Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523188/2/Kof/REI

Linz, 25.06.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X, geb. X, X, X, vertreten durch Frau Mag. X, Rechtsabteilung des X, X, X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Juni 2012, VerkR21-132-2012, betreffend Aufforderung, näher bezeichnete Befunde beizubringen, zu Recht erkannt:

 

 

       I.      Betreffend die Beibringung eines Augenfacharztbefundes ist der erstinstanzliche Bescheid – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

    II.      Betreffend die Aufforderung zur Beibringung einer verkehrs-psychologischen Stellungnahme wird der Berufung stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

        Rechtsgrundlage:  § 24 Abs.1 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid
den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.4 und § 8 FSG aufgefordert, innerhalb von acht Wochen – gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides – folgende für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen:

-         Augenfacharztbefund

-         verkehrspsychologische Stellungnahme

 

 

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 6. Juni 2012 – hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben, welche sich nur gegen die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme richtet.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Zu I.:  Die Aufforderung zur Beibringung eines Augenfacharztbefund ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Zu II.: Betreffend die Aufforderung, eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen ist festzustellen:

 

Die belangte Behörde hat

·     mit rechtskräftigem Bescheid vom 13. Februar 2012, VerkR21-132-2012
den Bw gemäß § 24 Abs.4 iVm § 8 FSG aufgefordert, innerhalb einer näher bezeichneten Frist sich hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sowie von im § 32 Abs.1 FSG genannten Kraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen

     und

·     mit rechtskräftigem Bescheid vom 5. April 2012, VerkR21-132-2012
den Bw gemäß § 24 Abs.4 iVm § 8 FSG aufgefordert, innerhalb einer näher bezeichneten Frist eine internistische Stellungnahme beizubringen.

 

Betreffend die Lenkberechtigung besteht der "Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens".  VwGH vom 25.04.2006, 2006/11/0042 uva.

 

Das Verfahren betreffend die Lenkberechtigung kennt nur ein "einheitliches Ermittlungsverfahren", welches alle Erteilungsvoraussetzungen erfasst.

Bei Ergreifen einer Maßnahme sind alle bis zur Bescheiderlassung verwirklichten Umstände zu berücksichtigen.

Die wiederholte Ergreifung von Maßnahmen nach dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich einzelner Erteilungsvoraussetzungen ist dem Gesetz fremd;  VwGH vom 12.01.1993, 92/11/0205.

 

Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies:

Der Bw wurde – wie dargelegt – mit rechtskräftigem Bescheid vom 5. April 2012, VerkR21-132-2012, gemäß § 24 Abs.4 iVm § 8 FSG aufgefordert, innerhalb einer näher bezeichneten Frist eine internistische Stellungnahme beizubringen.

 

Seit Rechtskraft dieses Bescheides hat sich der maßgebende Sachverhalt

– soweit ersichtlich – nicht geändert.

 

 

 

Aufgrund der "Einheitlichkeit des Führerscheinverfahrens" war die belangte Behörde nicht (mehr) berechtigt, dem Bw mit neuerlichem Aufforderungsbescheid die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufzutragen.

 

Betreffend die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme war somit der Berufung stattzugeben und der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben.

 

 

Zu I. und II.:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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