Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222560/2/Kl/Rd/BU

Linz, 19.06.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des X, X, X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17. November 2011, Ge96-4157-2011, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird keine Folge gegeben und das Straferkenntnis im          angefochtenen Umfang bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum   Berufungsverfahren den Betrag von 60 Euro, das sind 20% der    verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17. November 2011, Ge96-4157-2011, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 300 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 114 iVm § 367a GewO 1994, verhängt, weil er als Inhaber einer Gewerbeberechtigung für "Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs.1 lit.b Z25 GewO 1973" und Gastgewerbe in der Betriebsart Weinschenke (§ 189 Abs.1 Z2-4 GewO 1973" jeweils am Standort X, X, nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 eingehalten wurden.

 

Am 5.8.2011 gegen 11.30 Uhr wurde von Frau X an Frau X, geb. X, X , geb. X und X, geb. X, 15 Flaschen Eristoff Ice, 3 Packungen Klopfer, 1 Flasche Bolis, 1 Flasche Jägermeister und 1 Flasche Malibu verkauft, obwohl es Gewerbe­treibenden untersagt ist, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen müssen die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestim­mungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, verlangen, um das Alter der Jugendlichen festzustellen. 

 

2. Dagegen wurde fristgerecht eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass die Gattin des Berufungswerbers alleine zu Hause gewesen sei und ohne Wissen des Berufungswerbers die Getränke verkauft habe. Die Gattin sei seit längerem pflegebedürftig und könne das Unrecht der Tat nicht einsehen. Der Berufungswerber habe seit vielen Jahren keine Beschäftigten mehr. Der Berufungswerber ersuche aufgrund seines geringen Einkommens (650 Euro) um Strafmilderung. 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 und Z3 VStG Abstand genommen werden, zumal sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Da der Berufungswerber ausdrücklich um die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe ersucht hat, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

5.2.1. Gemäß § 367a GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von mindestens 180 Euro bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer entgegen der Bestimmung des § 114 Alkohol ausschenkt oder abgibt oder ausschenken oder abgeben lässt.

 

5.2.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für die Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen.

 

5.3. Von der belangten Behörde wurde im nunmehr angefochtenen Strafer­kenntnis eine Geldstrafe von 300 Euro bei einem Strafrahmen von 180 Euro bis 3.600 Euro über den Berufungswerber verhängt. Straferschwerend wurde die Menge der verkauften alkoholischen Getränke gewertet. Entgegen der Annahme der belangte Behörde weist der Berufungswerber keine einschlägige Ver­waltungsstrafvormerkung auf, sodass ihm der Milderungsgrund der verwaltungs­strafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt. Strafmildernde Umstände wurden von der belangten Behörde nicht gewertet. Jedoch wurde das monatliche Netto­einkommen in Höhe von 650 Euro der Strafbemessung zugrunde gelegt.  

 

Der Schutzzweck der Bestimmung des § 114 GewO liegt darin, den Alkoholmissbrauch insbesondere bei Jugendlichen hintanzuhalten. Stellt sich doch Alkoholmissbrauch bei Jugendlichen in jüngster Zeit als gesellschaftliches Problem dar, wobei sich zeigt, dass das Alter der Jugendlichen beim ersten Berührungspunkt mit Alkohol sich nach unten verlagert. Jugendliche Personen sind sich der möglichen negativen Folgewirkungen bei exzessivem Alkoholgenuss oft gar nicht bewusst und sind Verstöße gegen diese Bestimmungen daher mit einem besonderen Unrechtsgehalt behaftet.

 

Einer Anwendung des § 20 VStG konnte nicht näher getreten werden, da hiefür die Voraussetzungen (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen) nicht vorlagen, auch wenn dem Berufungswerber entgegen der Annahme der belangten Behörde der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute zu halten ist. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit allein bewirkt noch kein beträchtliches Überwiegen.

 

Auch war im Hinblick auf die Menge der verkauften Getränke an mehrere Jugendliche nicht mit Strafherabsetzung vorzugehen.

 

Auch liegt Geringfügigkeit des Verschuldens nicht vor, da das tatbildmäßige Verhalten des Berufungswerbers nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Im Gegenteil: Der Berufungswerber zeigte sich im erstbehördlichen Verfahren uneinsichtig und versuchte die Abgabe der alkoholischen Getränke an die 14-jährigen Mädchen zu verharmlosen, indem er angab, dass die Fläschchen ungefährlich seien und man höchstens "Bauchweh", aber niemals einen Rausch bekomme. Dass der Berufungswerber zur Tatzeit nicht im Lokal anwesend war und seine Gattin während dieser Zeit das Lokal beaufsichtigt hat, bewirkt noch keine Schuldentlastung. Vielmehr hätte er dafür sorgen müssen, dass seine Gattin der in § 114 GewO normierte Verpflichtung der Alterskontrolle durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises bzw einer speziellen Jugendkarte auch nachkommt. Auch wenn der Berufungswerber keine sonstigen Angestellten – außer in Ausnahmefällen seine Gattin - beschäftigt, hat er Vorkehrungen zu treffen, dass die Ausweiskontrolle bei Abgabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche lückenlos eingehalten wird. Dass von ihm diesbezügliche Vorkehrungen getroffen worden seien, wurden von Berufungswerber nicht einmal ansatzweise erwähnt. Mangels Voraussetzungen war mit einem Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG nicht vorzugehen.

 

Auch wenn der Berufungswerber laut eigenen Angaben in finanziell einge­schränkten Verhältnissen lebt, muss ihm die Bezahlung der verhängten Geld­strafe in Höhe von 300 Euro, allenfalls im Ratenwege, der von der Strafbehörde über begründeten Antrag bewilligt werden kann, zugemutet werden. Eine vermeintliche Vermögenslosigkeit schützt grundsätzlich nicht vor einer Geld­strafe.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

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