Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252856/17/BMa/Th

Linz, 15.06.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des A D vom
11. Mai 2011, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Kirchdorf an der Krems vom 27.04.2011, SV96-15-2011-Bi, wegen einer Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2. Mai 2012 zu Recht erkannt:

 

 

      I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

  II.      Der Berufungswerber hat einen Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 146 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 111/2010, iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, idF BGBl. I Nr. 111/2010

zu II.: § 64 VStG


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

"Sie haben als Dienstgeber in Sinn des § 35 Abs. 1 ASVG im Zeitraum von 25.05.2010 bis 27.07.2010 und vom 04.08.2010 bis zumindest 27.10.2010 den polnischen Staatsbürger B P, geb. XX, in  P, B ("I f k R") als Arbeiter ("Pferde- und Stallbursche") in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt.

Der in Rede stehende Beschäftigte war Ihnen als Dienstnehmer organisatorisch sowie hinsichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit maßgeblich unterworfen. Auch bestand eine persönliche Arbeitsverpflichtung und Weisungsgebundenheit. Die Höhe des Entgelts lag über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG, weswegen der Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert ist. Hierüber wurde keine, zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete Meldung bei der Oö. Gebietskrankenkasse, L, G , als zuständigem Krankenversicherungsträger, vor Arbeitsantritt erstattet.

Sie haben somit gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von     falls diese uneinbringlich ist,          Gemäß

                                               Ersatzfreiheitsstrafe von

730,00 Euro                        48 Stunden                                                          §111 Abs. 2 ASVG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

73,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

                803,00 Euro."

 

1.2. Begründend führt die belangte Behörde nach Darlegung des Verwaltungsgangs und der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, B sei vom Bw im Tatzeitraum in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis vom Bw beschäftigt worden. Es sei von einer sogenannten "Scheinselbständigkeit" auszugehen.

Der Bw habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Bei der Strafbemessung wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd gewertet, die lange Dauer der unrechtmäßigen Beschäftigung ohne Meldung bei der Sozialversicherung als Erschwerungsgrund.

Mangels Angaben des Bw wurden der Strafbemessung geschätzte Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu Grunde gelegt.

 

1.3. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 11. Mai 2011, und es wurde vorgebracht, dass B einen Gewerbeschein gehabt habe, den er nach Rücksprache mit der Wirtschaftskammer bekommen habe. Es sei von der Wirtschaftskammer mitgeteilt worden, dass es kein Problem sei, wenn B mit Gewerbeschein für die Pflege von Pferden für den Bw arbeite. Er habe daher nach bestem Wissen gehandelt und keine strafbare Handlung begangen.

 

2.1. Mit Schreiben vom 12. Mai 2011 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht sowie Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2. Mai 2012, zu der der Berufungswerber, ein Vertreter der belangten Behörde und zwei Vertreter des Finanzamts Kirchdorf Perg Steyr gekommen sind. Als Zeugen wurden P B und FOI G D einvernommen.

 

Nachträglich wurde eine Auskunft über eine behauptete Anfrage bei der OÖGKK,  eingeholt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird zu Grunde gelegt:

 

Der Bw war im vorgeworfenen Tatzeitraum Betreiber des "I f k R" in  P, B. Dort hat er im Zeitraum vom 25. Mai 2010 bis 27. Juli 2010 und vom 04. August 2010 bis zumindest 27. Oktober 2010 den polnischen Staatsangehörigen P B, geb. XX, als "Pferde- und Stallburschen" ohne ordnungsgemäße Meldung nach dem ASVG  in einer unselbständigen Tätigkeit beschäftigt. B hat nach einem vorgegebenen Dienstplan Tätigkeiten und zusätzlich die vom Bw ansonsten angeordneten Tätigkeiten wie z.B. Rasenmähen etc. verrichtet. Dem Pferdepfleger und Stallburschen wurde am Vortag oder am Tag, an dem er die Arbeit verrichtet hat, mitgeteilt, was zu tun sei. Seine Arbeiten wurden von Herrn D kontrolliert. Er hat an sechs Tagen pro Woche gearbeitet und den arbeitsfreien Tag mit Herrn D vereinbart. Urlaub musste auch gesondert mit Herrn D abgesprochen werden. Die als "Rechnung" bezeichneten Zahlungsbestätigungen wurden nach der Kontrolle durch das Finanzamt von Frau D erstellt und von B nachträglich unterzeichnet.

 

Das Entgelt wurde an B in bar ausgezahlt. B wurde nicht nach Stunden bezahlt, sondern er wurde mit einem Pauschalbetrag pro Monat entlohnt.

 

Bereits im Jahr 2008 wurde der Bw wegen der Beschäftigung des P B nach dem AuslBG zu einer Strafe von 1000 Euro verurteilt. Bevor er B neuerlich zu Arbeiten herangezogen hat, hatte er sich bei der Wirtschaftskammer seinem Rechtsanwalt und seinem Steuerberater erkundigt, ob er B mit Gewerbeschein als Pferdepfleger und Stallburschen beschäftigen darf.

 

Die Gattin des Bw hat ihm nicht mitgeteilt, dass die OÖGKK ihr die Auskunft gegeben hat, dass B unter den oben festgestellten Verhältnissen ohne Meldung bei der OÖGKK arbeiten kann.

 

3.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich dieser Sachverhalt aus dem vorliegenden Akteninhalt sowie dem Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung am 2. Mai 2012 und der Anfrage des Unabhängigen Verwaltungssenats bei der OÖGKK ergibt.

 

Dem Bw ist es in der Berufungsverhandlung nicht gelungen, glaubwürdig darzulegen, dass keine unberechtigte Beschäftigung des P B vorgelegen war. Soweit die Aussagen des Bw jenen des Zeugen B in der mündlichen Verhandlung entgegen stehen, wie z.B. hinsichtlich der Entlohnung, hat doch der Bw angegeben, B pro Stunde 10 Euro gezahlt zu haben, B hinwieder gab an, monatlich 700 Euro erhalten zu haben, und hinsichtlich des Vorliegens eines Dienstplans, ist den glaubwürdigen Aussagen des Zeugen zu folgen. Die Angaben des Bw werden diesbezüglich als Schutzbehauptung gewertet.

 

Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass offenbar im Nachhinein Rechnungen von der Gattin des Bw erstellt wurden, die, wie B glaubwürdig geschildert hat, von ihm nachträglich unterzeichnet wurden, hatte B doch nicht einmal einen Drucker zur Verfügung, mit dem er die Rechnungen erstellen hätte können.

 

Unstrittig wurde sowohl vom Bw als auch vom Zeugen angegeben, dass B zusätzlich zur Entlohnung in bar eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung gestellt bekommen hat, wobei von einem zusätzlichen Naturalbezug auszugehen ist.

 

B hat im angeführten Zeitraum ausschließlich für den Bw Arbeiten verrichtet. Sonstige Gefälligkeitsdienste, wie das Herausführen von Pferden oder das Zurückbringen in die Boxen für sonstige Pferdebesitzer, die ihre Pferde in den Stallungen des Bw eingestellt hatten, wurden von B unentgeltlich durchgeführt.

 

Die Arbeiten des B wurden vom Bw vorgegeben und im Nachhinein kontrolliert. Der Ausländer wusste nicht, dass er selbständig arbeitet, er ist davon ausgegangen, einen Versicherungsvertrag unterschrieben zu haben. Der Gewerbeschein für den Arbeiter wurde unter Mitwirkung des Bw bzw. seiner Gattin beschafft.

 

Die Verantwortung des Bw, seine Gattin hätte bei der OÖGKK eine falsche Auskunft erhalten, nämlich jene, dass B unter den geschilderten Umständen ohne Meldung arbeiten kann, wird als Schutzbehauptung gewertet, denn einerseits ist nicht davon auszugehen, dass die OÖGKK eine derartige falsche Auskunft gibt, und andererseits gibt es keine Hinweise darauf, dass die Frau des Bw ihn diesbezüglich falsch informiert hätte.

 

3.3. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 111 Abs 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG (BGBl Nr. 189/1955 idFd Art I Teil 2 des SRÄG 2007, BGBl I Nr. 31/2007) handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 ASVG meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs 3 ASVG entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

1.   Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2.   Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder

3.   Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder

4.   gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeich­nungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

Gemäß Absatz 2 ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen und zwar

-         mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro,

-         bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestim­mungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erst­maligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs 1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

Nach § 33 Abs 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

 

Entsprechend § 33 Abs 1a ASVG kann die Anmeldeverpflichtung auch in zwei Schritten erfüllt werden, nämlich derart, dass vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben) und innerhalb von 7 Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung die noch fehlenden Angaben (vollständige Anmeldung) gemeldet werden.

 

Nach § 4 Abs 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (unmittelbar) auf Grund des ASVG versichert (Vollversicherung), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollver­sicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

 

Als Dienstnehmer iSd ASVG gilt gemäß § 4 Abs 2 ASVG derjenige, der in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird, wobei hiezu auch Personen gehören, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

 

Nach § 35 Abs. 1 ASVG ist als Dienstgeber derjenige anzusehen, für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, wobei gemäß § 35 Abs 2 ASVG Besonderes für jene nach § 4 Abs 1 Z 4 und 5 ASVG pflichtversicherte und für nach § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG teilversicherte Dienstnehmer, für Heimarbeiter und für nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz überlassene Dienstnehmer gilt. Die dem Dienstgeber gemäß § 33 ASVG vorgeschriebenen Pflichten können nach § 35 Abs 3 ASVG grundsätzlich auch auf Bevollmächtigte übertragen werden; dennoch hat der Dienstgeber auch in diesem Fall die in § 33 ASVG vorgesehene Meldung selbst zu erstatten, wenn eine der Voraussetzungen des § 35 Abs 4 ASVG vorliegt.

 

Gemäß § 539a Abs 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

 

Durch den Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten nach bürgerlichem Recht können Verpflichtungen nach dem ASVG, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden (§ 539a Abs 2 ASVG).

 

Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (§ 539a Abs 3 ASVG).

 

3.4. In rechtlicher Hinsicht ist beim gegebenen Sachverhalt davon auszugehen, dass die Tätigkeit des P B im Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erfolgte, weshalb diese Tätigkeit als meldepflichtige Beschäftigung iSd § 33 ASVG zu qualifizieren war. Dem Ausländer wurde für seine Tätigkeit vom Bw auch monatlich ein Entgelt gezahlt.

 

Nach § 539a ASVG ist bei einem Beschäftigungsverhältnis der wahre wirtschaftliche Gehalt maßgeblich. Demnach kommt es also auf die tatsächlichen Umstände der Tätigkeit an und sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes manipulierbare ("formale") Umstände irrelevant. Das Verhandlungsergebnis der mündlichen Verhandlung hat ergeben, dass P B weisungsgebunden gegenüber dem Bw war, von diesem monatlich entlohnt wurde und in dessen betrieblichen Ablauf organisatorisch eingebunden war. Er unterlag der täglichen Kontrolle durch den Bw und musste nicht für seine tägliche Tätigkeit haften.

Aus den Feststellungen ergibt sich daher, dass P B zum Bw in einem Arbeitsverhältnis gestanden ist, ohne ordnungsgemäß gem. ASVG gemeldet gewesen zu sein.

 

Damit ist der objektive Tatbestand der ihm vorgeworfenen Rechtsnorm erfüllt.

 

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die 'Glaubhaftmachung' nicht.

 

Dem Bw ist es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass in an der Übertretung kein Verschulden trifft. Auch wenn er sich auf die Auskunft der Wirtschaftskammer seines Rechtsanwalt und seines Steuerberaters verlassen hat, so hätte er sich schuldbefreiend nur auf eine entsprechende Auskunft von der zuständigen Stelle, der Oö. GKK verlassen dürfen. Er hat aber auch nicht glaubwürdig dargelegt, dass er von der Oö. GKK die Auskunft erhalten hat, das konkrete Beschäftigungsverhältnis unterliege keiner Meldepflicht bei dieser.

Er hat damit keine Gründe angeführt, warum eine ordnungsgemäße Meldung bei der Oö. GKK unterblieben ist. Als Schuldform ist damit zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen. Vorsatz kann dem Bw deshalb nicht unterstellt werden, weil er in der mündlichen Verhandlung dargetan hat, dass er sich bei 3 weiteren Stellen erkundigt hat und sich auf die Auskünfte der Wirtschaftskammer, seines Rechtsanwalt und Steuerberater verlassen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die im vorliegenden Fall gegebene Ordnungswidrigkeit gemäß § 111 Abs.1 Z1 ASVG ("wer Meldungen oder Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig erstattet") ist gemäß § 111 Abs.2 ASVG als Verwaltungsübertretung grundsätzlich mit Geldstrafe von 730 bis 2.180 Euro zu bestrafen, wobei für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis 2 Wochen vorgesehen ist. Nach diesem Strafsatz war die Strafe zu bemessen. Gegen die Strafbemessungsgründe der belangten Behörde hat der Bw nichts vorgebracht, diese werden auch dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt.

 

Obwohl es sich nach der Aktenlage um die erstmalige Übertretung des ASVG handelt, war die Geldstrafe nicht auf 365 Euro herabzusetzen, weil straferschwerend der lange Beschäftigungszeitraum des P B zu werten war. Es kann damit auch nicht von unbedeutenden Folgen der Übertretung oder einem Überwiegen von Milderungsgründen gegenüber Erschwerungsgründen ausgegangen werden.

Damit konnte aber weder § 21 noch § 20 VStG 1991 zur Anwendung kommen.

 

Die Festsetzung der Mindeststrafe war sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Erwägungen erforderlich.

 

Die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden erfolgte nicht in Relation der Obergrenze der Geldstrafe zur Obergrenze der Ersatzfreiheitsstrafe, diese ist damit als sehr milde anzusehen.

 

5. Bei diesem Ergebnis war zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ein Beitrag zu den Kosten vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Strafe vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann

 

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