Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166982/4/Br/REI

Linz, 19.06.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M J K, geb. x, H, N, Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 25.3.2012,  GZ.: VerkR96-8724-2011-Fs, wegen Übertretungen des KFG 1967, zu Recht:

 

 

I.            Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.   Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 32 Euro (20% der verhängten Geldstrafen) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:   §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm § 19, § 24, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, beide zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 111/2010.

Zu II.:  § 64 Abs.1 u. 2 VStG. 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit o.a. Straferkenntnis wieder den Berufungswerber wegen zweier Übertretungen nach § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2  KFG und  § 134 Abs.1 KFG Geldstrafen von je 80 Euro und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je sechzig Stunden, verhängt, wobei ihm sinngemäß zur Last gelegt wurde, er habe sich, obwohl es zumutbar gewesen sei, als Lenker des LkW mit dem Kennzeichen x, am 18.10.2011, um 14:50 Uhr, im Gemeindegebiet Braunau am Inn, auf der B 147, bei Strkm. 25.135, wie bei einer Kontrolle gem. § 58 KFG festgestellt worden sei, sich vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt gehabt, inwieweit das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe, da festgestellt wurde, dass

1) die Federung defekt war, zumal rechts hinten das 4. Federblatt gebrochen war und

2) der Auspufftopf mehrfach undicht gewesen sei.

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

"Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 30.12.2011, Zahl VerkR96-8724-2011-Fs, wurden Sie wegen Übertretungen nach § 102 Abs. 1 iVm. § 4 Abs. 2 KFG, jeweils, mit einer Geldstrafe von 80 Euro bestraft.

 

Gegen diese Strafverfügung erhoben Sie innerhalb offener Frist Einspruch und begründeten diesen in wesentlichen dahingehend, dass

-          die im Gutachten angeführten Mängel nicht vorhanden waren, so dass Sie die Aufhebung der Strafverfügung fordern.

-          Sie die unrechtmäßig an Ort und Stelle erhobene Strafe von 50 Euro zurückfordern.

 

Ihrem Einspruch legten Sie ein Gutachten vom 30.8.2011 vor.

 

Nach einem Einspruch gegen eine Strafverfügung tritt diese außer Kraft und ist das Ermittlungsverfahren einzuleiten, welches, wenn die Tat erwiesen ist, mit der Erlassung eines Straferkenntnisses abzuschließen ist. Der im Straferkenntnis vorgeschriebene Verfahrenskostenbeitrag von 10 % gründet im § 64 VStG.

 

Mit Schreiben vom 13.2.2012, welches nachweislich zugestellt wurde, wurde Ihren der Akteninhalt zur Kenntnis gebracht und Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen einer Frist von 14 Tagen, ab Zustellung, Stellung zu nehmen.

 

Mit Schreiben vom 4.3.2012, hielten Sie Ihre Einspruchsangaben im wesentlichen als Rechtfertigungsangaben aufrecht. Zudem legten Sie ein Gutachten vom 17.2.2012 vor.

 

Aus der Aktenlage geht hervor, dass

-          Sie das verfahrensgegenständliche Fahrzeug gelenkt haben.

-          im Zuge einer Teiluntersuchung gern. § 58 KFG die im Spruch bezeichneten Mängel festgestellt wurden und darüber ein Prüfgutachten erstellt wurde.

-          die angeführten Mängel laut Prüfgutachten schwere Mängel darstellen und diese Mängel erkennbar waren.

-          für die Prüfung gern. § 58 KFG der Betrag von 50 Euro eingehoben wurde.

 

Für die Behörde besteht kein Zweifel, dass die im Gutachten angeführten Mängel zum Tatzeitpunkt vorhanden waren.

 

Die von Ihnen mit 30.8.2011 und mit 17.2.2012 datierten Gutachten spiegeln nicht den technischen Zustand des Kraftfahrzeuges zum Tatzeitpunktes wieder.

 

Die Behörde sieht daher keinen Grund die bei der Überprüfung gem. § 58 KFG festgestellten Mängel anzuzweifeln.

 

Gemäß § 58 Abs. 4 KFG ist, wenn im Zuge der Prüfung an Ort und Stelle schwere Mängel festgestellt werden, für die Benützung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen unmittelbar ein Kostenersatz zu entrichten.

 

Der Kostenersatz ist unabhängig von der Strafe zu entrichten.

 

Nach dem laut Gutachten schwere Mängel festgestellt wurden, wurde der Kostenersatz von 50 Euro eingehoben und Ihnen darüber eine Bestätigung ausgefolgt, aus der eindeutig hervorgeht, dass es sich um keine Strafe handelt, sondern um den gesetzlich festgelegten Kostenersatz.

 

Auf Grund der Akten- und Rechtslage haben Sie die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist anzuführen, dass Grundlage hiefür gem. § 19 VStG idgF. stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Weiters sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

 

Bei der Bemessung der Strafe wurde auf Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (laut Schätzung mtl. ca. 1.200 Euro mtl. Nettoeinkommen, kein Vermögen, Sorgepflichten) Bedacht genommen.

 

Strafmildernd war Ihre bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten.

 

Beim vorgegebenen Strafrahmen - bei § 134 Abs. 1 KFG, Geldstrafen bis zu 5.000 Euro - ist die verhängte Strafe auch dem Unrechtsgehalt der Tat angepasst und schuldangemessen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

 

 

2. Dagegen wendete sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Darin räumt der Berufungswerber sowohl einen Federbruch am 18.11.2011 als auch einen Mangel (Defekt) am Auspuff explizit ein. Dies wurde laut seinen Angaben und Bezugnahme auf ein TÜV-Gutachten zwischenzeitig behoben. Abschließend vermeint die Berufungswerber bereit zu sein die Hälfte der Strafe in zwei Raten zu bezahlen.

Damit vermag der Berufungswerber weder eine Rechtswidrigkeit des Schuld- noch eine der Strafaussprüche darzutun.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates wurde dadurch ausgelöst. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Gewährung von Parteiengehör mit h. Schreiben vom 31.5.2012. Darin wurde auf die Sach- u. Rechtslage verwiesen und eine Möglichkeit dazu schriftlich binnen Wochenfrist Stellung zu nehmen.

Der Berufungswerber antwortet mit einem einzeiligen Schreiben vom 11.6.2012, wobei er unter Hinweis auf das h. Schreiben vom 31.5.2012 erklärt mit 80 Euro einverstanden zu sein und eine Ratenzahlung zu begehren.

 

 

4. Erwiesener Sachverhalt:

Im Zuge einer im Beisein von Amtssachverständigen der Oö. Landesregierung von der Landespolizeiverkehrsabteilung am 18.10.2012 durchgeführten Überprüfung wurden die oben angeführten Mängel, welche von den beigezogen Amtssachverständigen der Oö. Landesregierung Ing. I u. ASV F in unmittelbar dokumentierter Befundaufnahme festgestellt wurden. Darauf basierend wurde von den Sachverständigen das dem Akt beigeschlossene Gutachten nach § 58 KFG 1967, mit der Geschäftszahl 105371, erstellt.

Diesem Gutachten tritt der Berufungswerber zu keinem Zeitpunkt inhaltlich entgegen.

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat findet sich kein Anhaltspunkt diesen Ausführungen nicht zu folgen oder diese in irgendeiner Art und Weise in Zweifel ziehen zu müssen.

Der Berufungswerber scheint letztlich die Übertretungen selbst einzuräumen, wobei er jedoch übersieht, dass im h. Schreiben von "mit 80 Euro geahndeten Mängeln" die Rede ist und nicht bloß von einem Mangel.

Der Berufungswerber wurde auch auf die Kosten im Falle der Abweisung der Berufung in Höhe von 32 Euro und auf die Möglichkeit das Rechtsmittel zurückzuziehen hingewiesen. Dennoch hielt er an seinem Rechtsmittel fest. Für das Ratenzahlungsersuchen hat nicht der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde, sondern die Behörde erster Instanz zu entscheiden.

 

 

5. In Vermeidung von Wiederholungen kann demnach auf die zutreffende rechtliche Beurteilung der Behörde erster Instanz verwiesen werden.  Die Verwaltungsübertretung (Ordnungswidrigkeit) wurde  zutreffend unter den hierfür einschlägigen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes subsumiert.

 

 

6. Zur Strafzumessung ist auf  § 19 Abs.1 VStG zu verweisen, wonach als Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, die rechtliche Grundlage bildet.

 

 

6.1. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei einem jeweils bis zu 5.000 Euro reichenden Strafrahmen kann demnach an den hier ausgesprochenen Strafsätzen ein Ermessensfehler nicht gesehen werden.

Auch die Anwendung des § 21 VStG kann mangels der hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht zu Anwendung gelangen. Das mit einem Federbruch die Betriebssicherheit gefährdet sein könnte ist ebenso evident als von einem defekten Auspuff eine zu vermeidende Lärmbelästigung einhergeht.  Weder kann von bloß geringfügigen Folgen eines derartigen Regelverstoßes die Rede sein noch ist das Verschulden als gering einzustufen. So hätte bzw. musste etwa bei einem Fahrzeugrundgang – wie es etwa von jedem Fahrschüler erwartet wird – sowohl der Federbruch und noch mehr das auf einen Defekt schließen lassende Auspuffgeräusch auffallen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  b der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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