Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166913/8/Bi/REI

Linz, 18.06.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn G R, R, L, vertreten durch Herrn RA x, vom 21. März 2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Freistadt vom 13. März 2012, VerkR96-1625-1-2010, wegen Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in beiden Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z3 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 103 Abs.1 Z2 lit.a iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und 2) §§ 103 Abs.1 Z2 lit.b iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von  je 30 Euro (je 12 Stunden EFS) verhängt, weil er es als "die" seit 1.4.2008 zur selbständigen Vertretung nach außen "berufene handelsrechtliche Geschäftsführerin" (§ 9 Abs.1 VStG) der Firma x GmbH in Linz, I – diese ist Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges x (LKW, Peugeot weiß) – nicht dafür Sorge getragen habe, dass der Zustand des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe. Das Fahrzeug sei am 21. Mai 2010 um 7.15 Uhr auf der Mühlkreisautobahn A7 bei km 26.953, Gemeinde Unterweitersdorf, von K V in Richtung Freistadt gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass 1) das für Fahrten im § 102 Abs.10 KFG vorgeschriebene Verbandzeug nicht bereitgestellt worden sei, da kein Verbandzeug mitgeführt worden sei, und 2) die für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorgeschriebene Warneinrichtung nicht bereitgestellt worden sei, da eine solche nicht mitgeführt worden sei.  

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von 6 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Durchführung der für 19. Juni 2012 anberaumten öffentlichen mündlichen Berufungsver­handlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe schon vor der Erstinstanz klargestellt, dass er seinen Verpflichtungen, Verbandzeug und Warneinrichtung bereitzustellen, nachgekommen sei. Er habe dafür 2 Zeugen geltend gemacht, die die Erstinstanz aber nicht einvernommen habe. Seinem Beweisantrag sei keine Folge gegeben worden, obwohl die Zeugen bestätigen hätten können, dass ausnahmslos jedes Firmenfahrzeug mit dem notwendigen Verbandzeug und der für mehrspurige Kraftfahrzeuge notwendigen Warneinrichtung ausgestattet sei. Das Verfahren sei daher mangelhaft und unvollständig. Auch die Erstinstanz habe eingestanden, dass der Tatvorwurf nicht mit absoluter Sicherheit als erwiesen feststehe, und trotzdem habe sie die Zeugen nicht einvernommen. Sie habe sich auch nicht mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, dass der Lenker das Verbandzeug nicht gefunden oder einfach nicht mitgeführt haben könnte. Die ihm angelasteten Übertretungen seien daher auch nicht als erwiesen anzusehen. Auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung sei erfolgt, weil er als Zulassungsbesitzer diese Gegenstände bereitgestellt habe und verwaltungs­strafrechtlich nicht verantwortlich sei, wenn der Lenker die Gegenstände zB nicht mitführe. Selbst bei Annahme eines Gesetzesverstoßes liege kein Verschulden seinerseits vor, weil er seine Mitarbeiter sorgfältig auswähle und permanent die Kraftfahrzeuge kontrolliere. Er habe alle Maß­nahmen gesetzt, um den ihn treffenden Sorgfaltsmaßstab bei der Auswahl seiner Mitarbeiter, die die Fahrzeuge bestückten, und bei deren persönlichen Kontrollen zu erfüllen. Beantragt wird nach einer mündlichen Berufungsverhandlung Verfahrenseinstellung, in eventu Strafherabsetzung, weil seine Unbescholtenheit und das geringfügige Verschulden nicht berücksichtigt worden seien.  

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Dem Bw wird zur Last gelegt, als gemäß § 9 Abs.1 VStG Verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH, die Zulassungsbesitzerin des am 21. Mai 2010 um 7.15 Uhr, auf der A7 kontrollierten Lkw ist, nicht dafür gesorgt zu haben, dass der Lkw den Vorschriften des KFG entspreche. Damit wurde ihm eine Übertretung gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 vorgeworfen und diese auf die lex specialis des § 103 Abs.1 Z2 KFG, nämlich in Bezug auf das Verbandzeug und die Warneinrichtung, bezogen. Als Tatort wurde der Ort der Lenker- und Fahrzeugkontrolle angeführt, nämlich km 26.953 der A7, RFB Freistadt.

Der damalige Lenker hat bei der Beanstandung wegen des Nichtmitführens des Verbandszeuges und der Warneinrichtung die Organstrafverfügungen sofort bezahlt.

 

Gemäß § 103 Abs.1 Z2 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass für Fahrten lit.a das im § 102 Abs.10 angeführte Verbandzeug und lit.b bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Warneinrichtung, bereitgestellt sind.

Der Tatort liegt nach der Judikatur des VwGH (vgl E 27.5.1999, 97/02/0016; 15.1.1998, 97/07/0137) dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Im Fall der unterlassenen Einhaltung einer Verpflichtung nach   § 103 Abs.1 Z2 KFG durch ein Unternehmen etwa in Form einer juristischen Person als Zulassungsbesitzerin, die ua für die Bereitstellung einer entsprechenden reflektierenden Warntafel nach § 102 Abs. 10a leg. cit. zu sorgen hätte, ist Tatort – anders als bei einer Übertretung nach § 103 Abs.1 Z1 KFG (vgl E 30.5.1997, 97/02/0042) – grundsätzlich der Sitz des Unternehmens, weil von diesem aus die notwendigen Dispositionen zur Bereitstellung der Warntafeln durch die für die Leitung des Unternehmens Verantwortlichen zu treffen gewesen wären.

 

Daraus folgt im ggst Fall, dass Tatort nicht der Ort der Anhaltung des Lkw zum Zweck der Lenker- und Fahrzeugkontrolle ist, sondern der Unternehmenssitz in Linz. Da sich der Vorfall bereits im Jahr 2010 ereignet hat, war diesbezüglich auch keine Spruchänderung mehr möglich und daher – ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen – spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

Beschlagwortung:

Tatort des § 103 Abs.1 Z2 lit.a + lit.b KFG ist der Unternehmenssitz

 

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