Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-111025/13/Kl/JO

Linz, 27.06.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung der Frau x, x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 31. Jänner 2012, VerkGe96-99-2011, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 25. April 2012, zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

 

-         im Spruch der Einleitungssatz zu lauten hat: "Sie haben als Vorstandsmitglied des Beförderungsunternehmens x AG …" und

 

-         der "Hinweis auf die eingehobene Sicherheitsleistung" zu entfallen hat.

 

II.        Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 296 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 9, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG;

zu II.: § 64 VStG.


Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 31. Jänner 2012, VerkGe96-99-2011, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 1.453 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 23 Abs.1 Z8, 9 Abs.1 und 7 Abs.1 Z1 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG verhängt, weil sie als Verantwortliche des Beförderungsunternehmens x AG in x (x) nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden:

Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von x gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das gegenständliche KFZ zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendete wurde, obwohl außer österreichischen Güterbeförderungsunternehmern die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundsgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland nur Unternehmern gestattet ist, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92, oder einer Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973, oder einer Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich, oder auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Sie habe nicht dafür gesorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenz mitgeführt wurde, da der Lenker keine gültige Gemeinschaftslizenz mitgeführt hat.

Das KFZ war auf der Fahrt von x (x) nach x (x) und transportierte KFZ-Teile und andere Packstücke.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Betrieb ein umfangreiches Schulungs- und Kontrollsystem eingerichtet sei und der Fahrer des gegenständlichen Transportes,  Herr x, dieses Schulungsprogramm durchlaufen habe. Auch seien alle LKW-Fahrer vor Aufnahme der ihnen zugewiesenen Arbeiten auf ihre Aufgabenbereiche vorbereitet, sowohl in einem praktischen Anschauungsunterricht, als auch hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen ihrer jeweiligen Tätigkeit. Besonderes Augenmerk werde neben den arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen auch der Beladung, Ladungssicherung, Güterbeförderung und kraftfahrgesetzlichen Bestimmungen geschenkt. Auch nachfolgend hätten laufend Schulungen stattgefunden, um den Wissensstand zu überprüfen und die Kenntnisse der gesetzlichen Bestimmungen einzuüben. Insbesondere seien alle Fahrer über das Flottenmanagementsystem der Firma x darauf hingewiesen, die beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz zu tauschen. Für den Fall dass Verstöße festgestellt werden, würden ihm folgende Sanktionen drohen: Ermahnung bei erstem Vergehen, Entzug des eigenen Fahrzeuges bei zweitem Vergehen, reduzierter Einsatz im Wechselbetrieb bei weiterem Vergehen, Kündigung bzw. Entlassung bei weiteren Vergehen. Zusammenfassend könne man daher von einem effizienten Kontrollsystem sprechen, da die Fahrer über die rechtlich relevanten Bestimmungen in regelmäßigen Abständen unterrichtet werden und deren Einhaltung zusätzlich durch ein betriebsinternes Sanktionssystems erzwungen wird. Die Berufungswerberin treffe daher kein Verschulden. Darüber hinaus verfüge die Firma x AG mit Sitz im x über eine Gemeinschaftslizenz, ausgestellt in x am 26. August 2011, welche vom 4. September 2011 bis zum 3. September 2016 gültig ist. Der Fahrer x habe sich im Zeitraum von 05.08. bis 15.9.2011 im Krankheitsurlaub befunden. Eine Bescheinigung wurde ihm am 16.09.2011 in x ausgefüllt und übergeben. Der Fahrer sei ein gewissenhafter und ordentlicher Mitarbeiter im Unternehmen. Noch im Zuge der Kontrolle sei vom Fahrer die Übermittlung der EU-Lizenz durch seine Arbeitgeberfirma angeboten worden, sei das Angebot jedoch vom Kontrollbeamten abgelehnt worden. Es habe daher die Berufungswerberin dafür Sorge getragen, dass rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eine neue Gemeinschaftslizenz beantragt und ausgestellt worden sei. Auch habe sie Sorge getragen, dass jeder Fahrer im Fahrzeug über eine Lizenzkopie verfüge und somit jederzeit den Nachweis einer rechtmäßigen Güterbeförderung im Zuge einer Anhaltung erbringen könne. Weder der Fahrer noch das Fahrzeug sei in der Zeit von der Übergabe am 16.09.2011 bis zur Kontrolle am Firmenstandort gewesen, sodass eine Kontrolle durch die Betroffene oder von ihr beauftragte Mitarbeiter tatsächlich nicht möglich gewesen sei.

Schließlich wurde mangelhafte Begründung geltend gemacht und auch darauf hingewiesen, dass der Schutzzweck des § 7 GütbefG nicht verletzt sei, da zum Kontrollzeitpunkt eine gültige Gemeinschaftslizenz bereits existiert habe. Auch wurde die Bestrafung bekämpft. Unter Berücksichtigung der Unbescholtenheit der Berufungswerberin sei § 21 VStG anzuwenden gewesen. Auch § 20 VStG hätte herangezogen werden müssen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. April 2012, zu welcher die Parteien geladen wurden. Die Berufungswerberin sowie die belangte Behörde haben sich entschuldigt. Die Berufungswerberin hat durch ihren Rechtsvertreter an der Verhandlung teilgenommen. Weiters wurde der Zeuge x, Meldungsleger, geladen und einvernommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

 

Die Berufungswerberin ist Vorstandsmitglied der x AG mit dem Sitz in x. Am 20.09.2011 wurde auf der Autobahn A 25, Fahrtrichtung Deutschland mit der Sattelzugmaschine mit dem Kennzeichen x und dem Satteltransportanhänger mit dem Kennzeichen x ein gewerblicher Gütertransport von der Firma x GesmbH in x zur Firma x GmbH in x durchgeführt. Ein entsprechender CMR-Frachtbrief mit der Nummer x wurde vorgelegt. Sowohl das Sattelzugfahrzeug als auch der Sattelanhänger sind auf die x AG in x, zugelassen. Lenker war Herr x. Dieser führte eine Bescheinigung der x AG über einen Krankheitsurlaub vom 05.08.2011 bis 15.09.2011 mit. Der Lenker hat nach dem Krankenstand am 16.09.2011 den Sattelzug übernommen und ist am 16.09.2011 von x über den Grenzübergang x nach Österreich leer eingefahren. Zum Kontrollzeitpunkt am 20.09.2011 legte er eine abgelaufene Gemeinschaftslizenz für die x AG, gültig von 4. September 2006 bis zum 3. September 2011, vor. Eine weitere bzw. gültige Gemeinschaftslizenz konnte der Fahrer trotz Aufforderung durch den Meldungsleger nicht vorweisen. Er hat auch keine gültige Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug vorgefunden, obwohl er Gelegenheit hatte im Fahrzeug und in der Dokumentenmappe zu suchen. Auch gab er bei der Kontrolle an, dass er gesehen hätte, dass eine Gemeinschaftslizenz bei den Papieren liegt, auf das Datum habe er nicht geachtet bzw. darauf, ob sie noch gültig oder abgelaufen ist. Er war der Auffassung, dass es sich um eine gültige Gemeinschaftslizenz handelt. Die Gemeinschaftslizenzen werden von der Firma ausgetauscht und ins Fahrzeug gegeben.

Im Fahrzeug wurden weiters CMR-Frachtbriefe mit der Nummer x und x vorgefunden, welche Güterbeförderungen am 16.09.2011 von x nach x bzw. x nach x ausweisen. Als Transporteur ist die x GmbH, x, eingetragen. Auch ein entsprechender Transportauftrag bzw. Lieferübersicht lag vor. Eine gültige Gemeinschaftslizenz für die x AG vom 26.08.2011, gültig vom 4. September 2011 bis 3. September 2016, wurde nachträglich nach der Kontrolle vorgelegt. Der Lenker gab bei der Kontrolle an, für die x AG zu fahren. Dies geht auch aus der Krankenstandsbestätigung hervor. Auch der entsprechende CMR-Frachtbrief weist diese Gesellschaft auf. Die Gesellschaft ist auch Zulassungsbesitzerin. Auch die nachträglich vorgelegte gültige Gemeinschaftslizenz ist für sie ausgestellt. Es ist daher erwiesen, dass der Transport für die x AG mit dem Sitz in x ausgeführt wurde. Beim Transport hingegen berief sich der Lenker ausschließlich auf eine Gemeinschaftslizenz.

 

4.2. Dies ergibt sich aus den bei der Kontrolle vorgelegten Dokumenten und Unterlagen, die in Kopie im Akt vorliegen. Weiters sind diese Feststellungen auch durch die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers untermauert. An der wahrheitsgemäßen Aussage des Meldungslegers bestehen seitens des Oö. Verwaltungssenates keine Zweifel. Dass nachträglich im Berufungsverfahren eine Rechnung der x GmbH mit Sitz in x über einen Transport von der Firma x GesmbH x nach x, Firma x GmbH, vorgelegt wird, entkräftete die Feststellungen nicht. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass in der vorgelegten Rechnung die Auftragsnummer x vermerkt ist. Der mitgeführte und vorgewiesene CMR-Frachtbrief führt die Lieferscheinnummer x auf, welcher Lieferschein auch mitgeführt wurde und die Auftragsnummer x aufweist. Es kann daher keine Identität mit der vorgelegten Rechnung nachvollzogen werden. Es ist daher eindeutig erwiesen, dass zum Kontrollzeitpunkt eine gültige Gemeinschaftslizenz nicht über Verlangen vorgelegt wurde und nicht mitgeführt wurde.

 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1.  Gemäß § 7 Abs.1 Z1 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 153/2006, ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 sind.

 

Gemäß § 9 Abs.1 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs.1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen mitgeführt werden.

 

Gemäß § 23 Abs.4 Satz 2 GütbefG hat bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs.1 Z8 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

Gemäß § 7 Abs.2 Z2 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) verboten; sie ist nur gestattet, soweit die Verordnung (EWG) Nr. 3118/93, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 dies vorsieht.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 wurde mit Inkrafttreten der Art.8 und Art.9 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 außer Kraft gesetzt, wonach jeder Verkehrsunternehmer, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist, berechtigt ist, im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland in den Aufnahmemitgliedstaat nach Auslieferung der Güter bis zu 3 Kabotagebeförderungen durchzuführen. Diese innerstaatlichen Güterkraftverkehrsdienste sind mit der Verordnung nur vereinbar, wenn der Verkehrsunternehmer eindeutige Belege

1.     für die grenzüberschreitende Beförderung in den betreffenden Mitgliedstaat sowie

2.     für jede einzelne der durchgeführten Kabotagebeförderungen vorweisen kann.

 

Im Grunde des festgestellten und erwiesenen Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass von der x AG durch den Lenker x am 16.09.2011 ein grenzüberschreitender Transport von x nach x durchgeführt wurde und im Anschluss am 20.09.2011 eine gewerbliche Güterbeförderung innerhalb Österreichs stattgefunden hat, wobei weder beim Grenzübertritt noch nachher eine gültige Gemeinschaftslizenz mitgeführt und vorgewiesen wurde. Gemäß den zitierten Bestimmungen des § 7 Abs.1 iVm § 9 Abs.1 hat aber der Güterbeförderungsunternehmer dafür Sorge zu tragen, dass bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt die Nachweise für die Berechtigungen, nämlich die Gemeinschaftslizenz mitgeführt wird. Sowohl für den grenzüberschreitenden Gütertransport ist eine Gemeinschaftslizenz erforderlich als auch für die anschließende inländische Güterbeförderung. Die Kabotage ist nämlich nur dann zulässig, wenn jedenfalls auch die Gemeinschaftslizenz, auf die sich die Kabotagefahrt stützt, mitgeführt und vorgewiesen wird. Da aber schon gemäß § 9 Abs.1 GütbefG die Gemeinschaftslizenz während der gesamten Fahrt mitzuführen ist, wurde der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG erfüllt.

Als nach außen vertretungsbefugtes Organ, nämlich Vorstandsmitglied, hat die Berufungswerberin die Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.

 

5.2. Die Berufungswerberin hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat daher die Berufungswerberin sämtliche Maßnahmen darzulegen, die geeignet sind, die Einhaltung der entsprechenden Verwaltungsvorschriften zu gewährleisten. So hat sie insbesondere darzulegen und unter Beweis zu stellen, wie die Kontrollen konkret durchgeführt werden, wann und von wem sie durchgeführt werden. Sie hat dies auch durch geeignete Beweismittel dann unter Beweis zu stellen. Ein entsprechendes Vorbringen macht die Berufungswerberin nicht. Vielmehr legt sie dar, dass zwar Schulungen der Lenker gemacht werden und die Lenker über die Einhaltung der Vorschriften unterwiesen werden und gemahnt werden. Auch legt sie ein Sanktionensystem dar. Wie aber die Kontrolle durch die Berufungswerberin im Einzelnen gegenüber den einzelnen Fahrern durchgeführt wird, legt sie nicht weiters dar. Es ist daher eine Entlastung der Berufungswerberin nicht gelungen. Vielmehr zeigt der festgestellte Sachverhalt, dass der Lenker sich darauf verlassen hat, dass von der Firma die gültige Gemeinschaftslizenz in das Fahrzeug gegeben wird bzw. die gültige Lizenz gegen die abgelaufene Lizenz ausgetauscht wird. Eine Kontrolle des Fahrzeugs oder des Lenkers ist hier nicht zu erblicken. Es hat daher die Berufungswerberin auch schuldhaft gehandelt.

 

 

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde legt der Strafbemessung den Unrechtsgehalt zugrunde und wertet den Milderungsgrund der Unbescholtenheit. Die Einkommensverhältnisse wurden mit ca. 2.000 Euro geschätzt und kein Vermögen und keine Sorgepflichten zugrunde gelegt. Diesen Umständen wurde auch im Berufungsverfahren nichts entgegengesetzt. Insbesondere wurden keine anderen persönlichen Verhältnisse geltend gemacht. Zur Unbescholtenheit der Berufungswerberin ist darauf hinzuweisen, dass bereits eine rechtskräftige Vorstrafe nach dem Güterbeförderungsgesetz, rechtskräftig durch Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 20.03.2009, VwSen-110850/26/Kü/Rd/Ba, vorliegt. Es ist daher objektiv gesehen eine Unbescholtenheit nicht gegeben. Dies kann aber bei der Strafbemessung insofern nicht berücksichtigt werden, als daraus nicht eine Verschlechterung hinsichtlich der Strafbemessung im Grunde des § 65 Abs.7 VStG resultieren darf. Auch ist darauf zu verweisen, dass die gesetzlich geregelte Mindeststrafe verhängt wurde. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass die belangte Behörde bei dem ihr zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise Gebrauch gemacht hätte. Vielmehr war festzustellen, dass Geringfügigkeit des Verschuldens nicht vorliegt, zumal das Verhalten der Berufungswerberin nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Es war daher nicht gemäß § 21 VStG vorzugehen. Auch liegen keine Milderungsgründe vor, sodass auch kein Überwiegen der Milderungsgründe festzustellen war, weshalb eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG nicht anzuwenden war. Es war daher auch die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

5.4. Der Hinweis hinsichtlich der Sicherheitsleistung hat hingegen zu entfallen, zumal ein Verfall der vorläufigen Sicherheit gemäß § 37a Abs.5 VStG nicht ausgesprochen wurde. Eine Anrechnung ist hingegen im VStG nicht vorgesehen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe gemäß § 64 VStG aufzuerlegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

Beschlagwortung: Gemeinschaftslizenz, Kabotage, Kontrollsystem

Beachte:

Der angefochtene Bescheid wurde dahin abgeändert, dass das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gegen die Bf eingestellt wurde.

VwGH vom 26.03.2014, Zl.: 2012/03/0118-6

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