Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166060/10/Kei/Eg

Linz, 08.06.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des W. W., x, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. April 2011, Zl. S-1741/11-3, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. April 2012, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung gegen den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe, dass der Spruch dieses Spruchpunktes nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und dieser Spruchpunkt wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.  
Der Berufung gegen den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses wird stattgegeben, dieser Spruchpunkt wird aufgehoben und das diesbezügliche Verfahren wird eingestellt.

         Statt "§ 29b Abs. 3 StVO" wird gesetzt "§ 29 b Abs. 4 StVO".

 

 

II.             Der Berufungswerber hat im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 14,40 Euro, zu leisten.       
Im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses hat der Berufungswerber keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs. 1 Z. 2 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2, § 65 und § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugs­weise Wiedergabe):

"Sie haben (wie) am 14.12.2010 um 11:05 Uhr in Linz, Bahnhofplatz 11

1) den PKW, Kz: x, entgegen dem Vorschriftszeichen 'Halten und Parken verboten, ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen' abgestellt, obwohl das Fahrzeug nicht nach der Bestimmung des § 29b Abs. 3 StVO gekennzeichnet war.
2) festgestellt wurde, Ihren Führerschein nicht ohne unnötigen Aufschub bei der Behörde abgeliefert, obwohl dieser ungültig geworden ist, da das Lichtbild den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1)      § 24 Abs. 1 lit. a StVO

2)      § 14 Abs. 4 FSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro       falls diese uneinbringlich         Gemäß

                                      ist, Ersatzfreiheitsstrafe

                                      von

72,--                              36 Stunden                    § 99 Abs.3 lit.a StVO

36,--                              18 Stunden                    § 37 Abs. 1 FSG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10,80 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,-- angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 118,80".

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. Mai 2011, Zl. S 1741/11-3, Einsicht genommen und am 16. April 2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden die Zeugen x und y einvernommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Zum Spruchpunkt 2) des gegenständlichen Straferkenntnisses:

In der gegenständlichen Verhandlung wurde beschlossen, dass dem Berufungswerber (Bw), der in der Verhandlung nicht anwesend war, die Möglichkeit gegeben wird, am 17. April 2012 am Vormittag mit dem Original des Führerscheines ins Büro des Verhandlungsleiters zu kommen. Das ist erfolgt und dabei wurde festgestellt, dass die durch den Bw mit der Berufung vorgelegte Kopie des Führerscheines mit dem Original des Führerscheines übereinstimmt und es wurde dabei weiters festgestellt, dass das Lichtbild des gegenständlichen Führerscheines den Bw schon noch einwandfrei erkennen lässt.

 

Zum Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z. 1 VStG) zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen x und y und auf die in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen der Zeugen x und y wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw mit dem Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen zwei die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind und die einschlägig sind, vor. Dies wird als erschwerend gewertet. Ein weiterer Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1200 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird ebenfalls berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde mit dem Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

 

Insgesamt war aus den angeführten Gründen spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskosten (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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