Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130786/9/Zo/REI

Linz, 11.06.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X X, geb. X, X vom 01.05.2012 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 19.04.2012, Zl.933/10-920667, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 04. Juni 2012 und sofortiger Verkündung der Entscheidung zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 6 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Das Magistrat der Stadt Linz hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 05.01.2012 von 10.44 Uhr bis 10.57 Uhr in Linz, X gegenüber Haus Nr. X das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe. Er sei der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 2 Abs.1 und 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz iVm der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989 begangen. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden) gemäß    § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von 3 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass es sich bei der Vorschreibung der Parkgebühr seiner Meinung nach um Betrug handle. Er habe sein Fahrzeug nur für max. 10 Minuten in der Kurzparkzone abgestellt, dennoch werde dafür  Parkgebühr für mindestens eine halbe Stunde verlangt. Das Überwachungsorgan sei nicht deshalb glaubwürdiger, weil es einen "Diensteid" abgelegt habe. Auch Minister, Staatsoberhäupter und andere Personen würden einen derartigen Eid ablegen und jeder, der die Nachrichten verfolge, wisse, was ein solcher "Eid" wert sei. Er selbst könne sich im Gegensatz zum Zeugen an den Vorfall noch genau erinnern. Er sei lediglich zum Magistrat gekommen, um eine neue Bewohnerparkkarte zu lösen, wofür er deutlich weniger als 10 Minuten brauche. Das Fahrzeug sei daher weniger als 10 Minuten in der Kurzparkzone abgestellt gewesen.

 

3. Das Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 04.06.2012. Bei dieser wurde der Meldungsleger als Zeuge einvernommen, der Berufungswerber sowie ein Vertreter der Erstinstanz sind zur Verhandlung nicht erschienen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber stellte seinen PKW am 05.01.2012 in Linz auf dem X gegenüber dem Haus Nr. X in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ab. Um 10.44 Uhr wurde das Fahrzeug von einem Parkaufsichtsorgan wahrgenommen, wobei im Fahrzeug kein gültiger Parkschein angebracht war. Um 10.57 Uhr befand sich das Fahrzeug noch immer ohne gültigen Parkschein an derselben Stelle. Der Zeuge begann daher mit der Ausstellung eines Organmandates. Zu dieser Zeit kam der Berufungswerber zum Fahrzeug zurück, wobei er sich über die Organstrafverfügung beschwerte.

 

Die Behauptungen des Berufungswerbers, dass er das Fahrzeug erst um 10.45 Uhr geparkt habe und vor 10.55 Uhr wieder zu diesem zurückgekommen sei, sind durch die glaubwürdigen Angaben des Zeugen widerlegt. Dieser konnte nachvollziehbar darlegen, dass er die Zeiten geprüft und notiert hatte und es seiner allgemeinen Vorgangsweise entspricht, die zweite Überprüfung frühestens nach 11 Minuten durchzuführen. Es mag zwar durchaus möglich sein, eine Bewohnerparkkarte innerhalb von weniger als 10 Minuten zu erwerben, genau so gut kann man dafür aber auch länger benötigen. Die Behauptung des Berufungswerbers, in weniger als 10 Minuten zum Fahrzeug zurückgekommen zu sein, ist durch die Wahrnehmung des Zeugen widerlegt.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs.1 des Oö. Parkgebührengesetzes werden die Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetztes ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben.

 

Gemäß § 1 Abs.2 Oö. Parkgebührengesetz gilt als Abstellen im Sinne dieses Gesetzes das Halten und Parken gemäß § 2 Abs.1 Z27 und Z28 StVO 1960.

 

Gemäß § 2 Abs.1 des Oö. Parkgebührengesetzes ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

 

Gemäß § 4 Abs.1 des Oö. Parkgebührengesetzes sind die Art der Entrichtung der Parkgebühr und die zu verwendenden Kontrolleinrichtungen durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen. Es ist dabei auf eine einfache Handhabung für den Fahrzeuglenker und einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß § 4 Abs.2 des Oö. Parkgebührengesetzes ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig.

 

Gemäß § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

 

Entsprechend der Parkgebührenverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11.05.1989 in der gültigen Fassung handelt es sich beim X um eine gebührenpflichtige Kurzparkzone.

 

Gemäß § 2 Abs.1 der Parkgebührenverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz beträgt die Höhe der Parkgebühr einheitlich 50 Cent für jede angefangene halbe Stunde, wobei jedenfalls für die erste halbe Stunde der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist.

 

Gemäß § 5 Abs.2 der angeführten Verordnung wird die Parkgebühr durch den Einwurf von geeigneten Münzen in die Parkscheinautomaten, sofern die technische Ausstattung der Parkscheinautomaten dies zulässt unter Verwendung einer elektronischen Chipwertkarte (elektronische Geldbörse) oder durch Erwerb eines elektronischen Parkscheines entrichtet. Elektronische Parkscheine sind in einem elektronischen System gespeicherte Nachweise über die Entrichtung der Parkgebühr im Wege der Telekommunikation.

 

Als Nachweis der Entrichtung dient der am Parkscheinautomaten erworbene Parkschein sowie beim Erwerb eines elektronischen Parkscheins die Bestätigung der Anmeldung durch das elektronische System.

 

Gemäß § 5 Abs.3 der angeführten Verordnung ist der am Parkscheinautomaten erworbene Parkschein unverzüglich nach Beginn des Abstellens am Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anzubringen. Bereits abgelaufene Parkscheine sind aus dem Sichtraum zu entfernen.

 

5.2. Wie sich aus den Ausführungen zur Beweiswürdigung ergibt, ist es als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug insgesamt 13 Minuten in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hatte, ohne einen gültigen Parkschein im Fahrzeug anzubringen. Er hat damit die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht begangen.

 

Es ist richtig, dass die Parkgebührenverordnung der Stadt Linz eine Mindestparkgebühr von 50 Cent für die erste halbe Stunde vorschreibt (§ 2 Abs.1). Diese Regelung ist durch § 3 Abs.1 des Oö. Parkgebührengesetzes gesetzlich gedeckt und daher rechtmäßig. Der UVS hat lediglich die Rechtmäßigkeit der Verordnung zu prüfen. Ob diese Regelung auch zweckmäßig bzw. "gerecht - im Sinne des Vorbringens des Berufungswerbers" ist, hat jenes Organ zu beurteilen, welches die entsprechende Verordnung erlassen hat, also der Gemeinderat der Stadt Linz.

 

Das Verfahren hat auch keine Umstände ergeben, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 6 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz beträgt die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung 220 Euro. Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe schöpft daher den gesetzlichen Strafrahmen nicht einmal zu 15 Prozent aus.

 

Bei der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber bereits im Jahr 2009 wegen zweier gleichartiger Übertretungen ermahnt wurde, wobei diese Ermahnungen offenbar nicht ausgereicht haben, um ihn von weiteren  Übertretungen abzuhalten. Die Verhängung einer geringen Geldstrafe erscheint daher – insbesondere aus generalpräventiven Gründen – erforderlich.

 

Die von der Erstinstanz verhängte Strafe erscheint nicht überhöht sondern dem Unrechtsgehalt durchaus angemessen. Sie entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei mangels anderer Angaben die erstinstanzliche Einschätzung (monatl. Nettoeinkommen von 1.500 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) zu Grunde gelegt wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

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