Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-111024/2/Wim/Bu

Linz, 26.06.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, vertreten durch RAe. Dr. X, Dr. X, Dr. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17.01.2012, Sich96-138-2011 wegen Übertretung des Gelegenheits­ver­kehrsgesetzes zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm § 45 Abs. 1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung der §§ 1 Abs. 2 und 15 Abs. 2 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 iVm § 366 Abs. 1 Z1 Gewerbeordnung 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von 1500 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 140 Stunden sowie ein 10%-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

" Sie haben es als Geschäftsführer der Firma X, X, X und somit als im Sinne des § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 idgF. zur Vertretung nach außen und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften berufenes Organ zu verantworten, dass Sie das Mietwagengewerbe mit Personenkraftwagen über einen längeren Zeitraum, zumindest jedoch am 4. Juni 2011 ausgeübt haben, ohne im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein."

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass er am 16.12.2010 die Erteilung einer Konzession für das Mitwagegewerbe mit zwei Pkws beantragt habe und dieser Antrag mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 8.3.2011 abgewiesen worden sei. Die daraufhin erhobene Berufung habe dazu geführt, dass der angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen worden sei. Dieses Ansuchen sei bis zum heutigen Tage nicht erledigt worden.

 

Das nun eine Strafe wegen konzessionsloser Gewerbeausübung erfolge, stelle auf jeden Fall ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Behörde dar. Die Begründung für das Strafverfahren, nämlich ein Artikel in der Kronenzeitung sowie eine E-Mail-Anfrage, deren Absender nicht deklariert sei, würden eine bedenkliche Vorgangsweise der Behörde darstellen und eine Strafbarkeit nicht belegen. Allfällige Tätigkeiten als Lenker bzw. Chauffeur seien vom Berufungswerber höchstpersönlich als Gewerbeinhaber und unentgeltlich im Rahmen der Vermittlung von Kraftfahrzeugen durchgeführt worden. Auch in Werbematerialien würde lediglich die Xvermietung und nicht die Xvermietung beworben werden. Überdies liege kein Fall der Haftung nach § 9 Abs. 1 VStG vor, da der Bw als Einzelunternehmer in keinem Firmenbuch eingetragen sei und schon gar keine juristische Person wäre. Im Übrigen wurde auch die Höhe der Strafe bekämpft.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Da sich bereits aus dem Verfahrensakt ergibt, dass der Berufung Folge zu geben ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich.

 

Vom Unabhängigen Verwaltungssenat kann ein strafbares Verhalten nach dem Akteninhalt nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Gewissheit festgestellt werden.

 

Dies ergibt sich daraus, dass vom Berufungswerber grundsätzlich eine inkriminierende Tätigkeit bestritten wird und eine tatsächliche illegale Gewerbeausübung  nicht de facto erhoben werden kann, weil sich die Beweismittel der Erstbehörde lediglich auf einen Zeitungsartikel über einen Bericht einer Hochzeit und auf deren Bewerbung beziehen sowie auf eine E-Mail-Anfrage, deren Verfasser jedoch nicht aus dem Akt ersichtlich ist und daher auch nicht für eine Zeugeneinvernahme geladen werden kann.

 

Die vorliegenden Beweise sind daher nicht ausreichend für die gegenständliche Bestrafung und können nach der Aktenlage auch vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht ergänzende Beweise erhoben werden, die eine solche allenfalls bekräftigen würden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Nach § 45 Abs. 1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn die dem Beschuldigten zu Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

 

Da die gegenwärtigen Beweisergebnisse für eine Bestrafung nicht ausreichen, war im Zweifel zu Gunsten des Berufungswerbers zu entscheiden.

 

Dies bedeutet aber keinesfalls, dass tatsächlich die Vermietung von Kraftfahrzeugen unter Beistellung des Lenkers keine unzulässige Gewerbeaus­übung wäre.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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