sicherheit -insbesondere der Gesundheit anderer, das ein enormes Grundinteresse der Gesellschaft darstellt -zu verhindern.

 

Aus den angeführten Gründen ist spruchgemäß entschieden worden."

 

2. Gegen den angefochtenen Bescheid, zugestellt am 9. November 2011, erhob der Bw mit Schreiben vom 16. November 2011, zur Post gegeben am 17. November 2011, rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

 

In der Berufung führt der Bw wie folgt aus:

 

"Die von der erkennenden Behörde im gegenständigen Fall angezogenen gesetzlichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes sind nicht anzuwenden, insbesondere liegen die geltend gemachten Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, jedenfalls in der verhängten Dauer von 10 Jahren nicht vor. Vorweg ist auszuführen, dass für die Beurteilung der vorliegenden Sach- und Rechtslage ausschließlich tatsächliche Verurteilungen heranzuziehen sind, und nicht etwaige Anzeigen, wie jene der Sicherheitswache Vöcklabruck zu GZ81/2011 wegen des Verdachtes der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 83 StGB. Das Verfahren vor dem Landesgericht Wels zu 12 Hv 95/11h wurde rechtskräftig eingestellt. Es ist daher bei der Beurteilung nicht mehr heranzuziehen und ist die Entscheidung in diesem Umfange somit rechtlich nicht richtig.

 

Bei der ebenfalls als Entscheidungsgrundlage herangezogenen Verurteilung durch das Landesgericht Graz wegen des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz, welches mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten beendet wurde, ist folgendes aufzuführen: Dieser Verstoß ist als einmalige Verfehlung meinerseits anzusehen. Ich bin in diese Sache durch `falsche Freunde´ hineingeraten. Ich war im Rahmen des Strafverfahrens vollinhaltlich geständig und das Gericht hat unter Bedachtnahme auf dieses Geständnis und mein unbescholtenes Vorleben ein mildes Urteil gefällt. Ich wurde zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten bei einem Strafrahmen von fünf Jahren verurteilt. Das verhängte Strafmaß ist im Vergleich zu gleich gelagerten Verbrechen als sehr milde anzusehen und trägt meinem Lebenswandel und dem Geständnis entsprechend Rechnung. Es ist aktenkundig, jedoch von der erkennenden Behörde in keinster Weise entsprechend gewürdigt, dass ich seit meinen bereits getilgten Verurteilungen aus den Jahren 1994 und 1996, somit vor 15 Jahren bis auf die gegenständige Verurteilung nach dem SMG als unbescholten anzusehen bin.

 

Die Ausführungen der erkennenden Behörde, wonach ich die Suchtmittel gegen Gewinnaufschlag verkauft hätte, widerspricht dem Akteninhalt, da darin durch nichts abzuleiten ist, dass tatsächlich ein Gewinn erzielt wurde. Insoweit die erkennende Behörde diesbezüglich keine stichhältigen Argumente bzw. Beweise ins Treffen führen kann, ist die Entscheidung in diesem Umfang auf jeden Fall als mangelhaft anzusehen.

 

Im Sinne meiner obigen Ausführungen bin ich somit als gutbeleumdet anzusehen und ist es amtsbekannt, dass ich eine ordentliche Geschäftstätigkeit als Geschäftsführer der HA.VWS GmbH (FN 274849s LG Wels) mit dem Sitz in Gmunden ausübe.

 

Zudem ist meine Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Graz wegen des Verstoßes gegen das SMG wohl als einmalige Verfehlung anzusehen, nachdem ich als unbescholten gelte.

 

Das gegenständig verhängte Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren erscheint angesichts der oben dargestellten Umstände jedenfalls als unverhältnismäßig.

 

Gegen einen Fremden kann gemäß § 60 Abs. 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden. Die Behörde hat sich dabei auf bestimmte Tatsachen zu stützen, die die Annahme rechtfertigen, dass ein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Zif. 1 leg.cit.). Die zulässige Höchstdauer des Aufenthaltsverbotes beträgt gemäß § 63 Abs. 1 FPG 10 Jahre. Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes, noch dazu in der Dauer von 10 Jahren, somit in der Höchstdauer steht in keiner Relation zu meinem Verstoß gegen das SMG.

 

Bei der Verhängung eines Aufenthaltverbotes handelt es sich um eine `KANN-Bestimmung´, die der Behörde einen entsprechenden Ermessensspielraum lässt. Hierdurch wird bezweckt, dass sich keine `automatisierte Folgewirkung´ ergeben soll und die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auf Extremfälle beschränkt sein sollte (Heißel, Migra LEX 2008, 46, Aufenthaltsverbote).

Im gegenständlichen Fall ist die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht verhältnismäßig. Er liegt auch nach den hier getroffenen Feststellungen ein einmaliges Fehlverhalten meinerseits vor.

 

Im Übrigen ist im gegenständlichen Fall § 61 FPG heranzuziehen bzw. analog anzuwenden. Ich bin zwar in Österreich nicht von klein auf aufgewachsen, halte mich jedoch seit vielen Jahren in diesem Bundesgebiet auf und gehe dort einer regelmäßigen Beschäftigung nach. Ich habe ein eigenes Einkommen und bin mit einer EU-Staatsbürgerin verheiratet. Ich habe einen ordentlichen Wohnsitz in X. Ich bin somit in Österreich langjährig rechtmäßig niedergelassen. Zudem liegt das Strafmaß des Urteils des Landesgerichtes Graz unter der im § 61 Zif. 4 normierten zweijährigen Freiheitsstrafe und habe auch die im § 60 Abs. 2 Zif. 12 bis 14 FPG bezeichneten Tatbestände nicht verwirklicht. In diesen Fällen darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden. Ergänzend zu den obigen Ausführungen sei noch hervorgehoben, dass im Sinne des § 60 Abs. 3 FPG eine gemäß Abs. 2 leg.cit. maßgebliche Verurteilung (Straftaten aus den 90-iger Jahren) nicht vorliegt, wenn diese bereits getilgt sind. Da diese als getilgt anzusehen sind, können sie für die Beurteilung der Kriterien für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht mehr herangezogen werden.

 

Sie sind somit noch für eine Prognoseentscheidung nicht mehr in Betracht zu ziehen.

 

Sollte die erkennende Behörde zu dem Entschluss gelangen, dass die Verhängung des Aufenthaltsverbotes zu Recht erfolgt ist, so wurde jedoch zumindest die verhängte Dauer desselben unrichtig bemessen. Das Aufenthaltsverbot ist nach ständiger Rechtssprechung für jenen Zeitraum zu verhängen, nach dessen Ablauf vorhersehbarer Weise der Grund für die Verhängung weggefallen sein wird, wobei auf das Gesamtfehlverhalten des Betroffenen abzustellen ist (VwGH 2007/18/0084).

 

Die erkennende Behörde hat jedoch ihre Entscheidung, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren zu verhängen, nicht bzw. unzureichend begründet. Durch die Verhängung des Aufenthaltsverbotes in der gegenständlichen Dauer wird mir jedenfalls die Möglichkeit genommen, abgesehen von der in § 65 Abs. 2 FPG normierten Möglichkeit des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, wobei wiederum eine Ermessensentscheidung erlassen wird, wieder nach Österreich einzureisen, bzw. einen Aufenthalts- oder Arbeitstitel zu erwirken.

 

Die Verhängung des Aufenthaltsverbotes war daher sowohl dem Grunde, als auch der Dauer nach unzulässig, weswegen bei richtiger rechtlicher Würdigung des Sachverhaltes lediglich mit einer Ausweisung vorgegangen hätte werden dürfen."

 

Abschließend beantragt der Bw, der Berufung Folge zu geben und das verhängte Aufenthaltsverbot ersatzlos aufzuheben, in eventu herabzusetzen.

 

3.1. Mit Schreiben vom 21. November 2011 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch Einsichtnahme in das Elektronische Kriminalpolizeiliche Informationssystem und das Zentrale Melderegister.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG). Nachdem die entscheidungsrelevanten Sachverhaltsangaben vom rechtsfreundlich vertretenen Bw nicht angezweifelt werden, erübrigt sich auch aus diesem Grund eine weitere mündliche Erörterung. Durch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zum Nachweis seiner Vorbringen könnte der Bw daher nicht besser gestellt sein als ohne die Durchführung einer solchen.

 

3.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1 und 2 dargestellten, im Wesentlichen unstrittigen Sachverhalt aus.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

4. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1.1. Gemäß § 67 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes – 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2012, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

 

4.1.2. Beim Bw handelt es sich um einen bosnischen Staatsangehörigen, der mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet ist, die von der ihr unionsrechtlich eingeräumten Freizügigkeit Gebrauch macht. Der Bw ist daher begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne der §§ 2 Abs. 4 Z 11 und 65a FPG. Es handelt sich beim Bw somit um eine Person des in § 67 Abs. 1 FPG erster Satz angesprochenen Adressatenkreises. Nachdem sich der Bw erst seit 27. Oktober 2010 und damit nicht schon seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält, kommt § 67 Abs. 1 vorletzter Satz FPG nicht zur Anwendung.

 

Insoweit der Bw im Rechtsmittel geltend macht, die von der belangten Behörde "im gegenständlichen Fall angezogenen gesetzlichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes sind nicht anzuwenden", und der Bw in Folge anstelle auf § 67 FPG auf § 60 leg cit Bezug nimmt, ist anzumerken, dass er offenbar auf die Rechtslage vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, welches am 1. Juli 2011 in Kraft getreten ist, abstellt bzw. die durch die genannte Novelle hervorgerufenen Änderungen übersieht. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass der Bw durch die Anwendbarkeit des § 67 FPG, welcher das höchste Schutzniveau bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen beinhaltet, allenfalls Vorteile und keinesfalls Nachteile zu gewärtigen hat.

 

4.2.1. Es ist – im Hinblick auf § 67 Abs. 1 FPG – nun zu prüfen, ob das Verhalten des Bw aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich zu gefährden.

 

Maßgeblich ist dabei aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird.

 

4.2.2. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der belangten Behörde vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht entgegen getreten zu werden vermag, wenn sie im angefochtenen Bescheid nach ausführlicher und vollinhaltlich nachvollziehbarer Begründung zu einer negativen Zukunftsprognose gelangt.

 

Der Bw wurde bei seinem ersten Aufenthalt in Österreich mit Urteil des BG Gmunden vom 5. Dezember 1994, 1 U 22/94, nach §§ 83 Abs. 1 und 125 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 30 TS zu je 50,- ATS, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt, wobei der bedingt nachgesehene Teil am 18. März 1996, 1 U 32/96, widerrufen wurde. Weiters wurde der Bw mit Urteil des BG Gmunden vom 18. März 1996, 1 U 32/95, nach § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt, und die Bewährungshilfe angeordnet.

 

In Folge dieser Verurteilungen und aufgrund weiterer Anzeigen gegen den Bw wurde von der BH Gmunden ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dem Bw war es daher für den genannten Zeitraum nicht gestattet, sich in Österreich aufzuhalten.

 

Nach Ablauf des langjährigen Aufenthaltsverbotes, welches Ausfluss der an den Tag gelegten kriminellen Energie war, begründete der Bw am 27. Oktober 2010 wiederum einen Wohnsitz in Österreich.

 

Bereits am 8. September 2011 erfolgte durch das LG Graz, 12 Hv 119/2011 k, die nächste Verurteilung des Bw, und zwar wegen § 28a Abs. 1 5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren.

 

Dem rechtskräftigen und damit Bindungswirkung entfaltenden Urteil zufolge ist der Bw "schuldig, er hat im Zeitraum Dezember 2010 bis Februar 2011 in X, X und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28 SMG) mehrfach übersteigenden Weise anderen überlassen, indem er zumindest 230 Gramm Kokain an X mit Gewinnaufschlag weiterverkauft hat."

 

Schon allein diese Fakten sprechen für eine vom Bw ausgehende latente Gefährlichkeit für die öffentliche Ordnung und Sicherheit: Selbst ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren konnte den Bw nicht dazu bewegen, bereits etwa drei Monate nach seiner Wiedereinreise nach Österreich erneut straffällig zu werden.

 

Darüber hinaus geht die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass sämtliche vom Bw verwirklichten Delikte, unabhängig von einer im Strafregister erfolgten Tilgung, bei der Erstellung eines Persönlichkeitsprofils und in Folge bei der Erstellung einer Zukunftsprognose einzufließen haben. Es sind daher auch die Verurteilungen des Bw aus den Jahren 1994 und 1996 beachtlich.

 

Der Bw hat schon bei seinem Erstaufenthalt bewiesen, höchst schützenswerte Rechtsgüter – konkret: die körperliche Integrität und fremdes Eigentum – nicht zu achten, indem er mehrfach in diese eingegriffen hat. Hinsichtlich des vom Bw ins Treffen geführte langjährigen Wohlverhaltens während seines Aufenthalts im Ausland – welches vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht in Zweifel gezogen wird – ist festzuhalten, dass in diesem Verfahren, welchem der weitere Verbleib des Bw in Österreich zugrunde liegt, auch primär dessen Verhalten im Bundesgebiet Österreichs als relevant angesehen wird. Diesbezüglich gilt es vor allem auf das kürzlich vom Bw verwirklichte Suchtgiftdelikt abzustellen.

 

Einleitend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass im Allgemeinen die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist (siehe statt vieler VwGH 29.9.1994, 94/18/0370). Bei dem konkret vom Bw verübten Verbrechen handelt es sich unzweifelhaft nicht um einen Fall von "Kleinkriminalität", wie dies etwa beim Suchtmittelmissbrauch in Form von Eigenkonsum in kleinen Mengen der Fall wäre. Wie sich aus dem Bindungswirkung entfaltenden strafgerichtlichen Urteil ergibt, hat der Bw um sich zu bereichern über einen längeren Zeitraum mit 230 g Kokain, und damit mit enormen Mengen Suchtgift Handel getrieben und dadurch anderen Personen Suchtgift verfügbar gemacht. Es zeugt fraglos von immenser krimineller Energie und längerfristigem, eine Unbesonnenheit völlig ausschließendem Engagement, entsprechende Kontakte in die Suchtgiftszene anzubahnen, ein derartiges wie das durchgeführten Verbrechen zu planen und dieses dann auch auszuführen.

 

Das öffentliche Interesse an der Unterbindung des Suchtgifthandels ist in Relation zur Eigenbedarfskriminalität besonders hoch anzusiedeln, zumal, wie aus dem Tatgeschehen erkenntlich ist, ein schwerer Fall der Suchtgiftkriminalität vorliegt. Nicht "bloß" der Eigenbedarf als Triebmittel und Auswirkung der Kriminalität, sondern vielmehr ein geplantes Vorgehen mit erheblicher krimineller Energie und dem Potential an weiter Verbreitung des Suchtmittels verletzen genanntes öffentliche Interesse in besonderem Maß.

 

Wenn der Bw im Rechtsmittel vorbringt, es handle sich bloß um eine einmalige Verfehlung und er wäre dem Einfluss falscher Freunde erlegen, so ist ihm zu entgegnen, dass er bereits mehrfach kriminell in Erscheinung getreten ist und den Beteuerungen daher vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich allenfalls ein geringer Glaubwürdigkeitsgehalt beigemessen wird.

 

Eine Zusammenschau der bereits erstbehördlich angestellten mit den hier dargelegten Überlegungen führt somit zum Ergebnis, dass das persönliche Verhalten des Bw eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

 

Grundsätzlich werden also vom Bw die in § 67 Abs. 1 FPG normierten Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erfüllt. Es gilt in diesem Zusammenhang jedoch immer auch, im Sinne einer Interessensabwägung auf das durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme betroffene Privat- und Familienleben des Fremden in Österreich Bedacht zu nehmen.

4.3.1. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

4.3.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der        bisherige          Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des      Asyl-          Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem   Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren   Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein  aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

4.4.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich effektiv zu begegnen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse äußerst hoch anzusetzen ist und ein Aufenthaltsverbot grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

4.4.2. Zur Aufenthaltsdauer des Bw im Bundesgebiet ist zunächst festzuhalten, dass diese (erst) etwas mehr als eineinhalb Jahre beträgt. Der Aufenthalt ist rechtmäßig.

 

4.4.3. Weiters hat das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens in die Beurteilung einzufließen.

 

Der Bw ist mit einer deutschen Staatsbürgerin, die in Österreich lebt, verheiratet.

 

Von einem tatsächlich bestehenden Familienleben in Österreich kann daher ausgegangen werden.

 

4.4.4. Einen wesentlichen Punkt bei der vorzunehmenden Rechtsgüterabwägung stellt die Schutzwürdigkeit des Privatlebens dar. Wie sich unter anderem aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2009, 2009/21/0348, ergibt, kann unter gewissen Umständen das Privatleben eines Bw alleine eine positive Gesamtbeurteilung nach sich ziehen. Dem Höchstgericht zufolge hat der dem § 61 Abs. 2 FPG (neu) vergleichbare § 66 Abs. 2 FPG (alt) schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während eines unsicheren Aufenthaltsstatus erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes privates bzw familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte.

 

Im Sinne dieser Ausführungen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ab einer Aufenthaltsdauer von etwa zehn Jahren das persönliche Interesse eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet ein derart großes Gewicht erlangt, dass eine Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG – auch bei einem Eingriff nur in das Privatleben – unverhältnismäßig erscheint (vgl etwa VwGH 20.1.2011, 2010/22/0158).

 

Im konkreten Fall ist der Bw seit nicht einmal zwei Jahren in der Republik Österreich aufhältig. Die in die Rechtsgüterabwägung zugunsten des Bw einfließende Aufenthaltsdauer liegt damit weit unter der höchstgerichtlich judizierten Schwelle von etwa zehn Jahren.

 

Zudem ist – mangels gegenteiliger Hinweise im zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnis – davon auszugehen, dass im verwaltungsgerichtlich entschiedenen, und damit entgegen dem hier zu beurteilenden Fall eine strafrechtliche Bescholtenheit des Beschwerdeführers nicht vorlag.

 

4.4.5. Merkmale für eine soziale Integration des Bw in Österreich sind im Verfahren hervorgekommen. Der Bw spricht deutsch und ist Geschäftsführer der HA.VWS GmbH.

 

Gegen die soziale Integration des Bw sprechen insbesondere die von ihm begangenen strafbaren Handlungen, insbesondere das unmittelbar nach seiner (Wieder-)Einreise verwirklichte Suchtgiftdelikt. In diesem Zusammenhang geht besonders zu Lasten des Bw, dass sich dieser von der Erlassung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbotes nicht hat abschrecken lassen, binnen kürzester Zeit neuerlich strafrechtlich in Erscheinung zu treten.

 

Bei einer Gesamtbetrachtung gelangt man daher zum Ergebnis, dass eine tiefgehende Integration des Bw ins Gesellschaftsgefüge der Republik Österreich nicht gegeben ist.

 

4.4.6. Festzustellen ist weiters, dass der heute 34-jährige Bw den überwiegenden Teil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht hat. Er beherrscht die dortige Sprache und hat dort unzweifelhaft in der Zeit zwischen Ausreise aus und der Wiedereinreise nach Österreich entsprechende soziale Kontakte aufgebaut, auf die er zurückgreifen kann.

 

4.4.7. Unstrittig ist eine strafgerichtliche Unbescholtenheit aufgrund der in oben dargestellten rechtskräftigen Verurteilungen nicht gegeben.

 

4.4.8. Ein Verstoß des Bw gegen die öffentliche Ordnung kam im Verfahren nicht hervor.

 

4.4.9. Das Privat- und Familienleben des Fremden ist nicht in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich dieser seines unsicheren Aufenthaltstatus bewusst sein hätte müssen.

 

4.4.10. Vor dem Hintergrund der in den Punkten 4.3.1. bis 4.3.9. getroffenen Feststellungen ist zusammenfassend hinsichtlich des Eingriffs in den geschützten Bereich des Privat- und Familienlebens des Bw festzuhalten, dass sich eine Eingriffsunzulässigkeit dem Grunde nach nicht ergibt.

 

Zwar ist dem Bw durch seine Aufenthaltsdauer im Inland von etwa eineinhalb Jahren, seine Sprachkenntnisse sowie der Tatsache, dass seine Gattin, eine deutsche Staatsbürgerin, in Österreich lebt, ein bestimmtes Maß an Integration bzw. ein gewisses Interesse am Weiterverbleib im Bundesgebiet zuzubilligen.

 

Die sich aus der ohnehin kurzen Aufenthaltsdauer ergebende Integration wird jedoch durch die vom Bw während dieser verbüßte Strafhaft in der Dauer von vier Monaten relativiert. Wesentlich für eine Gesamtabwägung zulasten des Bw ist aber vor allem, dass er durch das von ihm nach "Verbüßung" eines zehnjährigen Aufenthaltsverbotes mit enormer krimineller Energie innerhalb kürzester Zeit nach der Wiedereinreise verwirklichten strafrechtlichen Delikts unter Beweis gestellt hat, von einer Integration in die Rechts- und Gesellschaftsordnung des Gastlandes weit entfernt zu sein. Darüber hinaus scheint eine Reintegration im Heimatland des Bw, in welchem er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, keineswegs unzumutbar. Da – wie von der belangten Behörde dargestellt – die Gattin des Bw selbst erwerbstätig und somit vom Bw weder wirtschaftlich noch sozial abhängig ist, kann auch die aufrechte Ehe nicht zugunsten des Bw durchschlagen. Die Aufrechterhaltung des Kontaktes ist den Ehepartnern mit modernen Kommunikationsmitteln zuzumuten und es besteht die Möglichkeit, im Heimatland des Bw den persönlichen Kontakt zu suchen.

 

Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den privaten Interessen des Bw gegeben werden muss. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist daher dem Grunde nach zulässig und der Bw kann sich nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.

 

4.5. Da somit auch aus Sicht des Art. 8 EMRK bzw. des § 61 FPG nichts gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Bw spricht, ist abschließend die zehnjährige Befristung des von der belangten Behörde erlassenen Aufenthaltsverbotes zu prüfen.

 

Hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltsverbotes sind nach § 67 Abs. 2 FPG zehn Jahre als maximaler Rahmen vorgesehen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist (statt vieler VwGH 29.9.1994, 94/18/0370). Der Bw hat Suchtgift nicht nur selbst missbraucht, sondern in großen Mengen damit Handel getrieben und so anderen Personen den Missbrauch ermöglicht bzw. diese in gewisser Weise auch hiezu animiert. Schon wegen eines zu erwartenden diesbezüglichen Rückfalls ist im Hinblick auf den Schutz der im Bundesgebiet lebenden Gesellschaft, ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbots dringend erforderlich. Hinzu kommt die durch die früher verwirklichten Delikte vom Bw unter Beweise gestellte immanente kriminelle Energie.

 

Maßgeblich für die Ausschöpfung des Befristungsrahmens ist aber vor allem, dass sich der Bw trotz des von der BH Gmunden gegen ihn erlassenen zehnjährigen Aufenthaltsverbots nicht hat abhalten lassen, unmittelbar nach seiner Wiedereinreise nach Österreich erneut straffällig zu werden.

 

Auch in diesem Punkt war also nicht zugunsten des Bw vom angefochtenen Bescheid abzuweichen.

 

4.6. Hinsichtlich des erteilten Durchsetzungsaufschubes bedarf es keiner weiteren Erörterungen, da sich dieser grundsätzlich aus § 70 Abs. 3 FPG ergibt, und die belangte Behörde nicht vom einmonatigen Regelzeitraum abgewichen ist.

 

4.7. Die Korrektur des Spruches dahingehend, als die Wendung "iVm § 53 Abs. 3" als Rechtsgrundlage zu entfallen hat, ergibt sich aus der (zumindest unmittelbaren) Unanwendbarkeit der Bestimmung auf begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verkennt in diesem Zusammenhang freilich nicht, dass die in der zitierten Bestimmung genannten Tatbestände nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung als Anhalt für die Befristung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme herangezogen werden können.

 

4.8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

Pouka o pravnom lijeku:

Protiv ovog Rješenja nije dozvoljeno uredno pravno sredtsvo.

 

Napomena:

Protiv ovog Rješenja može se uložiti žalba u roku od šest sedmica od dana dostavljanja istog na Ustavni ili Upravni sud. Žalbu mora - osim uz zakonom propisane izuzetke - uložiti i potpisati ovlašteni advokat. Na svaku žalbu plaća se taksa u visini od 220 Euro.

Mag. Christian Stierschneider

 

Beschlagwortung:

begünstigter Drittstaatsangehöriger, Aufenthaltsverbot, § 67 Abs. 1 FPG

 

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