Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166868/10/Sch/Eg

Linz, 18.06.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau S. H., geb. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. März 2012, Zl. VerkR96-1085-2012, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2012 zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Tage herabgesetzt werden.

     Im übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass im         Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Wortfolge "da ihr diese    mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land entzogen worden        war" zu entfallen hat.    
     Des weiteren hat die Strafnorm zu lauten: § 37 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 3 Z.           1 FSG.    

II.               Der Kostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 50 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 8. März 2012, VerkR96-1085-2012, über Frau S. H. wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von 960 Euro, 16 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 4 Z. 1 FSG verhängt, weil sie am 9.11.2011, 12.10 Uhr, den PKW, x, weiß, Kennzeichen x, in Ansfelden, Autobahn A 1 bei km 172.020 in Fahrtrichtung Salzburg, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, war, da ihr diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land entzogen worden war.

Überdies wurde die Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 96 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

 Die Berufungswerberin verweist in ihrem Rechtsmittel darauf, dass sie zum Vorfallszeitpunkt, das war der 9. November 2011, noch im Besitze ihres Führerscheines gewesen sei, da ihr dieser von Polizeiorganen erst am 15. November 2011 abgenommen worden sei. Diesem Einwand ist entgegen zu halten, dass es auf den Besitz des Dokumentes "Führerschein" bei einer Übertretung des § 1 Abs. 3 FSG nicht ankommt, vielmehr geht es darum, ob eine aufrechte Lenkberechtigung bestand oder nicht.

 

Des weiteren wendet die Berufungswerberin ein, es könnte allenfalls ihre Mutter mit ihrem Fahrzeug gefahren sein.

 

Aus diesem Grund wurde die Berufungswerberin mit Schreiben des OÖ. Verwaltungssenates vom 17. April 2012 eingeladen, der Berufungsbehörde Name und Anschrift ihrer Mutter bekannt zu geben, um diese im Rahmen einer Berufungsverhandlung befragen zu können.

 

Dieser Einladung hat die Berufungswerberin nicht entsprochen, sodass die eingangs erwähnte Verhandlung ohne Zeugenladung anberaumt wurde. Zu dieser ist die Rechtsmittelwerberin nicht erschienen; sie befindet sich derzeit in Haft in der Justizanstalt Wels, seitens der Berufungsbehörde wurde die Leitung der Justizanstalt Wels ausdrücklich ersucht, der Berufungswerberin Gelegenheit zu einer Teilnahme an der Verhandlung zu geben. Wie von dort mitgeteilt wurde, hat die Berufungswerberin hierauf keinen Wert gelegt.

 

Im erstbehördlichen Verwaltungsstrafakt findet sich ein Foto, das das Fahrzeug der Berufungswerberin zeigt und im Zuge der automatischen Verkehrsüberwachung im Hinblick auf Autobahnvignetten angefertigt worden war. Auf dem Foto ist der Fahrzeuglenker nicht zu identifizieren. Allerdings hat die Berufungswerberin auch keine konkreten Einwendungen gegen die Annahme ihrer Lenkereigenschaft vorgebracht und es bei der vagen Vermutung belassen, ihre Mutter könnte die Lenkerin gewesen sein. Eine weitere Überprüfung dieses Einwandes war mangels Mitwirkung der Berufungswerberin nicht möglich, sodass, nachdem keine andere Person glaubhaft als Lenker bzw. Lenkerin benannt worden war, von der Berufungswerberin als Lenkerin auszugehen war.

 

4. Die Erstbehörde stützt ihren Tatvorwurf auf einen erlassenen Bescheid zur Entziehung der Lenkberechtigung der Berufungswerberin, welcher im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht näher umschrieben wurde. Nach der Aktenlage und den Erörterungen im Rahmen der Berufungsverhandlung mit der Vertreterin der Erstbehörde kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass es hiebei um den Entziehungsbescheid der Erstbehörde vom 8. Juli 2011, VerkR21-162-2011/LL, geht. Dieser Bescheid enthält keine Ausschließung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, sodass der von ihr gegen den Bescheid eingebrachten Berufung aufschiebende Wirkung zukam. Die Entscheidung des OÖ. Verwaltungssenates erfolgte mit Erkenntnis vom 7. Dezember 2011, VwSen-522919/4/Sch/Eg. Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage lag die von ihr gesetzte Übertretung im zeitlichen Bereich des Berufungsverfahrens, in welchem der angefochtene Entziehungsbescheid, der laut Spruch seine Rechtswirkungen ab Rechtskraft entfalten sollte, noch nicht rechtskräftig war. Damit konnte die Berufungswerberin durch das Lenken eines Fahrzeuges dem Entziehungsbescheid zum Vorfallszeitpunkt 9. November 2011 noch nicht zuwiderhandeln.

 

Laut Führerscheinregister war allerdings die Lenkberechtigung der Berufungswerberin, die ihr mittels obgenanntem Bescheid vom 8. Juli 2011 entzogen worden war, bis 16. September 2011 befristet gewesen. Eine Verlängerung der Lenkberechtigung ist nicht erfolgt. Demnach war die Berufungswerberin nur bis 16. September 2011 berechtigt, führerscheinpflichtige Kraftfahrzeuge zu lenken. Sie war also nach Ablauf der Befristung nicht mehr im Besitze einer Lenkberechtigung.

 

In einem solchen Fall greift nicht die Strafbestimmung des § 37 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 4 Z. 1 FSG, sondern jene nach § 37 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 3 Z. 1 FSG. Hier beträgt die gesetzliche Mindeststrafe 363 Euro (gegenüber 726 Euro im erstgenannten Fall).

 

Diese rechtliche Wertung der von der Berufungswerberin gesetzten Übertretung hatte die Auswirkung, dass der Vorwurf, sie sei während der Entziehungsdauer als Lenkerin eines Kraftfahrzeuges in Erscheinung getreten, nicht zutrifft, weshalb der Spruch des angefochtenen Straferkenntnis entsprechend abzuändern war, dies im Verein mit der Richtigstellung der tatsächlich anzuwendenden Strafbestimmung.

 

5. Zur Strafbemessung:

 

Der Strafrahmen für das von der Berufungswerberin gesetzte Delikt reicht von 363 Euro bis zu 2180 Euro, im Uneinbringlichkeitsfalle können Ersatzfreiheitsstrafen bis zu sechs Wochen vollzogen werden.

 

Gegenständlich konnte bei der Berufungswerberin mit der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe nicht das Auslangen gefunden werden, zumal sie bereits, und zwar im Jänner 2011, mit einer Verwaltungsstrafe bedacht werden musste, zumal sie schon einmal einschlägig in Erscheinung getreten war.

 

Seitens der Berufungsbehörde wird daher nunmehr ein Strafbetrag von 500 Euro für erforderlich erachtet, damit die Berufungswerberin künftighin, solange sie nicht wiederum im Besitze einer Lenkberechtigung sein sollte, nicht wieder derartige Übertretungen setzt.

 

Die Berufungsbehörde geht davon aus, dass die Rechtsmittelwerberin nach Entlassung aus der Haft wohl zumindest eine Zeit lang mit eingeschränkten finanziellen Mitteln das Auslangen wird finden müssen. Dieser Umstand wurde bei der Strafbemessung hinreichend berücksichtigt, im Falle eines begründeten Antrages kann von der Erstbehörde die Bezahlung der Geldstrafe im Ratenwege bewilligt werden, im Falle der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe sieht das Gesetz den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vor.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

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