Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166895/4/Ki/EG

Linz, 29.05.2012

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des V. S., x, vom 23. April 2012 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 2. April 2011, VerkR96-3056-2011-Hof, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshautmannschaft Rohrbach vom 2. April 2012, VerkR96-3056-2011-Hof, wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 82 Abs. 8 2. Satz KFG 1967 zur Last gelegt und über ihn eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zu einem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt durch Hinterlegung am 3. April 2012, richtet sich die am 23. April 2012 direkt bei der belangten Behörde erhobene Berufung.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung mit Schreiben vom 23. April 2012 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG, weil sich aus der Aktenlage ergibt, dass die Berufung zurückzuweisen ist.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

3.1. Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.

 

Diese dargelegten gesetzlichen Bestimmungen nach dem AVG finden aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung.

 

3.2. Das gegenständliche Straferkenntnis vom 2. April 2012 wurde entsprechend dem im Akt erliegenden Zustellnachweis am 3. April 2012 durch Hinterlegung zugestellt. Die Berufung hätte daher spätestens am 17. April 2012 eingebracht werden müssen und ist daher offensichtlich verspätet. Mit Schreiben vom 2. Mai 2012, VwSen-166895/2/Ki, wurde dem Berufungswerber die Möglichkeit eingeräumt, sich im Rahmen des Parteiengehörs zum Verspätungsvorhalt zu äußern. Eine Äußerung dazu seitens des Berufungswerbers ist jedoch nicht erfolgt.

 

Die Berufungsfrist ist eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG nicht geändert werden kann.

 

Die Berufung war demnach als verspätet eingebracht zurückzuweisen. es war der Berufungsinstanz damit auch versagt, auf das Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen und sich inhaltlich mit der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck auseinander zu setzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

 

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