Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101149/7/Weg/Ri

Linz, 12.11.1993

VwSen - 101149/7/Weg/Ri Linz, am 12.November 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt über die Berufung des Mag. B T vom 23. Februar 1993 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5. Februar 1993, Zl. 933-10-0725382, zu Recht:

Der Berufung wird s t a t t g e g e b e n , das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 24, § 45 Abs.1 Z.1, § 51 Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 666/1993 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach §§ 2 und 5 Abs.1 der Linzer Parkgebührenverordnung iVm § 6 Abs.1 lit.a des O.ö. Parkgebührengesetzes eine Geldstrafe von 300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden verhängt, weil dieser am 13. Mai 1992 um 14.07 Uhr in L, B.straße gegenüber 16, das mehrspurige Kraftfahrzeug, Opel, hell, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt hat und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen ist. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 30 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber schon während des durchgeführten ordentlichen Verfahrens und auch in der Berufungsschrift sinngemäß ein, er habe zum Tatzeitpunkt eine Ladetätigkeit durchgeführt, welche von der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr befreie.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Vernehmung der Zeugin und Meldungslegerin S anläßlich der mündlichen Verhandlung am 8. November 1993, zu der der Beschuldigte entschuldigt (Wohnsitz nunmehr in London) nicht erschienen ist sowie durch telefonische Befragung der Tante des Beschuldigten, Frau W T, Gattin des Galeriebesitzers.

Die Meldungslegerin S gab zeugenschaftlich vernommen an, sie habe gesehen, daß der PKW um 13.49 Uhr ohne Parkschein abgestellt war und dies um 14.07 Uhr noch immer der Fall gewesen sei. Sie habe in dieser Zeit andere Fahrzeuge in der B.straße kontrolliert und dem Grunde nach Sicht auf den PKW des Beschuldigten gehabt. Ob nicht doch während einer Amtshandlung im Zuge eines anderen abgestellten PKW's der Beschuldigte zwischendurch aus dem PKW Gegenstände abgeholt hat, konnte die Zeugin nicht mit Sicherheit ausschließen. Auf Grund der Lebenswahrscheinlichkeit jedoch vermeinte sie, daß dies nicht der Fall gewesen sei.

Da der Berufungswerber behauptete, 10 Ölbilder in die Galerie seines Onkels transportiert zu haben, wobei diese Galerie im dritten Stock eines nicht mit Lift versehenen Hauses liege, er sich somit mit diesen 10 Ölbildern mehrmals vom PKW in den dritten Stock und wieder zurückbegeben habe müssen, dieses Verhalten jedoch von der Meldungslegerin nicht festgestellt worden ist, wurde die Gattin des Galerieinhabers und Tante des Beschuldigten befragt, ob zum Tatzeitpunkt ihr Neffe tatsächlich mit dem Transport von Ölbildern in seine Galerie befaßt war.

Diese führte aus, daß ihr Neffe zu diesem Zeitpunkt tatsächlich mehrere Ölbilder des Malers Haider, wie viele genau wisse sie nicht mehr, in die Galerie transportiert hat.

Bei Abwägung dieser Beweisergebnisse erachtet es der unabhängige Verwaltungssenat nicht als denkunmöglich, daß der Beschuldigte tatsächlich Ölbilder über einen Zeitraum von 20 Minuten transportiert hat und somit eine Ladetätigkeit im Sinne des Gesetzes vorlag.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 5 lit.d des O.ö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr.28/1988, idF BGBl.Nr. 60/1992, ist die Parkgebühr nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- oder Einsteigens von Personen oder für die Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

Die Ladetätigkeit ist im § 62 StVO 1960 definiert. Es ist darunter ua das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen zu verstehen, wobei die Ladetätigkeit unverzüglich begonnen und durchgeführt werden muß.

Der vom Beschuldigten behauptete durch die Tante bestätigte und durch die Meldungslegerin nicht ausschließbare Transport von 10 Ölbildern in den dritten Stock eines Gebäudes, welches keinen Lift besitzt, kann nach den Erfahrungen des täglichen Lebens tatsächlich einen derartig langen Zeitraum (nämlich zwischen 13.49 Uhr und 14.07 Uhr) benötigen, ohne daß dieser Tätigkeit die Qualifikation einer Ladetätigkeit abgesprochen werden kann.

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Da mit einer, für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit nicht bewiesen werden kann, daß der Berufungswerber keine Ladetätigkeit durchgeführt hat, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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