Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166968/2/Ki/Ga

Linz, 29.05.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vom 7. Mai 2012 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. April 2012, AZ S-59111/11-3, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

I.                     §§ 24, 45 Abs.1 Z 2 und 51 VStG

II.                   § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis vom 17. April 2012, AZ S-59111/11-3, hat die Bundespolizeidirektion Linz dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als gesetzliche Vertretung des X, geb. am X, dieser ist Zulassungsbesitzer des KFZ, KZ: X – nämlich als dessen bestellter Sachwalter für die Vertretung vor Ämtern und Behörden – auf Verlangen der Behörde, Bundespolizeidirektion Linz, nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung – zugestellt am 27.1.2012 bis zum 10.2.2012 – eine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt, wer dieses KFZ zuletzt am 16.12.2011 um 08:24 Uhr in Linz, Ars-Electronica-Straße nächst dem Objekt Verlängerte Kirchengasse Nr. 2 – 4 abgestellt hat. Es wurde eine unzulängliche Auskunft erteilt.

Er habe dadurch § 103 Abs. 2 KFG 1967 iVm § 103 Abs. 9 lit a KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 wurde über ihn eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

1.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber am 7. Mai 2012 Berufung erhoben, diese mit dem Antrag, die belangte Behörde möge der Berufung Folge geben und das eingeleitete Strafverfahren einstellen.

Im Wesentlichen wird argumentiert, dass auf Grund der Tatsache, dass er im Jahr 2012 zum Sachwalter bestellt wurde und er in keinster Weise seitens der Mutter des Betroffenen auf ein auf den Namen des Besachwalterten angemeldeten KFZ hingewiesen wurde, er erstmals mit Zustellung der Lenkerauskunft am 9. Jänner 2012 in Kenntnis dieses Umstandes gelangte. Seinerseits sei der Behörde als einzige mögliche Person, welche das KFZ auf den Namen des Besachwalterten angemeldet haben kann, der Name und die Anschrift der Mutter genannt und es wäre der Behörde leicht möglich gewesen, Frau X eine Lenkererhebung zukommen zu lassen, dies nicht zuletzt aus dem Umstand, da der Besachwalterte zum Anmeldezeitpunkt bei seiner Mutter aufrecht gemeldet war und diese zum damaligen Zeitpunkt sämtliche Belange für den Besachwalterten geregelt hat.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 21. Mai 2012 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000,00 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das lt. Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs. 2 Z 1 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Mit Schreiben vom 24. Jänner 2012, AZ S59111/11-3, hat die Bundespolizeidirektion Linz den nunmehrigen Berufungswerber als Sachwalter und gesetzlicher Vertreter vor Ämtern, Behörden und Gerichten des Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges KZ: X, gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 iVm § 103 Abs. 9 lit a KFG 1967 aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug zuletzt am 16.12.2011 um 08:24 Uhr in Linz, Ars-Electronica-Straße nächst dem Objekt Verlängerte Kirchengasse 2 – 4 abgestellt hat. Unter anderem wurde hingewiesen, dass diese Auskunft den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss. Weiters wurde hingewiesen, dass, könne er die verlangte Auskunft nicht erteilen, jene Person zu benennen wäre, welche die Auskunft tatsächlich erteilen könne.

 

Mit Schreiben vom 10. Februar 2012 teilte der Rechtsmittelwerber der anfragenden Behörde mit, dass es keineswegs möglich sei, dass Herr X selbst ein KFZ angemeldet habe. Ausgehend vom Anmeldedatum 2.4.2007 sei mitzuteilen, dass zu diesem Zeitpunkt der Betroffene bei seiner Mutter an der Adresse X, wohnhaft war. Denkbar sei, dass den PKW die Mutter von Herrn X, Frau X, nunmehr wohnhaft X, angemeldet habe. Beigelegt wurde ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten betreffend X.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz erlies gegen den Berufungswerber zunächst eine Strafverfügung (S 59111/11-3 vom 6. März 2012), diese im Wesentlichen mit dem Vorwurf, dass er keine dem Gesetz entsprechende Auskunft erteilt hätte.

 

Gegen diese Strafverfügung hat der Rechtsmittelwerber am 28. März 2012 Einspruch erhoben und letztlich hat die Bundespolizeidirektion Linz das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Laut Zulassungsregister scheint als Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges X, geb. X, auf, Anmeldedatum war der 2. April 2007.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen. treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Gemäß § 103 Abs. 9 lit a KFG 1967 haben die in diesem Bundesgesetz und in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen dem Zulassungsbesitzer auferlegten Pflichten zu erfüllen, wenn der Zulassungsbesitzer geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter, dies gilt jedoch nicht hinsichtlich von Fahrzeugen, zu deren Lenken der Zulassungsbesitzer das vorgeschriebene Mindestalter erreicht hat, sofern seine Geschäftsfähigkeit nicht auch aus anderen Gründen beschränkt ist.

 

Unbestritten bleibt, dass der Berufungswerber als Sachwalter für den Zulassungsbesitzer zur Erteilung der geforderten Auskunft verpflichtet war.

 

Allgemein wird festgehalten, dass die Auskunft den Namen und die Anschrift der betreffenden Person zu enthalten hat. Kann der Zulassungsbesitzer diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Der Zulassungsbesitzer hat der Behörde also entweder den Lenker oder den Absteller eines Fahrzeuges namhaft zu machen oder aber eine Auskunftsperson bekannt zu geben, die die Frage nach dem Lenker/Absteller zu beantworten hat. Die Erteilung der Auskunft bzw. die Benennung einer Auskunftsperson hat in der für Prozesserklärungen notwendigen deutlichen Form zu geschehen, der Maßstab sollte kein anderer sein, als für das Auskunftsverlangen selbst.

 

Im gegenständlichen Falle hat der Berufungswerber innerhalb der Frist zur Auskunftserteilung der Behörde mitgeteilt, es sei keineswegs möglich, dass Herr
X sein KFZ selbst angemeldet hat. Denkbar sei, dass den PKW die Mutter von Herrn X, Frau X, nunmehr wohnhaft X, angemeldet habe.

 

Wie bereits ausgeführt, hat die Auskunft in einer entsprechend deutlichen Form zu geschehen, sodass es der Behörde leicht möglich ist, den für das Verfahren wesentlichen Sachverhalt festzustellen. Diese Anforderung darf jedoch nicht zu einem übertriebenen Formalismus führen.

 

Im vorliegenden Falle kann den Angaben des Berufungswerbers doch entnommen werden, dass offensichtlich die Mutter des Zulassungsbesitzers die entsprechende Auskunft erteilen kann, wobei gleichzeitig auch deren Anschrift bekannt gegeben wurde. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet, dass diese Art der Auskunftserteilung den Anforderungen des § 103 Abs. 2 KFG entspricht und daher der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

 

3.2. Gemäß § 45 Abs.1 Z.2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

 

Auf Grund der unter 3.1. dargelegten Umstände, kommt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zum Ergebnis, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, es war daher in Stattgebung der Berufung das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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