Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252910/12/Py/Hu

Linz, 05.06.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23. Mai 2011, GZ: 0014831/2011, wegen Übertretungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30. Mai 2012 zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängten Geldstrafen auf je 365 Euro (insgesamt 730 Euro), die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 28 Stunden, herabgesetzt.

 

II.        Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verringert sich auf 73 Euro. Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23. Mai 2011, GZ: 0014831/2011, wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach 1) § 33 Abs.2 iVm §§ 33 und 111 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und 2) § 111 iVm § 33 ASVG zwei Geldstrafen in Höhe von je 730 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 112 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 146 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben als Gewerbeinhaber der Firma x, welche für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflicht keinen Bevollmächtigten bestellt hat, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

Die oa. Firma hat als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs.1 ASVG seit den jeweils angeführten Zeiten die unten angeführten Personen als Dienstnehmer gegen Entgelt im Würstelstand am Standort x, als Hilfskräfte, als geringfügig beschäftigte Arbeiter beschäftigt.

Obwohl diese Dienstnehmer nicht von der Teilversicherung ausgenommen und daher in der Unfallversicherung teilversicherungspflichtig sind, wurde hierüber eine zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete Meldung bei der OÖ. Gebietskrankenkasse, 4020 Linz, Gruberstraße 77, als zuständigem Krankenversicherungsträger nicht vor Aufnahme der Tätigkeit erstattet, obwohl § 33 Abs.1 ASVG auch für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z. 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe gilt, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Die genannte Firma wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, die Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden bzw. diese mit den richtigen Daten anzumelden:

1)      Herrn x, geboren x, wohnhaft x, beschäftigt seit 22.03.2011 ab 16:00 Uhr im Ausmaß von 10 Wochenstunden (2 Stunden pro Tag, 5 Tage pro Woche) gegen ein Entgelt in Höhe von € 370,- netto pro Monat sowie Essen und Trinken; angemeldet am 25.03.2011 um 11:21:49 Uhr mit Protokoll-Nr.: x – somit nicht vor Arbeitstritt und

2)      Frau x, geboren x, wohnhaft x, beschäftigt seit 01.11.2010 im Ausmaß von 3 bis 4 Stunden pro Monat gegen ein Entgelt in Höhe von € 90,- Monatslohn; angemeldet am 29.10.2010 um 13:39:34 Uhr mit Protokoll-Nr.: x im Ausmaß von 8,00 Stunden pro Woche – somit liegt eine Falschmeldung vor."

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen aus, dass der Tatbestand der dem Bw angelasteten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt sei, da der Bw Herrn x nachweislich verspätet und Frau x nachweislich mit falschen Daten bei der zuständigen Sozialversicherung angemeldet habe.

 

Der Bw habe im vorliegenden Fall ein Ungehorsamsdelikt begangen und sich dazu nicht geäußert. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung sei daher auch hinsichtlich ihrer subjektiven Tatbestandsmäßigkeit als erwiesen anzusehen.

 

Zur Strafbemessung wird angeführt, dass  jeweils die Mindeststrafe tatangemessen erscheine, da außer der Unbescholtenheit kein Milderungs- und auch keine Erschwerungsgründe hervorgekommen seien. Mangels Angaben der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien diese als durchschnittlich geschätzt worden.

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig vom Bw Berufung erhoben und vorgebracht, dass schon die Daten aus der Anzeige unrichtig seien. Bei der Befragung durch die Finanzbeamten sei es zu Missverständnissen gekommen. Herr x habe nicht, wie angeführt, schon am 22.3.2011 zu arbeiten begonnen, er habe an diesem Tag nur ein Vorstellungsgespräch gehabt. Der Arbeitsantritt sei erst am 25.3.2011 gewesen. Frau x habe nicht 3 bis 4 Stunden pro Monat, sondern ca. 4 Stunden und teilweise mehr pro Woche gearbeitet. Am Beginn sei eine Arbeitszeit von 8 Stunden pro Woche vereinbart gewesen, sie konnte jedoch die hohe Arbeitszeit nach 2 Monaten nicht mehr einhalten, darum wurde die Arbeitszeit in beiderseitigem Einverständnis auf 3 bis 4 Stunden pro Woche verringert. Die falschen Angaben beruhen lediglich auf einem Missverständnis bei der Kontrolle.

 

3. Mit Schreiben vom 6. Juli 2011 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist dieser zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30. Mai 2012. An dieser Verhandlung nahmen der Bw, ein Vertreter der Erstbehörde und ein Vertreter des Finanzamtes als Parteien teil. Als Zeugen wurden Herr x und Frau x geladen. Nach der Einvernahme des Bw und Erörterung der Sach- und Rechtslage schränkt der Bw die gegenständliche Berufung auf die verhängten Strafhöhen ein, die Einvernahme der zur Verhandlung erschienenen Zeugen konnte daher unterbleiben.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Da sich die Berufung nunmehr ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

5.2. Gemäß § 111 Abs.1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs.3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

  1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
  2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
  3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
  4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

§ 111 Abs.2 ASVG besagt: Die Ordnungswidrigkeit nach Abs.1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar

-         mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro,

-         bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,

sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs.1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

5.3. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Von der belangten Behörde wurden weder Milderungs-, noch Erschwerungsgründe bei der Strafbemessung berücksichtigt. Im Berufungsverfahren zeigte sich jedoch neben dem als mildernd zu berücksichtigenden Geständnis des Bw hinsichtlich seines Fehlverhaltens, dass die hinsichtlich des Dienstnehmers x verspätete Anmeldung zur Sozialversicherung nicht erst anlässlich der Kontrolle, sondern schon zu einem früheren und nur geringfügig verspäteten Zeitpunkt erfolgte. Zu Faktum 2. wiederum konnte der Bw darlegen, dass von der Dienstnehmerin Frau x ursprünglich eine Beschäftigung in dem dem Sozialversicherungsträger gemeldetem Ausmaß vorgesehen war und die tatsächlichen Beschäftigungsdaten zudem in geringerem Ausmaß als angenommen vom tatsächlichen Beschäftigungsumfang abgewichen sind.

 

Da es sich um ein erstmaliges ordnungswidriges Verhalten des Bw hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten handelt, sein Verschulden als geringfügig und die Folgen als unbedeutend einzustufen sind, war es dem erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates möglich, die von der belangten Behörde verhängten Strafen auf das nunmehrige Ausmaß herabzusetzen. Der Bw wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass bei weiteren Verstößen mit empfindlich höheren Strafen zu rechnen ist.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Gemäß § 64 VStG war der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafen mit 10 % der verhängten Strafen neu festzusetzen. Da die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

 

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