Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167014/2/Bi/Kr

Linz, 15.06.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn A A, S, E (D), vertreten durch Herrn RA x, vom 21. März 2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 8. März 2012, VerkR96-52387-2011, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird (wegen fehlender Begründung) als unzulässig  zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.2e StVO 1960 eine Geldstrafe von 365 Euro (144 Stunden EFS) verhängt, weil er am 18. November 2011, 21.23 Uhr, in der Gemeinde Pucking, Autobahn A1, FR Wien, bei km 175.160 mit dem Pkw x (D) die durch Straßenverkehrs­zeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 59 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 36,50 Euro auferlegt.

 


2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafver­fahren gilt, hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Das angefochtene Straferkenntnis enthält eine ordnungsgemäße Rechtsmittel­belehrung, die den Wortlaut der obigen Bestimmung wiedergibt. Insbesondere wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Berufung einen begründeten Berufungs­antrag zu enthalten hat.

Der Bw hat über seine Rechtsvertretung nach Zustellung des Straferkenntnisses am 21. März 2012 Berufung erhoben, wobei aber lediglich der Schriftsatz so bezeichnet war. Um sich zum Sachverhalt äußern zu können, wurde um die Gewährung von Akteneinsicht ersucht – diesem Ersuchen ist bereits die Erstinstanz durch Übersendung einer Aktkopie nachgekommen. Gleichzeitig wurde dem Bw bzw seinem Rechtsvertreter eine Frist von drei Wochen ab Zustellung gewährt – diese Frist ist nach Zustellung des Schreibens am 11. April 2012 am 2. Mai 2012 abgelaufen. Der Bw bzw seine Rechtsvertretung haben darauf nicht reagiert.

 

Von einem Rechtsanwalt ist zu erwarten, dass er in der Lage ist, eine Rechtsmittelbelehrung zu lesen und sich demgemäß zu verhalten. Auch im bisherigen Verfahren hat der Bw sich zum Tatvorwurf in keiner Weise geäußert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

 

Berufungsantrag ohne Begründung

 

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