Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560138/10/BMa/Th

Linz, 08.06.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung der S S R, L, G W, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Braunau am Inn vom 12. Dezember 2011, Zl. SO10-680245-As-Br, wegen eines Antrages auf Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs nach dem Oö. BMSG zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011, iVm §§ 27 und 30 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG, LGBl. Nr. 74/2011.

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel genannten Bescheid wurde der Antrag von S S R (im Folgenden: Bw) vom 31. Oktober 2011 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs abgewiesen.

 

1.2. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, den dem Antrag beigelegten Einkommensnachweisen sei zu entnehmen, dass die Bw von der Gebietskrankenkasse ein Karenzgeld in Höhe von täglich 20,80 Euro beziehe. Der Lebensgefährte erhalte eine durchschnittliche Lohnauszahlung von 1.230,22 Euro. Damit überschreite das monatliche Einkommen von 1.875,02 Euro den Mindeststandard des Oö. Mindestsicherungsgesetzes, welcher für 2 Mitbewohner und 1 Kind mit Familienbeihilfenanspruch mit monatlich 1.346,60 Euro festgesetzt sei.

 

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige, per Mail eingebrachte Berufung vom 20. Dezember 2011.

 

1.4. Darin führt die Bw begründend aus, der Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von 20,80 Euro/Tag habe mit 26. Oktober 2011 geendet. Aufgrund dieser Tatsache seien die einzigen Bezüge jene ihres Lebensgefährten in Höhe von 1.230,22 Euro monatlich. Es würde ihr daher eine Mindestsicherung ab 27. Oktober 2011 zustehen. Mit dem  von der Behörde berechneten Wohnaufwand mit einem Betrag von 17,33 Euro monatlich sei ein Leben in einem Haus ein Ding der Unmöglichkeit. Ihr tatsächlicher Wohnaufwand belaufe sich auf 671 Euro.

 

Vor Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat hat die belangte Behörde die Lohnzettel für Oktober und November 2011 angefordert. Diese wurden von der Bw mit Mail vom 21. Dezember 2011 übermittelt.

 

2. Die Berufung wurde von der belangten Behörde zuständigkeitshalber dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn zu SO10-680245-As-Br. Gemäß § 67a Abs.1 Z1 AVG hat der Unabhängige Verwaltungssenat durch Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs.2 AVG entfallen, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Berufung abzuweisen ist.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem rechtlich relevanten Sachverhalt aus:

 

Nach Vorlage der Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat weitere Erhebungen zur Vermögenssituation der Bw durchgeführt. Mit Schreiben vom 23. April 2012 wurde die Bw aufgefordert, Unterlagen vorzulegen.

 

Mit Mail vom 8. Mai 2012 wurden von der Bw Lohn-/Gehaltsabrechnungen für die Monate Dezember 2011 und Jänner bis März 2012 vorgelegt. Nicht vorgelegt wurden jedoch Kontoauszüge betreffend das Konto der Bw und betreffend jenes ihres Lebensgefährten L ab 1. November 2011. Weiters wurde zur Frage, ob sie oder ihr Lebensgefährte sonstige Einkünfte beziehen oder bezogen haben, keine Angaben gemacht.

 

Mit Schreiben vom 11. Mai 2012 wurde die Bw neuerlich unter Hinweis, dass ihre Berufung zurückgewiesen werde, sollte sie die geforderten Unterlagen bzw. die nachvollziehbar belegten Angaben nicht vollständig bis zum 23. Mai 2012 dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorliegen, neuerlich aufgefordert, diese zu übermitteln.

 

Am 24. Mai 2012 langte das Mail der Bw vom 23. Mai 2012 beim Unabhängigen Verwaltungssenat ein.

Aus den vorgelegten Unterlagen waren folgende Einkünfte der Haushalts- und Lebensgemeinschaft R/L, die als Einkommen i.S. des BMSG zu werten und nicht gem. § 9 BMSG als Einkünfte nicht zu berücksichtigen sind, ersichtlich:

 

Oktober 2011: 540 Euro (Kinderbetreuungsgeld, R) + 1305 Euro (Nettolohn, L) + 222,10 Euro (Erträge aus ebay – Verkäufen und Gutschriften oder Bareinzahlung);

insgesamt: 2067,1 Euro

 

November 2011: 428 Euro (Überweisungen von verschiedenen Stellen und eine Bareinzahlung, R) + 2256,40 Euro (Nettolohn, L) + 711,50 Euro (Erträge aus ebay – Verkäufen und Gutschriften oder Bareinzahlung);

insgesamt: 3395,9 Euro

 

Dezember 2011: 1353,03 Euro (Nettolohn,  L) + 436 Euro (Erträge aus ebay – Verkäufen und Gutschriften oder Bareinzahlung);

insgesamt: 1789,03 Euro

 

Jänner 2012: 1346,45 Euro (Nettolohn,  L) + 806 Euro (Erträge aus ebay – Verkäufen und Gutschriften oder Bareinzahlung);

insgesamt: 2152,45 Euro

 

Februar 2012: 1167,70 Euro (Nettolohn,  L) + 995,90 Euro (Erträge aus ebay – Verkäufen und Gutschriften oder Bareinzahlung);

insgesamt: 2152,45 Euro

 

März 2012: 1351,44 Euro (Nettolohn,  L) + 23,50 Euro (Erträge aus ebay – Verkäufen);

insgesamt: 1374,94 Euro

 

Für den Monat April wurden keine Unterlagen mehr vorgelegt, die eine aktuelle Beurteilungen zulassen würden, obwohl die Bw im Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenats vom 23. April 2012 aufgefordert wurde, die Unterlagen für April 2012 – sobald vorhanden – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Zurückweisung des Antrags bei Säumnis, vorzulegen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erhoben, dass die Bw ab 29. Februar 2012 Kinderbetreuungsgeld über die GKK in täglicher Höhe von 14,52 Euro erhält. Dies wurde von der Bw nicht angegeben und war in den Kontoauszügen nicht ersichtlich.

 

Damit aber steht im März 2012 ein zusätzlicher Geldbetrag von 450,12 Euro zur Verfügung, sodass die Einkünfte der Haushalts- und Lebensgemeinschaft R/L, die als Einkommen i.S. des BMSG zu werten und nicht gem. § 9 BMSG als Einkünfte nicht zu berücksichtigen sind,

insgesamt 1825,06 Euro betragen.

 

Die Bw hat die Variante "30+6" zum Bezug des Kinderbetreuungsgeldes gewählt, sodass aus diesem Titel die Einkünfte  der Haushalts- und Lebensgemeinschaft R/L täglich um einen Betrag von 14,52 Euro erhöht werden.

 

3.2. Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, den Angaben der Bw und den ergänzenden Erhebungen durch den Verwaltungssenat.

 

3.3. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

3.3.1. Gemäß § 1 Abs.1 Oö. BMSG ist Aufgabe bedarfsorientierter Mindestsicherung, die Ermöglichung und Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens sowie die damit verbundene dauerhafte Einbeziehung in die Gesellschaft für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

 

Gemäß § 8 Abs.1 Oö. BMSG hat die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung unter Berücksichtigung

1.  des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfsbedürftigen Person sowie

2.  tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter

zu erfolgen.

 

Bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung wird das Einkommen der (des) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartners insoweit als Einkommen der hilfebedürftigen Person betrachtet, als es jenen Betrag übersteigt, der ihr oder ihm zustünde, wenn sie oder er selbst auf bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen wäre (Abs.2 leg.cit).

 

Gem. § 6 Abs.1 Oö. BMSG liegt eine soziale Notlage bei Personen vor,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder

2.

den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben,

nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

 

Der Lebensunterhalt im Sinn des Abs. 1 umfasst den Aufwand für die regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse, wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe (Abs.2 leg.cit.).

 

Der Wohnbedarf nach Abs. 1 umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben (Abs.3 leg.cit).

 

Gem. § 1 Abs.1 Z 2 lit. a der Oö. Mindestsicherungsverordnung – Oö.BMSV, LGBl. Nr. 75/2011 idF LGBl. Nr. 121/2011 betragen die laufenden monatlichen Geldleistungen (Mindeststandards) zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, pro Person 594,40 Euro und gemäß Z 3 lit.a leg.cit. für unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, für die ersten drei minderjährigen Kinder 194,10 Euro.

 

3.3.2. Damit aber überschreitet das monatliche Einkommen in allen Monaten, seit der Antragstellung zur Gewährung von Leistungen nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz durch die Bw den Mindeststandard dieses Gesetzes, welcher für 2 Mitbewohner und 2 Kind mit Familienbeihilfenanspruch aktuell mit monatlich 1.382,90 ( 2 x 594,40 + 194,10 ) Euro festgesetzt ist.

 

Abzüge von den Erträgen aus ebay – Verkäufen und Gutschriften oder Bareinzahlung waren bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen, wurden solche von der Bw doch gar nicht ins Treffen geführt.

 

Soweit die Bw in Ihrem Vorbringen Kosten für ihren Wohnaufwand in Höhe von 671 Euro anführt, ist darauf zu verweisen, dass nach dem Oö. BMSG Aufwendungen, die über eine angemessene Wohnsituation hinausgehen, die in den angeführten Mindeststandards gem. Oö. BMSV bereits berücksichtigt sind, auf der Grundlage des Oö. BMSG nicht abzugelten sind.

 

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann

 

 

 

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