Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253151/3/Py/HU

Linz, 14.06.2012

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 4. April 2012, SV-21/10, wegen Übertretung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht erkannt:

 

I.                               Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                            Der Berufungswerber hat keine Kostenbeiträge zum Verwaltungsstrafverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs. 1 Ziffer 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 4. April 2012, SV-21/10, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs.1 und Abs.2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. 189/1955 idgF eine Geldstrafe in der Höhe von 800 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 96 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 80 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma x in x, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten, dass durch oa. Firma Hr. x, geb. am x, zumindest am 22.6.2009, auf der Baustelle oa. Firma in X, X ('Zubau des KH der barmherzigen Schwestern') mit dem Legen von Eisen als Dienstnehmer beschäftigt wurde, ohne dass dieser Dienstnehmer vor Arbeitsantritt von oa. Firma als verantwortlicher Dienstgeberin beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet wurde. Der Monatslohn von Hrn. x lag über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 (2) ASVG. Hr. x arbeitete gemäß den Anweisungen und auf Rechnung oa. Firma. Er war somit Dienstnehmer. Da die Dienstgeber jeden von ihnen Beschäftigten vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden haben, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) dar."

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen aus, dass vom Finanzamt Linz der gegenständliche Tatbestand erhoben und zur Anzeige gebracht wurde. Die Rechtfertigungsgründe des Bw haben nicht ausgereicht, seine Schuldlosigkeit glaubhaft zu machen. Straferschwerende Gründe wurden nicht bekannt, als strafmildernd wird die völlige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw gewertet.

 

2. Dagegen erhob der Bw rechtzeitig die beim Magistrat Steyr am 23. April 2012 eingegangene Berufung. Darin bringt er vor, dass er für die Baustelle Zubau des Krankenhauses der barmherzigen Schwestern einen Vertrag mit der Firma x abgeschlossenen hat. Herr x sei der Schwager von Herrn x. Um der Firma von Herrn x nicht zu schaden, hat Herr x die Firma x als Arbeitgeber angegeben. Der Bw möchte nicht für die Straftaten anderer aufkommen und beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

3. Mit Schreiben vom 24. Mai 2012, beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 31. Mai 2012, legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist dieser zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 51e Abs.1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Berufung durchzuführen, die zudem vom Berufungswerber ausdrücklich beantragt wurde.

 

Gemäß § 51e Abs.6 VStG sind die Parteien so rechzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Verfügung stehen.

 

Gemäß § 31 Abs. 3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat, drei Jahre vergangen sind.

 

4.2. Im gegenständlichen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber zur Last gelegt, dass er am 22. Juni 2009 den Dienstnehmer Herrn x ohne Anmeldung beim zuständigen Sozialversicherungsträger mit Eisenverlegearbeiten beschäftigt hat. Die in § 31 Abs.3 VStG angeführte Strafbarkeitsverjährung tritt daher mit 22. Juni 2012 ein, drei Wochen nach Vorlage der Berufung durch die Erstbehörde an den Unabhängigen Verwaltungssenat. Da sich das gegenständliche Straferkenntnis auf die vom Berufungswerber bestrittenen Sachverhaltsangaben im Strafantrag der Organpartei stützt und der Berufungswerber eine mündliche Berufungsverhandlung ausdrücklich beantragt, ist der Unabhängige Verwaltungssenat gehalten, zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen (vgl. § 51e VStG). Gemäß § 51e Abs. 6 VStG sind die Parteien so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens 2 Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.

 

Die gegenständliche Berufung wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat mit Schreiben vom 24. Mai 2012, beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingegangen am 31. Mai 2012, von der Erstbehörde zur Entscheidung vorgelegt. Im Hinblick auf die in § 31 VStG festgelegte Verjährungsfrist und das Erfordernis, eine mündliche Berufungsverhandlung in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache anzuberaumen, ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat daher nicht möglich, vor Eintritt der Strafbarkeitsverjährung am 22. Juni 2012 das erforderliche Beweisverfahren zu einem Abschluss zu bringen.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Bei diesem Verfahrensergebnis entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Kostenbeiträgen zum Verwaltungsstrafverfahren.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

 

 

 

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