Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166953/2/Sch/Eg

Linz, 13.06.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn P. H., geb. x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30. März 2012, VerkR96-24744-2011/Heme, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.               Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30. März 2012, VerkR96-24744-2011/Heme, wurde über Herrn P. H., geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 KFG 1967 iVm § 4 Abs. 2 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt, weil er sich am 11.10.2011, 11:10 Uhr, in der Gemeinde X, Landesstraße Freiland, Nr. 1 bei km 235.141, als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des PKW maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht waren: Reifendimension 205/45R16.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 6 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthält im Hinblick auf den Tatvorwurf nach der nahezu wörtlichen Wiedergabe des Gesetzestextes des § 4 Abs. 2 KFG 1967 die Anmerkung:

 

"Es wurde festgestellt, dass folgende nicht typisierte Teile angebracht waren. Reifendimension 205/45R16".

 

Dem Aktenvorgang kann nicht entnommen werden, dass diese nicht typisierte Reifendimension am beanstandeten Fahrzeug Gefahren für den Lenker oder andere Straßenbenützer, Beschädigungen der Straße bzw. übermäßigen Lärm, Rauch etc. bewirkt hätten. Beschädigungen der Straße bzw. Emissionen können im Regelfall durch größere oder breitere Reifen ohnedies nicht angenommen werden, im Hinblick auf eine Gefährdung der Verkehrssicherheit müssten konkrete Anhaltspunkte in diese Richtung vorliegen, der gegenständliche Aktenvorgang enthält solche nicht. In dem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Polizeianzeige vom 31. Oktober 2011 findet sich unter der Rubrik, ob eine Gefährdung der Verkehrssicherheit gegeben gewesen sei, zudem die Anmerkung "nein".

 

Aufgrund der hier gegebenen Sachverhaltslage kann also nicht mit einer für eine Bestrafung erforderlichen Gewissheit angenommen werden, dass der Berufungswerber gegen die Bestimmung des § 4 Abs. 2 (iVm § 102 Abs. 1) KFG 1967 verstoßen hätte.

 

Inwiefern allenfalls eine Übertretung des § 33 KFG 1967 – im übrigen dem Zulassungsbesitzer und nicht dem Lenker vorzuwerfen – vorgelegen war, ist nicht Gegenstand des abgeführten Verwaltungsstrafverfahrens und somit auch nicht des Berufungsverfahrens gewesen.

 

Der Berufung war daher im Ergebnis Folge zu geben, ohne auf Details in der Berufungsschrift eingehen zu müssen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

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