Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167003/2/Sch/Eg

Linz, 14.06.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn N. C. H., geb. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. Mai 2012, VerkR96-21810-2011-Kub, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 5,80 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 11. Mai 2012, VerkR96-21810-2011-Kub, über Herrn N. C. H. wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 11a StVO 1960, eine Geldstrafe in der Höhe von 29 Euro, 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 verhängt, weil er am 16. September 2011, 7.50 Uhr, in der Gemeinde x, Gemeindestraße, Ortsgebiet Oberachmann, x Straße 13 in Fahrtrichtung von Lenzing kommend in Richtung Schörfling, mit dem PKW, Audi Q7, schwarz, Kennzeichen: x, die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 20 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 2,90 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem Berufungswerber ist zwar insofern zuzustimmen, als er im Aktenvorgang enthaltene Differenzen bzw. Ungenauigkeiten bei der exakten Tatortangabe geortet hat, dazu ist allerdings unter Bedachtnahme auf die Frage, inwieweit dieser Umstand rechtlich relevant ist, Nachstehendes zu bemerken:

 

Vorauszuschicken ist, dass sogenannte Gendis-Anzeigen, wie auch im vorliegenden Fall eine erstattet wurde, aufgrund ihrer relativ unübersichtlichen Konzeption immer wieder Ursache für Fehlerhaftigkeiten oder Missverständnisse sind.

 

Im gegenständlichen Fall findet sich in der Anzeige bei der Rubrik "Tatort" die Formulierung "Lenzing, Gemeindestraße – Ortsgebiet OG Oberachmann, O. Straße, Standort auf Höhe Haus x, Straßennummer G x".

 

Die Erstbehörde hat automatisationsunterstützt diese Textierung dann in die Strafverfügung übernommen, im Laufe der weiteren Ermittlungen kam allerdings zutage, dass der Messpunkt etwa auf Höhe des Hauses O. Straße x war, der Standort des messenden Beamten war gar nicht auf der O. Straße, somit auch nicht auf Höhe des Hauses Nr. x, sondern vielmehr in einem anderen nahegelegenen Straßenzug, nämlich auf der xgasse, dafür dort auf Höhe des Hauses Nr. x. Diese exakte und unmissverständliche Tatortumschreibung, also mit "O. Straße x" unter gleichzeitiger Angabe auch des Messstandortes des Beamten auf der H.gasse Nr. x, wurde dem Berufungswerber mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 1. Februar 2012, also innerhalb der Frist des § 31 Abs. 2 VStG (Tatzeit: 16.9.2011), vorgehalten.

 

Damit ist nunmehr völlig klargestellt, wo der Messpunkt, also der Tatort im engsten Sinne, und wo der Standort des Beamten waren. Für die Berufungsbehörde sind damit jedenfalls sämtliche Unschärfen bei der Tatumschreibung beseitigt, sodass dem angefochtenen Straferkenntnis kein (formaler) Mangel anhaftet. Die vom Berufungswerber in seinem Rechtsmittel aufgezeigten (scheinbaren) Widersprüchlichkeiten sind also von der Erstbehörde ausgeräumt worden, wobei festzuhalten ist, dass der Meldungsleger selbst weder in der Anzeige noch später in seinen Stellungnahmen von einem  Messort O.Straße x gesprochen hat. Es können also dem Meldungsleger keine Widersprüchlichkeiten hinsichtlich Tatort vorgehalten werden, diese haben sich nicht aufgrund ursprünglicher faktenwidriger Angaben des Meldungslegers ergeben, sondern durch den Umstand, dass in der Anzeige nur von einem Standort bei einem Haus Nr. x die Rede war, dass dies das Haus O.Straße x gewesen wäre, geht aus der Anzeige und den Stellungnahmen des Meldungslegers nicht hervor.

 

Abgesehen davon darf das Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG auch nicht exzessiv interpretiert werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass im fließenden Verkehr begangene Delikte zwangsläufig über eine gewisse Fahrtstrecke hin andauern und daher bei der Tatortfestlegung es um die eine oder andere Hausnummer auf oder ab nicht ankommen kann (vgl. etwa VwGH 26.1.2000, 98/03/0089).

 

Somit erweisen sich die vom Berufungswerber erhobenen Einwände im Hinblick auf eine auch noch im Straferkenntnis anzunehmende Widersprüchlichkeit bezüglich des Tatortes nicht als stichhältig.

 

Im übrigen kann im Hinblick auf den eigentlichen Tatvorwurf auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis und die gewürdigten Beweise verwiesen werden. Das vom Meldungsleger verwendete Lesegerät war ordnungsgemäß geeicht, nach der Aktenlage wurden auch die erforderlichen Checks mit dem Gerät durchgeführt und ein entsprechendes Messprotokoll geführt. Aus dem Akteninhalt sind nicht die geringsten Anhaltspunkte ersichtlich, dass hier etwas gegen die Verwertbarkeit des Messergebnisses sprechen könnte, sodass sich für die Berufungsbehörde eine Wiederholung der Beweisaufnahme erübrigt hat.

 

4. Zur Strafbemessung:

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 29 Euro orientiert sich am Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, gegenständlich wurde anstelle der erlaubten Geschwindigkeit von 30 km/h vom Berufungswerber eine von 50 km/h eingehalten. Diese Geldstrafe entspricht dem Unrechtsgehalt und dem Gefährdungspotential der Tat. Angesichts mehrerer einschlägiger Verwaltungsstrafvormerkungen kann die erstbehördliche Strafbemessung zudem noch als zurückhaltend bezeichnet werden.

 

Auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers braucht nicht weiter eingegangen zu werden, zumal von jedermann, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden muss, dass er in der Lage ist allfällige Verwaltungsstrafen zu begleichen. Solche lassen sich im übrigen leicht vermeiden, indem man sich an die Vorschriften hält.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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