Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166768/6/Fra/Kr/CG

Linz, 11.06.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des x, x, x, vertreten durch die Herren Rechtsanwälte x, x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 15. Februar 2012, VerkR96-11584-2011, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. Juni 2012, zu Recht erkannt:

 

 

       I.      Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

    II.      Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (14 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von
70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt, weil er am 4.9.2011 um 09.03 den PKW mit dem Kennzeichen x im Gemeindebiet x, auf der x, bei km x, Fahrtrichtung x, gelenkt und die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 22 km/h überschritten hat.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) zu entscheiden hat.

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 4. Juni 2012 erwogen:

 

Stetig ist die Lenkereigenschaft. Der Bw verweist in seinem Rechtsmittel auf seine Stellungnahme vom 9.11.2011. In diesem Schreiben teilt der Vertreter des Bw unter Bezugnahme auf die Lenkererhebung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 31. Oktober 2011, VerkR96-11584-2011, mit, dass das fragliche Fahrzeug von mehreren Personen benutzt wird. Zugunsten all dieser Personen stehe ihm ein Aussageverweigerungsrecht zu, von welchem er hiermit Gebrauch mache.

 

Zu diesem Vorbringen stellt der Oö. Verwaltungssenat folgendes fest:

 

Laut Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oö. vom 7.9.2011, GZ: 126776/2011-110905-API-Ried-2, wurde das Fahrzeug, Kennzeichen x am 4.9.2011 um 09.03 Uhr in der Gemeinde x, auf der x, bei Strkm. x, Fahrtrichtung x, mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h gemessen, obwohl an der Örtlichkeit nur eine Geschwindigkeit von 130 km/h erlaubt ist. Die Messung erfolgte mittels Radargerät: MUVR 6FM 511, Nummer Messgerät: 03. Nach Abzug der Messtoleranz ergibt dies eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h. Radarfotos wurden eingeholt und dem Bw zur Kenntnis gebracht. Auf diesen Radarfotos ist augenscheinlich das Kennzeichen x dem gemessenen Fahrzeug zuzuordnen. Weiters ist festzuhalten, dass auf dem Radarfoto kein weiteres Fahrzeug erkennbar ist. Seitens des Oö. Verwaltungssenates wurde auch der Eichschein eingeholt. Aus diesem ergibt sich, dass das gegenständliche Messergerät am 18. August 2009 geeicht wurde und die Nacheichfrist am 31. Dezember 2012 abläuft. Das Messergebnis ist sohin beweiskräftig. Es wurden vom Bw weder konkrete Umstände für eine unrichtige Radarmessung aufgezeigt, noch ergeben sich solche aus der Aktenlage. Es besteht sohin für den Oö. Verwaltungssenat keine Veranlassung auf weitere Ermittlungen in Richtung auf unbestimmte Fehler des Gerätes, weil es nicht um "denkbare" oder "mögliche", sondern um tatsächliche Fehler geht. Die Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem in Rede stehenden PKW ist sohin erwiesen. Der Bw hat diese auch zu verantworten, weil keine Gründe hervorgekommen sind, welche die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG entkräften würden, sofern er auch als Lenker in Betracht kommt.

 

Die Lenkereigenschaft ist aus folgenden Gründen zu bejahen:

 

Die belangte Behörde hat zu der von ihr angenommenen Lenkereigenschaft des Bw ausgeführt, dass dieser auf Grund seiner Mitwirkungspflicht im Strafverfahren der Behörde bekannt geben hätte müssen, welche andere Person konkret das Fahrzeug gelenkt hat, um glaubhaft zu machen, dass er nicht der Lenker war. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe eine Auskunft in der Form zu erfolgen, dass der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige und unfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden könne. Zu Eigenschaft des Bw als Lenker hält die Behörde zudem fest, dass es sich nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Feststellung, wer ein Fahrzeug gelenkt hat, um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs.2 AVG handelt. Indem der Bw es unterlassen hat, den Lenker bekannt zu geben, werde daher im Zuge der freien Beweiswürdigung angenommen, dass der selbst das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt hat. Ein Aussageverweigerungsrecht kommt dem Bw nach den österreichischen Rechtsvorschriften – auch bei nahen Angehörigen – nicht zu.

 

Der Oö. Verwaltungssenat ergänzt, dass nach der Judikatur des VwGH der Verfahrensgrundsatz, dass die Verwaltungsstrafbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, befreit. Es entspricht ebenfalls der ständigen Rechtssprechung des VwGH, dass die Verwaltungsstrafbehörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers (Halters) eines KFZ im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Schluss ableiten kann, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Lenker gewesen. Nicht relevant ist, ob es zu einer nach § 103 Abs.2 KFG 1967 gestützten Lenkeranfrage gekommen ist. Wenn der Bw im Verwaltungsstrafverfahren keine Angaben darüber gemacht hat, wer sonst als er selbst das Fahrzeug an der Vorfallsörtlichkeit gelenkt und aus welchen Gründen er derartige Angaben nicht machen könne, kann es nicht als unschlüssig angesehen werden, wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass der Bw das Fahrzeug selbst gelenkt hat. Der Bw hat die auf § 103 Abs.2 KFG gestützte Lenkererhebung der belangten Behörde vom 31. Oktober 2011, VerkR96-11584-2011, dahingehend beantwortet, dass das fragliche Fahrzeug von mehreren Personen benützt werde. Zugunsten all dieser Personen mache er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Weder der Vertreter des Bw noch der Bw ist zur Berufungsverhandlung erschienen. Es wurde auch keine Vertagung der Berufungsverhandlung beantragt. Im Hinblick darauf, dass sich der Bw jeglicher Mitwirkungspflicht enthalten hat, geht auch der Oö. Verwaltungssenat von der Lenkereigenschaft des Bw zum Vorfallszeitpunkt an der der Vorfallsörtlichkeit aus (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Judikat des VfGH v. 22.9.2011, GZ: B 1369/10).

 

Strafbemessung:

Die Strafe ist entsprechend den Kriterien des § 19 VStG festzusetzen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter der Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, sohin bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

 

Die belangte Behörde hat zur Strafbemessung ausgeführt, dass sie den persönlichen Verhältnissen des Bw entspricht, wobei sie davon ausgegangen ist, dass dieser über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.300 Euro bei durchschnittlichem Vermögen bezieht. Weiters ist sie davon ausgegangen, dass der Bw für niemanden sorgepflichtig ist. Da der Bw diesen Annahmen nicht widersprochen hat, werden sie auch vom Oö. Verwaltungssenat der Strafbemessung zu Grunde gelegt. Zutreffend ist die belangte Behörde auch von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ausgegangen und hat diesen Umstand als mildernd gewertet. Straferschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervor gekommen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wurde um rund 11,7 % überschritten. Der gesetzliche Strafrahmen wurde lediglich zu rund 9,64 % ausgeschöpft. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes kann daher nicht konstatiert werden.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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