Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166876/2/Zo/Kr

Linz, 11.06.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X vom 12. April 2012 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Wels vom 28. März 2012,
Zl. 2-S-13.099/11/S, wegen 3 Übertretungen des KFG zu Recht erkannt:



I.              Hinsichtlich Punkt 1.) wird die Berufung im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 300 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt.

 

II.           Hinsichtlich Punkt 2.) wird die Berufung im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 300 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt.

III.         Hinsichtlich Punkt 3.) wird die Berufung im Schuldspruch abgewiesen und das Straferkenntnis insoweit bestätigt.

Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise Folge gegeben, die Geldstrafe in Höhe von 300 Euro wird bestätigt, die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 60 Stunden herabgesetzt.

IV.        Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 90 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. – III.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu IV.: §§ 64 ff VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. – III.

 

1. Die BPD Wels hat dem Bw im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

 

"Sie haben am 3.6.2011 um 15.45 Uhr in Marchtrenk, Bundesstraße 1 Höhe Strkm. 203.400, den LKW Kennzeichen X (internationales Unterscheidungszeichen „A") mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, das der Güterbeförderung im Straßenverkehr dient, gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie

1. nach einer Lenkzeit von 4 Stunden keine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, weil Sie laut Aufzeichnung des Kontrollgerätes am 23.5.2011 von 09.50 Uhr bis 16.46 Uhr nach einer Lenkzeit von 5 Stunden 27 Minuten nur eine Unterbrechung von 26 und am 30.5.2011 von 10.19 Uhr bis 19.14 Uhr nach einer Lenkzeit von 6 Stunden 34 Minuten nur eine Unterbrechung von 19 Minuten eingelegt haben,

2. die erlaubte Tageslenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit von 9 Stunden bzw. zweimal pro Woche 10 Stunden überschritten haben, weil Sie laut Aufzeichnung des Kontrollgerätes am 20.5.2011 von 05.03 Uhr bis 22.32 Uhr eine Tageslenkzeit von 12 Stunden und 46 Minuten eingehalten und die erlaubte Tageslenkzeit somit um  2 Stunden und 46 Minuten überschritten haben,

3. Sie innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit keine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden (die regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss), genommen haben, weil Sie laut Aufzeichnung des Kontrollgerätes mit Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 11.5.2011, 06.07 Uhr nur eine Ruhezeit von 8 Stunden 42 Minuten eingelegt haben und die vorgeschriebene Ruhezeit dadurch um 2 Stunden und 18 Minuten verkürzt wurde und mit Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 20.5.2011, 05.03 Uhr nur eine Ruhezeit von 6 Stunden 30 Minuten eingelegt haben und die vorgeschriebene Ruhezeit dadurch um 2 Stunden und 30 Minuten verkürzt wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

1.) Art. 7 der EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs. 1 KFG

2.) Art. 6 Abs. 1 der EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs. 1 KFG

3.) Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 der EG-VO 561/2006 iVm. § 134 Abs. 1 KFG

 


Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von EURO              Falls diese uneinbringlich ist,  Freiheitsstrafe von           Gemäß §

                                                  Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 350,00                                    144 Stunden                    § 134 Abs. 1 KFG iVm. § 134 Abs. 1a KFG

2. € 350,00                                   144 Stunden                    § 134 Abs. 1 KFG iVm. § 134 Abs. 1a KFG

3. € 300,00                      144 Stunden                    § 134 Abs. 1 KFG iVm. § 134 Abs. 1a KFG

 

Weitere Verfügungen (z.B. Anrechnung von Vorhaft, Verfallsausspruch):

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

 

€ 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

•                          als Ersatz der Barauslagen für

 

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 1.100,00"

 

                                                       

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er am 23. Mai 2011 von 09.50 Uhr bis 16.46 Uhr zusätzliche Lenkzeitunterbrechungen im Gesamtausmaß von 50 Minuten eingehalten habe. Am 30. Mai 2011 von 10.19 bis 19.14 Uhr habe er zusätzliche Lenkzeitunterbrechungen im Gesamtausmaß von 1 Stunden und 35 Minuten eingelegt. Er habe daher der gesetzlichen Vorschrift jedenfalls insofern Genüge getan, als in Summe mehr als die geforderten Lenkzeitunterbrechungen von 45 Minuten eingehalten wurden.

 

Bezüglich der Tageslenkzeit führte der Berufungswerber aus, dass es sich um keine durchgehende Lenkzeit handle und der längste zusammenhängende Lenkzeitblock lediglich 2 Stunden und 51 Minuten betragen habe. Er habe Unterbrechungen im Ausmaß von 4 Stunden und 12 Minuten eingehalten und unmittelbar im Anschluss an die Lenkzeit eine durchgehende Ruhezeit von 55 Stunden und 55 Minuten eingehalten. Eine Übermüdung sei daher auszuschließen.

 

Bezüglich der Ruhezeitunterschreitung führte er aus, dass am 11. Mai 2011 um 06.03 Uhr eine kurze Lenkbewegung den vorhandenen Ruhezeitblock unterbreche. In diesem Zeitraum habe er zusätzliche Lenkzeitunterbrechungen im Ausmaß von 5 Stunden und 31 Minuten eingehalten. Im 24-Stunden-Zeitraum am 20. Mai 2011 habe er unmittelbar im Anschluss daran eine Ruhezeit im Gesamtausmaß von 56 Stunden eingehalten. In beiden Fällen sei eine Übermüdung auszuschließen gewesen, sodass er den Schutzzweck der Norm nicht verletzt habe.

 

Die Behörde habe diese Einwendungen nicht ausreichend berücksichtigt, weshalb das Verfahren mangelhaft sei. Auch die Strafbemessung sei nicht ausreichend begründet. Es sei weder der Unrechts- noch der Schuldgehalt der Tat berücksichtigt worden, sodass die Strafe jedenfalls überhöht bzw. unbegründet sei. Bei der Strafhöhe sei die empfundene Schwere einer Sanktion nach subjektiven Gesichtspunkten zu berücksichtigen. Auf Grund seiner finanziellen Verhältnisse (monatliches Nettoeinkommen von 1.300 Euro, bei Sorgepflichten für eine Tochter und monatlichen Mietkosten von 550 Euro) sei die Geldstrafe von 1.000 Euro massiv überhöht. Weiters sei zu berücksichtigen, dass er unbescholten sei.

 

Es liege daher überhaupt keine bzw. nur eine sehr geringe Strafbedürftigkeit vor. Eine Ermahnung sei für die Spezialprävention ausreichend. Zur Wahrung der Schuldangemessenheit und Einzelfallgerechtigkeit sei jedenfalls eine drastische Herabsetzung der Geldstrafe angebracht.

 

3. Der Polizeidirektor von Wels hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.  

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 3. Juni 2011 den im Spruch angeführten LKW in Marchtrenk. Bei einer Verkehrskontrolle auf der B1 bei km 203,400 wurde um 15.45 Uhr die Fahrerkarte des Berufungswerbers ausgewertet. Dabei wurde folgendes festgestellt:

 

Am 23. Mai 2011 von 09.50 Uhr bis 16.46 Uhr betrug die Lenkzeit 5 Stunden und 27 Minuten. In diesem Zeitraum hielt der Berufungswerber eine Unterbrechung von 24 Minuten sowie eine weitere Unterbrechung von 26 Minuten ein.

Am 30. Mai 2011 von 10.19 Uhr bis 19.14 Uhr betrug die Lenkzeit 6 Stunden und 34 Minuten. In diesem Zeitraum hielt der Berufungswerber eine Unterbrechung von 19 Minuten sowie eine weitere Unterbrechung von 17 Minuten und zahlreiche weitere noch kürzere Unterbrechungen ein.

 

Am 20. Mai 2011 von 05.03 Uhr bis 22.32 Uhr betrug die Tageslenkzeit 12 Stunden und 46 Minuten. Richtig ist, dass der längste Lenkzeitblock 2 Stunden und 51 Minuten betrug und der Berufungswerber zahlreiche Unterbrechungen eingehalten hat sowie im Anschluss daran die Wochenendruhe durchführte.

 

Im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 11. Mai 2011 um 06.07 Uhr, hielt der Berufungswerber eine Ruhezeit von 8 Stunden und 42 Minuten ein. Richtig ist, dass der Berufungswerber am Beginn dieser Tageslenkzeit 2 ganz kurze Lenkbewegungen von 4 Minuten und 1 Minute eingehalten hat, dies ändert jedoch nichts daran, dass die Ruhezeit vom 11. Mai, 21.04 Uhr bis 12. Mai, 05.45 Uhr, nur
8 Stunden und 42 Minuten betragen hat.

Im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 20. Mai 2011 um 05.03 Uhr, hielt der Berufungswerber nur eine Ruhezeit von 6 Stunden und 30 Minuten ein. Richtig ist, dass die im Anschluss an die letzte Lenkzeit eingehaltene Ruhezeit insgesamt fast 56 Stunden betragen hat, es handelt sich um die Wochenendruhezeit. Allerdings hatte der Berufungswerber diese zu spät begonnen, sodass innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes ab Fahrtantritt eben nur eine Ruhezeit von 6 Stunden und 30 Minuten verbleibt.

 

Diese Daten ergeben sich aus der im Akt befindlichen Auswertung der Fahrerkarte, des Gutachtens vom 21. Dezember 2011 sowie den Ausführungen des Berufungswerbers in seiner Berufung, wobei diese mit dem Gutachten und den Ausdrucken der Fahrerkarte übereinstimmen.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Artikel 6 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) 561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens
15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Abs.1 eingehalten werden.

 


Gemäß Artikel 8 Abs.2 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens
9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

 

5.2. Der Berufungswerber hat die ihm vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten. Sein Berufungsvorbringen hinsichtlich der zusätzlichen Unterbrechungen ist grundsätzlich richtig, allerdings sind nach Artikel 7 nur Unterbrechungen mit einer Mindestdauer von 15 Minuten relevant. Im ersten Fall hat er tatsächlich Unterbrechungen von 24 und 26 Minuten eingehalten, sodass die 2. Unterbrechung lediglich um 4 Minuten zu kurz war. Dies ändert nichts daran, dass der Berufungswerber den Tatbestand zu verantworten hat, ist jedoch im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen.

 

Bezüglich der Tageslenkzeit ist festzuhalten, dass der Berufungswerber die erlaubte Tageslenkzeit deutlich überschritten hat. Der Umstand, dass daran eine Wochenendruhzeit anschließt, ändert nichts daran, dass die vorhergehende Tageslenkzeit zu lange war. Möglicherweise wollte der Berufungswerber noch am Freitagabend nach Hause kommen, um nicht eine weitere tägliche Ruhezeit im LKW verbringen zu müssen. Dies ist zwar verständlich, dennoch war seine Tageslenkzeit zu lange.

 

Bezüglich der Ruhezeitunterschreitungen ist darauf hinzuweisen, dass im ersten Fall die ganz kurzen Lenkbewegungen am Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes nichts an der Dauer der am Ende dieses Zeitraumes eingehaltenen Ruhezeit ändern. Im zweiten Fall hat der Berufungswerber nach der letzten Lenktätigkeit zwar eine ausreichend lange Ruhezeit (Wochenendruhezeit) eingehalten, allerdings hat er diese zu spät begonnen, weshalb innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes keine ausreichende Ruhezeit von zumindest 9 Stunden verblieben ist.

 

Umstände, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gem. § 5 Abs. 1 VStG von fahrlässiger Begehung auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art. 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 1, sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABL Nr. L353 vom 17.12.1990, Seite 12, zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG)
Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom 31. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.

 

Der Berufungswerber hat die erlaubte Tageslenkzeit um mehr als 2 Stunden überschritten, die ununterbrochene Lenkzeit bis zur Einhaltung einer ausreichenden Fahrtunterbrechung betrug mehr als 6 Stunden und die erforderliche Ruhezeit hat er ebenfalls um mehr als 2 Stunden unterschritten. Es handelt sich daher in allen drei Fällen um sehr schwerwiegende Verstösse im Sinne der Richtlinie 2009/05/EG, weshalb die gesetzliche Mindeststrafe jeweils 300 Euro beträgt.

 

Allgemein ist festzuhalten, dass bei deutlich zu langen Lenkzeiten bzw. zu kurzen Ruhezeiten die Konzentration der Kraftfahrer stark nachlässt, weshalb es immer wieder zur gefährlichen Situationen und auch zu Verkehrsunfällen kommt. Diese führen insbesondere der Größe der beteiligten Fahrzeuge oft zu schweren Verletzungen und darüber hinaus zu massiven Verkehrsbeinträchtigen auf Durchzugsstraßen. Es ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig, die Einhaltung dieser Bestimmungen durch entsprechende strenge Strafen sicher zu stellen.

 

Dem Berufungswerber kommt seine bisherige Unbescholtenheit als Strafmilderungsgrund zu gute. Bezüglich der Lenkpausen ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass diese in einem Fall lediglich um 4 Minuten zu kurz war und bezüglich der täglichen Ruhezeit kann zu seinen Gunsten gewertet werden, dass er diese in einem Fall lediglich um einige Stunden zu spät begonnen hat. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor.

 

Unter Abwägung all dieser Umstände konnte in allen drei Fällen mit der gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden. Diese erscheinen ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft zur genaueren Beachtung der einschlägigen Bestimmungen anzuhalten. Sie entsprechen auch seinen ungünstigen finanziellen Verhältnissen (monatliches Nettoeinkommen von 1.300 Euro bei Sorgepflichten für eine Tochter). Die Ersatzfreiheitsstrafen waren entsprechend dem im § 134 Abs.1 KFG vorgesehen Verhältnis von höchster Geldstrafe zu längster Ersatzfreiheitsstrafe anzupassen.

 

Die Voraussetzungen des § 21 VStG liegen nicht vor, weil bzgl. der Ruhezeiten und der Fahrtunterbrechungen jeweils zwei (zu einem Delikt zusammengefasste) Übertretungen vorliegen und die Tageslenkzeit erheblich überschritten wurde. Der Verschuldensgrad des Berufungswerbers ist daher nicht niedriger als bei derartigen Delikten üblich.

 

Zu IV.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum