Linz, 01.06.2012
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn x, geb. x, x, x, gegen den Punkt 1) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 10. April 2012, Zl.: VerkR96-6312-2012, nach der am 29. Mai 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; der Spruch ist jedoch durch Einfügen der Wortfolge "als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen x" hinter der Wortfolge "das Fahrzeug" in grammatikalischer Änderung der Satzstellung zu ergänzen.
II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten wird dem Berufungswerber für das Berufungsverfahren ein Kostenbeitrag von 12 Euro auferlegt (20% der verhängten Geldstrafe).
Rechtsgrundlagen:
I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – VStG.
II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.
Entscheidungsgründe:
2. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:
3. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht bei der Behörde erster Instanz eingebrachten und fälschlich als Einspruch bezeichneten Berufung entgegen. Er bestreitet darin lediglich den Tatvorwurf der Missachtung der Stopptafel. Er hätte sich nicht erlauben können, nicht stehen zu bleiben, weil er ja nicht im Besitz eines Führerscheins gewesen sei.
Er habe nur eine Probefahrt gemacht, wobei er erfahren habe, dass seine Tochter ein Kind geboren habe. Aus diesem Grunde, sei er nach Bad Wimsbach-Neydharting gefahren. Nach der Stopptafel habe er schon länger ein Fahrzeug hinter sich gesehen, welches sich als Polizeifahrzeug herausgestellt hätte. Die Anhaltung sei von einem Polizeibeamten wegen der Fehlfunktion des rechten hinteren Rücklichtes durchgeführt worden.
3.1. Die Behörde erster Instanz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen.
Eine Berufungsverhandlung war angesichts des zu Punktes 1) bestrittenen Sachverhaltes gemäß §51e Abs.1 Z1 VStG durchzuführen.
Beweis erhoben wurde durch Einvernahme des Berufungswerbers anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, sowie durch Einholung einer Stellungnahme seitens der einschreitenden Polizeiorgane den Punkt 1) betreffend.
4. Unstrittig ist nachfolgender Sachverhalt:
Die Berufungsbehörde folgt den Angaben der Polizeibeamten, denen zur Folge der nicht im Besitz einer Lenkberechtigung befindliche Berufungswerber an der besagten Kreuzung das Verkehrszeichen "HALT" missachtet hatte. Diese Wahrnehmung wurde im Zuge der Nachfahrt gemacht. Nach der Anhaltung soll der Berufungswerber gemeint haben, dieses Verkehrszeichen übersehen zu haben. Wenn in der Folge der Berufungswerber sich dahingehend verantwortet, mit diesem Tatvorwurf gar nicht konfrontiert worden zu sein, steht dem die klare Aussage der Meldungsleger entgegen.
x stellt dies nochmals in ihrer Stellungnahme vom 29.5.2012 klar.
Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht keine Veranlassung diesen Angaben nicht zu folgen. Der Berufungswerber trat im Rahmen der Berufungsverhandlung eher wenig überzeugend auf. Er erweckte eher den Eindruck das Ganze sei ihm im Grunde ohnedies egal, wobei er klar stellte den Vorwurf der Schwarzfahrt nicht von seinem Rechtsmittel umfasst sehen zu wollen. Den als Rechtfertigungsversuch zu verstehenden Hinweis auf die Geburt seines Enkelkindes habe er nur erklärend aber nicht als Rechfertigung angeführt.
Offenbar nicht den Tatsachen entspricht seine Darstellung, wonach die Beamten bei der besagten Kreuzung am Straßenrand gestanden wären, von wo aus die Nachfahrt erfolgte wäre. Damit änderte der Berufungswerber seine Darstellung zu jener in seiner Berufung.
Vielmehr wurde die Wahrnehmung der Missachtung des VZ "HALT" bereits im Zuge der Nachfahrt gemacht, wobei dem Berufungswerber das hinter ihm fahrende Polizeifahrzeug bis dahin offenbar nicht aufgefallen war.
Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht keine Veranlassung den Darstellungen der Meldungslegerin nicht zu folgen. Warum sollte diese neben der Schwarzfahrt zusätzlich die Missachtung des Verkehrszeichens "HALT vor Kreuzung" anlasten, wenn dies nicht so geschehen wäre.
5. Rechtlich ist hier in Vermeidung von Wiederholungen auf den hier rechtskräftig ausgesprochenen Entzug der Lenkberechtigung und die von der Behörde erster Instanz zutreffend zitierten und oben angeführten Rechtsvorschriften zu verweisen.
Im Gegensatz zum Straferkenntnis wurde in der Strafverfügung das Kennzeichen angeführt, sodass darin eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 44a Z1 VStG gründet.
Zu bemerken ist an dieser Stelle, dass sich für den unbefangenen Betrachter mit der telegrammstilartigen Tatumschreibung sprachlich nur schwer nachvollziehen lässt was, wann und wo an strafbarem Verhalten geschehen ist. Die Behörden erster Instanzen sollten sich besinnen, zumindest im sogenannten ordentlichen Verfahren (im Straferkenntnis), den Tatvorwurf nicht im VStV-Lückentextsystem zu belassen, sondern diesen in einem für den Bürger sprachlich lesbaren Stil abzufassen. Die Folge ist, dass angesichts des fehlenden sprachlichen Kontextes dann ein wesentlicher Spruchbestandteil – wie das Kennzeichen – von der Behörde selbst schlichtweg übersehen wird.
Der Berufungswerber kündigte im Rahmen der Berufungsverhandlung an eine E-Mailadresse bekannt zu geben, an welche ihm die ergänzende Stellungnahme der Meldungsleger zur Kenntnis gebracht werden könnte. Eine solche gab der Berufungswerber jedoch nicht bekannt, sodass letztlich mit Blick auf die Erklärung des Berufungswerbers anlässlich der Berufungsverhandlung auf ein weiteres Parteiengehör verzichtet werden konnte.
6. Zur Strafzumessung:
Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die. Durch diesen Verstoß wurde gesetzlich geschützten Zielen nachhaltig entgegen gewirkt.
Selbst wenn in der Missachtung des Vorschriftszeichens "HALT" keine konkreten nachteiligen Folgen entstanden sind, ist darin eine Ordnungsvorschrift verletzt worden, welche nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist. Das dies nicht bloß fahrlässig sondern gleichsam ganz bewusst in Kauf genommen wurde ist evident. Das Verschulden ist demnach nicht bloß als geringfügig einzuschätzen. Eine mangelhafte Verbundenheit mit gesetzlich geschützten Werten bringt der Berufungswerber insbesondere auch durch sein Lenken eines Pkw trotz fehlender Lenkberechtigung zu Ausdruck.
Selbst wenn der Berufungswerber dzt. einkommenslos ist und vom Einkommen seiner Lebensgefährtin im Ausmaß von 1.000 Euro monatlich mitversorgt wird, vermag in der Geldstrafe von 60 Euro ein Ermessensfehler nicht erblickt werden. Selbst im Falle eines formal bestehenden Strafmilderungsgrundes – die Behörde erster Instanz legte dem Akt keine Vormerkungen bei – wäre in der hier ausgesprochenen Geldstrafe von nur 60 Euro ein Ermessensfehler nicht zu orten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r