Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130782/6/Zo/Ai

Linz, 25.06.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, X vom 16.3.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 28. Februar 2012, Zl. VerkR96-3883-1-2011, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19.6.2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

 

II.           Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen und eine Ermahnung erteilt.

 

III.         Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I und II.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 21 Abs.1 VStG;

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat dem Berufungswerber im angefochtenem Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 2.3.2011 um 9:55 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X in Schärding auf der X vor Haus Nr. X zum Parken abgestellt habe, ohne dieses Fahrzeuge mit einem an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe angebrachten gültigen Parkschein gekennzeichnet zu haben. Dieser Bereich sei mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schärding vom 23.3.2010, Zl. Verk-5-343-10-Si zur gebührenpflichtigen Kurzparkzone erklärt worden, weshalb der Berufungswerber die Parkgebühr hinterzogen habe.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz 1988 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) gemäß § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz 1988 verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 3,60 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen hat der Beschuldigte rechtzeitig eine Berufung eingebracht. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte er zusammengefasst vorgebracht, dass seine Schilderung des Vorfalles glaubwürdig sei. Er sei damals nach Schärding gefahren und habe vermutlich vor dem Linkseinbiegen beim Torbogen die Kennzeichnung der Kurzparkzone übersehen. Bei diesem Torbogen habe es sich um eine Engstelle gehandelt und er habe auf den übrigen Verkehr aufpassen müssen. Nach dem Abstellen des Fahrzeuges habe er die für den neuen Reisepass erforderlichen Dokumente aus dem Handschuhfach genommen und sei Richtung Bezirkshauptmannschaft gegangen. Dabei habe er den Parkscheinautomat gesehen, woraufhin er das nötige Kleingeld gesucht habe. Er habe jedoch lediglich einen 50 Euroschein mitgehabt. Er habe dann in insgesamt drei Geschäften versucht, diesen 50 Euroschein wechseln zu lassen, das sei aber nicht gelungen. Daraufhin sei er in eine Bank gegangen, wo ihm letztlich - nach dem er an die Reihe gekommen sei – der Schein gewechselt worden sei. Daraufhin habe er um 10:01 Uhr einen Parkschein für eine Stunde gelöst und diesen am Fahrzeug angebracht. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits die bargeldlose Organstrafverfügung am Fahrzeug angebracht, wobei er das ausstellende Organ nicht mehr habe vorfinden können. Er habe also vom Abstellen des Fahrzeuges bis zum Lösen des Parkscheines 16 Minuten benötigt und sehe nicht ein, dass er deswegen eine Strafe bezahlen solle.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Schärding hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19.6.2012. Zu dieser ist weder der Berufungswerber noch die Erstinstanz erschienen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Berufungswerber stellte den im Spruch angeführten PKW am 2.3.2011 in Schärding vor dem Haus X Nr. X in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone um 9:45 Uhr ab. Um 9:55 Uhr wurde von einem Organ der Straßenaufsicht am Fahrzeug eine Organstrafverfügung angebracht, weil kein Parkschein ersichtlich war. Den Parkschein löste der Berufungswerber erst um 10:01 Uhr.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 2 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

 

Gemäß § 4 Abs.2 des Oö. Parkgebührengesetzes ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellen fällig.

 

Beim gegenständlichen Abstellort handelt sich entsprechend der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Schärding vom 23.3.2010, Zl. Verk-5-343-10-Si um eine gebührenpflichtige Kurzparkzone.

 

5.2. Das Fahrzeug war um 9:55 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Parkschein abgestellt. Der Berufungswerber als Lenker dieses Fahrzeuges hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Mit seinem Vorbringen macht er geltend, dass ihn an der gegenständlichen Übertretung kein Verschulden treffen würde. Soweit er sich darauf beruft, dass er die gebührenpflichtige Kurzparkzone nicht wahrgenommen habe, ist er darauf hinzuweisen, dass diese bei allen Einfahrtmöglichkeiten ordnungsgemäß beschildert ist. Dies ist dem zuständigen Mitglied des UVS persönlich bekannt und ergibt sich auch aus den im Akt befindlichen Fotos betreffend die angebrachten Verkehrzeichen. Weiters hat der Berufungswerber den Parkscheinautomaten wahrgenommen, sodass ihm spätestens zu diesem Zeitpunkt bewusst war, dass es sich um eine gebührenpflichtige Kurzparkzone handelt.

 

Das Vorbringen des Berufungswerbers, wonach er lediglich einen 50 Euroschein mitführte und dieser nach mehreren erfolglosen Versuchen in Geschäften erst in einer Bankfiliale gewechselt wurde, ist grundsätzlich glaubwürdig. In diesem Zusammenhang ist der Berufungswerber auf die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Wiener Parkometergesetz (VwGH vom 26.1.1998, Zl. 96/17/0354) zu verweisen. Entsprechend dieser Rechtssprechung besteht die Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr sofort mit dem "Abstellen" des Fahrzeuges. Der Verwaltungsgerichtshof erblickte bereits darin Fahrlässigkeit, dass der damalige Beschwerdeführer sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hatte, ohne sich bereits vorher die für dieses Abstellen (nach der Wiener Regelung) erforderlichen Parkscheine zu beschaffen. Er wäre bereits vor Antritt der Fahrt in die Wiener Innenstadt verpflichtet gewesen, sich davon zu überzeugen, dass er genügend Parkscheine mitführe. Diese durchaus strenge Rechtssprechung ist auch auf den gegenständlichen Fall anzuwenden. Jeder Fahrzeuglenker muss damit rechnen, dass im innerstädtischen Bereich auch in kleineren Städten das Abstellen von Fahrzeugen gebührenpflichtig ist. Entsprechend der angeführten – strengen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss jeder Fahrzeuglenker, welcher beabsichtigt, sein Fahrzeug in einer solchen Innenstadt abzustellen, bereits vorher dafür sorgen, dass er entsprechende Münzen für den Parkautomat mit sich führt. Stellt er nach dem Abstellen fest, dass dies nicht der Fall ist, so wäre es ihm auch zumutbar, wiederum aus der gebührenpflichtigen Kurzparkzone hinaus zu fahren und sich außerhalb dieser Zone entsprechende Münzen zu besorgen.

 

Auf Grund dieser Rechtssprechung des VwGH trifft im gegenständlichen Fall den Berufungswerber ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit. Allerdings erscheint diese Rechtssprechung tatsächlich streng und es ist im vorliegenden Fall weiters zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber um 10:01 Uhr einen Parkschein für eine Stunde gelöst hat. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist sein Verschulden daher als sehr gering anzusehen.

 

5.3. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Das Verschulden des Berufungswerbers ist als gering anzusehen, er hat mit Ausnahme dieses Vorfalles (zumindest aktenkundig) vorher keine weiteren Verkehrsübertretungen begangen und die Übertretung hat auch keine negativen Folgen nach sich gezogen, weil der Berufungswerber ohnedies einen Parkschein gelöst hat. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die Verhängung einer Geldstrafe nicht notwendig sondern es reicht aus, dem Berufungswerber eine Ermahnung zu erteilen, um ihn in Zukunft von gleichartigen Übertretungen abzuhalten.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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