Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102909/2/Gf/La

Linz, 21.09.1995

VwSen-102909/2/Gf/La Linz, am 21. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des C.

M., ..........., ..........., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von ............. vom 27. April 1995, Zl.

VerkR96-16596-1994, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 400 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von ............ vom 27. April 1995, Zl. VerkR96-16596-1994, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt, weil er am 28. September 1994 im Gemeindegebiet von ......... bei Wels die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 34 km/h überschritten habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 52 lit. a Z. 10a der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr.

159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 819/1994 (im folgenden: StVO), begangen, weshalb er gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Beschwerdeführer am 4. Mai 1995 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 10. Mai 1995 - und damit rechtzeitig - per Telekopie bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt im Zuge einer korrekt durchgeführten Radarmessung festgestellt und daher als erwiesen anzusehen sei.

Bei der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit als strafmildernd berücksichtigt worden.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß er nicht mit der gemessenen Geschwindigkeit von 107 km/h, sondern lediglich mit 80 km/h gefahren sei, da er fünf Minuten zuvor den Tatort aus der Gegenrichtung passiert und daher gewußt habe, daß dort Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt werden. Es müsse sohin offenbar eine Verwechslung vorliegen, sodaß er lediglich wegen einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 10 km/h bestraft werden dürfe.

Aus diesen Gründen wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu eine Herabsetzung der Strafhöhe beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH ............ zu Zl. VerkR-16596-1994; im übrigen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs. 2 VStG abgesehen werden, da mit dem angefochtenen Straferkenntnis keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und jene die Geschwindigkeitsmessung mittels Radarpistole durchgeführt habenden Gendarmeriebeamten bereits im Zuge des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens zeugenschaftlich einvernommen wurden und dort glaubwürdig und übereinstimmend dargelegt haben, daß die Messung korrekt durchgeführt wurde und eine Verwechslung des Fahrzeuges des Berufungswerbers ausgeschlossen ist.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a i.V.m. § 52 lit. a Z. 10a StVO begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, der als Lenker eines Fahrzeuges die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschreitet.

4.2. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht steht aufgrund der durchgeführten Radarmessung und der Aussagen der Gendarmeriebeamten fest, daß der Berufungswerber die für den Tatort verordnungsmäßig festgelegte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 34 km/h - und nicht bloß um 10 km/h - überschritten hat.

Seine bereits durch die Aussagen der beiden einvernommenen Gendarmeriebeamten widerlegten Angaben im Einspruch gegen die Strafverfügung werden durch die gegenständliche Berufungseingabe weiters nicht näher spezifiziert, sodaß der Oö.

Verwaltungssenat auch keine Veranlassung sieht, dem durch entsprechende Beweismittel nicht näher konkretisierten Vorbringen des Beschwerdeführers dahin, lediglich mit 80 km/h gefahren und mit einem anderen Fahrzeug verwechselt worden zu sein, Glauben zu schenken.

Bei einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 50% bzw. um 34 km/h kann auch nicht mehr von einem bloßen Versehen die Rede sein, sondern muß vielmehr bedingter Vorsatz angenommen werden.

4.3. Angesichts dieses gravierenden Verschuldens kann der Oö. Verwaltungssenat daher auch nicht finden, daß die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbessung zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte, wenn sie ohnedies eine bloß im untersten Fünftel der gesetzlichen Strafdrohung gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

4.4. Aus diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 400 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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