Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253099/21/Py/BRE

Linz, 11.06.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 20. Februar 2012, SV-17/10, wegen Übertretung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht erkannt:

 

I.                               Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                            Der Berufungswerber hat keine Kostenbeiträge zum Verwaltungsstrafverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs. 1 Ziffer 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 20. Februar 2012, SV-17/10, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs. 1 i.V.m. § 111 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. 189/1955 idgF eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 96 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 50 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma x in x, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten, dass durch oa. Firma Hr. x, geb. am x, im Zeitraum vom 24.6.2009 bis zum 25.6.2009, auf der Baustelle oa. Firma in x (evangelisches Pfarramt) mit Eisenverlegearbeiten als Dienstnehmer beschäftigt wurde, ohne dass dieser Dienstnehmer vor Arbeitsantritt von oa. Firma als verantwortlicher Dienstgeberin beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet wurde. Der Monatslohn von Hrn. x lag über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 (2) ASVG. Hr. x arbeitete gemäß den Anweisungen und auf Rechnung oa. Firma. Er war somit Dienstnehmer.

Da die Dienstgeber jeden von ihnen Beschäftigten vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden haben, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) dar."

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen aus, dass vom Finanzamt Wels der gegenständliche Tatbestand erhoben und zur Anzeige gebracht wurde. Die Rechtfertigungsgründe des Bw haben nicht ausgereicht, seine Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen. Straferschwerende Gründe wurden nicht bekannt, als strafmildernd wird die völlige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw gewertet.

 

2. Dagegen erhob der Bw rechtzeitig die beim Magistrat Steyr am 27. Februar 2012 eingegangene Berufung. Darin bringt er vor, dass er für die Baustelle in x einen Vertrag mit der Firma x abgeschlossenen hat und ihm versichert wurde, dass diese Firma alle seine Arbeitnehmer angemeldet hat. Ob dies tatsächlich der Fall war, konnte der Bw nicht täglich kontrollieren. Herrn x kenne er nicht und habe dieser offenbar bei der Finanzkontrolle die Firma x als Arbeitgeber angegeben, um die Firma x zu schützen. Herr x wurde von der Firma x eigenmächtig zur Baustelle gebracht. Der Bw wurde von der Verwaltungsstrafe völlig überrascht und hat aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse keine Möglichkeit, die Strafe zu bezahlen.

 

3. Mit Schreiben vom 30. März 2012 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist dieser zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Aufgrund des Berufungsvorbringens, in dem der Bw den von der Erstbehörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt grundsätzlich bestritt, beraumte der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 51e VStG eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung an, zu der mit Ladung vom 27. April 2012 der Bw und die weiteren Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens sowie Herr x, Herr x und Herr x als Zeugen geladen wurden. Die dazu an den Berufungswerber mit RSb unter seiner im Straferkenntnis angeführten Adresse abgefertigte Ladung wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat mit dem Hinweis, dass der Empfänger an der Abgabestelle unbekannt ist, am 3. Mai 2012 rückübermittelt. Eine daraufhin vom Unabhängigen Verwaltungssenat eingeholte Auskunft aus dem Zentralen Melderegister ergab, dass der Bw nach wie vor unter der in der Ladung angeführten Empfangsadresse als wohnhaft gemeldet ist, weshalb mit gleichem Tag neuerlich eine Ladung zu der für 25. Mai 2012 ausgeschriebenen Berufungsverhandlung an den Bw erfolgte. Diese Ladung wurde am 7. Mai 2012 neuerlich mit dem Zustellhinweis "Unbekannt" dem Unabhängigen Verwaltungssenat rückübermittelt. Daraufhin erfolgte – nach neuerlicher Einholung einer Meldeauskunft - ein weiterer Zustellversuch der Ladung an die lt. Melderegister nach wie vor aufrechte und im Bescheid der Erstbehörde angeführte Wohnadresse des Bw. Auch diese wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat mit dem Zustellhinweis, dass der Bw an der angeführten Adresse unbekannt ist, rückübermittelt. Ergänzend ist anzuführen, dass in einem Telefonat vom 15. Mai 2012 der als Zeuge zur Berufungsverhandlung geladene gegenständliche Dienstnehmer, Herr x, dem Unabhängigen Verwaltungssenat mitteilte, dass ihm Herr x nicht bekannt ist und er für diesen auch nie gearbeitet habe.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 51e Abs.1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Berufung durchzuführen.

 

Gemäß § 51e Abs.6 VStG sind die Parteien so rechzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Verfügung stehen.

 

Gemäß § 31 Abs. 3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat, drei Jahre vergangen sind.

 

5.2. Im gegenständlichen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber zur Last gelegt, dass er in der Zeit vom 24.6.2009 bis zum 25.6.2009 den Dienstnehmer Herrn x ohne Anmeldung beim zuständigen Sozialversicherungsträger mit Eisenverlegearbeiten beschäftigt hat. Die in § 31 Abs.3 angeführte Strafbarkeitsverjährung tritt daher mit 25. Juni 2012 ein. Da der Bw in seiner Berufung den Sachverhalt zur Gänze bestreitet und sich das gegenständliche Straferkenntnis auf die ausdrücklich vom Berufungswerber bestrittenen Angaben im Strafantrag der Organpartei stützt, ist zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erforderlich (vgl. § 51e VStG). Gemäß § 51e Abs. 6 VStG sind die Parteien so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens 2 Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.

 

Die gegenständliche Berufung wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat mit Schreiben vom 30. März 2012, beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingegangen am 4. April 2012, zugestellt. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat verblieben daher im Hinblick auf die im § 31 VStG festgelegte Verjährungsfrist noch rund 3 Monate, um das Berufungsverfahren vor Eintritt der Strafbarkeitsverjährung zum Abschluss zu bringen. Die mündliche Berufungsverhandlung wurde daher umgehend nach Vorlage der Berufung durch die Erstbehörde anberaumt, jedoch blieben alle Zustellversuche zur Ladung des Bw zur Berufungsverhandlung erfolglos. Dem Bw ist es in der ihm bis zum Eintritt der Strafbarkeitsverjährung noch zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt in einem den rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Verfahren abzuwickeln und zu erheben, ob der gegen den Berufungswerber erhobenen Tatvorwurf zu Recht besteht.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Bei diesem Verfahrensergebnis entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Kostenbeiträgen zum Verwaltungsstrafverfahren.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

 

 

 

 

 

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