Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101138/2/Weg/Ri

Linz, 09.08.1993

VwSen - 101138/2/Weg/Ri Linz, am 9.August 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine erste Kammer (Vorsitzender: Dr. Guschlbauer Berichter: Dr. Wegschaider; Beisitzer: Dr. Konrath) über die nur hinsichtlich der Strafhöhe eingebrachten Berufung des H Z, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. E und Dr. W, Kommanditpartnerschaft, vom 2. März 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27. Jänner 1993, VerkR96/1296/1991/B, zu Recht:

I.: Der Berufung wird Folge gegeben und die von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn verhängte Geldstrafe in der Höhe von 28.000 S auf 20.000 S reduziert. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 18 Tagen festgesetzt.

II.: Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 2.000 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben. Die vorgeschriebene Barauslage in der Höhe von 10 S für das Alkomatenröhrchen bleibt unberührt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 19, § 24, § 20, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 unter Anwendung des § 20 VStG eine Geldstrafe von 28.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen verhängt, weil dieser am 22. März 1991 um ca. 0.20 Uhr den PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf der L.straße von der Diskothek K zum Stadtplatz M und weiter auf der B147 bis zur Oberbank, Stadtplatz 16 in M, gelenkt hat, von wo er wenige Minuten später wieder zum Haus X in M zurückfuhr.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 2.800 S in Vorschreibung gebracht.

Die Erstbehörde führt zur Strafbemessung begründend aus, daß in Anbetracht des jugendlichen Alters des Berufungswerbers zur Tatzeit vom außerordentlichen Milderungsrecht im Sinne des § 20 VStG ausgegangen wurde und sich somit ein Strafrahmen zwischen 4.000 S und 50.000 S ergäbe. Die Verhängung der nunmehrigen Geldstrafe sei ua wegen zweier einschlägiger Vormerkungen notwendig gewesen.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber sinngemäß ein, daß bei Anwendung des § 20 VStG der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, nicht nur die Strafuntergrenze zu halbieren, sondern daß eine insgesamt niedrigere Strafe zu verhängen sei. Der Berufungswerber führt noch ins Treffen, daß die einschlägigen Vormerkungen aus dem Jahre 1988 stammen und knapp vor der Tilgung stünden. Der Grad der Alkoholisierung von 0,60 mg/l sei ebenfalls nicht in einer Höhe gelegen, welcher als straferschwerend gewertet werden könne.

3. Den Ausführungen des Berufungswerbers wird beigetreten. Auch der unabhängige Verwaltungssenat ist der Ansicht, daß die Heranziehung des § 20 VStG nicht nur die Strafuntergrenze zu halbieren imstande ist sondern bei Heranziehung dieser Gesetzesstelle eine insgesamt mildere Strafe zu verhängen ist. Dies ergibt sich schon aus der anderen Relation des Strafrahmens. Nach Meinung der Berufungsbehörde hat die Erstbehörde die Bestimmungen des § 20 VStG nur zum Schein herangezogen, weil auch ohne Anwendung des § 20 VStG im gegenständlichen Fall keine höhere Strafe verhängt hätte werden dürfen. Desweiteren ist richtig, daß die als erschwerend gewerteten Vormerkungen innerhalb der nächsten Monate getilgt wären und sohin der Berufungswerber über ein relativ langes Wohlverhalten zurückblicken kann. Der Erschwerungsgrund dieser Vormerkungen wirkt sich nicht mehr so gravierend aus, wie bei einer jüngeren Vormerkung. Weitere Erschwerungsgründe traten nicht zutage, sodaß die nunmehrige Strafhöhe den Vorschriften des § 19 und § 20 VStG gerecht wird und dem Berufungsantrag vollinhaltlich Folge zu geben war.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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