Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166604/8/Zo/Ai

Linz, 13.06.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, X vom 11. Jänner 2012 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 29. Dezember 2011, Zl. S 5286/11-VS, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 4. Juni 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.              Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 120 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt.

 

II.           Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 12 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die BPD Linz hat der Berufungswerberin im angefochtenem Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie am 9. Dezember 2010 um 10.45 Uhr in Leonding, auf dem Parkplatz vor dem Objekt X den PKW mit dem Kennzeichen X gelenkt habe und es als Lenkerin dieses KFZ unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem ihr Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit dem Unfallbeteiligten (Unfallgeschädigten) unterblieben sei. Die Berufungswerberin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.5 StVO begangen, weshalb über sie gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin zusammengefasst aus, dass auf Grund des "Überfahrens" der Randsteine ein Ruck entstanden sei, sodass sie den praktisch zeitgleichen Anfahrruck am PKW nicht wahrnehmen habe können. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergebe sich auch, dass das Befahren der mit Schnee bedeckten Grünanlage Geräusche verursacht habe, sodass eine akustische Wahrnehmung der Streifkollision unsicher sei. Sie habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren den Beweisantrag gestellt, dass der Sachverständige zusätzlich Äußerungen dahingehend machen solle, ob bei eingeschalteter Musikanlage im Fahrzeug die Streifung überhaupt noch hörbar gewesen sei.

 

Sie habe den Verkehrsunfall nicht wahrgenommen und es hätten ihr auch keine Umstände bewusst werden können, aus denen sie auf die Möglichkeit eines Anstoßes hätte schließen müssen. Sie beantragte daher, ihrer Berufung stattzugeben.

 

3. Die Bundespolizeidirektion von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 4. Juni 2012. An dieser hat ein Vertreter der Berufungswerberin teilgenommen und es wurden die bereits im erstinstanzlichen Verfahren erstellten Gutachten ausführlich erörtert. Daraufhin hat der Vertreter der Berufungswerberin die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist nochmals festzuhalten, dass die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt wurde, weshalb der Schuldspruch des Straferkenntnisses bereits in Rechtskraft erwachsen ist und lediglich die Strafbemessung zu prüfen bleibt.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 726 Euro.

 

Der Berufungswerberin kommt der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit wegen zweier verkehrsrechtlicher Übertretungen aus den Jahren 2009 und 2010 nicht zugute. Zu ihren Gunsten kann berücksichtigt werden, dass ihr lediglich fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Auch die relativ lange Dauer des Verfahrens wirkt strafmildernd. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist als relativ hoch einzuschätzen. Wäre der Unfall nicht von einem unbeteiligten Passanten angezeigt worden, so hätte der Unfallgegner seinen Schaden selbst zu tragen gehabt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der relativ ungünstigen finanziellen Verhältnisse der Berufungswerberin (monatliche Pension von ca. 1.150 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) konnte die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe herabgesetzt werden. Eine noch weitere Herabsetzung kommt jedoch sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen nicht in Betracht.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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